BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 177/12 Verkündet am: 10. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberla n- desgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8 . Mai 2012 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche im Zusamme n- hang mit einer Beteiligung an der M . GmbH & Co. KG , einem Med i- enfonds, geltend. Er zeichnete am 12. November 2001 eine Ko mmanditbeteil i- gung an dem Fonds über 50.000 zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligung wurde treuhänderisch von einer anderen Gesellschaft gehalten. Am 27. N ovember an die Treuhänderin. 1 - 3 - Die Anlage wurde anhand eines Emissionsprospekt s vertrieben, aus dem sich unter anderem die Mittelverwendungskontrolle durch eine international tät i- ge Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab, deren Firma " aus standesrechtlichen Gründen " nicht genannt wurde. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte zu 1. Der B eklagte zu 2 , der im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist, war G e- schäftsführer der Komplementärgesellschaft des Fonds. Er hatte außer dem hier maßgeblichen Medienfonds auch zwei gleichartige Fondsgesellschaften mit der Bezeichnung " M. " im Namen initiiert und als Geschäftsführer der jeweil i- gen Komplementär - GmbH geleitet. Nach § 4 Nr. 7 des in dem Emissionsprospekt abgedruckten Vertrag s zwischen de r Beklagten zu 1 einerseits sowie der Treuhandkommanditistin, der Fondsgesellschaft und einer weit eren Gesellschaft der M . - Gruppe andere r- seits durfte die Beklagte zu 1 Mittel für die Produktion von Filmen nur freigeben, wenn ihr der Nachweis einer Ferti gstellungsgarantie durch entsprechen de U n- terlagen, Bestätigungserklärungen oder eine n " Letter of C ommitment " einer " Com pletion Bond Gesellschaft " sowie durch Kopien der Versicherungspolicen der abgeschlossenen Ausfall - , Negativ - beziehungsweise Datenträgerversich e- rung übergeben worden war . Allerdings durfte die Beklagte nach Nummer 8 des § 4 des Vertra gs " nach pflichtgemäßem Ermessen fällige Beträge für Produkt i- o nen auch auszahlen, wenn ein oder mehrere Nachweise noch nicht vor li e- gen und d ie Auszahlung erforderlich ist und/oder dazu dient , die Einstellung der Produktion und/oder finanzielle Schäden vo n M . und/oder ihren Gesellscha f- tern abzuwenden. " 2 3 - 4 - Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 habe spätestens ab Oktober 2001 entgegen dem im Prospekt vermittelten Eindruck und im Widerspruch zum Gesamtkonzept der Anlage serienmäßig von § 4 Nr. 8 des Mi ttelverwendung s- kontrollvertrags Gebrauch gemacht. Ferner hat der Kläger eine unterbliebene beziehungsweise fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte behau p- tet. In gleicher Weise sei die Beklagte zu 1 bereits in Vorgängerfonds der M . - Gruppe verf ahren. Hätte er von dieser Praxis Kenntnis gehabt, hätte er die A n- lage nicht getätigt. Der K läger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1 hafte ihm wegen der Verletzung des Mittelverwendungskontrollvertrags auf Ersatz des Zeichnungsschadens. Beide Bek lagten seien ihm wegen der - einverneh m- lich ausgeübten - Mittelfreigabepraxis überdies nach § 823 Abs. 2, § 830 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB beziehungsweise gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten sind dem Vorbr ingen des Klägers entgegen getreten und haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von aus der Beteiligung sowie zur Freis tellung von außergerichtlichen Rechtsa n- waltskosten des Klägers und von dessen sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus der Beteiligung verurteilt. Ferner hat es antragsgemäß den Annahmeverzug der Beklagten wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistun g des Kl ä- gers festgestellt. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg g e- habt, als das Oberlandesgericht die auf Freistellung von weiteren, aus der B e- teiligung folgenden Forderungen gerichtete Klage abgewiesen hat. In Richtung auf die Beklagt e zu 1 hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit 4 5 6 - 5 - ihrem Rechtsmittel verfolgt sie die vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten zu 1 (im Folgenden nur noch B e- klagte) führt zur Aufhebu ng des angefochtenen Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bekl agte habe gegenüber dem Kläger bestehende vorvertragliche Hinweispflichten verletzt. Der Mittelverwe n- dungskont rollvertrag habe Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Die Beklagte habe den Kläger vor Zeichnung der Anlage darauf hinweisen müssen, dass sie ihren Mitwirkungs - , Kontroll - und Überwachungspflichten nicht in dem vertraglich vorgesehenen Umfang nac hkom men werde. Der Kläger habe die tatsächliche, pflichtwidrige Freigabepraxis der B e- klagten, bei der regelmäßig und standardisiert auf die vereinfachte Mittelfreig a- be nach § 4 Nr. 8 des Mittelver wendungskontrollvertrags zurück gegriffen wo r- den sei, hin reichend dargelegt. Für die Beklagte , die dem Vorbringen des Kl ä- ger s wenig Substanzielles entgegen gesetzt habe, sei jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers erkennbar gewesen, dass das Regel - /Ausnahmever - hältnis von § 4 Nr. 7 und 8 des Vertrags sc hon seit längerer Zeit in sein Gege n- teil ver kehrt worden sei. 7 8 9 - 6 - Darüber hinaus habe die Beklagte auch das in § 4 Nr. 8 des Mittelve r- wendungskontrollvertrags eröffnete Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, was ihr zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers auch bewusst gewesen sei. Diese Pflichtverletzung sei für die Beitrittsentscheidung des Klägers ka u- sal gewesen. Die auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichtete Schadensersatzfo r- derung sei nicht verjährt. Insbesondere unterliege die Haftung der B eklagten nicht der kurzen Verjährung des § 51a WPO aF. Die Mittelverwendungskontro l- le gehöre nicht zu den Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zuzuordnen seien. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punk t nicht stand. 1. Der Senat geht davon aus, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist, da sich der in seiner hierzu gegebenen Begründung enthaltene Hinw eis der Vorinstanz auf die divergierende Beurteilung der Anwendbarkeit des § 51a WPO aF durch de n 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts in der vorliegenden Fallgestaltung nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands bezieht (vgl . auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 200/13, juris Rn. 5). Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassun gsbeschwerde des Klägers ist damit gegenstandslos (vgl. Senat aaO mwN). 10 11 12 13 14 - 7 - 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet § 51a WPO aF - g e- gebenenfalls nach Maßgabe de s § 139b Ab s. 1 WPO - auf Schadensersatza n- sprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer we gen der Verletzung von Aufklärung s- pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung. Dies hat der Senat in seinen - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - dieselbe Beklagte und ebenfalls M . - Fonds betreffenden Urteilen vom 1 1. April 2013 entschieden (III ZR 79 /12, WM 2013, 1016 Rn. 23 ff und III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 21 ff; seither ständige Rechtsprechung des Senats, z.B.: Urteile vom 31. Oktober 2013 - III ZR 164/12, BeckRS 2013, 19774 Rn. 14 und III ZR 294/11, Be ckRS 2013, 19775 Rn. 13; Beschlüsse vom 27. Febr uar 2014 - III ZR 200/13, juris Rn. 2 und vom 28. Januar 2014 - III ZR 209/13, BeckRS 2014, 03307 Rn. 3 ). Auf die eingehende Begründung in diesen Urteilen wird verwiesen. Auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstandes ist die fünf Jahre betragende Ve rjährungsfrist des § 51a WPO aF vor Erhebung der Klage abgelaufen. In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt der L auf der Frist des § 51a WPO aF Der Kläger leitet seine Forderung gegen die Beklagte aus dem Vorwurf her, diese ha be es unterlassen, ihn vor seinem Be i- tritt zu dem Fonds über die (von ihm behaupteten) Mängel der Mittelverwe n- dungskontrolle aufzuklären. Ein hieraus erwachsener Schaden bestünde in der Eingehung der Beteilig ung und wäre demnach mit Eintritt der rechtlichen Bi n- dung des Klägers an seine Beteiligungsentscheidungen entstanden (vgl. S e- natsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 29; III ZR 80/12 aaO Rn. 27 jeweils mwN). Der Kläger hat den Beitritt am 12. November 2001 erklärt. 15 16 - 8 - Nach seiner Darstellung erfolgte die Annahmeerklärung noch im selben Monat. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre in Bezug auf etwaige Schadensersatza n- sprüche damit spätestens am 30. November 2006, mithin lange vor der Klag e - erheb ung im September 2010 abgelaufe n. Die Grundsätze der Sekundärhaftung greifen zugunsten des Klägers nicht ein ( vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 31; III ZR 80/12 aaO Rn. 29). 3 . Allerdings ist die Sache noch nicht zur End entscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem bisherigen Sach - und Streitstand und den vom Ber u- fungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen kommt ein unverjährter Sch a- densersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB sowie §§ 826, 830 BGB in Betracht, weil deren Mitarbeiter, für die sie gemäß § 31 oder § 831 BGB haftbar sein könnte , an deliktischen Handlungen des früheren Beklagten zu 2 mitgewirkt haben könnten. Hierzu bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das Beru fungsgericht - von seinem Re chtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen hat. Auch in soweit wird auf die Senatsurteile vom 11. April 2013 ( III ZR 79/12 aaO Rn. 32, 36 ff und III ZR 80/12 aaO Rn. 30, 34 ff) verwiesen. 17 18 - 9 - 4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit den übrigen Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen, der S e- nat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.12.2011 - 28 O 17340/10 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - 18 U 5114/11 - 19
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