BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/07 Verk374ndet am: 19. Mai 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Folienrollos UWG 247 12 Abs. 2; ZPO 247 253 Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverf374gung, durch die ihm unter-schiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene 304u337erungen untersagt wor-den sind, eine Abschlusserkl344rung ab, so besteht f374r eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche 304u337erungen bezieht, kein Rechtsschutzbed374rfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen 304u337erungen weitere dort enthaltene 304u337erungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser 304u337erungen aber nicht begehrt wird. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - OLG Frankfurt/Main LG Gie337en - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2007 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Unterlassungs-antrag) festgestellt worden ist und die Beklagten jeweils zur Zah-lung eines 374ber 666,90 200 hinausgehenden Betrages nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en - 2. Kammer f374r Handelssa-chen - vom 10. November 2006 mit der Ma337gabe zur374ckgewie-sen, dass die Klage mit dem Unterlassungsantrag insgesamt als unzul344ssig abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin und die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Sonnenschutzfolien und Folienrollos, die zur Vermeidung von Blendungs- und W344rmeeinwirkungen am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Die Kl344gerin bietet ihre Produkte unter der Bezeichnung "Multifilm" an, die Beklagten verwenden die Bezeichnung "Glasgard". Nach einer Ausschreibung vergab das Staatsbauamt Erfurt im Jahr 2005 den Auftrag f374r die Ausstattung eines Polizeigeb344udes in Meiningen mit Folien-rollos an ein Unternehmen, das die Produkte der Kl344gerin verwendet. Um den Auftrag hatte sich auch ein Unternehmen beworben, das Folienrollos der Be-klagten vertreibt. 2 Der Beklagte zu 2 wandte sich wegen der Auftragsvergabe mit E-Mail vom 23. August 2005 an einen Mitarbeiter der f374r das Bauvorhaben zust344ndi-gen Planungsgesellschaft: 3 - 4 - - 5 - 4 Am 7. Oktober 2005 richtete die Beklagte zu 1 folgendes vom Beklagten zu 2 unterschriebenes Telefaxschreiben an das Staatsbauamt Erfurt: - 6 - - 7 - Die Kl344gerin beanstandete die 304u337erungen in den beiden Schreiben der Beklagten als unlautere Werbung. Sie erwirkte mit Antrag vom 17. November 2005 wegen des Schreibens an das Staatsbauamt Erfurt eine einstweilige Ver-f374gung des Landgerichts Gie337en, das den Beklagten mit Urteil vom 13. Januar 2006 (LG Gie337en 8 O 148/05) antragsgem344337 untersagte, 5 im gesch344ftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von Folienrollos staatliche Verga-bestellen f374r die Vergabe von Bau- oder Werkauftr344gen und/oder andere Ab-nehmer von Multifilm-Folienrollos 374ber die angeblich 374berteuerten Multifilm-Produkte und/oder deren angebliche technischen Nachteile zu informieren, wenn dies geschieht wie in dem 205 [in den Schriftsatz hineinkopierten, oben wiedergegebenen] Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt. Die Beklagten nahmen die von ihnen eingelegte Berufung gegen dieses Urteil zur374ck, gaben zun344chst am 23. M344rz 2006 eine Unterlassungsverpflich-tungserkl344rung und sodann mit Schreiben vom 30. M344rz 2006, das den anwalt-lichen Bevollm344chtigten der Kl344gerin am 31. M344rz 2006 zuging, eine Abschluss-erkl344rung ab. 6 Wegen der 304u337erungen in der E-Mail vom 23. August 2005 lie337 die Kl344-gerin die Beklagten mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollm344chtigten vom 25. November 2005 abmahnen und mit Fristsetzung bis zum 30. November 2005 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl344rung auffordern. Zuvor hatte sie bereits eine auf dieses Schreiben bezogene Ver-botsverf374gung des Landgerichts Gie337en mit Beschluss vom 11. November 2005 erwirkt, die den Beklagten am 5. Dezember 2005 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 forderte die Kl344gerin die Beklagten auf, bis zum 4. Januar 2006 die einstweilige Verf374gung wie ein in einem Hauptsache-verfahren ergangenes Urteil anzuerkennen. Die Beklagten gaben diese Erkl344-rung nicht ab. Mit ihrer am 20. M344rz 2006 eingereichten Klage im vorliegenden Hauptsacheverfahren, die den Beklagten am 12. Mai 2006 zugestellt worden 7 - 8 - ist, hat die Kl344gerin zun344chst entsprechend der erlassenen Untersagungsverf374-gung beantragt, den Beklagten zu verbieten, im gesch344ftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von Folienrollos sich zum Zwecke des Wettbewerbs gegen374ber Architekten und/oder Planungsb374ros 374ber die an-geblichen Vorteile von Folienrollos der Glasgard Rollosysteme GmbH & Co. KG und die angeblichen Nachteile von Folienrollos der Multifilm Sonnen- und Blendschutz GmbH zu 344u337ern, wie in der Email des Beklagten zu 2 vom 23. August 2005 205 [in den Schriftsatz war die fragliche E-Mail hineinkopiert]. 8 Ferner hat sie Kosten der Rechtsverfolgung in H366he von 2.667,60 200 nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, hinsicht-lich eines Teils der beanstandeten 304u337erungen sei sie unzul344ssig, weil insoweit mit dem Urteil des Landgerichts Gie337en vom 13. Januar 2006 bereits ein voll-streckbarer Titel vorliege; hinsichtlich des anderen Teils sei die Klage unbe-gr374ndet, weil diese 304u337erungen nicht wettbewerbswidrig seien. 9 Dagegen hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsverhand-lung haben die Beklagten hinsichtlich folgender 304u337erungen in Bezug auf die Folienf374hrung der Produkte der Kl344gerin 10 Wesentlicher Unterschied: Multifilm arbeitet noch wie vor 30 Jahren, als der Un-terzeichner das Folienrollo in Deutschland einf374hrte, mit 30 bis 40 mm breiten U-Profilen f374r die Folienf374hrung, was manchem Architekten gar nicht gut gef344llt und auch den Folien nicht immer gut bekommt eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl344rung abgegeben. Die Kl344-gerin hat die Erkl344rung angenommen und den Rechtsstreit hinsichtlich des Un-terlassungsbegehrens in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagten ha-ben der Erledigungserkl344rung widersprochen und au337erdem geltend gemacht, das Unterlassungsbegehren sei unzul344ssig. - 9 - Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Kl344gerin festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache erle-digt ist, und hat die Beklagten zur Zahlung verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin begehrt. 11 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich des urspr374nglich zul344ssigen und begr374ndeten Unterlassungsantrags der Kl344gerin sei infolge der Unterlassungsverpflichtungserkl344rung der Beklagten, die die Wiederholungsge-fahr beseitigt habe, die Erledigung der Hauptsache eingetreten; f374r die durch die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl344rung entstandenen Aufwendungen hafteten die Beklagten als Teilschuldner. Zur n344-heren Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 12 Die Kl344gerin habe ihren Unterlassungsantrag ohne Abstrahierung auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Sie habe ihre einzelnen Beanstandungen nicht gesondert zum Gegenstand ihres Verbotsantrags gemacht, sondern die in der E-Mail vom 23. August 2005 enthaltene Werbung als Ganzes angegriffen. Ein solcher Antrag sei schon dann in vollem Umfang begr374ndet, wenn die kon-krete Verletzungsform eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthalte. Die 304u337erung zur Frage der Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien in Be-zug auf die Folienf374hrung stelle in ihrer konkreten Form eine nach 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG unzul344ssige vergleichende Werbung dar. Schon des-halb sei der Unterlassungsantrag der Kl344gerin in vollem Umfang begr374ndet ge-wesen. Die auf diese 304u337erung bezogene Unterwerfungserkl344rung der Beklag-ten in der Berufungsverhandlung habe die Wiederholungsgefahr hinsichtlich 13 - 10 - dieser 304u337erung und damit zugleich hinsichtlich der angegriffenen Werbema337-nahme in ihrer Gesamtheit beseitigt. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-r374ckweisung der Berufung der Kl344gerin gegen die klageabweisende landge-richtliche Entscheidung, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Unterlas-sungsbegehrens die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in H366he von insgesamt 1.333,80 200 (jeweils 666,90 200) verurteilt hat; im 334brigen (Verurteilung zur Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens ebenfalls in H366he von 1.333,80 200) ist die Revision unbe-gr374ndet. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Rechts-streit hinsichtlich des Unterlassungsantrags durch die Unterlassungsverpflich-tungserkl344rung der Beklagten nicht in der Hauptsache erledigt, weil die Klage insoweit von Anfang an unzul344ssig war. Wegen der Abschlusserkl344rung der Beklagten auf die im Verfahren LG Gie337en 8 O 148/05 ergangene Verbotsver-f374gung durch Urteil vom 13. Januar 2006 bestand f374r das Unterlassungsbegeh-ren der Kl344gerin im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzbed374rfnis. 15 a) Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserkl344rung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverf374gung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse f374r eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen l344sst (vgl. BGHZ 181, 373 Tz. 14 - Mescher weis, m.w.N.; Fezer/B374scher, UWG, 2. Aufl, 247 12 Rdn. 170; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 12 Rdn. 2.16; 16 - 11 - Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 647; Teplitzky, Wettbe-werbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 58). 17 b) Diese Wirkung der Abschlusserkl344rung reicht so weit wie der Verbots-umfang der Unterlassungsverf374gung, die der Schuldner als endg374ltige Rege-lung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst 374ber die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 46/07, GRUR 2010, 253 Tz. 30 = WRP 2010, 241 - Fischdosendeckel, m.w.N., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Die Reichweite eines Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Ber374cksichti-gung der gesamten Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder Antragsbegr374ndung, zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 37 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Fezer/B374scher aaO 247 12 Rdn. 365; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 5). Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verlet-zungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Va-rianten n344her zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungs-formen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 165 Tz. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II). c) Das mit Urteil vom 13. Januar 2006 im Verfahren LG Gie337en 8 O 148/05 ausgesprochene Verbot erfasst schon nach dem Wortlaut der Ur-teilsformel unterschiedliche Varianten. Das Verbot, beim Vertrieb von Folienrol-los in bestimmter Weise zu informieren, ist sowohl hinsichtlich der Empf344nger als auch hinsichtlich des Inhalts der verbotenen Information durch die Verwen-dung der Formulierung "und/oder" auf alternative Verletzungsformen gerichtet. 18 - 12 - Den Beklagten ist verboten worden, staatliche Vergabestellen "und/oder andere Abnehmer" von Multifilm-Folienrollos in der beanstandeten Art und Weise zu in-formieren. Hinsichtlich des Inhalts der Information wird unterschieden zwischen der Information 374ber die angeblich 374berteuerten Multifilm-Produkte "und/oder deren angebliche technische Nachteile". Der Tenor erfasst demnach auch das isolierte Verbot der Information von anderen Abnehmern (lediglich) 374ber angeb-lich technische Nachteile. Der Inhalt der beanstandeten Information wird durch das in die Urteils-formel aufgenommene Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt sowie durch die Urteilsgr374nde und die zur Auslegung heranzuziehende Antragsbegr374ndung n344-her umschrieben. Danach geht es - soweit nicht der Vorwurf der 334berteuerung, sondern der Vorwurf angeblicher technischer Nachteile als Gegenstand der (auch) gesonderten Verurteilung betroffen ist - ausweislich der Antragsschrift der Kl344gerin, auf die im Tatbestand des Urteils vom 13. Januar 2006 verwiesen wird, um die Behauptung der Beklagten, bei fl344chengepr344gten Folien sei mit gr366337erer Blasenbildung zu rechnen, der Erwerber solcher Folien gehe Risiken ein, f374r deren Vermeidung die Kl344gerin 40 bis 50 mm breite Profile einsetzen m374sse, sowie um die Behauptung der Beklagten, die bei den Produkten der Kl344gerin eingesetzten Reinigungsb374rsten seien nutzlos. In der Antragsschrift werden hierzu folgende Aussagen aus dem Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt angef374hrt: 19 Den Architekten wiesen wir im Vorfeld darauf hin, dass er wie ausgeschrieben bei den fl344chengepr344gten Folien mit gr366337erer Blasenbildung rechnen muss und Risiken eingeht, f374r deren Vermeidung Multifilm 40 bis 50 mm breite F374hrungs-profile einsetzen muss - siehe Ihr LV. M366gen sie solche unget374men Profile wirk-lich am Fenster? Damit kaufen Sie das Nutzloseste ein, was es f374r Rollos gibt. Streuen Sie Mehl- oder Zuckerstaub auf Multifilmrollos und es wird Ihnen op-tisch begreiflich, dass die Reinigungsb374rsten Unsinn sind. - 13 - Die Kl344gerin hat diese Behauptung der Beklagten, die Produkte der Kl344-gerin wiesen die genannten Nachteile auf, als nach 247247 3, 5, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG unlautere vergleichende und irref374hrende Werbung beanstandet. 20 21 d) Mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren hat die Kl344gerin Unterlas-sung von 304u337erungen in der E-Mail des Beklagten zu 2 vom 23. August 2005 374ber angebliche Nachteile ihrer Produkte wegen unlauterer vergleichender und irref374hrender Werbung gleichfalls mit der Begr374ndung begehrt, die Behauptun-gen, die Verwendung von 30 bis 40 mm breiten Profilen sei nachteilig, die Rei-nigungsb374rsten seien "v366llig witz- und nutzlos" und es bestehe ein h366heres Ri-siko der Blasenbildung, seien falsch. Dass die Beklagten derartige 304u337erungen dem Inhalt nach zu unterlassen haben, folgt schon aus der Verbotsverf374gung vom 13. Januar 2006. In diesem Titel ist durch die alternative Formulierung im Tenor klargestellt, dass die angef374hrten 304u337erungen in dem Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt (auch) isoliert als einzelne, also auch unabh344ngig von den sonstigen 304u337erungen in diesem Schreiben etwa hinsichtlich 374berteuerter Pro-dukte, verboten sind. Im Hinblick auf den Erkl344rungsempf344nger erfasst der Ver-botstitel vom 13. Januar 2006 auch 304u337erungen gegen374ber "anderen Abneh-mern". Bereits aus diesem Grund wird die E-Mail vom 23. August 2005 vom Ver-botsumfang der Unterlassungsverf374gung vom 13. Januar 2006 und der sich darauf beziehenden Abschlusserkl344rung der Beklagten erfasst, die den anwalt-lichen Bevollm344chtigten der Kl344gerin am 31. M344rz 2006 zugegangen ist. Denn die E-Mail vom 23. August 2005 enth344lt die bereits durch Urteil vom 13. Januar 2006 verbotenen, jedenfalls der Sache nach entsprechenden und damit im Kern gleichen 304u337erungen. Dies gilt auch bei Ber374cksichtigung des Umstands, dass bei einem eng auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkten Verbot einer er-weiternden Auslegung im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge 22 - 14 - Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Tz. 12 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie, m.w.N.). Soweit die 304u337erungen Abweichungen im Wortlaut aufweisen, sind diese unbeachtlich, weil das Cha-rakteristische der Verletzungsform nicht in einem bestimmten Wortlaut, sondern in dem - 374bereinstimmenden - Inhalt der Aussagen liegt. Mit der im Urteil vom 13. Januar 2006 enthaltenen Umschreibung "andere Abnehmer" von Multifilm-Folienrollos als staatliche Vergabestellen f374r die Vergabe von Bau- oder Werk-vertr344gen soll der Kreis der in Betracht kommenden Erkl344rungsempf344nger er-sichtlich auf alle Personen erstreckt werden, denen bei der Entscheidung, ob bei der Ausf374hrung von Bau- oder Werkvertr344gen Folienrollos der Kl344gerin oder anderer Unternehmen zum Einsatz kommen, ein zumindest mitbestimmender Einfluss zukommt. Dazu geh366ren auch die in dem Unterlassungsantrag des vorliegenden Verfahrens genannten Architekten und Planungsb374ros. Demzufolge bestand f374r die am 12. Mai 2006 erhobene Klage im vorlie-genden Verfahren von Anfang an kein Rechtsschutzbed374rfnis. Die Kl344gerin hat, wovon das Berufungsgericht mit Recht und von der Kl344gerin unbeanstandet ausgegangen ist, die in der E-Mail vom 23. August 2005 enthaltene Werbung als Ganzes und nicht einzelne 304u337erungen gesondert angegriffen. Nachteilige 304u337erungen in Form eines Schreibens als Ganzes wie in der beanstandeten E-Mail vom 23. August 2005 waren den Beklagten jedoch bereits durch das Urteil vom 13. Januar 2006 untersagt. Ob in der E-Mail vom 23. August 2005 zus344tzlich zu den bereits von der Verbotsverf374gung vom 13. Januar 2006 er-fassten Aussagen m366glicherweise weitere unzul344ssige Behauptungen enthalten sind wie insbesondere die vom Berufungsgericht als unlautere vergleichende Werbung angesehene 304u337erung, die Kl344gerin arbeite noch wie vor drei337ig Jah-ren, ist ohne Belang, weil die Kl344gerin nicht die isolierte Untersagung dieser oder anderer einzelner 304u337erungen als solche, sondern lediglich der E-Mail vom 23. August 2005 als Ganzes begehrt hat. Da die Klage somit zum ma337- 23 - 15 - geblichen Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit (vgl. BGHZ 83, 12, 15 f.) unzul344ssig war, hat sich der Rechtsstreit durch die Abgabe der Unterlassungsverpflich-tungserkl344rung der Beklagten in der Berufungsverhandlung nicht erledigt. 24 2. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rechts-verfolgungskosten in H366he von 2.667,60 200 ist die Revision nur hinsichtlich der Abmahnkosten (1.333,80 200) begr374ndet; hinsichtlich der Kosten des Abschluss-schreibens (ebenfalls 1.333,80 200) bleibt sie erfolglos. a) Der Kl344gerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in H366he von 1.333,80 200 zu, weil sie zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 25. November 2005 bereits eine einstweilige Verf374gung erwirkt hatte. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass sich in einem solchen Fall ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten weder aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nach 247 683 Satz 1, 247247 677, 670 BGB ergibt (BGH, Urt. v. 7.10.2009 - I ZR 216/07, GRUR 2010, 257 Tz. 9, 13 = WRP 2010, 258 - Schubladenverf374gung; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Tz. 8, 10 = WRP 2010, 525 - Kr344utertee). 25 b) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens besteht, wenn es zur Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1973 - I ZR 5/72, GRUR 1973, 384 - Goldene Armb344nder; Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 = WRP 2008, 805; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 3.73; Teplitzky aaO Kap. 43 Rdn. 31). Das ist hier hinsichtlich des Abschlussschreibens der Kl344gerin vom 21. Dezember 2005 der Fall. Durch eine entsprechende Abschlusserkl344rung der Beklagten h344tte die Kl344gerin einen einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen Urteil ver-gleichbaren Titel erlangt. Das sp344ter eingeleitete Verfahren LG Gie337en 26 - 16 - 8 O 148/05, in dem das Verbot erst mit Urteil vom 13. Januar 2006 erging, war insoweit nicht vorrangig. 27 III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Beklagten 374ber einen Betrag von 1.333,80 200 (jeweils 666,90 200) hinaus zur Zahlung verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Klage mit dem Unterlassungsantrag insgesamt als unzul344ssig abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 10.11.2006 - 8 O 33/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.09.2007 - 6 U 165/06 -
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