BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 178/08 Verk374ndet am: 11. Februar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Half-Life 2 UrhG 247 17 Abs. 2, 247 69c Nr. 3 Satz 2 Der urheberrechtliche Grundsatz der Ersch366pfung des Verbreitungsrechts wird nicht ber374hrt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertrie-bene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben wer-den darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschr344nkten Spielm366glichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterver344u337ert werden kann. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Washington, ans344ssige Beklagte entwickelt Programme f374r Computerspiele, so unter ande-rem f374r das Spiel "Half-Life 2". Die f374r den Betrieb dieses Computerspiels ben366-tigten Computerprogramme bot sie auf einer im deutschen Einzelhandel ver-triebenen DVD-Rom neben der Software f374r weitere Spiele zu einem Preis von ca. 50 200 an. Diese Programme k366nnen auch 374ber eine direkte Anmeldung bei der Beklagten 374ber das Internet entgeltlich heruntergeladen werden. - 3 - Nach der Installation der auf der DVD-Rom befindlichen oder online 374bermittelten Computerprogramme auf dem PC des Erwerbers kann das Com-puterspiel der Beklagten erst genutzt werden, wenn eine Internetverbindung zu Servern der Beklagten hergestellt und f374r den Spieler nach Eingabe einer ihm zugewiesenen individuellen Kennung ein Konto ("account") bei der Beklagten eingerichtet worden ist. Mit einer erworbenen DVD-Rom kann nur einmalig ein Konto bei der Beklagten eingerichtet werden. Die Nutzung des bei der Beklag-ten eingerichteten Kontos erm366glicht es, 374ber das Internet zu spielen, insbe-sondere auch gegen andere Spieler (sogenannter Multiplayer-Modus), kosten-lose Weiterentwicklungen (Upgrades) zu erhalten sowie weitere spielebezoge-ne Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. 2 Die Umh374llung der von der Beklagten vertriebenen DVD-Rom war auf der R374ckseite mit folgendem Hinweis versehen: 3 Um dieses Produkt verwenden zu k366nnen, m374ssen Sie dem Steam Subscriber Agreement ("SSA") zustimmen. Aktivieren Sie dieses Produkt per Internet, in-dem Sie ein Steam Konto beantragen und das SSA akzeptieren. Bitte informie-ren Sie sich vor dem Kauf unter /agreement 374ber den Inhalt des SSA. Wenn Sie mit den Bestimmungen des SSA nicht einverstan-den sind, geben Sie dieses Spiel unge366ffnet an Ihren H344ndler gem344337 seinen R374ckgabebestimmungen zur374ck. Nummer 1 Abs. 6 des auch in deutscher Sprache aufrufbaren "Steam Subscriber Agreement" (im Folgenden: SSA) lautete: 4 Es ist Ihnen untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, f374r dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben. Nummer 14 SSA enthielt unter anderem folgende Bestimmungen: 5 - 4 - Die Regelungen dieses Abschnittes finden gegebenenfalls auf Verbraucher in der Europ344ischen Union keine Anwendung205.Sie stimmen zu, dass der Vertrag zwischen 205 [Beklagten] und Ihnen als im Bundesstaat Washington, USA, ab-geschlossen und ausgef374hrt gilt und dass jegliche damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen nach dem Recht des Bundesstaats Wa-shington entschieden werden sollen205 Die Kl344gerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hat geltend gemacht, die Klausel Nummer 1 Abs. 6 SSA f374hre, da das Spiel ohne 334bertragung des bei der Beklagten er366ffneten Kontos nicht ver344u337ert werden k366nne, faktisch dazu, dass eine Weiterver344u337erung der DVD-Rom nicht m366g-lich sei. Hierin liege ein Versto337 gegen den in 247 17 Abs. 2, 247 69c Nr. 3 Satz 3 UrhG niedergelegten Ersch366pfungsgrundsatz und damit eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie hat die Beklagte demgem344337 nach 247 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen. 6 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 7 die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf Lizenzvertr344ge im Zusammenhang mit dem Kauf von Computerspielen durch Verbraucher, die ihren gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertr344ge 374ber die Nutzung von spielebezogenen Dienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Vertr344ge zu berufen: Es ist Ihnen untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, f374r dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben. Die Beklagte hat demgegen374ber eingewandt, die DVD-Rom vermittle wie eine "Eintrittskarte" nur den Zugang zu ihren Dienstleistungen, die sie durch den Betrieb von Servern f374r die Spieler erbringe und die als solche dem Er-sch366pfungsgrundsatz nicht unterl344gen. Au337erdem sei die beanstandete Klausel 8 - 5 - nach dem aufgrund der Rechtswahl in Nummer 14 SSA ma337geblichen Recht des US-Bundesstaats Washington zul344ssig. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe ein An-spruch auf Unterlassung aus 247 1 UKlaG nicht zu. Zur Begr374ndung hat es aus-gef374hrt: 10 Trotz des internationalen Bezugs seien die Vorschriften der 247 1 UKlaG, 247247 305 ff. BGB zwar in analoger Anwendung des Deliktsstatuts gem344337 Art. 40 EGBGB anwendbar. Ein Versto337 gegen zwingendes Recht und somit ein An-wendungsfall von 247 1 UKlaG, 247 307 BGB l344gen jedoch nicht vor. Die angegrif-fene Klausel weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der 247 17 Abs. 2, 247 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ab. Der urheberrechtliche Ersch366pfungsgrundsatz er-fasse vielmehr die von der Beklagten gew344hlten Vertriebswege ihrer Software jedenfalls aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Betriebs des Spieles nicht. Soweit der Klageantrag sich auch auf F344lle beziehe, in denen dem Kun-den die fragliche Software online zugespielt worden sei, greife der Ersch366p-fungsgrundsatz von vornherein nicht ein, weil er auf unk366rperlich 374bermittelte Programme nicht angewandt werden k366nne. In den F344llen, in denen der Spieler 11 - 6 - die Software auf einer DVD-Rom erworben habe, f374hre der Ersch366pfungs-grundsatz gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Klausel nach 247 307 BGB. Ent-scheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde - wie ihm beim Kauf regelm344337ig bewusst sei - nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgem344337en Spielbetrieb erforderlich seien. Nach Sinn und Zweck des Ersch366pfungsgrundsatzes sei dieser bei einer derartigen Sachlage nicht anzuwenden. Die Beklagte habe durch Belieferung der Gro337- oder Zwi-schenh344ndler mit der DVD-Rom zu keinem Zeitpunkt ein vollst344ndiges und in sich abgeschlossenes Programm in Verkehr gebracht; eine Zustimmung zur Ver344u337erung sei nur bez374glich eines f374r sich genommen nicht nutzbaren Teils eines komplexen Produkts erteilt worden. Auch im 334brigen liege eine unangemessene Benachteiligung der Ver-tragspartner der Beklagten durch die angegriffene Klausel i.S. von 247 307 BGB nicht vor. Der Vertragszweck sei nicht im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gef344hrdet. Zweck der Vereinbarung der Parteien sei es, dem individuellen Kun-den den Spielbetrieb zu er366ffnen; diese Zwecksetzung werde durch die ange-griffene Klausel nicht ber374hrt. Eine Intransparenz gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht anzunehmen. Die Klausel sei schlie337lich auch nicht so unge-w366hnlich und besonders 374berraschend, dass aus diesem Grund ein Versto337 gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen w344re. 12 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 13 1. Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon 14 - 7 - ausgegangen, dass die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der er Un-terlassung der Verwendung einer missbr344uchlichen Klausel in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Vertr344gen mit Verbrau-chern begehrt, keine vertraglichen Anspr374che, sondern eine unerlaubte Hand-lung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW 2009, 3371 Tz. 18, 22 = WRP 2009, 1545). Der f374r die Anwendung deutschen Rechts notwendige Inlandsbezug (vgl. Art. 40 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) ist im Streitfall gegeben, weil die Beklagte ihre Gesch344ftsbedingun-gen dadurch in Deutschland verwendet hat, dass sie auf den von ihr in Deutschland angebotenen CD-Roms auf ihre auf ihrer Internetseite eingestell-ten Gesch344ftsbedingungen hingewiesen hat. Da das Unterlassungsbegehren im Streitfall auf die Verwendung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in Verbrauchervertr344gen bezogen ist, ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts auch im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel - wie auch das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung der in Num-mer 14 SSA enthaltenen Rechtswahlklausel mit Recht angenommen hat - je-denfalls aus Art. 29 Abs. 2, Art. 29a EGBGB a.F. (f374r bis zum 17. Dezember 2009 geschlossene Vertr344ge, vgl. Art. 28 Rom-I-VO) oder aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO, Art. 46b EGBGB (f374r nach dem 17. Dezember 2009 ge-schlossene Vertr344ge). 15 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Be-klagte mit der beanstandeten Klausel Nummer 1 Abs. 6 SSA keine nach den 247247 307 bis 309 BGB unwirksame Allgemeine Gesch344ftsbedingung verwendet und der nach 247 3 Abs. 1 Nr. 1, 247 4 UKlaG klagebefugten Kl344gerin daher inso-weit kein Unterlassungsanspruch aus 247 1 UKlaG zusteht. - 8 - a) Die beanstandete Klausel ist nicht nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht hat insoweit dahinstehen lassen, ob die Vertragsverh344ltnisse, in deren Rahmen die beanstandete Klausel von der Beklagten verwendet wird, als Kauf-, Lizenz-, Dienst- oder typengemischte Vertragsverh344ltnisse zu beurteilen sind. Darauf kommt es auch f374r die revisi-onsrechtliche Nachpr374fung nicht an. Zwar richtet sich die Beurteilung, ob von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgewichen wird, danach, welche gesetzlichen Vorschriften auf die in Rede stehenden Vertragsverh344ltnisse anzuwenden sind. Es kann jedoch of-fenbleiben, ob und in welchem Umfang der in 247 17 Abs. 2, 247 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG geregelte Ersch366pfungsgrundsatz zu diesen Normen geh366rt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird davon durch die beanstandete Klausel, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgef374hrt hat, jedenfalls nicht in dem Sinne abgewichen, dass dies mit wesentlichen Grunds344tzen der urheberrechtli-chen Ersch366pfungsregeln nicht zu vereinbaren w344re. 16 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich das - vom Revisionsgericht selbstst344ndig auszulegende - Unterlassungsbegehren der Kl344gerin allerdings nur auf den Fall, dass der Kunde durch den Kauf einer DVD-Rom und die anschlie337ende Er366ffnung eines Benutzerkontos durch Ein-gabe der auf der DVD-Rom enthaltenen Registrierungsnummer ein Vertrags-verh344ltnis mit der Beklagten eingeht. Die Kl344gerin hat in der Begr374ndung ihres Klagebegehrens, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, die Unwirksamkeit der von ihr beanstandeten Klausel daraus hergeleitet, dass eine Weiterver344u337erung der im Handel gekauften Spielekopie als eines k366rperlichen Werkexemplars nicht m366glich sei, weil das Spiel ohne die 334bertragung des Kundenkontos, die Nummer 1 Abs. 6 SSA untersage, nicht in Gebrauch ge- 17 - 9 - nommen werden k366nne. Sie hat ausdr374cklich klargestellt, dass ihr Unterlas-sungsbegehren sich nicht auf unk366rperlich erworbene Programmkopien be-zieht. Mit ihrer Berufung hat sie - wie den Berufungsschrifts344tzen eindeutig zu entnehmen ist - ihr Unterlassungsbegehren nur im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klausel im Zusammenhang mit dem auf einer DVD-Rom verk366rperten Computerprogramm und deren 334bertragbarkeit weiterverfolgt. bb) Der in 247 17 Abs. 2, 247 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG geregelte Ersch366pfungs-grundsatz f374hrt nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. 18 (1) Nach 247 17 Abs. 2 UrhG ist - mit Ausnahme der Vermietung - die Wei-terverbreitung des Originals oder eines Vervielf344ltigungsst374cks eines Werkes zul344ssig, wenn dieses mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Europ344ischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver344u337erung in Verkehr gebracht worden ist. F374r Vervielf344ltigungsst374cke eines Computerprogramms enth344lt 247 69 Nr. 3 Satz 2 UrhG eine entsprechende Regelung der Ersch366pfung des Verbrei-tungsrechts. Der Eintritt der Ersch366pfung hat zur Folge, dass die weitere Verbreitung des k366rperlichen Werkst374cks (mit Ausnahme des Vermietens) das ausschlie337lich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht (247 15 Abs. 1, 247 17 Abs. 1, 247 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG) nicht verletzt und daher von ihm auch nicht nach 247 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden kann. 19 (2) Der K344ufer einer DVD-Rom der Beklagten ist weder rechtlich noch tats344chlich gehindert, diese an einen Dritten weiterzuver344u337ern. Die Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten verbieten dem Erwerber eine solche Weiterver344u337erung nicht. Die beanstandete Klausel untersagt lediglich die Wei- 20 - 10 - tergabe des Benutzerkontos. Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben m366gen, wenn sie das auf der DVD-Rom ent-haltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles 374ber die Server der Beklagten nutzen k366nnen, ber374hrt entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Ersch366pfung der darin verk366rperten urheberrechtlichen Befugnisse. Das Verbreitungsrecht soll dem Urheber die Verwertung des Werks in k366rperlicher Form erm366glichen (247 15 Abs. 1 Halbs. 1 UrhG). Der Urheber kann aufgrund des ihm ausschlie337lich zu-stehenden Verbreitungsrechts bestimmen, ob und in welcher Weise er k366rperli-che Werkst374cke der 326ffentlichkeit zug344nglich machen will. Die Begrenzung des Verbreitungsrechts durch den Ersch366pfungsgrundsatz dient dagegen dem all-gemeinen Interesse an einem freien Warenverkehr. Innerhalb eines einheitli-chen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten durch Ver-344u337erung in Verkehr gebrachte Werkst374ck ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren d374rfen (vgl. BGHZ 144, 232, 238 - Parfumflakon). Die Rechtsfolge der Ersch366pfung soll demnach nur Behinderungen des Warenverkehrs infolge der Aus374bung des Verbreitungsrechts begrenzen. Ein-schr344nkungen der rechtlichen oder tats344chlichen Verkehrsf344higkeit eines Werk-st374cks, die sich nicht aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers als solchem er-geben, sondern auf anderen Umst344nden beruhen wie beispielsweise auf der spezifischen Gestaltung des betreffenden Werkes oder Werkst374cks, ber374hren den Grundsatz der Ersch366pfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts nicht. Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkst374cke, die sein Werk verk366rpern, so gestaltet, dass diese nur auf be-stimmte Art und Weise genutzt werden k366nnen, und die Weiterver344u337erung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkst374cke durch den 21 - 11 - Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschr344nkt ist oder fak-tisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschr344nkten Nutzungsm366glichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht. Soweit die von der Beklagten in Verkehr gebrachte DVD-Rom ein urhe-berrechtlich gesch374tztes Computerprogramm verk366rpert, stehen der Weiterver-344u337erung dieses Programms urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten nicht entgegen; die Beklagte macht solche auch nicht geltend. Die Weiterver344u337e-rung der in Verkehr gebrachten DVD-Rom durch den Ersterwerber ist rechtlich und tats344chlich m366glich. Jeder weitere Erwerber kann das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm auch in der Weise nutzen, dass er es auf einem PC installieren kann. Auch ein Zweit- oder Dritterwerber der DVD-Rom kann mit Hilfe dieses Computerprogramms ferner an dem Online-Betrieb des Spiels 374ber die Server der Beklagten teilnehmen, wenn mit der mit der DVD-Rom vertrie-benen Zugangsnummer noch kein fr374herer Erwerber ein Konto bei der Beklag-ten er366ffnet hat. Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nut-zungsm366glichkeit f374r einen sp344teren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Be-klagte ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zul344sst. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrecht-lich gesch374tzten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsm366glichkeit einger344umt wird; insbesondere gebietet der urheberrechtliche Ersch366pfungs-grundsatz dies nicht. 22 b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die be-anstandete Klausel auch nicht wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Die Klausel bringt klar und ver-st344ndlich zum Ausdruck, dass das einmal er366ffnete Konto nur zum Betrieb 23 - 12 - durch den Erstanmelder zugelassen und jede Weitergabe des Kontos untersagt ist. c) Die beanstandete Klausel ist auch nicht deshalb unangemessen, weil sie wesentliche Pflichten oder Rechte, die sich aus der Natur des mit der Be-klagten unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Gesch344ftsbestimmung ge-schlossenen Vertrags ergeben, so einschr344nkt, dass die Erreichung des Ver-tragszwecks gef344hrdet ist (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ungeachtet seiner rechtli-chen Einordnung ist Zweck des in Rede stehenden Vertragsverh344ltnisses, dem Vertragspartner der Beklagten die Teilnahme an dem von ihr 374ber ihre Server angebotenen Spiel zu erm366glichen. Das in der beanstandeten Klausel enthal-tene Verbot, die Rechte aus diesem Vertragsverh344ltnis auf Dritte zu 374bertragen, gef344hrdet diesen Vertragszweck nicht. Zweck des zwischen dem Anmelder des Benutzerkontos und der Beklagten begr374ndeten Vertragsverh344ltnisses ist es nicht - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist -, irgendeiner Person die Teilnahme an dem Spiel zu erm366glichen; vielmehr sollen die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverh344ltnis allein zwischen den Vertragsparteien begr374ndet werden. Die 334bertragung des Benutzerkontos auf einen Dritten stellt dann aber eine 304nderung des Vertragsverh344ltnisses dar, die nur mit Zustim-mung der Beklagten erfolgen kann (vgl. 247 311 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auf-fassung der Revision unterscheidet sich der Zweck des mit der Beklagten be-gr374ndeten Vertragsverh344ltnisses nicht danach, ob der Einrichtung des Benut-zerkontos der Erwerb des Computerprogramms auf einer DVD-Rom vorausge-gangen ist oder ob dieses online erworben wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welcher Weise der Zweck des mit dem Verk344ufer der DVD-Rom geschlossenen Kaufvertrags ber374hrt ist. Das zwischen dem Verk344ufer und dem K344ufer der DVD-Rom begr374ndete Vertragsverh344ltnis ist nicht Gegenstand der 24 - 13 - vorliegenden Unterlassungsklage. Die Kl344gerin nimmt vielmehr die Beklagte als Verwenderin der beanstandeten Klausel auf Unterlassung in Anspruch. d) Die von der Revision weiter angesprochene Frage, ob der Kunde der Beklagten die M366glichkeit hat, in zumutbarer Weise vor Vertragsschluss von der beanstandeten Klausel Kenntnis zu nehmen, betrifft die Anforderungen an die Wirksamkeit der Einbeziehung nach 247 305 Abs. 2 BGB, die nicht Gegen- stand der Inhaltskontrolle nach 247 1 UKlaG i.V. mit 247247 307 bis 309 BGB ist. 25 III. Danach ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 26 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 324 O 871/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2008 - 10 U 87/07 -
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