BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 177/09 vom 11. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage 374ber den zuerkannten Betrag von 4.294,85 200 nebst Zinsen hinaus in H366he von 102.496,88 200 nebst Zinsen abgewie-sen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Streitwert: 102.496,88 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind Geschwister. Im Jahre 1988 erwarben sie gemein-sam ein Grundst374ck zum Preis von 335.116,00 DM als Miteigent374mer je zur H344lfte. Das Grundst374ck wurde mit einem Haus mit zwei Wohneinheiten bebaut und in der Folge von den Parteien bewohnt. Der Anteil der Wohnfl344chennutzung des Kl344gers betr344gt 58,54 %, derjenige der Beklagten 41,46 %. Der Kl344ger be-gehrt h344lftigen Ausgleich von ihm behaupteter 334berzahlungen bei Grundst374cks-erwerb und Hausbau sowie R374ckzahlung eines Darlehens. Das Landgericht hat 1 - 3 - die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen auf der Basis der jeweiligen Nutzungsanteile zur Zahlung von 177.517,38 200 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte 374ber den Darlehensbetrag von 4.294,85 200 hinaus verurteilt wurde. Der Kl344ger erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Re-vision zur Weiterverfolgung seines Ausgleichsanspruchs in H366he von 102.496,88 200. II. Die Beschwerde des Kl344gers hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht im angefochtenen Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Es ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 544 Abs. 7 ZPO). 2 1. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Ausgleichsberechnung die Grundst374ckserwerbskosten nach dem Verh344ltnis der Nutzungsanteile - d.h. vom Kl344ger zu 58,54 % und von der Beklagten zu 41,46 % zu tragen - ber374cksichtigt, 374bergeht es zentrales entscheidungserhebliches Parteivorbringen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 142/09, ZIP 2010, 1668). 3 Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die Grundst374ckser-werbskosten nicht von der Vereinbarung der Parteien umfasst sind, eine Vertei-lung nach dem jeweiligen genutzten Wohnfl344chenanteil vorzunehmen (vgl. Be-rufungsurteil S. 8 letzter Absatz sowie Hinweisbeschluss vom 23. November 2007 S. 3 Abs. 1). Dies entspricht dem 374bereinstimmenden Parteivortrag. Die Beklagte stellt bei ihrer Berechnung die von den Parteien zu tragenden Grund-st374ckserwerbskosten je zur H344lfte ein (Berufungsbegr374ndung vom 2. Mai 2006 S. 10 unten, 11 oben sowie Anlage BK 9). Der Kl344ger hat ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass der h344lftige Ausgleich zumindest hinsichtlich der Grund- 4 - 4 - st374ckserwerbskosten zu gelten habe (Anschlussberufungsbegr374ndung vom 12. Juni 2006 S. 2 drittletzter Absatz). 5 2. Das Berufungsgericht hat vom Kl344ger bei der Ausgleichsberechnung zu seinen Gunsten unter Nr. 26 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2005 eingestellte, zus344tzlich von ihm, dem Kl344ger, aufgewandte Baukosten von 355.642,15 DM nicht ber374cksichtigt. Diese seien vom Kl344ger allein zu tragende Kosten f374r den Innenausbau des vom Kl344ger genutzten Hausanteils (Berufungsurteil S. 10 letz-ter Absatz). Bei dieser W374rdigung legt das Berufungsgericht seiner Entschei-dung 374berwiegend, n344mlich in H366he von 328.061,88 DM, einen Sachverhalt zu Grunde, den keine der Parteien, insbesondere der Kl344ger nicht vorgetragen hat. Auch hiermit verletzt es in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - II ZR 210/08, ZIP 2009, 1376 Rn. 5). Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt zu Recht, dass die Beklagte vom Kl344ger allein zu tragende Innenausbaukosten nur insoweit beanstandet hat, als sie sich aus Anlage K 30 und K 31 ergeben (Berufungsbegr374ndung vom 2. Mai 2006 S. 9 Abs. 3). Bei Anlage K 31 handelt es sich um eine Darlehensquittung. Die Anlage K 30 zum Schriftsatz vom 8. Juni 2005 enth344lt Belege 374ber Innen-ausbaukosten, die der Kl344ger im Schriftsatz selbst (S. 8) im Einzelnen auff374hrt und die in der Summe 27.580,27 DM ergeben. Soweit im Schriftsatz des Kl344-gers vom 8. Juni 2005 unter Nr. 26 noch ein weiterer Betrag von 12.739,50 DM der Anlage K 30 zugeordnet wird, entspricht diesem kein Beleg und der Betrag wird auch auf Seite 8 des Schriftsatzes nicht mehr erw344hnt. Der Kl344ger hat Ge-legenheit, hierzu weiter vorzutragen. 6 Unabh344ngig davon befasst sich das Berufungsgericht nicht mit dem tat-s344chlichen Vorbringen des Kl344gers zu den von ihm abgerechneten zus344tzlich 7 - 5 - aufgewandten Baukosten in Nr. 26 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2005. Der Kl344-ger bezieht sich zur n344heren Darlegung in H366he von 316.597,24 DM auf eine Anlage K 16, zusammengestellt auf Seite 8 f. der Klageschrift. Hierbei handelt es sich zu einem gro337en Teil um eindeutig nicht dem Innenausbau zuzurech-nende Positionen wie Katasterkosten, Dachdeckerrechnungen, Betr344ge f374r Gar-tenpflanzen, Bauvoranfragen usw. Dieses zentrale entscheidungserhebliche Parteivorbringen hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht zur Kenntnis genom-men (Art. 103 Abs. 1 GG). Soweit bei einzelnen Positionen Zweifel hinsichtlich der Zuordnung zu den Innenausbauarbeiten des Kl344gers bestehen, wird dieser Gelegenheit haben, erg344nzend vorzutragen. 3. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r ist entschei-dungserheblich. Diese Voraussetzung ist bereits dann erf374llt, wenn nicht ausge-schlossen werden kann, dass das Gericht bei Ber374cksichtigung des 374bergan-genen Vorbringens anders entschieden h344tte (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 142/09, ZIP 2010, 1668 Rn. 6; Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, ZIP 2010, 2092 Rn. 14). H344tte das Berufungsgericht die vom Kl344ger zu tragenden Grundst374ckserwerbskosten diesem nicht nach dem Nut-zungsanteil, sondern nur zur H344lfte zugewiesen, h344tte dies die Ausgleichsbe-rechnung zugunsten des Kl344gers ebenso beeinflusst wie die Einstellung zus344tz-licher vom ihm aufgewandter 328.061,88 DM. 8 III. Da zum einen im Hinblick auf den Umfang der Innenausbauten des vom Kl344ger genutzten Hausteils noch Aufkl344rungsbedarf besteht, aber auch sonst weitere Positionen der Abrechnung des Kl344gers von der Beklagten in Ab-rede gestellt werden (Berufungsurteil S. 12 Abs. 1), muss zur weiteren Sach-aufkl344rung zur374ckverwiesen werden. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kl344ger zuletzt vorgenommene Ausgleichsberechnung einen ge- 9 - 6 - ringf374gigen Fehler aufweist, weil der Anteil der Beklagten mit 41,6 % und nicht mit 41,46 % eingestellt wurde. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2005 - 2/26 O 241/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 28/06 -
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