BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177 /13 Verkündet am: 17. Novem ber 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Möbelkatalog UrhG § 57 a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gege n- stand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öf fentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Besti m- mung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf se i- ner Internetsei te abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog o- der der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie. c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches B eiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil - oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk od er den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film - oder Theaterszene - charakteristisch ist. BGH, Urteil vom 17. November 2014 I ZR 177/13 OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Ziv ilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Koch , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revisi on des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts weg en Tatbestand: Der Kläger ist Urheber des Gemäldes "ohne Titel 2002/08", Mischtechnik auf Leinwand. Die Beklagte produziert und vertreibt Büromöbel. Im Jahre 2008 kamen die Parteien überein, mehrere Werke des Klägers auszustellen. Dazu zählte auch das G emälde "ohne Titel 2002/08", das der Kläger der Beklagten im August 2008 zu diesem Zweck zur Verfügung stellte. N ach Rückgabe des Gemäldes bemerkte der Kläger, dass i m Katalog der Beklagten wie nachfolgend wiedergegeben eine Fotografie veröffentlicht wo r- 1 2 - 3 - den war , auf der neben den in der Verkaufsausstellung der Beklagten präse n- tierten Möbeln auch sein Gemälde zu sehen war. Diese Fotografie war zudem auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Ein Hinweis auf den Kläger als Urheber des Gemäldes fehlt e jeweils. Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung seines Urheberrechts. Auf seine Abmahnung hin hat die Beklagte eine Unterlassung s- erklärung abgegeben, eine ebenfalls verlangte Auskunftserteilung aber verwe i- gert. Der Kläger hat i m Wege der Stufenklage zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 3 4 - 4 - 1. Auskunft zu erteilen über den Z eitraum, während de ssen das nachfolgend wi e- dergegebene Werk des Klägers ohne Titel 2002/08, Mischtechnik auf Lei n- wand; Archiv Nr. B_04/099; Maße 220 cm x 190 cm, auf der Website der B e- klagten www.w... - bueromoebel. de öffentlich zugänglich gemacht wurde: 2. Auskunft zu erteilen, an welcher sonstigen Stelle im Internet einschließlich so - zialer Netzwerke und/oder offline, etwa in Katalogen, das unter 1. n äh er b e- schriebene Werk zugänglich gemacht wurde, und zwar ganz oder teilweise, selbst oder durch Dritte, jeweils mit dem jeweiligen Veröffentlichungszeitraum. Der Kläger hat zudem angekündigt, die Beklagte nach erteilter Auskunft auf Zahlung einer fikt iv en Li zen zgebühr in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die vom Kläger beanstandete Nutzung des streitbefangenen Werkes sei mit seiner Z u- stimmung erfolgt. Außerdem stelle die Abbildung des Gemäldes des Kläge rs in einer Lichtbildaufnahme der in den Verkaufsräumen ausgestellten Möbel ledi g- 5 6 - 5 - lich unwesentliches Beiwerk der Produktpräsentation dar und sei daher ohne weiteres zulässig gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Köln, GRURRR 2014, 58 = WRP 2013, 1662) . Mit seiner vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Auskunftsanträ g e weiter. Hins ichtlich des in der zweiten Stufe ge l- tend gemach ten noch unbezifferten Schadensersatzanspruch s begehrt er die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet ang e- sehen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Sch a- densersatz noch auf Erteilung der zur Bezifferung desselben erforderlichen Auskünfte zu, da es bereits an einer Verletzung eines Urheberrechts des Kl ä- gers fehle. Das i m Katalog und i m Intern etauftritt der Beklagten abgebildete Gemälde des Klägers sei als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzus e- hen, so dass seine Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in diesem Ra h- men ohne weiteres zulässig gewesen sei. " E igentlicher Gegenstan d " der Ve r- vielfältig ung und öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 57 UrhG, neben dem das Gemälde des Klägers als unwesentliches Beiwerk anzusehen sei, sei nicht die einzelne Fotografie, auf der das Werk des Klägers abgebildet sei . Abzuste l- 7 8 9 - 6 - len sei vielmehr auf den gesamte n Möbelkatalog und den vollständigen Inte r- netauftritt der Beklagten. Bei den im Katalog der Beklagten enthaltenen Abbi l- dungen stünden die Möbel der Beklagten, deren Absatz gefördert werden solle, eindeutig im Vordergrund. Soweit auf den Kat alogabbildungen Kunstgege n- stände erkennbar seien , seien diese reine Staffage und ohne weiteres au s- tauschbar. Nichts anderes gelte hinsichtlich der jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt in den Internetauftritt der Beklagten eingebundenen Foto grafie. Di e- se sei dort nur als eine von insgesamt sechs Foto grafien eingeblendet gew e- sen . Zudem sei darauf das Gemälde des Klägers nur derart klein und vergr ö- bert wiedergegeben worden , dass Einzelheiten nicht mehr erkennbar gewesen seien. B. Die gegen diese Beurt eilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung , zugunsten der Beklagten greife die Schutzschranke des § 57 UrhG ein, nicht verneint werden. 1. Der aus § 97 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB abgeleitete u nsel b- ständige Anspruch auf Ausk unftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schad ensersatzan spruchs setzt voraus, dass d e r Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersat z- anspruch zusteht, zu dessen Berechnun g die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Beklagte unschwer Auskunft ert eilen kann (vgl. BGH, Urteil 10 11 12 - 7 - vo m 16. August 2012 - I ZR 96/09, Z UM 2013, 406 Rn. 15 - Einzelbild ; Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 28 = WRP 2015, 347 Hi Hotel II ). Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, dass das vom Kläger gescha f- fene Gemäl de " ohne Titel 2002/08 " gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte durch die Abbildung de s Gemälde s im Katalog und auf d er Internetseite - vorbehaltlich des Eingreifens einer Bestimmung über die Schranken des Urheberrechts - w i- derrechtlich und schuldhaft in das ausschließliche Recht des Klägers zur Ve r- vielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und der öffentlichen Zugängli chm a- chung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen hat. Für die Revis i- onsinstanz ist ferner aus dem gleichen Grund zu un terstellen, dass auch die weiter en Voraussetzungen eines aus § 242 BGB abgeleiteten unselbständigen Auskunftsanspruchs gegeben sind. 2 . Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufun gsgerichts , dem geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers stehe die Schut z- schranke des § 57 UrhG entgegen. a) Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentl i- chen Wiedergabe anzusehen sind . Die Bestimmung erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (Vogel in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze, 13 14 15 - 8 - UrhG, 4. Aufl., § 57 Rn. 1; Grübl er in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl. , § 57 UrhG Rn. 4 ). b) D ie Prüfung , ob ein Werk unwesentliches Beiwerk neben dem eigentl i- chen Gegenstand der Vervielfält igung, Verbreitung oder öffentlichen Wiederg a- be ist, setzt zunächst die Be stimmung dieses Hauptgegenstand s voraus. Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Revision rügt alle r- dings mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht insoweit v orgenom me ne Beu r- teilung d er rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass Gegenstand der Prüfung der Schutzschranke des § 57 UrhG nicht die beanstandete Fotografie ist , sondern der vollständige Kata log de r Beklagten und der gesamte I nhalt ihrer In ternetseite. Auf dieser Grundlage hat es angenommen, das Gemälde des Klägers sei auf der beanstandeten Fotografie im Gesamtzusammenhang des Katalog s der Beklagten als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen. Deshalb sei es unerheblich , dass das Gemälde auf der beansta n- deten Fotografie, wenn diese für sich betrachtet werde, einen deutlichen ko n- trastierenden Farbakzent setze. Dies führe nicht dazu, dass das Gemälde im Gesamtzusammenhang des Katalogs b esonders hervortrete. Auch auf der I n- ternetseite der Beklagten trete das Gemälde nicht in den Vordergrund. Es ha n- dele sich nur um eines in einer Reihe von insgesamt sechs Fotos, das sogar in einem etwas kleineren Format wiedergegeben sei als die anderen Ab bildungen. Jedenfalls in dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck werde dabei das Gemälde des Klägers so klein und vergröbert wiedergegeben, dass Einzelhei ten nicht mehr erkennbar seien. 16 17 - 9 - bb ) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern . Entgegen der A n- nahme des Berufungsgerichts ist im Streitfall bei der Prüfung der Frage, ob das Gemälde des Klägers i m Katalog und im Internetauftritt der Beklagten als u n- wesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen ist, nicht a uf den g e- samten Katalog oder den gesamte n Internetauftrit t der Beklagten als eigentl i- chen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiederg a- be im S inne von § 57 UrhG abzustellen. (1 ) Die vom Berufungsgericht vertretene extensive Bestimmung des e i- gentlichen Gegenst ands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe führt dazu, dass der Schutz ein es urheberrechtlich geschützten Werkes umso geringer wird , je umfangreicher der vom potentiellen Verletzer gewählte Veröffentlichungskontext ist. Dies steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Bestimmung des § 57 UrhG wie alle gesetzlichen Schra n- ken des Urheberrechts gemäß §§ 4 4a ff. UrhG generell in dem Sinne eng au s- zulegen ist , dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tu n lichst ang emessen zu beteilig en ist und die ihm hinsichtlich der Werkverwe r- tung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte daher nicht übermäßig beschrän kt werden dürfen ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6 , 8 - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 29. April 2010 I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 27 Vorschaubilder I; Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 Blühende Landschaften; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 57 Rn. 2; Obergfell in Bü scher/Dittmer/Schiwy, Gew erbl i- cher Rechtssc hutz Urheberrecht Medienrecht, 3 . Aufl . , § 57 UrhG Rn. 1; Kirc h- maier in Mest mäcker/ Schulze, Urheberrecht, Stand Juni 2004, § 57 UrhG Rn. 1; Nordemann - Schiffel in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 11. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2). 18 19 - 10 - Das Erfordernis einer in diesem Sinne engen Auslegung ergibt sich auch aus dem Gebot der unionsrechtskonformen A uslegung. Die Reichweite der Schrankenregelung des § 57 UrhG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu b e- st immen. Danach können die Mitgliedstaaten eine Schrankenregelung für die beiläufige Einbeziehung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstand s in anderes Material vorsehen . Nach Erwägungsgrund 44 dürfen Ausnahmen und Beschränkungen im Sinne der Richtlinie n icht auf eine Weise angewandt we r- den, in der die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beei n- trächtigt wird. Dem entsprechend geht auch der Geri chtshof der Europäisc hen Union davon aus , dass Ausnahmereg e lungen, die von den dem Urheber in der Richtlinie 2001/29/EG allge mein vorbehaltenen Verbietungsr echten abweichen, eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C - 5/08 , Slg. 2009, I 6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 5 6 Infopaq International /Danske Dagblades Forening). (2) Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung zudem nicht hinreichend, dass die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 57 UrhG lediglich als unwesentliches Beiwerk i n Bezug auf den e i- gen t lichen Nutzungsgegenstand anzusehen ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrac h- ters zu beantworten ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 3; Lüft in Wandtke/ Bullinger, Urh eberrecht , 4. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2; Grübler in Mö h- ring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 7; Nordemann - Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG 20 21 - 11 - Rn. 2; Vogel in Schricker/ Loewen heim aaO § 57 UrhG Rn. 8 ff.; Dreyer in Dre y- er/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 4; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze aaO § 57 UrhG R n. 9 ). Daraus ergibt sich, dass für die Qualifizierung eines Werkes als unwesen t- liches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG der Äußerungszusammenhang ma ß- geblich ist , der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonde r- heiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich gesc hüt z- te Werk benutzt wird (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/ Loewen heim aaO § 57 UrhG Rn. 9; Grübler in Möhring/ Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6; Hahn/Glückstein, ZUM 2014, 380, 385; Maaßen, ZUM 2003, 830, 837 f.). Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG die Beurteilung des inhaltlichen Zusa mmenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegen stand voraussetzt (vgl. OLG München, ZUM - RD 2008, 554 ; V ogel in Schricker/ Loewen heim aaO § 57 UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/ Sch ulze a aO § 57 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; Hahn /Glückstein, ZUM 2014, 380, 385), hängt der Umfang des Gege n- stands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Ver breitung oder öffentlichen Wiederg a- be bestim men . (3) Aus diesen Grunds ätzen folgt, dass im Streitfall weder auf den gesa m- ten Katalog noch den gesamten Internetauftritt der Beklagten abzustellen ist . Prüfungsgegenstand ist vielmehr die vom Kläger beanst andete konkrete Fot o- grafie sowie der sich aus dem Kontext d er Veröffentlichung ergebende U m- 22 23 - 12 - stand, dass die Be klagte auf die sem Foto zu Werbezwecken einige von ihr ve r- triebene Möbelstücke in bestimmter Weise arrangiert hat , um dem Kunden so eine mögliche Ve rwendungssituation und die sich daraus ergebende ästhet i- sche Wirkung d ies er Möbel vor Augen zu führen . Hierdurch wird der eigentliche Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe auf die konkrete Fotografie und die einzelne Abb ildung der Internetseite b e- schränkt. c ) Mit Erfolg macht die Revision ferner geltend, d as Berufungsgericht habe seiner Beurteilung des Merkmals des unwesen tlichen Beiwerks im Sinne von § 57 UrhG unzutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt. aa ) Das Berufun gsgericht hat angenommen, die primäre Aufgabe des K a- talogs sei die Förderung des Absatzes der Möbel der Beklagten. Die Möbel stünden in den Abbildungen des Katalogs eindeutig im Vordergrund. Soweit auf den Katalogabbildungen Kunstgegenstände erschienen, se ien diese reine Sta f- fage . Auch bei der Verwendung des Fotos auf der Internetseite trete das G e- mälde des Klägers nicht in den Vordergrund. Diese Beurteilung hält der rechtl i- chen Überprüfung nicht stand. (1 ) Für die Bejahung der Schutzschranke des § 57 Ur hG reicht es nicht aus , dass das urheberrechtlich geschützte Werk aus Sicht des objektiven B e- trachters in Bezug auf den Hauptgegenstand der Verwertung im Hintergrund steht . Nach dem Wortlaut der Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich, d ass das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiederg a- be unwesentlich ist. 24 25 26 - 13 - Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen , wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffi ele (vgl. Nordemann - Schiffel i n Fromm/ Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2 ; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting, Handbuch des Urhe berrechts, 2. Aufl., § 31 Rn. 229 ) oder ohne das s die Gesamtwirkung des Hauptgege n- standes in irgendeiner Weise beeinflusst wird (OLG München, ZUM - RD 2008, 554 ; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Lüft in Wandt ke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2 ; kri t. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2 ) . Aber auch ein bei der Betrac h- tung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches ta t- sächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Ei nzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist , sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede B e- deutung ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Nordemann - Schiffel in From m/ Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2 ; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dit tmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2 ). Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der g e- botenen engen Auslegung der Schrankenbestimmu ng ist unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentl i- chen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht e r- reicht (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7; Grübler in Möhring /N icolini aaO § 57 UrhG Rn. 6 ). Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, s o- bald es erkennbar stil - oder stimmungsbildend (Obergfell in Büscher/Dittmer/ 27 - 14 - Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2) oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage u n- terstreichend ( Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 57 UrhG Rn. 4 ) in den eigentlichen Gegenstand der Ver wertung einbezogen wird, einen dramaturg i- s chen Zweck erfüllt ( Grübler in Möhr ing/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6) oder sonst charakteristisch ist (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7 f.). (2) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der im Streit getroff e- nen Feststellungen nicht angenommen werden, das Gemälde des Klägers sei auf der maßgeblichen Fotografie im Verhältnis zu den ebenfalls abgebildeten Möbelstücken lediglich unwesentliches Beiwerk. Das Berufungsgericht hat fes t- gestellt, das Gemälde des Klägers setze auf der beanstandeten Fotografie e i- nen deutlichen k ontrastierenden Farbakzent. Das deckt sich mit den Festste l- lungen des Landgerichts, das angenommen hat, die verwendeten Grundfarben (Rot, Gelb und Blau) des Gemäldes des Klägers ließen es im Gegensatz zur schlichten Dramaturgie der schwarz - weißen Büroeleme nte der Beklagten als bunt und heiter erscheinen. Darauf, dass das Landgericht in diesem Zusa m- menhang eine Harmonie zwischen der schwarz - weißen Bürokombination und dem bunten Bild des Klägers vermisst hat, kommt es für die Bestimmung der Unwesentlichkeit n icht an. Daraus ergibt sich, dass dem Werk des Klägers bei der werblichen Darstellung der Beklagten eine nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung zukommt, indem es einen Kontrast zu den Möbeln bietet und deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusst. Nicht s anderes gilt für die Verwendung der beanstandeten Fotografie im Internet. Auch auf dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen "Screenshot" ist der festgestellte farbliche Kontrast hi n- reichend deutlich zu erkennen. D ie vom Berufungsgericht in diesem Zus a m- 28 - 15 - menhang verneinte Erkennbarkeit von Einzelheiten des Gemälde s des Klägers ist ohne Bedeutung . bb ) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der Unwesentlichkeit im Sinne des § 57 UrhG ferner den Gesichtspunkt der Austauschbarkeit des im Rahmen des Hauptgegenstandes verwendeten Werks unzutreffend berücksic h- tigt . (1 ) Das Berufungs gericht hat angenommen, die im Katalog der Beklagten abgebildeten Kunstgegenstände sei en ohne weiteres austauschbare Staffage. Für ihre Auswahl sei noch nicht einmal die K unstrichtung maßgeblich. Dies ze i- ge eine weitere Abbildung auf der Katalogseite vor derjenigen m it der bea n- standeten Fotografie. Auf dieser würden Möbel derselb en Serie zusammen mit künstlerisch gestalteten Farbfotografien, also Kunstwerken einer völlig an deren Stilrichtung als das Gemälde des Klägers, präsentiert. Auf einer weiteren Seite würden diese Möbel sogar im Zusammenhang mit barock gestalteten Eleme n- ten (Spiegel und Kristallleuchter) dargestellt. Dies zeige hinreichend deutlich, dass die auf den Bi ldern abgebildeten Kunstgegenstände untereinander au s- tauschbar seien. Aus der Sicht des Möbelinteressenten, an den sich der Kat a- log richte, stellten die abgebildeten Kunstgenstände deshalb zufällige Gesta l- tungselemente dar, die für ihn ohne Bedeutung seien . Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. (2) Das Kriterium der Austauschbarkeit ist a llerdings insoweit für die Pr ü- fung der Schutzschranke des § 57 UrhG von Bedeutung , als es für die Anna h- me der Unwesentlichkeit des Werkes spricht, wenn der durchschnittliche B e- trach ter des Hauptgegenstandes dieses schon nicht wahrnimmt, weil es beli e- big ausgetau s cht oder ganz weggelassen werden kann (vgl. Dreier in Dreier/ 29 30 31 - 16 - Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schrick er/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8, Lüft in Wand tke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Nordemann - Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2 ). Wird das Beiwerk jedoch - wovon auch das Berufungsgericht der Sache nach ausgegangen ist - vom Betrachter als zum Gesamtkonz ept gehörig wahrg e- nommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder sti listischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit einem and e- ren - ggf. ebenfalls urheberrechtlich geschützten - Werk nicht mehr an . II. Im Streit fall ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Un i- on veranlasst. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung der Richtlinie 2001/29/EG keine vernünftigen Zwei fel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T . ). III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Hinblick auf den in zweiter Stu fe geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zurückgewiesen hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig bislang keine Feststellungen zum Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung getroffen. 32 33 - 17 - Hierzu rechnet, ob der Kläger wie von der Beklagten geltend gemacht worden ist der beanstandeten Nutzung seines Werkes ohne Namensnennung in Kat a- l og und Internetauftritt zugestimmt hat und es deswegen an einer Widerrech t- lichkeit fehlt. Büscher Schaffert RiBGH Dr. Koch befindet sich im Urlaub und ist daher g e- hindert zu unterschreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.01.2013 - 14 O 409/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2013 - 6 U 17/13 -
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