BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 177/06 Verk374ndet am: 21. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Ca, Fe; Verwaltungsrecht - Allgemeines (366ffentlich-rechtliches Schuldverh344ltnis) a) Zu den Amtspflichten der Gemeinde bei der Anbindung des Hausan-schlusses an die kommunale Abwasserkanalisation. b) Die Haftung aus 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann ohne besondere ge-setzliche Grundlage nicht durch eine gemeindliche Satzung beschr344nkt werden (im Anschluss an BGHZ 61, 7). BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - III ZR 177/06 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Eigent374mer eines 1995 sanierten Wohn- und Gesch344fts-hauses in der P. -Stra337e in D. . Die im Erd- und Kellergeschoss be-findlichen R344ume hat er auf der Grundlage einer von der beklagten Stadt unter dem 19. Oktober 1995 erteilten Baugenehmigung zu einer gastronomischen Einrichtung ausgebaut. Der Einbau eines Fettabscheiders wurde dabei nicht verlangt; das Gesundheitsamt machte bei seiner Zustimmung zur Erteilung der Gastst344ttenerlaubnis in 334bereinstimmung mit einer fr374heren Arbeitsanweisung des Bereichs Abwasser der ehemaligen W. GmbH D. vom M344rz 1993 1 - 3 - lediglich zur Bedingung, dass t344glich nicht mehr als 50 Essenportionen herge-stellt und ausgegeben werden d374rften. Im Bereich der r374ckw344rtigen Hofentw344sserung des Grundst374cks traten infolge von R374ckstauungen in der Hausanschlussleitung ab Fr374hjahr 1997 334berschwemmungen auf. Das Wasser gelangte 374ber die Kellertreppe in die im Kellergeschoss gelegene Gastst344tte. F374r seine auf insgesamt 34.044,67 200 be-zifferten Sch344den macht der Kl344ger die Beklagte verantwortlich. Unter Bezug-nahme auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten hat er vorgetragen, der Mischwasserhauptsammler m366ge zwar bei seiner Errichtung vor etwa 100 Jah-ren ausreichend dimensioniert gewesen sein. Er k366nne aber nach dem An-schluss neuer Baugebiete seine Funktion jetzt nur noch ungen374gend erf374llen, weil der Anschlusskanal zu niedrig in den Hauptkanal einbinde und die dort auf-grund der inzwischen hohen Trockenwetterbelastung mitgef374hrten Verunreini-gungen in Form von Absetzungen und Einlagerungen den Anschlussbereich verschl366ssen. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht, sachverst344ndig beraten, begr374ndet sein klageab-weisendes Urteil wie folgt: 5 Die Beklagte hafte dem Kl344ger nicht aufgrund einer Schlechtleistung im 366ffentlich-rechtlichen Schuldverh344ltnis. Dass die Dimensionierung der Anlage ausreichend sei und den DIN 1986 entspreche, ergebe sich aus den Feststel-lungen des Gerichtssachverst344ndigen. Ob sich aufgrund des Umstands, dass der tats344chliche Trockenwetterabfluss permanent 374ber dem Einbindepunkt des Scheitels des Anschlusskanals liege und dies im Wesentlichen zu einem be-st344ndigen R374ckstau im Anschlusskanal f374hre, eine Pflichtverletzung (Schlecht-leistung) ergebe, k366nne dahingestellt bleiben. Denn es fehle jedenfalls am Nachweis der Kausalit344t einer derartigen Pflichtwidrigkeit f374r den 334ber-schwemmungsschaden. Dasselbe gelte f374r einen Ersatzanspruch des Kl344gers nach Amtshaftungsgrunds344tzen. 334berdies w344re ein Schadensersatzanspruch - gleich ob nach den Grunds344tzen der 366ffentlich-rechtlichen positiven Vertrags-verletzung oder gem344337 247 839 BGB - auch wegen der Freizeichnung der Beklag-ten in 247 1, 247 18 Abs. 1 und 247 24 Abs. 3 ihrer Abwassersatzung ausgeschlossen. Der sich aus den vorgenannten Satzungsnormen ergebende Haftungsaus-schluss sei wirksam. Eine Haftung der Beklagten nach 247 2 Abs. 1 HPflG erstre-cke sich nicht auf Sch344den, die ihren Grund darin h344tten, dass in der Anlage ein R374ckstau entstehe, der sich in dem Rohrsystem fortsetze und durch die Anlage in das Haus eintrete. Mangels eines unmittelbaren Eingriffs sei ebenso wenig ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff begr374ndet, soweit dieser nicht ohnehin durch das bis zum April 1998 anwendbare Staatshaftungsgesetz der ehemaligen DDR verdr344ngt werde. Ein auf dieses Gesetz gest374tzter Ersatzan-spruch sei jedenfalls verj344hrt. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 7 1. F374r die Entscheidung des Streitfalls ist derzeit ohne Bedeutung, ob eine Haftung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien begr374ndeten verwal-tungsrechtlichen Schuldverh344ltnis hergeleitet werden k366nnte. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer der gemeindlichen Abwasserkanalisation ein 366ffentlich-rechtliches Schuldverh344ltnis bestehen kann und dass dieses Schuld-verh344ltnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den Grunds344tzen der 247247 275 ff. BGB zu begr374nden (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 166, 268, 276 f. Rn. 17; Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05, NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; siehe auch Senatsurteil vom 8. M344rz 2007 - III ZR 55/06, Rn. 9). Diese vertrags344hnliche Haftung kann, wenn es durch sachliche Gr374nde gerechtfertigt ist und es den Grunds344tzen der Erforderlichkeit und der Verh344ltnism344337igkeit entspricht, durch Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrl344s-sigkeit beschr344nkt werden (Senatsurteil BGHZ 61, 7, 12 f.). Solche Ausnahme-vorschriften sind indessen eng auszulegen. Der Senat hat deswegen in BGHZ 54 aaO S. 305 den satzungsm344337igen Haftungsausschluss f374r R374ckstausch344-den nicht auf einen durch eine schuldhaft fehlerhafte Erstellung der Anschluss-leitung entstehenden Schaden bezogen. Ein erst durch den Anschluss neuer Baugebiete hervorgerufener Mangel w344re nicht anders zu beurteilen. 8 - 6 - Ob nach diesen Ma337st344ben hier die in 247 24 Abs. 3 der Entw344sserungs-satzungen der Beklagten bestimmte Haftungsbeschr344nkung auf Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit eingreift, mag zweifelhaft sein, kann aber offen bleiben. Sie gilt, wie die Revision zu Recht r374gt, jedenfalls nicht f374r den vom Berufungs-gericht neben der Haftung aus einem 366ffentlich-rechtlichen Schuldverh344ltnis zutreffend gepr374ften konkurrierenden Amtshaftungsanspruch nach 247 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG (BGHZ 61 aaO S. 14 f.; Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615, 617; M374nchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., 247 839 Rn. 339; Ossenb374hl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 96, jeweils m.w.N.). Insoweit fehlt es der Gemeinde an der notwendigen Regelungskompetenz. Die in 247 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung f374r den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (S344chsGVBl. S. 301) - jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. M344rz 2003 (S344chsGVBl. S. 55) - enthaltene Erm344chtigung, f374r bestimmte kommunale Einrichtungen durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungs-zwang zu regeln, reicht hierf374r nicht aus (vgl. BGHZ 61 aaO S. 15). F374r eine auch die haftungsrechtlichen Folgen umfassende, weitergehende gesetzliche Erm344chtigung ist nichts ersichtlich. 9 2. Das Berufungsgericht hat eine (schuldhafte) Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten unterstellt, weil nach seinen Feststellungen der tats344chli-che Trockenwetterabfluss im Stra337enkanal durchweg 374ber dem Einbindepunkt des Scheitels der Anschlussleitung zum Haus des Kl344gers liegt und dies im Wesentlichen zu einem best344ndigen R374ckstau im Hausanschluss mit einer Be-hinderung des Wasserabflusses f374hrt. Davon ist somit auch im Revisionsverfah-ren auszugehen. Sollte ferner der Verzicht auf den durch 247 18 Abs. 1 der Ent-w344sserungssatzung - allerdings ohne Angaben von Bezugsgr366337en - geforder-ten Fettabscheider in der Baugenehmigung der Beklagten sowie in der Gast-st344ttenerlaubnis gem344337 Schreiben des Gesundheitsamts vom 21. Dezember 10 - 7 - 1995 die konkrete Gefahr von Fettablagerungen und Verstopfungen im An-schlusskanal des Kl344gers mit sich gebracht haben, wie es der gerichtlich beauf-tragte Sachverst344ndige festgestellt hat und auch die Beklagte in den Tatsa-cheninstanzen vortragen lie337, so w344re es au337erdem amtspflichtwidrig gewesen, dass die - sachkundige - Beklagte den Kl344ger nicht 374ber die damit verbundenen Risiken aufgekl344rt hat. Hieraus musste der Kl344ger - ungeachtet etwa verblei-bender eigener Pr374fungspflichten - den Eindruck gewinnen, ohne 334berschreiten der festgesetzten Grenze von 50 Essenportionen t344glich sei der Gastst344ttenbe-trieb baurechtlich und entw344sserungstechnisch unbedenklich. Infolgedessen traf die Beklagte bei einer trotzdem verbleibenden Verstopfungsgefahr eine ent-sprechende Hinweispflicht. Da das Berufungsgericht auf diesen Punkt nicht ein-gegangen ist, muss der Senat zugunsten des Kl344gers auch insoweit eine der Beklagten anzulastende Pflichtwidrigkeit zugrunde legen. 3. Damit ist der die Klageabweisung weiter tragenden Erw344gung in dem angefochtenen Urteil, es fehle jedenfalls am Nachweis der Kausalit344t zwischen einer m366glichen Pflichtverletzung der Beklagten (bezogen auf eine unzul344ngli-che Einbindung der Anschlussleitung in den Hauptkanal) und dem 334ber-schwemmungsschaden, der Boden entzogen. Die vom Berufungsgericht dabei ge344u337erten erheblichen Zweifel an einem urs344chlichen Zusammenhang sollen sich in erster Linie aus den gutachtlichen Feststellungen des Gerichtssachver-st344ndigen W. ergeben. Dieser sei aufgrund seiner Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht die zu niedrige Einbindung des Hausanschlusses in den Hauptkanal, sondern Fettablagerungen im Anschlusskanal Ursache der Verstopfungen gewesen seien. Eben diese Fettablagerungen k366nnten indes, wie er366rtert, ihrerseits auf Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Be-klagten zur374ckzuf374hren sein, sei es infolge von M344ngeln in der Einbindung des Anschlusskanals, sei es aufgrund unterlassener warnender Hinweise an den 11 - 8 - Kl344ger bei der Erteilung der Baugenehmigung mit der Nutzungs344nderung. So-weit das Berufungsgericht es in diesem Zusammenhang au337erdem f374r unge-reimt h344lt, dass der Kl344ger angesichts wiederkehrender 334berschwemmungen den Kellerbereich habe neu fliesen lassen, ist nicht ersichtlich, welchen R374ck-schluss dies auf die nach objektiven Kriterien zu beantwortende Kausalit344tsfra-ge zulassen sollte. Im 334brigen beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsge-richt sich nicht hinreichend mit den von dem gerichtlichen Sachverst344ndigen W. abweichenden Feststellungen des Privatgutachters Dr. We. 374ber die Ursachen der Verstopfungen auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht will zwar dessen allgemeine Fachkunde ausdr374cklich nicht in Frage stellen, meint aber, der Privatsachverst344ndige habe den fraglichen Kanal nicht besichtigt und k366nne auch aus eigener Anschauung keine Umst344nde nennen, aus denen sich erg344be, ob Fettablagerungen vorgelegen h344tten. Dabei 374bersieht es, dass auch dem Gerichtssachverst344ndigen W. nach Aktenlage keine besseren Erkennt-nisse 374ber die 366rtlichen Verh344ltnisse zur Verf374gung gestanden hatten. Das selbst nicht sachkundige Berufungsgericht h344tte deswegen zumindest den ge-richtlichen Sachverst344ndigen W. mit den Ergebnissen des vom Kl344ger einge-reichten Privatgutachtens konfrontieren und eine weitere Stellungnahme des Gerichtssachverst344ndigen herbeif374hren oder erforderlichenfalls ein neues Gut-achten einholen m374ssen. Dass es beides unterlassen hat, verletzt 247 286 ZPO. Darauf, ob auch noch die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensr374-gen gegen sonstige tats344chliche Feststellungen des Berufungsgerichts begr374n-det sind, kommt es nicht mehr an. 12 - 9 - III. Aus diesen Gr374nden kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist weder ganz noch teilweise zur Endentscheidung reif, insbe-sondere steht gegenw344rtig nicht fest, inwieweit die Beklagte nach Amtshaf-tungsgrunds344tzen f374r die Sch344den des Kl344gers einschlie337lich der haupts344chlich geltend gemachten Mietminderung verantwortlich ist. 247 2 Abs. 1 HPflG greift im Streitfall deswegen nicht ein, weil das in den Keller des Hauses geflossene Nie-derschlagswasser wegen der Verstopfungen im Hausanschluss schon nicht in das Kanalsystem der Beklagten hineingelangt war und deshalb nicht "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 114, 380, 382 und 149, 206, 210 f. m.w.N.). 13 Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechts-streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Der Senat sieht im jetzigen Verfahrensstadium keinen An- 14 - 10 - lass, auf die 374brigen vom Berufungsgericht er366rterten Anspruchsgrundlagen einzugehen. Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2003 - 14 O 4044/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.07.2006 - 6 U 82/04 -
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