BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Hotel Adlon MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2 a) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wi e - der aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu e r - öffneten Unterne h men wieder zugeordnet wird. b) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts wä h - rend des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abz u - wehren, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettb e - werbskampfes und regelmäßig nicht sittenwidrig. BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 177/99 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerg e - richts vom 13. April 1999 wird auf Kosten der Klgerin zurckg e - wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, eine am 16. Januar 1989 in das Handelsregister eingetr a - gene GmbH, betrieb in Berlin-Charlottenburg, A. platz unter der Bezeich- nung "Café Adlon" ein Café, das sie zwischenzeitlich verpachtet hat. Sie ist I n - haberin der fr "Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Wild, Geflgel, Teigwaren, Eiern, Milch, Obst und Gemse, konse r - vierte und frische Salate; Soßen, einschließlich Salatsoßen; Spe i - - 3 - seeis, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von G - sten, auch auûer Haus" am 4. Juli 1990 angemeldeten und am 12. November 1990 eingetragenen Ma r - ke Nr. 1 167 660 " Adlon". Die Beklagte zu 1, die J. Hotel-Adlon F. KG, ist Bauherrin eines auf dem Grundstck Unter den Linden 75/77 im frheren Ost-Berlin e r - richteten Hotelgebudes. In diesem betreibt die Beklagte zu 3, die K. AG, ein Hotel unter der Bezeichnung " Adlon". Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 leiten Rechte zur Benutzung der Bezeichnung " Adlon" von der Beklagten zu 2, der F. Hotelentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, ab. Auf dem Grundstck Unter den Linden 75/77 in Berlin hatten seit 1907 Lorenz Adlon und nach seinem Tod sein Sohn Louis Adlon, ab 1941 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft, das Hotel " Adlon" betrieben. Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" w a - ren die Eheleute Louis und Hedwig Adlon und eine " Adlon GmbH". Louis und Hedwig Adlon waren zudem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Lorenz Adlon Weingroûhandlung". Das Hauptgebude des Hotels wurde am 3. Mai 1945 durch einen Brand zerstrt. Nach dem Tod von Louis Adlon am 7. Mai 1945 trug das Amtsgericht Charlottenburg am 9. November 1956 die Auflsung der offenen Handelsg e - sellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" und als Alleininhaberin des Unterne h - mens Frau Hedwig Adlon in das Handelsregister ein. - 4 - In Vertrgen vom 18. Februar und 1. Mrz 1957 verpflichtete sich He d - wig Adlon, das Hotelgrundstck Unter den Linden in Berlin und das Handelsg e - schft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" auf Verlangen auf die Rechtsvorgngerin der Beklagten zu 3, die H. AG, zu bertragen. Der Vertrag vom 1. Mrz 1957 enthielt eine entsprechende Verpflichtung von Hedwig Adlon und des weiteren Gesellschafters F. zur Übertragung der offenen Handelsgesellschaft Lorenz Adlon Weingroûhandlung. Unter dem 16. April 1982 trug das Amt sgericht Charlottenburg auf Anr e - gung der Industrie- und Handelskammer das Erlschen der Handelsgesel l - schaften Adlon im Handelsregister ein. Nachdem die Lschungseintragungen am 30. November 1992 auf Veranlassung der verbliebenen Erben der inzw i - schen verstorbenen Hedwig Adlon wieder gelscht wurden, bertrugen diese 1993 ihre Geschftsanteile an den Gesellschaften verbunden mit dem Recht, den Namen " Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" fr ein Hotel in Berlin zu nutzen, auf die Beklagte zu 3. Mitte der 9 0er Jahre erwarb die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 3 und der M. K. & Co. GmbH sowie der K. Ha n - delsgesellschaft mbH mit Vertrgen vom 22. August 1994 und 14. Februar 1996 die Anteile an den unter "Hotel Adlon Lorenz Adlon GmbH & Co." und "Lorenz Adlon Weingroûhandlung GmbH & Co." firmierenden Gesel l - schaften. Am 14. September 1994 rumte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 das Recht ein, den Namen " Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" fr das in Berlin an seinem historischen Ort wieder zu errichtende Hotel zu nutzen und durch den Betreiber eines Hotels fhren zu lassen. - 5 - Die Beklagte zu 2 ist weiter Inhaberin der mit Prioritt vom 24. April 1985 fr "heiûe und kalte Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch oder Fisch und Kartoffeln, Teigwaren, Reis; Mineralwasser und kohlensurehaltige Wsser und andere alkoholfreie Getrnke, Bier, alkoholische Getrnke, nmlich Weine, Spirituosen, Likre, Sekt; Verpflegung von Gsten" eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 0 84 520 "Restaurant ADLON". Diese Ma r - ke hat die Beklagte zu 2 whrend des Rechtsstreits von der R. erworben. Diese hatte am 23. Juni 1992 mit der Klgerin eine Vereinbarung ber die Nutzung des Zeichens " Adlon" getroffen, nach der die Klgerin sich verpflichtete, aus der Eintragung und Benutzung des Warenze i - chens Nr. 1 167 660 sowie etwaigen Namensrechten keine Rechte gegen die R. herzuleiten und dieser eine Lizenzgebhr zu zahlen. Die Klgerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts und ihrer Bezeic h - nung "Caf Adlon" durch die Beklagten geltend gemacht. Hierzu hat sie vorg e - tragen, alle Adlon-Firmen seien vor dem Zeitpunkt erloschen, zu dem ihre Kennzeichenrechte entstanden seien. Sie sei Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH, die ab 1982 das Caf Adlon am A. platz in Berlin betrieben habe. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr in der - 6 - Bundesrepublik Deutschland das Zeichen " Adlon" fr einen Hote l - neubau und fr den Betrieb eines Hotels am Pariser Platz in Berlin zu benutzen, insbesondere wenn dies an, auf oder in diesem Hotel oder in Ankndigungen, Werbung, Prospekten oder sonstigen G e - schftspapieren geschieht. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben den Standpunkt vertreten, ihnen stehe das Recht zur Benutzung des mit dem historischen Grundstck wegen des legendren Rufs des Hotels untrennbar verbundenen Namens " Adlon" zu. Die Beklagte zu 2 verfge zudem im Verhltnis zur Klg e - rin ber priorittsltere Rechte an der Bezeichnung " Adlon". Die Stillegung der Handelsgesellschaften Adlon sei nur vorbergehend erfolgt. Rechte an der B e - zeichnung seien nicht erloschen. Die Geltendmachung der Zeichenrechte durch die Klgerin sei rechtsmiûbruchlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e - rufung ist erfolglos geblieben (KG Rep. 1999, 337). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klgerin mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Beklagten beantragen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klgerin verneint (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG). Zur Begrndung hat es ausg e - fhrt: - 7 - Die Klgerin sei zwar als Inhaberin des Kennzeichenrechts aktivlegit i - miert. Als im Register eingetragene Inhaberin streite zu ihren Gunsten die Ver- mutung des § 28 Abs. 1 MarkenG. Zwischen der Marke der Klgerin und den Zeichen der Beklagten best e - he auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Beklagten knnten sich jedoch einredeweise auf ltere Rechte b e - rufen, die der Beklagten zu 2 zustnden. Die geschftliche Bezeichnung " Adlon", ber die die Beklagte zu 2 verfge, weise eine Prioritt von 19 07 auf. In der Zeit von 1945 bis 1997, in der das Hotel nicht betrieben worden sei, seien die Rechte an der geschftlichen Bezeichnung nicht erloschen. Es habe sich um eine vorbergehende Unterbrechung gehandelt. Maûgeblich hierfr sei die Verkehrsauffassung in dem Zeitpunkt, in dem die Benutzung wieder aufg e - nommen worden sei. Einen festen Zeitrahmen, der fr die Annahme einer nur vorbergehenden Stillegung des Betriebs nicht berschritten werden drfe, g e - be es nicht. Es komme auf die Umstnde des Einzelfalls an. Die Bezeichnung "Hotel Adlon" habe in der Zeit von 1907 bis 1945 einen legendren Ruf und damit eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben. Die Erinnerung an den Hotelbetrieb habe sich bis zum Wiederaufbau des Hotels, der nach der Wiedervereinigung nahegelegen habe, ohne weiteres erhalten. Die Idee, das Hotel am historischen Standort im Ostteil der Stadt wiederzuerrichten, sei zu keiner Zeit aufgegeben worden. Der Betriebsaufnahme durch die Beklagte zu 3 htten die Gesel l schafter der Hotel Adlon OHG ausdrcklich zugestimmt. Die Beklagten knnten der Klagemarke auch die Rechte aus der prior i - ttslteren, von der R. erworbenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 entgege n - - 8 - halten. Der Erwerb dieser Marke durch die Beklagte zu 2 sei nicht unwirksam, auch wenn er nur erfolgt sei, um die Rechte der Klgerin entgegenzuha l ten. Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 15 Abs. 4 MarkenG. Selbst wenn die Klgerin Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsg e - sellschaft mbH sei und fr die Bezeichnung "Caf Adlon" eine Prioritt von 1982 in Anspruch nehmen knne, sei die geschftliche Bezeichnung " Adlon" der B e - klagten von 1907 priorittslter. Schlieûlich knnten die Beklagten der Klgerin auch die Rechte aus der von der R. erworbenen Marke entgeg enhalten. Die Beklagte zu 2 sei in die Rechte aus der Vereinbarung mit der Klgerin eing e - treten, nach der diese sich verpflichtet habe, keine Rechte aus der Klagemarke gegen die Marke der R. abzuleiten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daû der Klgerin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG z u steht. a) Es hat allerdings das Bestehen des Markenrechts der Klgerin und i h - re Aktivlegitimation bejaht. Das ziehen die Beklagten zu Unrecht in Zweifel. Fr die Wirksamkeit des Markenrechts der Klgerin ist es unschdlich, daû diese nach der Gewerbeanmeldung den Betrieb des Cafs erst am 13. Januar 1992 aufgenommen, die Marke aber bereits am 4. Juli 1990 ang e - meldet hat. Zwar setzte unter der Geltung des Warenzeichengesetzes die A n - meldung und Eintragung einer Marke einen Geschftsbetrieb voraus. Dabei - 9 - reichte es aber aus, daû der Zeicheninhaber innerhalb angemessener Frist den Betrieb erffnete, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 f. - Zamek II; Baumbach/Hefermehl, W a - renzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 17; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 14). Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Klgerin aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 - DIE PROFIS , m.w.N.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkrftet. Die Beklagte zu 3 hat sich zwar auf § 27 Abs. 2 MarkenG berufen, wonach die zu einem Geschftsbetrieb gehrende Marke im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschftsbetriebs erfaût wird. Hierzu hat die Beklagte zu 3 geltend gemacht, seit 1997 werde das Caf nicht mehr von der Klgerin, so n - dern der "G. Gesellschaft mbH" betrieben. Dies reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 MarkenG auszugehen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klgerin hat sie den G e - schftsbetrieb nur verpachtet. Die Verpachtung eines Unternehmens, die dem Pchter lediglich ein Nutzungsrecht einrumt (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100 BGB), stellt keine Übertragung des Geschftsbetriebs i.S. des § 27 Abs. 2 Ma r kenG dar. b) Rechtsfehlerfrei - und in der Revisionsinstanz unbeanstandet - hat das Berufungsgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klag e - marke " Adlon" und den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten bejaht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). - 10 - c) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 verfge mit der geschftlichen B e - zeichnung " Adlon" und "Hotel Adlon" mit einer Prioritt von 1907 ber ein g e - genber der Marke der Klgerin lteres Recht i.S. des § 12 MarkenG, das die Beklagten einredewe i se im Verletzungsprozeû geltend machen knnen. aa) Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, der Schutz des Unternehmenskennzeichens " Adlon" oder "Hotel Adlon" sei nicht verlore n - gegangen, weil die Unterbrechung des Betriebs des Hotels Adlon in der Zeit von 1945 bis 1997 nur als vorbergehend anzusehen sei. Dem kann nicht be i - getreten we r den. Schutzfhig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist grundstzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwech s - lungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dagegen entfllt der Schutz des Unternehmenskennzeichens im Regelfall, wenn der Berechtigte den Betrieb des von ihm gefhrten Unternehmens aufgibt. Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem fr die Wiede r - erffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Mglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daû die Stillegung nach der dafr maûgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorbergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WR P 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange). Im Fall einer Betriebsau f - - 11 - nahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt maûgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126). Zu diesem Zeitpunkt muû der Verkehr das heutige Unternehmen trotz der Da u - er der Stillegung noch als Fortsetzung des ursprnglichen Geschftsbetriebs ansehen. Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daû diese Vorau s - setzungen fr eine vorbergehende Unterbrechung vorliegen. Das Berufung s - gericht hat bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung, worauf die Revision zutreffend hinweist, wesentliche Umst n de auûer acht gelassen. Das Hotelgrundstck lag im ehemaligen Ostsektor von Berlin. 1952 wu r - de der ausgebrannte Teil des Hotels abgebrochen. Mit dem Wiederaufbau des Hotels und dem Betrieb unter der Bezeichnung " Adlon" durch die DDR konnte nicht gerechnet werden. Konkrete Anhaltspunkte fr seine gegenteilige Anna h - me hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Ein Aufbau zur Zeit der DDR ist auch nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, daû die Unternehmen "Lorenz Adlon Weingroûhandlung" und "Hotel Adlon Lorenz Adlon" in einem fr die Wiedererffnung wesentlichen Bestand erhalten geblieben sind. Am 16. April 1982 wurde auf Anregung der Industrie- und Handelskammer das Erlschen beider Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn von der Absicht von Hedwig Adlon bis 1967 und spter ihrer Erben sowie der Beklagten zu 3 auszugehen ist, d en Geschftsb e - trieb wieder aufzunehmen, fehlte es ber mehr als 40 Jahre an der Mglichkeit, den Geschftsbetrieb auf dem ursprnglichen Hotelgrundstck auszuben. E i - ne Fortsetzung des Hotelbetriebs an anderer Stelle als dem ursprnglichen - 12 - Hotelgrundstck in Westberlin ist dagegen jederzeit mglich gewesen und fhrt ebenfalls nicht zur Annahme einer nur vorbergehenden Stillegung des G e - schftsbetriebs. Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung der kennzeichenmûigen Benutzung fr ein Hotel am alten Standort gebotenen groûzgigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGHZ 136, 11, 22 - L'Orange) ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es fehlen Handlungen oder besondere Umstnde, die fr den Verkehr auch noch in den achtziger Jahren nach erfolgter Firmenauflsung die Mglichkeit einer Fortse t - zung des Unternehmens durch die Erben von Frau Hedwig Adlon oder die B e - klagte zu 3 als naheliegend erscheinen lieûen. Danach ist der heutige Hotelb e - trieb " Adlon" nicht mehr als Fortsetzung des 1945 eingestellten ursprnglichen H o telbetriebs aufzufassen. bb) Gleichwohl kann die Beklagte zu 2 fr sich die Prioritt des Unte r - nehmenskennzeichens " Adlon" von 1907 in Anspruch nehmen. Der Senat hat bereits in der " L'Orange"-Entscheidung ausgefhrt, daû der infolge staatlicher Zwangsmaûnahmen eingetretene Verlust der Prioritt eines Unternehmen s - kennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweise berbrckt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berhmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedererffneten Unternehmen zugeordnet wird (BGHZ 136, 11, 26 f.; ebenso Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 80 a.E.; vgl. auch: v. Gamm, Wettb e - werbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44). Dem du rch staatliche Zwangsmaûna h - men eingetretenen Verlust der Prioritt ist der Fall vergleichbar, in dem die langfristige Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unte r - nehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmglichkeit beruht, das gegen Ende des Krieges zerstrte Hotel am historischen Standort fortzufhren. - 13 - Dem Markenrecht ist auch die Vorstellung nicht fremd, daû materiell- rechtlich nicht mehr bestehende Rechte mit der ursprnglichen Prioritt wieder aufleben knnen. So erlangt eine wegen Nichtbenutzung lschungsreife Marke erneut mit der ursprnglichen Prioritt Schutz, wenn sie wieder benutzt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Lediglich gegenber Zwischenrechten, die whrend der Lschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschrnkt mit der Rechtsfolge einer Koexistenz der Kollisionszeichen (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252 - Malibu; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 255; zum Markengesetz: BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 49 Rdn. 21; Althammer/Klaka, Ma r - kengesetz, 6. Aufl., § 49 Rdn. 19). Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Vorausse t - zungen einer derartigen berbrckung des Priorittsverlustes der ursprngl i - chen Bezeichnung " Adlon" rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist davon ausgega n - gen, daû die Bezeichnung eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben und sich die Erinnerung an das Hotel in der Bevlkerung erhalten hat. Es hat weiter angenommen, das Kennzeichen werde dem wieder in Betrieb geno m - menen Hotel der Beklagten zugeordnet, weil es im Zusammenhang mit dem Hotelneubau verwendet wird, der auf dem Grundstck des frheren Hotels A d - lon errichtet worden ist. cc) Die Beklagten zu 1 und zu 3 knnen sich im vorliegenden Recht s - streit auch einredeweise auf die Position der Beklagten zu 2 berufen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû der Inhaber eines priorittslteren Zeichens einem Dritten die Benutzung des Zeichens schuldrechtlich gestatten kann und - 14 - dieser in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB berechtigt ist, di e - se bessere Position gegenber dem Anspruchsteller geltend zu machen (vgl. BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker). Mit dem Vertrag vom 14. September 1994 hat die Beklagte zu 2 der B e - klagten zu 1 und der Beklagten zu 3 als Betreiberin des Hotels das Recht ei n - gerumt, die in Rede stehenden Bezeichnungen zu nutzen. Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Recht an dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten sei entfallen, weil die Beklagten zu 1 und zu 2 keine Weingroûhandlung und kein Hotel betrieben, was auch nach ihren Satzungen ausgeschlossen sei. Es ist grundstzlich z u - lssig, einem Dritten die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zu g e - statten (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 = WRP 1985, 410 - Hydair; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 177; Ingerl/ Rohnke aaO Vor §§ 27-31 Rdn. 6). Fr den Erhalt des Unternehme nskennze i - chens ist es nicht erforderlich, daû die Beklagte zu 2 ein Hotel selbst b e treibt. Anhaltspunkte fr eine Irrefhrung des Verkehrs durch die Kennzeic h - nung der Beklagten bestehen nicht. Die Bezeichnung blieb durch die Errichtung des Hotelneubaus seitens der Beklagten zu 1 und die Benutzung des Kennze i - chens durch die Beklagte zu 3, die das neu errichtete Hotel Adlon betreibt, mit der tatschlichen Betriebssttte verbunden. d) Im brigen bleiben die Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagten knnten der Klagemarke auch aufgrund der von der R. erworbenen Marke ein priorittslteres Recht entg e genhalten. - 15 - aa) Die Revision meint, die Beklagten knnten sich auf diese Marke nicht berufen, weil die Beklagte zu 2 die Marke erst whrend des Rechtsstreits e r - worben habe, um die zeichenrechtliche Stellung der Klgerin zu schwchen. Die Beklagten knnten wegen dieser zu miûbilligenden Zielsetzung Zeiche n - rechte aus der Marke nicht gegen die Klgerin geltend machen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar kann der Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig nach § 1 UWG, § 826 BGB und dem Markeninhaber der Schutz aus der Marke zu versagen sein, wenn der Markenerwerb zweckfremd als Mittel des Wettb e - werbskampfes eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, 120 f. = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). Das hat das Ber u - fungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Die Beklagten benutzen die von der R. erworbene Marke nicht, um die Klgerin zu behindern, sondern nur um Ansprche der Klgerin abzuwehren. Dies ist, auch wenn das ltere Ze i - chenrecht erst whrend eines laufenden Rechtsstreits erworben wird, grun d - stzlich unbedenklich. bb) Unzutreffend ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt, die Klgerin habe aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung mit der R. vom 23. Juni 1992 ein ausschlieûliches Nutzungsrecht fr Berlin an dieser Marke erlangt, in das die Beklagte zu 2 durch den Markenerwerb eingetreten sei. Aus der Vereinbarung der R. mit der Klgerin, insbesondere aus den Abschni t - ten II 1 und III 1, auf die die Revision fr ihren gegenteiligen Standpunkt a b - stellt, ergibt sich kein Anhalt dafr, daû die R. als Lizenzgeberin ihre Marke fr Berlin nicht mehr nutzen durfte. Der rumlichen Beschrnkung des der Klgerin eingerumten Nutzungsrechts und der Zahlung des Lizenzentgelts von 45.000 DM zuzglich Umsatzsteuer lût sich dies nicht entnehmen. - 16 - cc) Schlieûlich rgt die Revision ohne Erfolg, die von der R. erworbene Marke berechtige die Beklagten nicht, die Bezeichnung " Adlon" firmenmûig und als Bezeichnung eines Hotels zu benutzen. Der Zeicheninhaber ist - sofern nicht ltere Rechte Dritter entgegenstehen - grundstzlich berechtigt, seine Marke auch firmenmûig zu verwenden und zu versuchen, sich dadurch die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu verschaffen (vgl. BGHZ 19, 23, 29 - Magirus). Das kann die Klgerin aufgrund einer priorittsj n - geren Marke nicht verhindern. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen Unterlassungsa n - spruch der Klgerin nach § 15 Abs. 4 MarkenG verneint. a) Die Beklagten knnen sich insoweit ebenfalls aufgrund der geschftl i - chen Bezeichnung " Adlon" mit einer Prioritt von 1907 auf ein lteres Kennze i - chenrecht berufen. Die Klgerin nimmt fr die Bezeichnung "Caf Adlon" eine Rechtsnachfolge nach der S. Verwaltungsgesellschaft mbH in A n - spruch und leitet daraus eine Prioritt von 1982 ab. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klgerin den aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteten Unterlassungsanspruch zudem aufgrund der Abgre n - zungsvereinbarung der Klgerin mit der R. vom 23. Juni 1992 versagt. In di e - ser Vereinbarung, in die die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der R. ei n - getreten ist, hat sich die Klgerin in Abschnitt II 2 verpflichtet, aus der Eintr a - gung und Benutzung ihres Warenzeichens sowie etwaigen Namensrechten ke i - nerlei Rechte gegen die R. herzuleiten. Zu d en Namensrechten der Klgerin hat das Berufungsgericht, ohne dies ausdrcklich anzufhren, mit Recht auch die geschftliche Bezeichnung der Klgerin gezhlt. Entgegen der Rge der - 17 - Revision verstût die Auslegung der Verzichtsklausel durch das Berufungsg e - richt nicht gegen die Lebenserfahrung. Denn die Klgerin verfgt nicht, wie die Revision geltend macht, ber ein im Verhltnis zur R. als Lizenzgeberin au s - schlieûl i ches Lizenzrecht (vgl. Abschnitt II 1 d bb). III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO z u - rckzuweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
Full & Egal Universal Law Academy