BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 178/10 Verkündet am: 18. September 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 C Wird bei Absch luss eines Vertrages zugleich geregelt, unter welchen Vorau s setzungen ein Anspruch wegfällt, der durch diesen Vertrag erst begründet wird, so betrifft diese Regelung nicht die Aufgabe eines zuvor erworb e- nen Rechts und steht daher einem Verzicht, an dessen Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824; Urteil vom 7. März 2006 VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10), nicht gleich. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 178/10 - OLG Münche n in Augsburg LG Memmingen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München Zivilsenate in Augsburg vom 19. August 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Be klagte trat mit Beitrittserklärung vom 19. September 1998, die am 25. September 1998 angenommen wurde, über die Treuhandkommanditistin P . GmbH der Klägerin bei, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft . Sie übernahm eine Gesamteinlage von 20.000 DM einschließlich 5 % erbringen war. Die Beklagte zahlte lediglich die Raten bis einschließlich Januar 2007. 1 2 - 3 Der Gesellschaftsvert rag (künftig: GV) der Klägerin, der in den Tre u- handvertrag zwischen der Beklagten und der P . GmbH als dessen Bestandteil einbezogen wurde, enthält u.a. folgende Regelungen: § 5 Haft - /Festkapital, variables Kapital 2. Die Tre ugeber des Treuhandkommanditisten sind zur Barleistung ihrer Gesamtei n- lage (Haft - /Festkapital und variables Kapital) verpflichtet. Die Barleistung hat inne r- halb von zehn Tagen ab Annahme des Treuhandvertragsangebot e s auf das Gesel l- schaftskonto zu erfolgen, soweit nicht die Erbringung der Gesamteinlage nach e i- § 6 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werden die Treugeber, für die der Treu handkommanditist die Gesellschaftsbeteiligungen treuhänderisch hält, wie § 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen 3. Für Gesellschafter oder Treugeber, die ihre Einlage nach einem mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungsplan (mindestens 60 Monatsraten) leisten, gilt statt Abs. 2 folgende Regelung: Mit wirksamem Beitritt ist der Gesellschafter oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedungene Gesamteinlage mit je vo llen DM (§ 22 Abs. 1 e), ohne dass der Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet, so wir d seine Gesamteinlage herabgesetzt. Die herabgesetzte G e- samteinlage entspricht der Summe der auf die Gesamteinlage geleisteten Einza h- lungen, vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglich verei n- barten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III aus Aufwe n- dungen des Treuhandkommanditisten und persönlichen Werbungskosten des Tre u- gebers, abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Der Rundungsb e- 3 - 4 Die gleiche Rege lung gilt, wenn der Gesellschafter oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Dies ist frühestens sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamteinlage möglich. § 21 Dauer der Gesellschaft, Künd igung 3. Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirtschaftl i- chen Not nach einer Mindestbeteiligungsdauer von fünf Jahren möglich. Als wir t- schaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Arbeit s- losi gkeit von mehr als einem Jahr. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei rate n- weiser Einbringung der Einlagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen und Einzahlungsplänen gem. § 17 Abs. 3 wird verwi e- sen. § 22 Aussch eiden von Gesellschaftern 1. Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn e) der vereinbarte Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht erfüllt wird und die Summe der Einzahlungen auf die Gesamteinlage geringer ist als die Summe d er auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich Euro 1.250 / DM 2.500. Ein Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird. § 22a Sonderbestimmungen für Einzahlungspläne 2. Die mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungen sind jeweils am 1. eines Kale n- dermo nats fällig. Kommt der Treugeber mit den vereinbarten Zahlungen von Einl a- gen in Verzug, so schuldet er der Fondsgesellschaft für jeden angefangenen Monat des Verzuges einen Verzugszins von 1%. Bei Rücklastschriften hat der Anleger zusätzlich zu den Bankgeb ühren die bei der Fondsgesellschaft anfallenden Kosten, mindestens jedoch je Euro 10,00 / DM 20,00 zu tragen. - 5 Für die vollständige oder teilweise Rückabwicklung des Beteiligungsverhältnisses im Falle des Vertragsbruchs stellt die Fondsgesellschaft eine Bea rbeitungsgebühr in Höhe von 1,5% der vereinbarten Gesamteinlage in Rechnung. Bei Vertragsbruch schuldet der Anleger der Fondsgesellschaft in jedem Fall das Agio von 5% der vereinbarten Gesamteinlage sowie die auf seine Beteiligung entfa l- lenden Aufwendunge n der Gesellschaft, des Treuhandkommanditisten sowie die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet werden. Anfallende Kosten oder Verzugszinsen werden den Einlagezahlungen entnommen. Die Einzahlungsdauer verlängert sich entsprechend. Die Klägerin beansprucht die von Februar 2007 bis Dezember 2008 a n- Rücklastschr iftkosten. Die Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass die Einstellung der Ratenzahlung nach § 17 Nr. 3 GV zur Herabsetzung der Gesamteinlage auf die bisher geleisteten Einzahlungen geführt habe, so dass keine weitere Zahlungspflicht bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der r- abgesetzt. Die Berufung der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das Berufung s- gericht unter Abweisung der weit ergehenden Widerklage eine Herabsetzung e- richt das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, m it der sie ihr Zahlungsbegehren und ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. 4 5 - 6 Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr ündet: Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Einzahlungsplans nach § 22 Nr. 1 Buchst. e GV seien im Streitfall erfüllt. Dies führe nach § 17 Nr. 3 GV zur automatischen Herabsetzung der Einlage mit der Folge, dass die Beklagte über die bereits gezahlt en Beträge hinaus keine weiteren Ratenzahlungen zu erbri n- gen habe. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, der eine im Ermessen der Kl ä- gerin stehende Entscheidung über die Herabsetzung der Einlage nicht vorsehe, spreche d afür , dass die Herabsetzung der Einlage allein durch den Abbruch des Einzahlungsplans ausgelöst werde und vom Einverständnis der Klägerin unabhängig sei. Ein durchschnittlicher Beitrittsinteressent, auf dessen Empfä n- gerhorizont abzustellen sei, könne dem Gesellschaftsvertrag in diesem Pu nkt bei objektiver Würdigung nichts anderes entnehmen. Dieses dem Wortlaut des Vertrags folgende Verständnis sei auch sinnvoll, da bei einer positiven G e- schäftsentwicklung des Immobilienfonds, wie sie der Anleger erwarte, eine A b- senkung der Beteiligung nac h Maßgabe der bisher geleisteten Zahlungen g e- nüge, um den Treugeber von einer willentlichen Nichterfüllung der Einlagepflicht abzuhalten. Die wortlautgetreue Auslegung passe auch in das Gefüge des G e- sellschaftsvertrages, der keine Regelung darüber enthalte , welches Organ der Gesellschaft nach welchen Kriterien über die Herabsetzung einer Einlage nach § 17 Nr. 3 GV entscheiden solle. Wegen der in § 21 Nr. 3 GV enthaltenen B e- zugnahme erscheine zwar klar, dass der gleichfalls in § 17 Nr. 3 GV geregelte Antrag des Treugebers auf Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen 6 7 8 9 - 7 nur in Fällen wirtschaftlicher Not möglich sei. Aus der Sicht eines Beitrittsint e- ressenten müsse sich deshalb aber kein Widerspruch zu der nach dem Wor t- laut des Gesellschaftsvertrages vo rgesehenen automatischen Herabsetzung der Einlage bei vertragswidriger Nichtzahlung der Einlageraten aufdrängen. Auf die Widerklage sei die Herabsetzung der Beteiligung festzustellen; die herabg e- setzte Beteiligung belaufe sich bei richtiger Berechnung aber II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf weitere Einlagezahlungen ab dem 1. Februar 2007 verneint. a) Die Klägerin kann a llerdings, wovon auch das Berufungsgericht au s- gegangen ist, ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern. Nach dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere nach § 6 Nr. 2 GV, haben die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber im Inne nverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter). Da r- aus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflic h- tungen im Innenverh ältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (§ 5 Nr. 2, § 22a GV) zu entnehmen, dass der ge gen einen Treugeber gericht e- te Anspruch auf Leistung der Gesamteinlage der Gesellschaft aus eigenem Recht zusteht. b) Die Gesamteinlage der Beklagten ist gemäß § 17 Nr. 3 GV auf einen Betrag herabgesetzt, der der Summe der auf die Einlage geleisteten Ei nzahlu n- gen, vermindert um die in § 17 Nr. 3 GV aufgeführten Abzugspositionen, en t- spricht. 10 11 12 13 14 - 8 aa) Die in § 17 Nr. 3 GV genannten Voraussetzungen für die Herabse t- zung der Gesamteinlage sind erfüllt. Erforderlich ist nach dieser Vertragsb e- stimmung, dass der E inzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient wurde (§ 22 Abs. 1 Buchst. e GV), ohne dass der Treugeber (deshalb) aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die Beklagte hat den Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten B e- dingungen bedi ent. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e GV, auf den in § 17 Nr. 3 GV B e- zug genommen wird, gilt ein Einzahlungsplan als abgebrochen, wenn der Anl e- ger am 31. Dezember eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf verei n- barten Einlageraten in Rückstand ist und dies er Rückstand einschließlich Zi n- sen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgegl i- chen wird. Diese Voraussetzung war im Streitfall zum 31. Dezember 2008 ei n- getreten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision unbean standet festgestellt hat. Die Beklagte ist auch nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e Satz 1 GV führt die nicht vertragsgerechte Erfüllung des Einzahlungsplans zum Ausscheiden des Kommanditisten oder Treugebers, wenn die Su mme der geleisteten Einzahlungen geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich 1.250 wie die unbeanstandet gebliebenen Berechnungen d e s Berufungsgericht s zur Höhe der abgesenkten Beteiligung ergeben. bb) Die Herabsetzung der Gesamteinlage ist nicht von einer Entsche i- d ung der Klägerin abhängig, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt zutreffend ausgelegt. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertr a- 15 16 17 18 19 - 9 ges auszulegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865 Rn. 14 m.w.N.). Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbständig vo r- nehmen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46 m.w.N.). Offen bleiben kann, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchervertr ä- gen (ABl. L 95 vom 21. April 1 993, Seite 29 - 34) nicht eingreift, wenn sich Ve r- braucher an Publikumsgesellschaften beteiligen, oder aber Gesellschaftsvertr ä- ge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und I n- haltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingu ngen unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 45 jew eils m.w.N.). Denn schon nach §§ 133, 157 BGB ist dem Gesellschaftsve r- trag unabhängig vo n der Anwendbarkeit des § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB nF) aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der Gesamteinlage nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf. (1) seine Gesamtei n- Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden Abbruchs des Einzahlungsplans. Besondere Umstände, die in Anwendung allgemein a n- erkannter Grundsätze z u einem hiervon abweichenden Auslegungsergebnis führen könnten, liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung ist interessengerecht und fügt sich in die Systematik des Gesel l- schaftsvertrages der Klägerin widerspruchsfrei ein. (2) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass eine Herabsetzung der Einlage, die der Gesellschafter durch Nichtzahlung der vereinbarten Raten selbst herbeiführen könne, einem vorweggenommenen Forderungserlass oder 20 2 1 - 10 verzicht durch die Klägerin gle ichkomme (so auch OLG München, Urteil vom 18. August 2010 20 U 2303/10, juris Rn. 14). Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise recht s- vernichtend gewer tet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Au s- legung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen b e- sondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser U mstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklä r- ten Ver tragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824; Urteil vom 7. März 2006 VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Ein vergleichbarer Sachverhalt li egt im Streitfall indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Auslegung einer Erklärung, durch die ein zuvor erwo r- benes Recht wieder aufgegeben worden sein soll. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Beteiligungsraten wurde nicht zeitlich vor der i n § 17 Nr. 3 GV geregelten Begrenzung dieses Anspruchs begründet; er war von Anfang an nach Maßgabe des § 17 Nr. 3 GV beschränkt. Somit befanden sich die Klägerin und ihre Gesellschafter in dem für die Auslegung maßgebenden Zeitpunkt des Beitritts der Bekl agten gerade nicht in der Lage eines Gläubigers, dessen Wi l- le nserklärung darauf zu prüfen ist, ob er auf ein ihm bereits zustehendes Recht verzichtet. Ferner hat die Einstellung der Ratenzahlungen nach der vom Ber u- fungsgericht befürworteten Auslegung nicht nur die für den Gesellschafter rein vorteilhafte Folge, keine weiteren Beteiligungsraten zahlen zu müssen. Vie l- mehr wirkt sich die Herabsetzung der Gesamteinlage zugleich zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters aus . 22 23 - 11 (3) Ebenfalls unbegründet ist d er Einwand der Revision, die in § 22a Nr. 2 GV getroffene Regelung der Verzugsfolgen wäre überflüssig, wenn die G e- samteinlage bei einer Zahlungseinstellung ohne weiteres auf den bis dahin g e- leisteten Betrag reduziert würde, so dass ein Verzug gar nicht ein treten könnte. Diese Argumentation lässt zum einen die durch § 22a Nr. 2 GV erfas s- ten Fälle außer Acht, in denen die Zahlungen nach zwischenzeitlicher Sä u- migkeit wieder aufgenommen werden, so dass es zu einem Abbruch des Ei n- zahlungsplans nicht kommt , oder in denen die Zahlungseinstellung zum Au s- scheiden des Gesellschafters führt. Die vertraglichen Verzugsregelungen sind aber auch dann von Bede u- tung, wenn die Einstellung der Ratenzahlungen die Herabsetzung der Gesam t- einlage zur Folge hat. Die Herab setzung der Gesamteinlage und die damit ve r- bundene Befreiung von der Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen tritt erst mit dem Abbruch des Einzahlungsplans nach § 22 Nr. 1 Buchst. e Satz 2 GV ein. Sie ändert nichts daran, dass der Anleger, der seinen Z ahlungspflichten nicht nachkommt, gegen den Vertrag verstößt und in Verzug gerät. Allerdings knüpft der Gesellschaftsvertrag an diesen Vertragsverstoß, wenn er zum A b- bruch des Einzahlungsplans führt, die in § 17 Nr. 3 GV geregelte Rechtsfolge der Herabsetz ung der Gesamteinlage, womit zugleich die Verpflichtung zur Za h lung weiterer Raten endet und die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin noch fällig gewordenen und offen gebliebenen Raten erlischt. (4) Anders als die Revision meint, führt die vom Berufu ngsgericht befü r- wortete Auslegung nicht deshalb zu einer gravierenden Ungereimtheit des ve r- traglichen Regelwerks, weil der Gesellschaftsvertrag dem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, die Möglichkeit, frühestens nach sieben Jahren seine Befreiung von der Verpflichtung zu künftigen Einzahlungen zu beantragen (§ 17 24 25 26 27 - 12 Nr. 3 GV), nur in Fällen wirtschaftlicher Not einräume (so aber OLG München, Urteil vom 18. August 2010 20 U 2303/10, juris Rn. 10, 16). Der vom Berufungsgericht geteilten Annahm e der Revision, das Recht eines Anlegers, sich von den künftigen Einzahlungspflichten befreien zu lassen, sei auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt, kann nicht gefolgt werden. In § 17 Nr. 3 GV ist eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 21 Nr. 3 GV. In § 21 GV sind die Dauer der Gesellschaft und das Kündigungsrecht der Anleger geregelt, nicht aber die Herabsetzung der Einlage eines in der Gesellschaft verbleibenden Anlegers. Nach § 21 Nr. 3 Satz 3 GV wird das dort ge regelte Kündigungsrecht im Falle wirtschaftlicher Not einem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, nicht zugestanden. Der daran a n- s- verpflichtungen und Einzahlungsplänen gem. keine Regelung dar, insbesondere enthäl t er keine Änderung oder Einschrä n- kung der Befreiungsmöglichkeit, auf die er verweist. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Hinweis auf eine an anderer Stelle des Gesellschaf tsve r- trages zu findende Regelung, der entnommen werden mag, dass der Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, infolge der ihm möglichen Begrenzung se i- ner Ratenzahlungspflicht eines Sonderkündigungsrechts in Fällen wirtschaftl i- cher Not nicht zwingend b edarf. Hätte neben dem Sonderkündigungsrecht auch die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen auf Fä l- le wirtschaftlicher Not beschränkt werden sollen, so hätte dies durch eine Ve r- weisung in § 17 Nr. 3 GV auf § 21 Nr. 3 GV zum Aus druck gebracht werden können nicht umgekehrt. Allerdings besteht die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einza h- lungsverpflichtungen frühestens sieben Jahre nach der ersten Einzahlung, wä h- rend der Abbruch des Einzahlungsplans schon vor Ablauf diese r Zeitspanne zu einer Herabsetzung der Gesamteinlage führen kann. Darin liegt aber schon 28 29 - 13 deshalb keine systemwidrige Besserstellung des vertragsbrüchigen Gesel l- schafters, die zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des Gesel l- schaftsvertrages zwingen k önnte, weil der Anleger, der seinen Einzahlung s- pflichten nicht nachkommt, hierdurch bedingte Nachteile in Kauf nehmen muss. Nach § 22a Nr. 2 GV schuldet er etwa das unverminderte Agio aus der u r- sprünglich vereinbarten Gesamteinlage sowie zwischenzeitliche Verzugszinsen, die den Einl agezahlungen zu entnehmen sind. Nach § 17 Nr. 3 GV tritt die in der Herabsetzung der Gesamteinlage b e- stehende Rechtsfolge sowohl bei einem Abbruch des Einzahlungsplans infolge vertragswidriger Zahlungseinstellung als auch dann ein, wenn der Anleger ve r- tragsgemäß die Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen beantragt. Verhält sich der Anleger vertragsgemäß, so kann das ihm vertraglich zugesta n- dene Recht, die Herabsetzung der Einlage zu erwirken, ersichtlich nicht von e iner im Vertragstext nicht vorgesehenen Einwilligung der Gesellschaft abhä n- gen. Aber auch bei einem Abbruch des Einzahlungsplans gilt nichts anderes. Für eine in diesem Punkt differenzierende Auslegung des Gesellschaftsvertr a- ges ist auch deshalb kein Raum, weil die in § 17 Nr. 3 GV gewählte Formuli e- n- gen hinsichtlich der Rechtsfolge unmissverständlich festlegt. (5) Auch die Erwägung, die Klägerin benötige eine verlässliche Kalkula t i- onsgrundlage, an der es fehle, wenn Anleger sich durch die Einstellung der vereinbarten Ratenzahlung von ihren Verpflichtungen lösen könnten, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten war schon nicht e r- sichtlich, wie viele Anleger die Klägerin werben würde und in welchem Maße sie auf ungeschmälerte Zuflüsse aus Einzahlungsplänen angewiesen war, die in s- gesamt nur einen (verhältnismäßig geringen) Teil der kalkulierten Einnahmen 30 31 32 - 14 ausmachten. Vor allem aber hat die Klägerin durch die Ausgestaltung des G e- sellschaftsvertrages, der neben der in § 17 Nr. 3 GV eröffneten Möglichkeit e i- ner Herabsetzung der Gesamteinlage in § 24 Nr. 4 GV vorsieht, dass die infolge einer Einstellung der Ratenzahlung ausscheidenden G esellschafter ein vom aktuellen wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils unabhängiges Ause i- nandersetzungsguthaben erhalten, den auch werbewirksamen Eindruck vermittelt, sie könne es sich leisten, das Risiko der Anleger, die sich im Rahmen begrenz ter finanzieller Möglichkeiten nach einem Einzahlungsplan mit übe r- schaubaren Raten beteiligen, sozialverträglich zu beschränken. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2000 II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 245) . cc) Der Wortlaut des § 17 Nr. 3 GV, der die Herabsetzung der Gesam t- einlage als zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden Abbruchs des Einzahlungsplans festlegt, lässt lediglich die recht s- technische Frage offen, ob die Herabsetzung der Einlage automatisch eintritt oder von der hierzu verpflichteten Klägerin vorzunehmen ist. Das Berufung s- gericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Herabsetzung der Einlage bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne weiteres eintritt und keiner formalen Umsetzung durch die Klägerin bedarf. Diese Sichtweise trägt dem I n- teresse beider Parteien Rechnung, unnötige formale Erschwernisse zu ver me i- den. Sie harmoniert zudem mit der Regelung in § 22 Nr. 1 Buchst. e GV, die für einen Ge sellschafter, der keine für den Verbleib in der Gesellschaft ausreiche n- den Zahlungen geleistet hat, ein automatisches Ausscheiden aus der Gesel l- schaft vorsieht. c) Die Herabsetzung der Gesamteinlage nach § 17 Nr. 3 GV hat zur Fo l- ge , dass der Gesellschaf ter oder Treugeber keine weiteren Raten zu leisten hat, da der Betrag der Gesamteinlage für die in § 5 Nr. 2 GV begründete Za h- lungspflicht maßgebend ist. Der Gesellschafter ist auch nicht (mehr) verpflic h- 33 34 - 15 tet, die bis zum Abbruch des Einzahlungsplans fällig gewordenen Raten nac h- zuentrichten. Denn die vertragliche Regelung legt unmissverständlich fest, dass die herabgesetzte Gesamteinlage im Ausgangsbetrag, von dem sodann noch die in § 17 Nr. 3 GV im Einzeln en geregelten Abzüge vorzunehmen sind, der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen entspricht. 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, a) Mit ihrer Widerklage erstrebt die Beklagte zum einen die Feststellung, dass ihre in der Antragsfassung als Beteiligung bezeichnete Gesamteinlage gemäß § 17 Nr. 3 GV herabgesetzt ist. An dieser Feststellung hat die Beklagte ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil aus der Herabsetzung der Gesamteinlage folgt, dass die Beklagte auch nach Dezember 2 008, dem durch die Klage erfassten Zeitraum , keine weiteren Einlageraten zu entrichten hat. Zum anderen bezieht sich das Interesse der Beklagten auf die Höhe der ihr nach der Herabsetzung verbleibenden Beteiligung. b) Die Widerklage ist in dem vom Beru fungsgericht zuerkannten Umfang begründet. Die Gesamteinlage der Beklagten ist herabgesetzt (s.o. unter II. 1. 35 36 37 - 16 b)). Der vom Berufungsgericht unter teilweiser Abweisung der Widerklage fes t- t. Er en t- spricht der eigenen Berechnung der Klägerin. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunde r Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 29.01.2010 - 25 O 1826/09 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 19.08.2010 - 24 U 138/10 -
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