BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 177/14 vom 21. Juli 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 21. Juli 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe , die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtz u- lassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 1.495.000 Gründe: Die Beschwerde der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. I. Der Kläger hat sich mit einer Anfechtungs - und Nichtigkeitsfeststellung s- klage gegen zwei Gesellschafterbeschlüsse der beklagten GmbH vom 22. September 2008 und vom 20. Februar 2009 gewandt, mit denen er jeweils aus wichtigem Grun d aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Gesel l- schaftsanteil eingezogen wurde. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren von Bedeutung - nur hinsichtlich des ersten Beschlusses vom 22. September 2008 die Unwirksamkeit ausgesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurüc k- gewiesen und das Urteil des Landgerichts nur insoweit korrigiert, als es den Beschluss vom 22. September 2008 für nichtig erklärt hat. Das Berufu ngsg e- richt stützt seine Entscheidung - wie bereits das Landgericht - darauf, dass ke i- ne ausreichenden Gründe für einen Ausschluss vorgelegen hätten. Die Anfec h- tungsklage gegen den am 20. Februar 2009 gefassten weiteren Ausschli e- ßungsbeschluss sei jedoch zu rückzuweisen, weil der Kläger die Anfechtung s- frist versäumt habe. Im Berufungsverfahren sind die erstinstanzlichen Prozes s- bevollmächtigten auf Seiten des Klägers als Streithelfer zu 1 - 6 (Sozietät und sämtliche Partner) beigetreten. Mit der Nichtzulassung sbeschwerde verfolgen nur die Streithelfer die Nichtigerklärung auch des Beschlusses vom 20. Februar 2009 weiter; der Kl ä- ger hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat stattdessen durch einen an den Prozessbevollmächtigten der Streithelfer geric hteten und in Kopie auch dem erkennenden Senat vorgelegten Schriftsatz seines (neuen) I n- s- Über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss des zuständ i- gen Amtsgerichts Offenburg vom 30. Januar 2015 am 1. Februar 2015 das I n- solvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. 3 4 5 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelfer ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist durch den im Schriftsatz des I nstanzanwalts des Klägers vom 17. Dezember 2014 erklärten Widerspruch gegen die Weiterführung des Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahrens noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens am 30. Januar 2015 unzulässig geworden. 1. Der durch den Instanzanwalt de s Klägers ausgesprochene Wide r- führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Weiterfü h- rung der Nichtzulassungsbeschwerde damit der ausdrücklichen Erklärung der Hau ptpartei widerspricht, § 67 ZPO. Widerspricht die Hauptpartei zweifelsfrei der Fortführung des Prozesses, so ist ein Rechtsmittel des - wie hier - nicht streitgenössischen Streithelfers unzulässig (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2 944, 2945; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 3 ff., 8; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 1358; Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84 , BGHZ 92, 275 , 279, jew. mwN). Der Widerspruch der Hauptpart ei ist entgegen der Ansicht der B e- schwerdeführer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann zu b e- rücksichtigen, wenn er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt wird. Der Widerspruch unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 6). Er muss noch nicht einmal ausdrücklich erklärt werden; schlüssiges Verhalten reicht aus, wenn sich daraus zweifelsfrei der Wille der Hauptpartei ergibt, den Prozess nicht fortführen zu wol len (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, 6 7 8 - 5 - BGHZ 49, 183, 188; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 13, 58; Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1564; Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361 jew. mwN; RGZ 97, 215, 216; 147, 125, 127; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 67 Rn. 9; MünchKommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 67 Rn . 10 mwN). So wurde es etwa als ausreichende Verlautbarung des Widerspruchs der Hauptpartei angesehen, dass diese sich in einem außergerichtlichen Vergleich zur Nichtfortführung des Verfahrens bzw. zu einem Rechtsmittelverzicht ve r- pflichtet hat und dieser Vergleich dem Gericht vom Gegner der Hauptpartei zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 13, 58; Beschluss vom 20. Dezember 1990 III ZB 40/90, juris Rn. 5; OLG Dresden, NJW - RR 1994, 1550; ebenso Weth in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 67 Rn. 9). 2. Ob die spätere Eröffnung des Insolvenzver fahrens im vorliegenden Fall zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO geführt hat, kann offenbleiben. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfa h- rens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden 9 - 6 - (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13, MDR 2014, 109 mwN). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 5 O 112/08 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2014 - 14 U 25/13 -
Full & Egal Universal Law Academy