BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 179/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2007 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 16.531,58 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist unzul344ssig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betr344gt 16.531,58 200 und 374bersteigt nicht den nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ma337geblichen Wert von 20.000,00 200. 1 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte An-spruch auf ein Ruhegeld aufgrund eines Pensionsvertrages geh366rt, ist die Be-schwer nach 247 9 ZPO zu bestimmen, also auf den 3,5-fachen Wert des einj344h-rigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits f344llige Betr344ge, die mit der Klage beziffert geltend gemacht werden, sind hinzuzurechnen. Hinge-gen findet eine Erh366hung um die im Lauf des Rechtsstreits r374ckst344ndig wer-denden Betr344ge nicht statt, selbst wenn sie w344hrend des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1960 2 - 3 - - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459; Beschl. v. 25. November 1998 - IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239; Beschl. v. 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO 247 9 - Rentenr374ckstand 1). 3 Der Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer betr344gt danach 16.531,58 200. Das Dreieinhalbfache des geltend ge-machten Jahresbetrags sind 14.198,94 200, denen 2.332,64 200 f374r R374ckst344nde hinzuzurechnen sind. Der ma337gebliche Jahresbetrag ist 4.056,84 200 (12 x 338,07 200). Bei den wiederkehrenden Leistungen ist das 3,5 fache des h366chsten Jahresbetrages innerhalb des in 247 9 ZPO genannten Zeitraums anzu-setzen (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 9 Rdn. 10). Die h366chste Differenz zwischen den mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch verlangten und den zuerkannten Anspr374chen sind 338,07 200/Monat. Von den R374ckst344nden bis zur Klageeinreichung im Februar 2003 macht der Kl344ger 374ber die zuerkannten Be-tr344ge hinaus noch 2.332,64 200 geltend (6 x 282,22 200 und 2 x 319,66 200). Er hat mit der Klage zun344chst nur R374ckst344nde verlangt und erstmals mit der Klageer-weiterung vom 10. Februar 2003 neben den bis dahin angefallenen R374ckst344n-den die zuk374nftig wiederkehrenden Leistungen ab 1. M344rz 2003 eingeklagt. 2. Im 334brigen w344re die Nichtzulassungsbeschwerde auch zur374ckzuwei-sen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor-liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen d374rfte. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr versucht der Kl344ger revisionsrecht-lich unzul344ssig, seine Auslegung der getroffenen Abreden an die Stelle der rechtlich einwandfreien Auslegung des Tatrichters zu setzen. Dieser hat insbe-sondere festgestellt, dass hinsichtlich der Dynamisierung vor Erreichen der Al- 4 - 4 - tersgrenze eine f374r den Kl344ger gegen374ber dem Gesetz g374nstigere Vereinbarung nicht getroffen worden ist. 5 Der Senat hat auch die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 15.08.2006 - 6 O 5/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2007 - 27 U 178/06 -
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