BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 178/09 Verk374ndet am: 11. M344rz 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 C, 157 D, 199, 315 Der Umtauschanspruch, der den Inhabern von bis Mitte Oktober 1998 von der Deutschen Telekom AG (vormals Deutsche Bundespost) ausgegebenen, nicht mit einem G374ltigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten nach deren Sperrung im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung einger344umt wurde, verj344hrt nicht vor dem 1. Januar 2012 (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - WM 2008, 1886). BGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - III ZR 178/09 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. Juni 2009 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte unterh344lt unter anderem ein bundesweites Netz 366ffentlicher Fernsprecher. Diese k366nnen von den Kunden auch mit Telefonkarten genutzt werden, auf denen das jeweilige Gespr344chsguthaben elektronisch gespeichert ist. Solche Karten gab bereits die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, die Deut-sche Bundespost, heraus. Von 1987 bis Mitte Oktober 1998 waren diese nicht mit einer Laufzeitbegrenzung versehen. In einer Pressemitteilung vom 24. Ok-tober 2001 k374ndigte die Beklagte die Sperrung dieser Karten an. Ab dem 1. Januar 2002 konnte mit ihnen nicht mehr telefoniert werden. Die Beklagte bot den Inhabern der seither nicht mehr nutzbaren Karten an, diese nach Ablauf ihrer G374ltigkeit gegen neue umzutauschen, auf die das jeweilige Guthaben 374- 1 - 3 - bertragen werden sollte. Sie gab hierbei besondere Umtauschkarten aus. Diese unterschieden sich von den ansonsten im Vertrieb befindlichen Telefonkarten dadurch, dass auf sie h366here Guthabenbetr344ge - jeweils 20 200, soweit nicht ein niedrigeres Altrestguthaben vorhanden war - gebucht wurden. Die Kl344gerin reichte im Oktober 2007 bei der Beklagten 4.020 Telefon-karten zum Umtausch ein, von denen der gr366337te Teil aus der Zeit bis Mitte Ok-tober 1998 stammte und dementsprechend nicht mit einer Laufzeitbefristung versehen war. Die Beklagte verweigerte den Umtausch dieser Karten und berief sich zur Begr374ndung auf Verj344hrung. 2 Mit ihrer 2008 erhobenen Klage hat die Kl344gerin zun344chst beantragt, die Beklagte zum Umtausch der Altkarten gegen Telefonkarten aus "aktueller Pro-duktion", das hei337t in einer St374ckelung, wie sie von der Beklagten im normalen Vertrieb angeboten wird, zu verurteilen. Diese hat gegen374ber dem Anspruch erneut die Einrede der Verj344hrung erhoben und dar374ber hinaus geltend ge-macht, sie sei allenfalls verpflichtet, die Karten der Kl344gerin in solche mit einer St374ckelung von 20 200 umzutauschen. Daraufhin hat die Kl344gerin erkl344rt, von dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertrag zur374ckzutreten, und die Klage ge344ndert. Sie verlangt nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Aus-zahlung der auf den Telefonkarten gespeicherten Guthaben sowie Ersatz der aus diesen Betr344gen gezogenen Nutzungen in H366he von 5 % seit dem 1. Janu-ar 1999. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr nach teilweiser Klager374cknahme stattgegeben. Mit ihrer von der Vorinstanz zu-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt (K&R 2009, 496), der Beklagten habe im Rahmen einer erg344nzenden Vertragsauslegung zwar das Recht zuge-standen, die vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen, nicht mit einer Laufzeitbe-fristung versehenen Telefonkarten nachtr344glich zu sperren. Allerdings habe die Beklagte den Kunden im Gegenzug ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Karten mit gleichem Guthabenwert einzur344umen. Statt des Umtauschs k366nne die Kl344gerin nunmehr nach 247 346 BGB a.F. in Verbindung mit 247 326 BGB a.F. oder 247 286 Abs. 2 BGB a.F. Zah-lung der Guthabenbetr344ge verlangen, da die Beklagte die Erf374llung des Um-tauschanspruchs ernsthaft und endg374ltig verweigert habe, indem sie sich von Beginn an auf die Verj344hrung berufen habe. Der Umtauschanspruch sei aber nicht verj344hrt. Er sei ein sogenannter verhaltener Anspruch, bei dem entspre-chend 247 604 Abs. 3, 5, 247 695 Satz 2 und 247 696 Satz 3 BGB die Verj344hrung erst mit dessen Geltendmachung durch den Gl344ubiger, hier also ab 2007, beginne. Der Anspruch auf Ersatz von Nutzungen folge aus 247 347 BGB a.F. 6 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Kl344gerin kann von der Beklagten gem344337 247 346 Satz 1 BGB a.F. die Auszahlung der Guthabenbetr344ge 7 - 5 - verlangen, die auf den noch im Streit befindlichen Telefonkarten gespeichert sind. Die Kl344gerin war zum R374cktritt berechtigt, weil die Beklagte die Erf374llung des Anspruchs auf Umtausch der Karten ernsthaft und endg374ltig verweigerte. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kl344gerin zur Gel-tendmachung des von ihr verfolgten Anspruchs aktiv legitimiert ist. Dies nimmt die Beklagte nunmehr hin und begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Be-denken. 8 2. Ebenfalls mit Recht - und auch insoweit von der Revision unbeanstan-det - hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin einen Anspruch auf Umtausch der ohne eine Laufzeitbeschr344nkung versehenen, bis Mitte Okto-ber 1998 herausgegebenen Telefonkarten hatte. 9 Der Senat hat mit seinem Urteil vom 24. Januar 2008 (III ZR 79/07 - WM 2008, 1886, 1887 f, Rn. 10 ff) die Beklagte aufgrund einer erg344nzenden Ver-tragsauslegung f374r berechtigt gehalten, gem344337 247 315 BGB die G374ltigkeitsdauer der unbefristeten 344lteren Telefonkarten nachtr344glich - unter dem Vorbehalt der Billigkeit - angemessen anzupassen. Bei der Pr374fung der Frage, ob die von ei-ner Partei im Rahmen einer Befugnis nach 247 315 BGB getroffene Leistungsbe-stimmung billigem Ermessen entspricht (Abs. 1 und 3 BGB), sind aber, ebenso wie bei der erg344nzenden Vertragsauslegung, der Vertragszweck und die Inte-ressen beider Parteien sachgem344337 abzuw344gen (siehe insoweit zu 247 315 BGB z.B. BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - NJW 2006, 2472, 2474 Rn. 17; und zur erg344nzenden Vertragsauslegung z.B. Senat aaO S. 1888 Rn. 15 m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat der Beklagten das Recht zur einseitigen nachtr344glichen Laufzeitbeschr344nkung nur deshalb zugestanden, weil zugleich den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers 10 - 6 - von Telefonkarten dadurch hinreichend Rechnung getragen wurde, dass die Beklagte ihm zugleich das Recht einr344umte, die bei Ablauf der Geltungsdauer gesperrten, noch nicht verbrauchten Karten unter Anrechnung des Restgutha-bens unbefristet gegen g374ltige umzutauschen. Da dem Kunden bei dieser Aus-gestaltung der Gegenwert noch nicht verbrauchter Gespr344chseinheiten auf Dauer und ohne Einschr344nkung erhalten bleibt, wird das vertragliche 304quiva-lenzverh344ltnis gewahrt (Senatsurteil vom 24. Januar 2008 aaO Rn. 17; siehe ferner BGHZ 148, 74, 82). Die durch den Erwerb der Telefonkarten ohne G374l-tigkeitsbeschr344nkung er366ffnete, urspr374nglich zeitlich uneingeschr344nkte M366glich-keit, an 366ffentlichen Fernsprechern der Beklagten im Rahmen des jeweiligen Guthabens Telefongespr344che zu f374hren (siehe hierzu BGHZ aaO S. 78), setzt sich nach der Sperre der Karten in dem unbefristeten Umtauschanspruch fort. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. auch OLG N374rnberg OLGR 2008, 232, 233) war der Umtauschanspruch der Kl344gerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2008 noch nicht verj344hrt. 11 a) Es kann hierbei auf sich beruhen, ob es sich bei dem Umtauschan-spruch um einen so genannten verhaltenen Anspruch handelt, und ob bei der-artigen Anspr374chen die Verj344hrung unter Abweichung von 247 199 Abs. 1 BGB entsprechend 247 604 Abs. 5, 247 695 Satz 2 und 247 696 Satz 3 BGB erst beginnt, wenn der Gl344ubiger die Forderung gegen374ber dem Schuldner geltend macht. Dies begegnet, wie die Revision insoweit mit Recht geltend macht, erheblichen Zweifeln. 12 - 7 - b) Die erg344nzende Vertragsauslegung, aufgrund derer der Senat die Be-klagte f374r berechtigt gehalten hat, die Laufzeit der urspr374nglich unbefristet gel-tenden Telefonkarten durch einseitige Leistungsbestimmung gem344337 247 315 BGB zu begrenzen (Senatsurteil vom 24. Januar 2008 aaO S. 1887 f, Rn. 10 ff), ist dahin fortzuf374hren, dass die Beklagte den Telefonkarteninhabern f374r den an die Stelle des Telefonieranspruchs (interimsweise) getretenen Umtauschanspruch unter Ber374cksichtigung der Billigkeit und der beiderseitigen Interessen eine l344n-gere Verj344hrungsfrist einger344umt h344tte als die sich bei Anwendung des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ergebende, wenn die Verj344hrung mitbedacht worden w344re. 13 aa) Im Zeitpunkt ihrer Leistungsbestimmung, die die Beklagte mit der Pressemitteilung vom 24. Oktober 2001 bekannt gab, stand das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unmittelbar bevor, durch das die regelm344337ige drei337igj344hrige Verj344hrungsfrist (247 195 a.F.) durch die dreij344hrige ersetzt wurde. Ein redlicher und verst344ndiger Leistungsbestimmungsberechtig-ter, der geb374hrend auch auf die berechtigten Belange seines Vertragspartners R374cksicht nimmt, h344tte in Kenntnis dieser alsbald eintretenden Rechts344nderung in Rechung gestellt, dass die hierdurch bewirkte Verk374rzung der Verj344hrungs-frist f374r den Umtauschanspruch auf drei Jahre nicht der Billigkeit nach 247 315 Abs. 1 und 3 BGB entsprochen h344tte. 14 Wie oben ausgef374hrt, hat der Senat der Beklagten die nachtr344gliche Be-fristung der bis Mitte Oktober 1998 ohne Laufzeitbeschr344nkung herausgegebe-nen Telefonkarten nur deshalb zugestanden, weil den Karteninhabern zugleich ein unbefristetes Umtauschrecht einger344umt wurde; nur dadurch, dass dem Kunden der Gegenwert noch nicht verbrauchter Gespr344chseinheiten auf Dauer und ohne Einschr344nkung erhalten blieb, wurde das vertragliche 304quivalenzver- 15 - 8 - h344ltnis gewahrt (Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - WM 2008, 1886, 1888, Rn. 17). Diese Vertragsparit344t w374rde gest366rt, wenn die Beklagte berechtigt w344re, den Umtausch der Telefonkarten nach Ma337gabe des 247 199 Abs. 1 BGB bereits drei Jahre nach ihrer Sperrung zum 1. Januar 2002 zu ver-weigern. Eine solche 374berschaubare Zeitspanne er366ffnet kein "unbefristetes" und "auf Dauer und ohne Einschr344nkung" bestehendes Umtauschrecht, das einen angemessenen Ausgleich f374r das der Beklagten zugestandene Recht schafft, die G374ltigkeitsdauer von Telefonkarten trotz urspr374nglich fehlender Laufzeitbefristung zu beschr344nken. Dementsprechend w374rde der Eintritt der Verj344hrung des Umtauschanspruchs nach Ma337gabe des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB innerhalb der regelm344337igen Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht der Billigkeit (247 315 Abs. 1 und 3 BGB) entsprechen. Da zwischen der nachtr344glichen Laufzeitbeschr344nkung und dem unbefristeten Umtauschrecht ein Junktim besteht, w374rde ohne eine l344ngere als die ab dem 1. Januar 2002 geltende Regelverj344hrungsfrist zudem der Zweck der von der Beklagten getroffenen Leistungsbestimmung vereitelt werden. Andererseits konnten die Telefonkarteninhaber trotz des grunds344tzlich unbefristeten Umtauschanspruchs bei redlicher Ber374cksichtigung der Interes-sen der Beklagten nicht erwarten, dass diese gleichsam auf ewig zur Auswech-selung der gesperrten Karten gegen technisch aktuell nutzbare verpflichtet ist. Dem steht insbesondere entgegen, dass die Beklagte ein berechtigtes Interes-se hat, innerhalb einer angemessenen Zeit Klarheit 374ber die Anspr374che zu er-langen, denen sie noch ausgesetzt ist, und es ihr nicht zumutbar w344re, auf un-begrenzte Dauer die technischen Einrichtungen vorzuhalten, die zur Pr374fung der bis 1998 ausgegebenen Telefonkarten und zur Feststellung der auf ihnen vorhandenen Guthaben notwendig sind. 16 - 9 - In Abw344gung der widerstreitenden Interessen und unter Einbeziehung der in 247 199 Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertungen h344tte ein redlicher Leistungsbestimmungsberechtigter f374r den Umtauschanspruch des-halb eine Verj344hrungsfrist von zehn Jahren entsprechend 247 199 Abs. 4 BGB vorgesehen. Aus den vorstehenden Gr374nden w344re einerseits die dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist zu kurz. Andererseits kann dem Umtauschanspruch sei-nem Inhalt und seiner Bedeutung nach nicht das Gewicht beigemessen werden, das die Anspr374che haben, f374r die die drei337igj344hrige Verj344hrungsfrist gilt (247 197 Abs. 1, 247 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BGB). Demzufolge verj344hrt der Umtauschan-spruch, da auf die Zehnjahresfrist des 247 199 Abs. 4 BGB gem344337 247 200 BGB nicht die "ultimo-Regel" des 247 199 Abs. 1 BGB anzuwenden ist, mit Ablauf des 1. Januar 2012. 17 bb) Die Einr344umung der zehnj344hrigen statt der regelm344337igen Verj344h-rungsfrist ist zul344ssig, obgleich sich der Umtauschanspruch grunds344tzlich nach dem bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht richtet, da er noch zuvor begr374ndet wurde (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB), und gem344337 247 225 Satz 1 BGB a.F. die Erschwerung der Verj344hrung durch Rechtsgesch344ft nicht m366glich war. Die Verj344hrung richtet sich gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - nach Ma337gabe der 334bergangsvorschriften - f374r alle, das hei337t auch f374r die im 334brigen noch dem "alten" Recht unterliegenden, am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verj344hrten Anspr374che nach dem neuen Recht. Nach 247 202 Abs. 2 BGB n.F. ist die Verl344ngerung der regelm344337i-gen Verj344hrungsfrist auf zehn Jahre durch Rechtsgesch344ft nicht ausgeschlos-sen. 18 - 10 - cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagten nach den vorstehenden Grunds344tzen nicht nur die Statuierung vertraglicher Ausschluss-fristen versagt. Denn auf die bei der Leistungsbestimmung nach 247 315 BGB zu wahrende Vertragsparit344t wirkt sich der unangemessen fr374he Eintritt der Verj344h-rung ebenso st366rend aus, wie das unzeitige Eingreifen einer Ausschlussfrist. 19 Nicht beizupflichten vermag der Senat auch der Auffassung der Revision, das von ihm f374r erforderlich gehaltene unbefristete Umtauschrecht sei dadurch gew344hrleistet, dass die Kunden die M366glichkeit h344tten, ihr nicht verbrauchtes Gespr344chsguthaben im Wege des "Kettenumtauschs" alter, urspr374nglich ohne Laufzeitbegrenzung versehener Karten gegen befristete und nach deren Ablauf gegen neue befristete zu erhalten. Auch ein solcher Kettenumtausch wird nur dann mit der erforderlichen Dauer erm366glicht, wenn 247 199 Abs. 4 BGB f374r den erstmaligen Umtauschanspruch entsprechende Anwendung findet. 20 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin auf-grund ihrer R374cktrittserkl344rung statt des Umtauschs der Telefonkarten nunmehr die R374ckzahlung der f374r den Erwerb der Kartenguthaben vorgeleisteten, noch nicht verbrauchten Betr344ge verlangen kann (247 346 Satz 1 BGB a.F.). 21 Die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe von dem Tele-fonkartenvertrag zur374cktreten k366nnen, weil die Beklagte die Erf374llung ihrer Um-tauschverpflichtung ernsthaft und endg374ltig verweigerte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind an die tats344chlichen Voraussetzungen einer solchen Erf374llungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Ver-tragspflichten nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lie337e (z.B.: BGHZ 22 - 11 - 104, 6, 13; BGH, Urteile vom 17. Oktober 2008 - V ZR 31/08 - NJW 2009, 1813, 1816 Rn. 29; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05 - NJW 2006, 1195, 1197 Rn. 25; vom 15. Dezember 1998 - X ZR 90/96 - NJW-RR 1999, 560; und vom 18. September 1985 - VIII ZR 249/84 - NJW 1986, 661). Ob die Erf374llung in die-sem Sinn verweigert wurde, unterliegt allerdings in erster Linie der tatrichterli-chen W374rdigung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 aaO). Unter Ber374cksich-tigung des hiernach eingeschr344nkten Pr374fungsma337stabs in der Revisionsin-stanz ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Seine W374rdigung des Verhaltens der Beklagten ist m366glich und frei von Denkfehlern sowie von Verst366337en gegen Erfahrungss344tze. Sie beruht auch auf einer voll-st344ndigen W374rdigung des Sachverhalts. Insbesondere hat sich die Vorinstanz mit dem von der Revision hervorgehobenen Umstand befasst, dass die Kl344gerin im Rechtsstreit zun344chst den Umtausch der gesperrten Karten in solche "aktu-eller Produktion" verlangt hat, w344hrend sie - wohl - lediglich die Auswechselung gegen sogenannte Umtauschkarten beanspruchen konnte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Erf374llung des Anspruchs der Kl344gerin aber auch ernsthaft und endg374ltig verweigert, soweit er begr374ndet war, h344lt sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Bewertungsspielraums. 5. Weiterhin schuldet die Beklagte als Folge des R374cktritts die Verzinsung des Guthabenwerts der Telefonkarten. Der Anspruch folgt aus 247 347 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. 247 987 Abs. 1 BGB. Da die verfahrensgegenst344ndlichen Tele-fonkarten nur bis einschlie337lich 1998 ausgegeben wurden, hatte die Beklagte sp344testens am 1. Januar 1999 die f374r den Erwerb der Karten gezahlten Betr344ge erhalten, so dass die Zinspflicht ab diesem Tag bestand. 23 - 12 - Die gegen den Zinsanspruch erhobenen Einw344nde der Revision sind un-begr374ndet. 24 Schlick D366rr Herrmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2008 - 18 O 80/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.06.2009 - 11 U 213/08 -
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