BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 177/11 Verkündet am: 24. Juli 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, § 826 Die regelmäßige V erjährung für den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung g e- gen den Gesel l schafter - Gesellschafter einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die a n spruchsbegründenden Umstände als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der mittel bare Gesellschafter als Schuldner in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unb e kannt sind. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 177/11 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P . GmbH ( im Folgenden: Schul d- nerin). Mehrheitsgesellschafterin und gleichzeitig Lieferantin der Schuldnerin war die P . GmbH (im Folgenden: PPM ) , deren Alleing e- sellschafter der Beklagte war. Der Geschäftsführer der Schuldnerin war auch Geschäft s führer der PPM . Die PPM hatte Anfang Oktober 2001 Forderungen aus Warenlieferungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.190.466,60 1 - 3 - Warenbestand der Schuldnerin war der Westerwald Bank eG zur Sicherheit übe r eignet. Am 7. Oktober 2001 erwarb die C . GmbH die Anteile der PPM an der Schuldnerin für 5 schäftsführer der C . - G mbH war der Streithelfer, der Wirtschaftsprüfer des B e klagten. Der Streithelfer beschloss am 12. Oktober 2001 die Liquidation der Schuldnerin und bestellte sich nach Abberufung des bisherigen Geschäftsfü h- rers zum Liqu i dator. Am 16. Oktober 2001 erwarb die PPM von der Schuldnerin Waren im Wert ihr er offenen Forderung en gegen die Schuldnerin und erklärte nach L ief e rung die Aufrechnung mit den offenen Forderung en . Am 24. Oktober 2001 kündigte die W . Bank eG die Geschäftsbeziehung. Am 27. Dezember 200 1 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens, das am 1. März 2002 eröffnet wurde. Am 2. Mai 2002 erhob der Kläger Klage gegen die PPM auf Kaufprei s- zahlung aus dem Verkauf vom 16. Oktober 2001 . Diese wurde durch Urteil vo m 5. Mai 200 4 zur Zahlung verur teilt, weil die Aufrechnung unwirksam sei . D ie kreditierten Kaufpreisforderungen seien wie Eigenkapital zu werten. Da die PPM daraufhin Insolvenzantrag stellte, erhielt der Kläger aus der titulierten Fo r- derung nur 171.875 Der Beklagte wurde am 29. September 2008 aufgrund der Vorgänge im Jahr 2001 wegen Anstiftung zur Untreue, der Streithelfer w e- gen U n treue verurteilt. Mit seiner a m 11. September 2009 eingereichten und alsbald zugestel l- ten Klage verlang t der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 5.245.439,28 , die er darauf stützt, dass die Schuldnerin bereits im März 2001 über schuldet gewesen sei und die An sprüche der PPM daher wertlos gewesen seien. Dies habe der Beklagte gewusst und daher den Streithelfer bei einem Tr effen mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin und der PPM am 4. Oktober 2001 vera n- 2 3 4 - 4 - lasst, die Anteile der PPM an der Schuldnerin zu erwerben und anschließend erhebliche Warenbestände der Schuldnerin an die PPM zu veräußern. Die B e- reitschaft der PPM , die For derung en aus Warenlieferung an die Schuldnerin stehen zu lassen, sei außerdem Grundlage der Kreditgewährung durch die W . Bank eG gewesen. Daher habe das Verhalten im Herbst 2001 zur Kreditkünd i gung und damit zur Insolvenz geführt. Außerdem habe d er Beklagte in der zweiten Jahreshälfte 2001 veranlasst, dass Gelder in Höhe von rund 2 Millionen PPM geflossen se i en. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Kl ä- ger habe spätestens aufgrund des U rteils vom 5. Mai 2004 die zur Erhebung der Klage erforderliche Kenntnis gehabt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg u nd führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung bestünden nicht. Hinsichtlich des Verkaufs von Waren an die PPM im Oktober 2001 und der folgenden Aufrechnung seien Ansprüche verjährt. Der Kläger habe späte s- tens mit Erlass des Urteils vom 5. Mai 2004 in dem Rechtsstreit gegen die PPM wegen Kau f preiszahlung Kenntnis der Umstände gehabt, die die Haft ung des Beklagten begründeten. Unabhängig von den Erkenntnissen des Strafverfa h- rens habe der Kläger schon im Jahr 2004 Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der 5 6 7 8 - 5 - Beklagte in die Vorgänge eingebunden gewesen sei . Im Prozess gegen die PPM habe der Kläger selbst vorgetragen, dass de r Beklagte die Vorgänge im Herbst 2001 gekannt habe. D a mit habe die Beteiligung des Beklagten auf der Hand gelegen. Wenn der Kläger daraufhin keine weiteren Ermittlungen ang e- stellt habe, sei ihm zumindest der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu m a- chen. Es bestünden auch keine Ansprüche des Klägers, soweit er sich hilf s- weise darauf berufe, der Beklagte habe die Insolvenz dadurch veranlasst, dass auf seine Veranlassung in der zweiten Jahreshälfte 2001 Gelder in Höhe von rund 2 Mio. , die der Schuldnerin zugestanden hätten, an die PPM geflossen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Handlung für die Rechtsgu t verletzung kausal geworden sei. In erster Instanz habe der Kläger vorgetragen, der B e- klagte habe damit nicht nur die Insolve nzreife vertieft, sondern auch die Grun d- lage der Kreditvergabe verletzt und zwingend die Kreditkündigung mitveru r- sacht. In d er B e rufungsinstanz habe der Kläger seinen Vortag dahingehend relativiert, die Ve r letzung der Kreditvergabegrundlage habe die Gefahr einer Kündigung von Krediten in Millionenhöhe heraufbeschworen. Tatsache n vortrag, der die nunmehr lediglich noch als Vermutung vorgetragene Kausalität begrü n- den könnte, sei jedoch weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt. Schlie ß- lich basiere der in erster Linie gehaltene Vortrag des Klägers gerade auf der Behauptung, erst der Verkauf des Warenlagers habe die Insolvenz veru r sacht. Zu Recht habe das Landgericht schließlich eine Kapitalerhaltungshaftung nach den Rechtsprechungsregeln nach §§ 30, 31 GmbHG bzw. nach §§ 32a, b GmbHG verneint, weil nicht der Beklagte , sondern die PPM Auszahlungsem p- fänger gewesen sei . II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 10 11 - 6 - 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch au s Exi s- tenzvernichtungshaftung für den Verkauf von Waren an die PPM im Oktober 2001 für verjährt gehalten . a) Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch aus Existenzvernic h- tungshaftung gegen den Gesellschafter - Gesellschafter einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die Umstände, die einen Ersatza n- spruch wegen Existenzvernichtungshaftung begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der mittelbare Gesellschafter als Schuldner in B e- tracht kommt, bekannt oder infolge gro ber Fahrlä s sigkeit unbekannt sind. Der Kläger macht gegen den Beklagten als mittelbaren Gesellschafter der Schuldnerin einen A n spruch aus Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB geltend, der nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) und nic ht nach Sonderverjährungsvorschriften des Gesetzes betreffend die Gesel l- schaften mit be schränkter Haftung verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 34 - Sanitary) . Die Haftung eines G e- sellschafter - Gesellschafter s, der A d ressat der Existenzvernichtungshaftung ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 44 - Trih o- tel), setzt voraus, dass er einen Beitrag zur Existenzvernichtung der GmbH g e- leistet hat . Dieser kann auch darin bestehen, dass er s ich an eine m existen z- vernichtenden Eingriff durch den Geschäftsführer der Gesellschafterin als Mitt ä- ter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt (§ 830 BGB). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in de m der Gläubiger - hier der Kläger als Inso l- venzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 34 - Sanitary) - von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. V on einer Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis kann bei der Haftung des Teilne h- 12 13 14 15 - 7 - mers nur ausgegangen werden, wenn sowohl die Umstände bekannt oder info l- ge grober Fah r lässigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf die Handlung des Haupttäters einen Ersatzan spruch begründen, als auch die Umstände, aus d e- nen sich ergibt, dass auch der Teilnehmer als Haftender in Betracht k ommt (BGH, Urteil vom 3. Mai 201 1 - XI ZR 374/08, juris Rn. 64; Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 59 ; Urteil vom 1 3. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 46). b) Dass der Kläger von einer solchen Beteiligung des Beklagten an dem existenzvernichtenden Eingriff durch den Geschäftsführer der PPM Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Kenntnis von der Verä u- ßerung der Waren im Oktober 2001 an die PPM und von der Verweig e rung der Zahlung des Kaufpreises unter Berufung auf aufrechenbare Gegenanspr ü che durch die PPM bzw. deren Geschäftsführe r beinhaltet noch nicht die Kenntnis ei nes Verhalt ens des Beklagten , aufgrund de ssen er als Haftender in Fr a ge kommt . c) D em Kläger kann entgegen de r Ansicht des Berufungsgericht s auch keine grobfahrlässige Unkenntnis einer Beteiligung des Beklagten vorgeworfen werden. Grob fah r lässige Unkenntnis im Si nne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überl e gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich de m Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht z u gängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28). Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Pa rtei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den B e- griff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschulden s- grades wesentliche Umstände außer B etracht gelassen oder gegen Denkg e- 16 17 - 8 - setze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschri f ten verstoßen hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 m.w.N. ). Das Ber u- fungsgericht hat bei seiner Bewertung, die Unkenntnis des Klägers sei gr obfah r- lässig, wesentliche Umstände außer Acht g e lassen und Vortrag des Klägers übergangen. aa) Das Berufungsgericht hat Vortrag des Klägers übergangen, soweit es ihm vorhält, dass er angesichts der bekannten Umstände, nach denen die B e- teiligung des Bekl agten auf der Hand gelegen habe, keine weiteren Ermittlu n- gen angestellt ha be. Der Kläger hat nach seinem Vortrag die vom Berufungsg e- richt vermissten Ermittlungen angestellt. W ie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst feststellt , hat er vorgetr agen, dass er den Geschäftsfü h- rer der PPM und den Streithelfer um Auskünfte gebeten hat, die diese aber verweige r ten . bb) Soweit das Berufungsgericht weiter meint , die dem Kläger bekannten Tatsachen reichten aus, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehl verhalten des Beklagten als naheliegend erscheinen zu lassen , und der Kläger habe di e- sen Schluss durch seine Behauptungen im Vorverfahren selbst gezogen, w i- derspricht dies den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Behauptu n- gen des Klägers im Vorverfa hren. Der Kläger hat dort zwar behauptet, dass der B e klagte einzelne Vorgänge gekannt habe. Dass er in dem früheren Verfahren daraus den Schluss gezogen hat , der Beklagte habe den Geschäften zug e- stimmt o der sie veranlasst, und eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. cc) Der Kläger musste aus den Umständen , die er nach den Feststellu n- gen des Berufungsgericht s gekannt hat , nicht schließen, dass der Bekla g te an einem existenzvernichtenden Eingriff du rch die PPM beteiligt war. Aus der Kenntnis des Beklagten, dass die PPM die Kaufpreisza h lung verweigert und 18 19 20 - 9 - sich auf aufrechenbare Gegenansprüche ber ufen hatte sowie dass versucht w orden war , durch den Verkauf von Ware eine Aufrechnungslage zu schaffen, um diesem Vorgehen zu ge stimmt oder es so gar veranlasst hatte . Der Kauf der Waren durch die PPM war allein noch kein existenzvernic h- tender Eingriff. Nach der Senatsrechtsprechung liegt ei n zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Ti l- gung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und da durch eine Inso l- venz v erursacht oder vertieft wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 23 ff. - Trihotel; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 252/1 0 , ZIP 2012, 1071 Rn. 13) . Das Vermögen wird der Gesellschaft nur dann entz o- gen, wenn der Weggabe von Verm ögen keine gleichwertige Gegenleistung g e- genübersteht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 51; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 252/1 0 , ZIP 2012, 1071 Rn. 1 7). Da der Kauf durch die PPM nicht unter Wert stattfand, liegt darin noc h k ein Verm ö- gensentzug . Auch die dadurch geschaffene Au f rechnungslage führt noch nicht zum Entzug des Vermögens bei der Schuldn e rin. Dazu kam es erst durch die Aufrechnung mit der wertlosen bzw. eigenkap i talersetzenden Gegenforderung nach der Lieferung. De r Eingriff in das Vermögen der Schul d nerin lag damit bei dem Abschluss des Kaufvertrags allenfalls vor , wenn bereits damals beabsic h- tigt war, mit Gegenforderungen aufzurec h nen . Zwar liegt es nicht fern, eine Zustimmung zu diesem Vorgehen oder s o- gar s ein e Veranlassung durch den Beklagten anzunehmen , weil er als Alleing e- sellschafter der PPM wirtschaftlicher Nutznießer der Vermögen s übertragung war. Es kam aber auch in Frage, dass der Geschäftsführer der PPM im eigenen Interesse ohne Einbeziehung des Beklagt en oder ohne seine unmittelbare Ve r- anlassung ha n delte. 21 22 - 10 - dd) Soweit das Berufungsgericht aufgrund des Vortrags des Klägers im früheren Verfahren gegen die PPM davon ausgegangen ist, dass er gewusst habe, dass der Beklagte von den Vorgängen im Herbst 2001 Kenntnis gehabt habe, hat es nicht berücksichtigt, dass der Kläger die se Behauptung in einem zivilrechtlichen Verfahren aufgestellt hat. Ohne Berücksicht i gung des damaligen prozessuale n Zusammenhang s kann nicht festgestellt werden , o b der Kläger von der Ke nntnis des Beklagten von den Vorgängen gewusst o der er sie nur für möglich gehalten hat . Eine Partei darf im Prozess auch Tatsachen behaupten, über die sie keine pos i tive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich hält (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097). Ger a- de bei inneren Tatsachen des Prozessgegners muss sie sich zwangsläufig auf Vermutungen stü t zen. 2. Das Berufungsgericht hat rech tsfehlerh aft einen Anspruch wegen der Umleitung von Geldern, die der Schuldnerin zugestanden hätten, auf die PPM verneint. a) Voraussetzung der Haftung wegen Existenzvernichtung ist aller dings, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, dass durch einen k ompens a- tionslosen Eingriff die Insolvenz verursacht oder eine Insolvenz vertieft wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 16 - Trih o tel). Da zu genüg t die Vertiefung einer bestehenden Überschuldung (BGH, Urteil vom 20. September 2 004 - II ZR 302/02, ZIP 2004, 2138, 2140). Das Ber u- fungsgericht hat nicht beachtet, dass der Kläger behauptet hat, dass die Schuldnerin bereits im März 2001 überschuldet war. Dass der Entzug von rund 2 Millionen Überschuldung zur Fo l- ge haben kann, liegt auf der Hand. Dass der Kläger auch behau p tet hat, die Übertragung des Warenlagers habe die Insolvenz verursacht, wide r spricht dem nicht. Damit ist vor dem Hintergrund des Vortrags , dass der gravierende Liquid i- 23 24 25 - 11 - tätse ntzug zur Insolvenz geführt habe, weil der Entzug des Warenlagers zur Kreditkünd i gung führen musste, ersichtlich die Verursachung oder Vertiefung des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit gemeint. Jeder der beiden b e- haupteten existenzvernichtenden Eingri ffe kann die Insolvenzreife der Gesel l- schaft veru r sacht oder vertieft haben. Für die Verursachung der Insolvenzreife genügt Mitursäc h lichkeit . b) Das Urteil erweist sich hinsichtlich der Umleitung der Gelder auch nicht aus anderen Gründen als richtig. E ntgegen der Revisionserwiderung hat der Kläger einen kompensationslosen Eingriff schlüssig vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Da r legungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem R echt s satz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, ZIP 2012, 1197 Rn. 17 m.w.N.). Der Vortrag des Klägers erfüllt diese Anforderungen an einen schlüssigen Tats a- chenvo r trag. Er hat behauptet, dass die der Schuldnerin zustehenden Gelder auf die PPM umgeleitet worden seien und die nachfolgende Verrechnung der ve r einnahmten Forderungen mit Forderungen der PPM gegen die Schuldnerin keine Kompe n sation sei , weil d ie Forderungen der PPM wertlos gewesen sei en . Mit der Ve r hat er kenntlich gemacht, dass die PPM se i ner Ansicht nach keinen Anspruch darauf hatte , dass Schuldner an sie zah l ten. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - aus sei ner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zum Vorliegen eines existenzvernichtenden Eingriffs, der Beteiligung des Beklagten, der Verurs a- chung der Insolvenz oder ihr e r Vertiefung sowie zum Schaden g e troffen. Für das weitere Verfahren weist der Senat au f folgendes hin: 26 27 - 12 - 1. Der aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs zu ersetzende Schaden besteht nicht regelmäßig in den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen, die nicht befriedigt we r den konnten , wie dies der Kläger seiner Schadensberech nung zugrunde gelegt hat . Zu ersetzen sind die durch den Eingriff verursachten Vermögensnachte i- le der Gesellschaft. Das sind die entzogenen Vermögenspositionen, insolven z- bedingte Zerschlagungsverluste sowie ein etwa entgangener Gewinn der G e- sellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 33 und 54 f. - Trihotel ) und , wenn die Gesellschaft ohne den Eingriff nicht inso l venzreif geworden wäre, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverfahrens (BGH, Ur teil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 57 - Trihotel ). Die gesamten im Insolvenzverfahren angemeldeten Fo r derungen zuzüglich der Kosten des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens stellen die Obe r grenze dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - I I ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 56 - Trihotel ). Die angemeldeten Forderungen können daher als Obe r- grenze nur zu ersetzen sein, wenn ohne den existenzvernichtenden Eingriff alle Gläubiger hätten befriedig t werden kö n nen. Es ist entgegen der Ansicht der Rev isionserwiderung allerdings auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ohne den Eingriff eine Befried i- gung aller Gläubiger möglich gewesen wäre und der Gesamtschaden - entzogene Vermögensposit i - diese Höhe errei cht. Der Kläger hat zwar behauptet, die Gesellschaft sei im März 2001 überschuldet gewesen. Dass ohne die Umleitung der Gelder oder die Verschiebung des Ware n lagers alle Gläubiger hätten befriedigt werden können, liegt danach eher fern. De r Kläger hat aber auch behauptet, dass erst die Ve r- schiebung des Warenl a gers die Insolvenz verursacht hat , so dass nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass ohne den Entzug des Ware n- lagers, die mit der Insolvenz verursachten Zerschlagungsverluste und den en t- 28 29 30 - 13 - ga ngenen Gewinn alle Gläubiger hätten befriedigt werden können . Dass der Vortrag des Klägers w i dersprüchlich ist, entbindet das Gericht nicht davon, ggf. durch eine Beweisaufnahme den Sac h verhalt aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, ZIP 2012, 1197 Rn. 16). Da sich die Höhe der en t- zogenen Vermögen s positionen dem Vortrag des Klägers unschwer entnehmen lässt, kommt eine vollständige Klageabweisung wegen unzureichender Darl e- gung des Schadens ohnehin nicht in Fr a ge. 2. Sofern das Beruf ungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass Ansprüche aus einem existenzvernichtende n Eingriff hinsichtlich der Vorgänge im Herbst 2001 verjährt sind, wird es zu prüfen haben, ob und inwieweit die V o- raussetzungen eines - nicht verjährten (§ 31 Abs. 5 GmbHG, Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB, vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Rn. 17 ff.) - Anspruchs nach §§ 30, 31 GmbHG (analog) gegen den Beklagten vorliegen. Zwischen beiden Ansprüchen besteht, soweit sie sich überschneiden, A nspruchsgrundlagenkonkurrenz (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 39 - Trihotel). Der Beklagte kommt en t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts als Schuldner eines solchen A n- spruchs in Betracht, wenn er eine Auszahlung an die P PM veranlasst hat. Der maßgeblich beteiligte Gesellschafter - Gesellschafter ist Adressat der Kapitale r- haltungsvorschriften (BGH, Urteil vom 21. September 1981 - II ZR 104/80, BGHZ 81, 311, 315; Urteil vom 24. September 1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467, 1 468; Urteil vom 13. D e zember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 282; Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 86/06, BGHZ 173, 1 Rn. 12). Er ist bei wirtschaftlicher B e- trachtungsweise einem unmittel bar beteiligten Gesellschafter gleichzustellen. Jede n falls wenn er die Auszahlung an eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist und die er b e herrscht , veranlasst hat, ist er auch als Empfänger der Auszahlung im Sinn von § 31 GmbHG anzusehen (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 31 - 14 - 7. Aufl., § 30 Rn. 57; Michalski /Heidinger , GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 180; MünchKommGmbHG/Ekkenga, § 30 Rn. 179; Kuntz in Gehrl ein/Ekkenga/ Simon, GmbHG, § 30 Rn. 69; wohl auch Ulmer/Habersack, GmbHG, § 30 Rn. 72; Scholz/Verse, GmbHG, 11. Aufl., § 30 Rn. 49 ). B ei der Zahlung an eine vom Gesellschafter - Gesellschafter beherrschte Gesellschaft, die Gesellschaft e- rin der GmbH ist, kann insoweit nicht s ander e s gelten als bei der Zahlung an eine mit ihm verbundene dritte Gesellschaft , bei der von einer Haftung ausz u- gehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595) . Dass die PPM vor der Aufrech nung ihren Geschäftsanteil an der Schul d- nerin veräußert hat, ist für die Einordnung der stehen gelassenen Kaufpreisza h- lungsansprüche als eigenkapitalersetzende s Darlehen der PPM schon deshalb ohne B e deutung, weil ein Darlehen seinen eigenkapitalersetzenden Charakter nicht durch das Ausscheiden des Gesellschafters verliert ( st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1, 6 f.; Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 299/02, ZIP 2005, 163 , 164). Für die Gesellschafte r stellung der 32 - 15 - PPM und de s Beklagten ist der Zeitpunkt der Vereinbarung der Auszahlung a u- ßerdem deshalb maßgebend , weil die Einschaltung der C . GmbH der Umgehung der Kapitalerhaltungsvorschriften diente, wenn die Vo r- gänge - wie vom Kläger behauptet - am 4. Okto ber 2001 abg e sprochen waren. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 06.05.2010 - 1 O 385/09 - O LG Koblenz , Entscheidung vom 21.07 .201 1 - 6 U 543/10 -
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