ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR177.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Landgut A. Borsig BGB § 12 a) d- 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesen t- liche Bestandteil des vollständigen Famili vom 15. Januar 1953 IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320). b) Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 C aren Pfl e- ger). c) Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwe n- dung des Familiennamens unt er Hinzufügung des Vornamens eines versto r- benen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.). BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 177/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urtei l des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2014 unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des A n- trags zu 1 und des Feststellungsantrags bezüglich der Verwe n- dung des Begriffs Landgut A. Borsig zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 5. September 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden unter And rohung eines vom G e- richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetze n- den Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnung s- haft bis zu sechs Monaten, verurteilt es zu unterlassen, den Begriff Landgut A. Borsig zu verwenden, um sich oder einen von ihnen geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegensc haft zu bezeichnen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die Verwendung des Begriffs Landgut A. Borsig gemäß Antrag 1 Wertersatz zu lei s- ten. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die a ußergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagten zu 3/4. Die außergerichtl i- chen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungs - und Revisionsverfa h- rens der Beklagten zu 2 und 3 trägt der Kläger jeweils 1/16 . Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger führt den Namen Manfred von Borsig . Er ist Nachfahre der (im Jahr 190 7 geadelten) Berliner Industriellenfamili e Borsig. Albert Borsig e r- warb 1866 ein Gut in Groß - Behnitz im Havelland, etwa 40 km von Berlin en t- fernt. Das Gut blieb bis zur Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht im Jahr 1947 im Eigentum der Familie. Im selben Jahr brannte das Gutshaus ab; e rhalten blieben jedoch Wirtschaftsgebäude, die unter anderem von lan d- wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften genutzt wurden. Im Jahr 2000 erwarb der Beklagte zu 1 von der Treuhandgesellschaft e i- nen Teil des ehemaligen Gut e s der Familie von Borsig in Groß - Behnitz. Nach einer Teilsanierung machte er die Liegenschaft im Jahr 2004 der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, b e- tre i b t dort ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung kultureller und son s- tiger Freizeitveranstaltungen sowie auf den Verkauf typischer Produkte der R e- gion spezialisiert hat und bis zum Winter 2010 die Firma Landgut Borsig Kontor GmbH benutzte. Der Beklagte zu 1 ließ zudem bei der DENIC eG den D o- mainnamen landgut - r egistrieren. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Namensrechts. Im A n- schluss an das Senatsurteil vom 28. September 2011 (I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 = WRP 2012, 1271 Landgut Borsig) hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2013 (5 U 1 73/07) auf Antrag des Klägers den Beklagten zu 1 und 2 untersagt, den Begriff Landgut Borsig zu verwenden, um die B e- klagte zu 2 oder einen von den Beklagten geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegenschaft zu bezeichnen, sowie den Beklagten zu 1 verurte ilt, gegenüber der Regi strier ungsstelle DENIC e G den Verzicht auf den Domainnamen lan d- gut - zu erklären. 1 2 3 - 4 - Die Beklagte zu 3 führt die Firma Landgut A. Borsig Kontor GmbH & Co. Betriebs KG , ihre Komplementärin, die Beklagte zu 2, firmiert nunm ehr unter Landgut A. Borsig Kontor GmbH . Für den Beklagte n zu 1 ist bei der DENIC eG der Domainname landgut - a registriert. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , hat der Kläger bea n- tragt, 1. die Beklagten unter Androhung der geset zlichen Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, den Begriff Landgut A. Borsig zu verwenden, um sich oder einen von ihnen geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liege n- schaft zu bezeichnen; 2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, gegenüber der Regist rierungsstelle DENIC den Verzicht auf den Domainnamen landgut - a zu erkl ä- ren. Außerdem hat der Kläger erstmals in zweiter Instanz die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die Verwendung des Begriffs Land gut A. Borsig und der Domain landgut - a gemäß den Anträgen 1 und 2 Wertersatz zu leisten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel z u- rückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aufgrund einer u n- berechtigten Namensanmaßung durch die Beklagten nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verneint . Zur Begründung hat es ausgeführt: Fraglich sei bereits, ob die Beklagten den gleichen Namen gebrauchten wie der Kläger. Zwischen dem Namen des Klägers Manfred von Borsig und der Bezeichnung A. Borsig bestehe keine Identität. Es gebe keinen Anlass, 4 5 6 7 8 9 - 5 - bei der Beurteilung der Namensgleichheit allein auf den Familiennamen des Klägers abzustellen. Der Verkehr werde d as Element A. in den Zeichen der Beklagten nicht übersehen oder überhören. Der bürgerliche Name, der eine Person identifiziere, bestehe aus dem oder den Vornamen sowie dem Famil i- ennamen. Sei eine Person wie der Kläger der Öffentlichkeit nicht allein unter seinem Familiennamen bekannt, trete kein Bestandteil des Namens gegenüber dem anderen zurück. Gehe man gleichwohl davon aus, dass di e Beklagten den gleichen N a- men gebrauchten wie der Kläger, fehle es jedenfalls an einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung. Der Verkehr werde eine Beziehung zwischen der B e- zeichnung Landgut A. Borsig und dem engsten lebenden Nachfahren des let z- ten Eigent ümers des Gut e s aus der Familie Borsig nur herstellen, wenn dessen einziger Vorname oder Rufname mit dem Buchstaben A beg i nne. Das treffe auf den Kläger nicht zu. Eine Verkehrsübung, die Bezeichnung Landgut A. Borsig auf Landgut Borsig zu verkürzen, könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn eine solche Verkürzung im Sprachgebrauch unterstellt we r- de, fehle es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers als Namensträger. Das Interesse der Beklagten, die historische Bedeutung d er Liegenschaft herauszustellen, habe V orrang gegenüber de m Interesse des Kl ä- gers, nicht durch die Bezeichnung Landgut A. Borsig mit dem Geschäftsb e- trieb der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden. Die auf die Feststellung der Verpflichtung zum We rtersatz gerichtete Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei zulässig, jedoch aus den genan n- ten Gründen unbegründet. B . Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das B e- rufungsgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unter lassung und Wert - ersatz wegen Verwendung der Bezeichnung Landgut A. Borsig abgewiesen hat (dazu B I) ; sie führt insoweit zur antragsgemäßen Verurteilung der Bekla g- 10 11 12 13 - 6 - ten (dazu B II) . Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit das Ber u- fungsgericht di e mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Verzicht und Werte r- satz wegen Registrierung des Domainnamens landgut - a verneint hat ( dazu B I II). I. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage hi n- sich t lich der Ansprüche auf Unterl assung und Wertersatz wegen Verwendung der Bezeichnung Landgut A. Borsig abgewiesen hat. Mit der vom Berufung s- gericht gegebenen Begründung kann eine Verletzung des Namensrechts des Klägers durch unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ni cht verneint werden. 1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namen s- trägers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2008 I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 ; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 8 Landgut Borsig). 2 . D ie Beklagten haben durch Verwendung der Bezeichnung Landgut A. Borsig den wesentlichen Bestandteil Borsig des vollständigen Familienn a- men s des Klägers von Borsig gebraucht. a) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, e s gebe keinen Anlass, bei der Beurteilung der Namensgleichheit allein auf den Famil i- ennamen des Klägers abzustellen. N ach de r Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vor liegen , wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird, sondern auch, wenn einzelne wesentliche B e- standteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der F a- milien name (BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 3 20; zustimmend Staudinger/Haber mann, BGB , 2013, § 12 Rn. 294; BeckOK BGB/Bamberger , § 12 Rn. 69 [Stand 1. November 2015] ). Enthält ein Familie n- 14 15 16 17 - 7 - name - wie im Streitfall - die Adelsbezeichnun g von als Namensbestandteil (vgl. Art. 123 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV), kann ein Namensgebrauch vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens g e- brau cht und d wird. Der Senat ist dem en t- sprechend bereits in der Sache Landgut Borsig davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1 und 2 den wesentlichen Bestandteil Borsig des vollständigen Familiennamens des Klägers von B orsig verwenden, wenn sie den Begriff Landgut Borsig zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liege n- schaft benutzen (BGH, GRUR 2012, 34 Rn. 10 f. - Landgut Borsig ). b) Die Beklagten haben den wesentlichen Bestandteil Borsig des Fam i- lienna mens des Klägers dadurch gebraucht , dass sie die Bezeichnung Landgut A. Borsig zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liegenschaft verwende t haben . aa) Die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 lautet Landgut A. Borsig . D iese Bezeichnung ist auch Bestandteil der Firmen der Beklagten zu 2 Landgut A. Borsig Kontor GmbH und der Beklagten zu 3 Landgut A. Borsig Kontor GmbH & Co. Betriebs KG . Zutreffend hat das B e- rufungsgericht angenommen, dass die Voranstellung der Be zeichnung Lan d- gut sowie die Hinzufügung des Begriffs Kontor und von Angaben, die auf die Rechtsform oder Funktion der Gesellschaften hinweisen ( GmbH bzw. B e- triebs KG ), dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegenstehen, weil der Verkehr diese be schreibenden Zusätze nicht beachtet (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 11 Landgut Borsig). b b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet eine Benu t- zung des wesentlichen Bestandteil s Borsig des Familiennamens des Klägers durch die Beklagten nich t aus, weil sie in den von ihnen verwendeten Bezeic h- nungen den Buchstaben A. vor den Namen Borsig setzen. 18 19 20 - 8 - (1) Die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn l etztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 Caren Pfleger). (2 ) Danach gen ügt die Voranstellung des Buchstabens A nicht, um die Kennzeichnung A. Borsig von dem wesentlichen Bestandteil Borsig des F a- miliennamens des Klägers zu unterscheiden. Der hinzugefügte Buchstabe A ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für den Verkehr u n- schwer als Vornamensinitiale zu erkennen . In der Bezeichnung A. Borsig tritt dieser - auf einen mit dem Buchstaben A beginnenden Vornamen hinweise n- de - Bestandteil hinter dem normal kennzeichnungskräftigen und als Familie n- namen e rkennbaren Bestandteil Borsig zurück . 3. Durch den Gebrauch des gleichen Namens ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung eingetreten. aa) N icht jede Verwendung eines fremden Namens kann als Gebra u- chen im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt a l- lein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordn ungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002 I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 12 Land - gut Borsig). Dafür kommt sowohl ein namens oder kennzeichenmäßiger G e- brauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder E r- zeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namen s- 21 22 23 24 - 9 - träger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechende n Verwendung des N a- mens erteilt (BGH, GRUR 2002, 917, 919 Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 221 Pro Fide C a- thol ica; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 12 Landgut Borsig). bb ) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Seiner Beurteilung, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung se i zu ver - neinen, kann jedoch nicht zugestimmt werden. (1) Entspreche nd den im Markenrecht anerkannten Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr ist die Frage der namensrechtlichen Zuordnungsverwi r- rung zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht b e- antworten kann. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen tatsä chlichen Grun d- lagen liegt aber im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsve r- fahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutre f- fender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkg e- setze verstöß t oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 62 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 2 2. März 2012 I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 23, 35 = WRP 2012, 712 METRO/ROLLER ' s Metro ; zum sondergesetzlichen Schutz nach dem Olympia - Schutzgesetz BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 I ZR 131/13, GRUR 2014, 1215 Rn. 38 = WRP 2014, 1458 Olympia - Rabatt ). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde eine B e- ziehung zwischen der Bezeichnung des Geschäftsbetriebs und der Liege n- schaft mit Landgut A. Borsig und dem Kläger als dem engsten lebenden Nac h fahren des letzten Eigentümers des Gutes aus der Familie Borsig nur he r- stellen, wenn dessen einziger Vorname o der Rufname mit dem Buchstaben A beginne. Diese Annahme beruht auf de r unzutreffenden rechtlichen Erwägung, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung komme allein in Betracht, wenn im 25 26 27 - 10 - Verkehr der falsche Eindruck entstehen könne, der Namensträger habe dem B enutzer ein Recht zur Verwendung seines vollständigen Namens erteilt . Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung kann indessen auch vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem B e- nutzer ein Recht zur Verwendung sein es Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familien mitglieds erteilt. Wird der Vor - und Familienname eines Familienmitglieds zur schlagwor t- artigen Kennzeichnung eines Gegenstands , eines Sachverhalts oder bestim m- ter Bestrebunge n benutzt, so kann darin mittelbar auch ein Hinweis auf die F a- milie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses Namen s- trägers kennt oder um ihre Existenz weiß, in seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Personen hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringt, mag er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln. D eshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ehefrau als engste Familienangehörige ihres Ehemanns dem unbefugten Gebrauch des Familiennamens entgegentreten, wenn dieser von einem Dritten unter Hinzuf ü- gung des Vornamens ihres verstorbenen Ehemanns gebraucht wird (BGHZ 8, 318, 320 f.). Dem entsprechend kann e ine namensmäßige Zuordnungsverwi r- rung vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt. Danach ist im Streitfall eine Zuor d- nungsverwir r ung zu bejahen. Der Senat hat in dem vorangegangenen Verfahren die tatsächliche Beu r- teilung des Berufungs gerichts gebilligt, die Bezeichnung Landgut Borsig erw e- cke beim Publikum den Eindruck, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des Gut e s dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. 28 29 - 11 - Der Kläger stehe in enger Beziehung zu der Liegens chaft. Nach der Wiederve r- einigung hätten vielerorts die alten Eigentümerfamilien den Besitz an ihren früheren Gütern wiedererlangt; zudem genieße der Name Borsig Bekanntheit in Brandenburg und Berlin. Aufgrund dieser Umstände könne angenommen we r- den, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine Beziehung zwischen der als Landgut Borsig bezeichneten Liegenschaft und den dort b e- triebenen Unternehmen gerade zu dem Namensträger herstelle, der engster lebender Nachfahre des letzten Eigentümers aus der Familie Borsig sei (BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 13 f. Landgut Borsig). Das Berufungsgericht hat die von ihm in dem vorangegangenen Verfahren festgestellten tatsächlichen Umstände, die diese vom Senat gebilligte Beurteilung tragen, ohne Rechtsfehler im v orli e- genden Verfahren zu grunde gelegt . Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auch im vorliegenden Rechtsstreit eine namensmäßige Zuor d- nungsverwirrung zu bejahen. Für die Annahme einer namensrechtlichen Zuo r d- nungsverwirrung genügt es , dass die angegriffene Bezeichnung beim Publikum den Eindruck erweckt, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des Gutes dem Gebrauch des wesentlichen Bestandteils Borsig seines Familiennamens zuges timmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr annimmt, das vorangestellte Vornamenskürz el A. bezeichne nicht den Klä ger, sondern ein en verstorbene n Familienangehörigen des Klägers , der in früherer Zeit, vor der Enteignung 1947, auf dem Gut gelebt hat . Auch in diesem Fall stel lt der Verkehr zwi schen diesem Familienangehörigen und dem Kläger eine Beziehung her , weil er annimmt, der Kläger habe als engster lebender Ve r- wandter des letzten Eigentümers aus der Familie Borsig der Verwendung se i- nes Familienname ns unter Hinzufügung d ieses Vornamenskürzels zugestimmt. 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Verwendung der Bezeichnung Landgut A. Borsig durch die Beklagten schutzwürdige Int e- ressen des Klägers. 30 31 - 12 - aa) Der Begriff des Interess es im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtl i- ches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektion sinteresse (vgl. BGHZ 8, 318, 322 f.; BGH, Urteil vom 15. November 1984 IVb ZR 46/83, WM 1985, 95; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 43 Landgut Borsig). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden. Der Kläger hat ein dahingehendes In teresse, da der Namensgebrauch durch die Beklagten den Eindruck erwecken kann, es bestehe eine Beziehung zwischen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten und dem Kläger bzw. seiner Familie (BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 43 Landgut Borsig). bb) Demgegenüber kann der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauc h die Interessenverle t- zung indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 = WRP 2008, 1520 ; BGH , GRUR 2012, 534 Rn. 45 Landgut Borsig). Zwar muss eine Ausnahme von dieser Regel unter anderem dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namen s- rechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden B e- zeichnung zur Seite steht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Interesse der Beklagten, die historische Bede utung der Liegenschaft he r- auszustellen, jedoch kein Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers zug e- billigt werden , nicht durch die Bezeichnung Landgut A. Borsig mit dem G e- schäftsbetrieb der Beklagten i n Verbindung gebracht zu werden . Das käme nur in Bet racht, wenn die Benennung Landgut Borsig zum Zeitpunkt der Benu t- zungsaufnahme für die Liegenschaft im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 45 f. Landgut Borsig). Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis des vor dem Berufungsgericht geführten 32 33 - 13 - Verfahrens 5 U 173/07 nicht erfüllt. Es ist nichts dazu festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich die Sachlage im Streitfall anders darstellen könnte. II . Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungs gericht die Ansprüche des Klägers auf Unterlassung und Wertersatz wegen der Nu t- zung der Bezeichnung Landgut A. Borsig abgewiesen hat. Der Senat kann darüber selbst abschließend entscheiden , weil der hierzu erforderliche Sac h- verhalt feststeht und dazu wei terer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Danach ist der Klage insoweit stattzugeben. 1. Der Unterlas s ungsanspruch ist in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Die Beklagten haben das Namensrecht des Klägers durch unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verletzt. Sie haben den wesentlichen Bestandteil Borsig des Familie n- namens des Klägers gebraucht; dadurch ist eine Zuordnungsverwirrung eing e- treten und sind schutzwürdige Interes sen des Klägers als Namensträger ve r- letzt worden (vgl. Rn. 16 bis 33 ). Die Beklagten haben d en Namen Borsig auch unbefugt benutzt . a) Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 8. F ebruar 1996 I ZR 216/93, GRUR 1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 J.C. Winter; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 ; BGH, Urteil vom 6. November 2013 I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 19 = WRP 2014, 584 ). b) Im Streitfall steht den Beklagten weder ein eigenes prioritätsälteres Namens oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung A. Borsig zu noch ist ihnen die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Nachdem das Berufungsgericht in dem Verfahren 5 U 173/07 na ch umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, dass vor B e- nutzungsaufnahme durch die Beklagten keine Verwendung der Bezeichnung Landgut Borsig für die Liegenschaft im allgemeinen lokalen Sprachgebrauch 34 35 36 37 - 14 - festgestellt werden konnte, haben sic h die Beklagten im Streitfall auch nicht unter diesem Aspekt auf ein Recht zur Verwendung der Bezeichnung Landgut A. Borsig berufen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. 2. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kl ä- ger Wertersa tz zu leisten, ist hinsichtlich der Verwendung des Begriffs Landgut A. Borsig gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB begründet. a) Die unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allg e- meinen Persönlichkeitsrechts sowie der beson deren Persönlichkeitsrechte wie des Namens begründet einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Da das Erlangte nicht he r- ausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten geltenden Grundsä t- zen bestimmt und daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet we r- den kann (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Rn. 11 = WRP 2008, 1524 Zerknitterte Zig arettenschachtel). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Namen des Klägers zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs sowie der von ihnen kommerziell genutzten Liegenschaft benutzt. Dafür steht dem Kläger dem Grunde nach Wertersatz zu , ohne dass es auf eine Prominenz des Klägers oder deren Grad ankommt. Diese Faktoren sind allenfalls bei der Bestimmung der Höhe einer Lizenzgebühr zu berücksichtigen. I II. Die Revi sion hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die m it der Klage erhobenen Ansprüche auf Verzicht und Wertersatz wegen der Regis - trierung des Domainnamens landgut - a als unbegründet erachtet hat. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 38 39 40 41 - 15 - 1. D urch bloße Registrierung eines Domainnamens können Ansprüche wegen Namensanmaßung nur begründet werden, wenn bereits mit der Regis t- rierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. März 2008 I ZR 151 /05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = WRP 2008, 1353 Metrosex; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 21 = WRP 2014, 424 ). 2. Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob in de r Registrierung des Domai n- namen s landgut - aborsi g.de eine Verwendung des Familiennamens des Kl ä- gers gesehen werden kann. D er Anfangsbuchstabe a hinter dem Bindestrich erweckt aufgrund der Kleinschreibung und des fehlenden Zeichenabstands zu borsig nicht den Eindruck einer Vornamensinitiale. Die Bez eichnung aborsig ist nicht mit Borsig identisch. 3. Jedenfalls fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Intere s- sen des Klägers. a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintr e- tenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 ). An eine r vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registri e- rung eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise eines N a- mens gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der ri chtigen Schreibweise als Internetadresse zu b e- nutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 ). Ebenso liegt es im Streitfall, wo die Bezeichnung aborsig aus der nahtlosen Zusammenfügung des Familiennamens Borsig mit der im D omainnamen nicht mehr ohne weit e- res als solche erkennbaren Vor namensinitiale A gebildet worden ist. 42 43 44 45 - 16 - b) Es ist auch nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, dass der Kläger zum Schutz seines Namensrechts auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist , ode r dass er ein Interesse daran hat, den angegriffenen D o- mainnamen selbst zu nutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 , mwN ). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 A b s. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2013 - 52 O 61/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2014 - 5 U 135/13 - 46 47
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