ECLI:DE:BGH:2017:100117BIIZR177.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 177 /15 vom 10. Januar 20 17 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 10. Januar 2017 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenat s des Kammergerichts vom 11. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E . GmbH & Co. KG III (im Fol genden: KG III) aus Prospek t- haftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bede u- tung - die Zahlung von 10.600 d ie Beklagte ve r- pf lichtet ist, ihn von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 6. August 2004 als Direktkommanditist 1 2 - 3 - 3 % an der KG III. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage zzgl. u- nächst auf Gesellschaftsebene bei einer Siche s- aufgebracht werden. Die Beklagte war bis zum 1. August 2011 Mittelverwe n- dungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin. Das Landgericht hat die Bekla gte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht im Beschlusswege zurückgewi e- sen. II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulä s- sig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liegt nicht über Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründung s- frist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, dar zulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 u- lassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Ber u- fungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 II ZR 99/09, juris Rn. 3). 3 4 5 - 4 - 2. Durch die Verurteilung zur Zahlung ist die Beklagte in Höhe von l- a) Bei dem Freistellungsantrag handelt es sich um einen (p ositiven) Feststellungsantrag. Entscheidend für die Bemessung des Werts einer entspr e- chenden Verurteilung ist, in welcher Höhe die Beklagte mit einer (späteren) I n- anspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist, da es sich (nur) um einen Feststellu ngsausspruch handelt, nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 III ZR 300/15, Rn. 10). b) Gegen den Kläger aufgrund der Beteiligung gerichtete Forderungen, derentwegen er nach de r ausgeurteilten Feststellung Freistellung von der B e- klagten begehren kann, bestehen aber auch nach dem Vorbringen der Nichtz u- lassungsbeschwerde nur in Höhe der noch ausstehenden 50 % der zu erbri n- s zu dieser Höhe muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen, sei es durch die KG III zur Aufbringung der hälftig ausstehenden Einlage oder sei es durch Gesel l- schaftsgläubiger gemäß § 171 Abs. 1 HGB. Eventuelle Zahlungen an Gesel l- schaftsgläubiger käm en im Ergebnis einer Einlageleistung gleich (vgl. BGH, 6 7 8 - 5 - Urteil vom 29. September 2015 II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24; s.a. Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. m. zahlr. weiteren Nachw.). Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2015 - 3 O 160/14 - KG, Entscheidung vom 11.06.2015 - 23 U 25/15 -
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