BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 177/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts in Hamburg vom 15. Mai 2009 - 1 U 120/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,00 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegr374ndet, weil we-der die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Zu Recht h344lt das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zur H366he des dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs eine n344here 334berpr374fung der einzelnen von der Kl344gerin geltend gemachten Schadenspositionen im Hinblick darauf f374r geboten, dass der Umfang der beabsichtigten Bebauung von der im Bauvorbescheid bezeichneten abweicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf seine st344ndige Rechtsprechung zur Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks hin (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 - BGHR BGB 247 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11). Danach richtet sich die Pr374fung der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begren-zung der Haftung nach dem Vertrauen, das die Ma337nahme begr374nden soll; dies ist jedoch - anders als die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts vermuten las-sen - nicht (erst) eine Frage des Mitverschuldens, sondern dieser Frage vorge-lagert (vgl. Senatsurteile BGHZ 177, 37, 40; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 und vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - VersR 2003, 370, 371). Die einzelnen Schadenspositionen sind des-halb zun344chst daraufhin zu untersuchen, ob der rechtswidrig erteilte Bauvorbe-scheid f374r die Kl344gerin eine hinreichende Vertrauensgrundlage bot, die jeweili-gen Verm366gensdispositionen zu treffen. 2 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2006 - 303 O 35/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 1 U 120/06 -
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