BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 179/08 Verk374ndet am: 12. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bd, Ci; TKG 247247 45k, 84 Folgende Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r Telefonfestnetz-anschl374sse benachteiligt die Kunden nicht nach Treu und Glauben unange-messen: "Das Vertragsverh344ltnis ist f374r beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages k374ndbar. Die K374ndigung muss der zust344ndi-gen Niederlassung der X (= Anbieter) oder dem Kunden mindes-tens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag." BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgem344337en Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher geh366rt. Er ist in die beim Bundesamt f374r Justiz gef374hrte Liste qualifizierter Einrichtungen (247 4 Abs. 1 UKlaG in der Fassung des Art. 4 Abs. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Errich-tung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts f374r Justiz vom 17. De-zember 2006, BGBl. I 3171; bis zum 31. Dezember 2006 zust344ndige Beh366rde: Bundesverwaltungsamt) eingetragen. Die Beklagte betreibt unter anderem ein Fernmeldefestnetz f374r die 326ffentlichkeit und erbringt Telekommunikations-dienstleistungen. 1 In ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r Telefonfestnetzan-schl374sse verwendet die Beklagte folgende Klausel: 2 - 3 - "Das Vertragsverh344ltnis ist f374r beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages k374ndbar. Die K374ndigung muss der zust344n-digen Niederlassung der X oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag." Die Regulierungsbeh366rde f374r Telekommunikation und Post (jetzt: Bun-desnetzagentur) hatte der Beklagten mit Beschluss vom 27. August 2004, der die Genehmigung eines Festnetztarifs betraf, eine K374ndigungsfrist von h366chs-tens sechs Werktagen gestattet. 3 Der Kl344ger ist der Auffassung, die K374ndigungsklausel benachteilige die Kunden unangemessen, weil die darin der Beklagten zur Verf374gung stehende K374ndigungsfrist zu kurz bemessen sei, um rechtzeitig einen Zugang zum Tele-fonfestnetz durch einen anderen Anbieter zu erlangen. 4 Mit seiner - auch wegen weiterer Klauseln erhobenen - Klage hat der Kl344ger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungs-mitteln zu unterlassen, Satz 1 der oben zitierten Klausel beim Abschluss von Dauerschuldverh344ltnissen mit Verbrauchern 374ber die Bereitstellung eines Zu-gangs zum 366ffentlichen Kommunikationsnetz zu verwenden oder sich hierauf zu berufen. Ferner hat sie Ersatz von Kosten f374r die vorgerichtliche Geltendma-chung ihrer Unterlassungsanspr374che verlangt. Die Vorinstanzen haben die Kla-ge unter anderem in Bezug auf die vorgenannte Klausel abgewiesen. Mit seiner insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sei-nen Unterlassungs- und Zahlungsanspruch hinsichtlich dieser Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde - 4 - Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klageantrag sei dahin aus-zulegen, dass der Kl344ger der Sache nach nicht isoliert den ersten Satz, sondern die gesamte Klausel angreife. 7 Die Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Sie f374hre nicht zu einer un-angemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Gesch344ftsbedingung k366nne nicht an 247 45k TKG gemes-sen werden. Diese Bestimmung regle nicht die Frist f374r eine ordentliche K374ndi-gung des Telefondienstvertrags, sondern f374r eine wegen Zahlungsverzugs zu verh344ngende Sperre des Telefonanschlusses. Durch eine solche werde der Te-lefonkunde aber h344rter als durch eine K374ndigung getroffen, weil er vertraglich gebunden und insbesondere zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Entgel-tes verpflichtet bleibe. Auch sei die Klausel nicht mit wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlich geregelten K374ndigungsfristen unvereinbar. Zwar verk374rze die Allgemeine Gesch344ftsbedingung die in 247 621 Nr. 3 BGB bestimmte K374ndi-gungsfrist auf etwa die H344lfte. Der in dieser Vorschrift geregelte Zeitraum zwi-schen dem Zugang der K374ndigungserkl344rung und ihrem Wirksamwerden sei jedoch keine Auspr344gung des Gerechtigkeitsgebots, sondern beruhe auf einer reinen Zweckm344337igkeits374berlegung des Gesetzgebers. Aber selbst wenn die in 247 621 Nr. 3 BGB geregelte K374ndigungsfrist, die sich an den Verg374tungszeit-r344umen orientiere, zu den wesentlichen Grundgedanken des 247 621 BGB z344hle, habe die Berufung keinen Erfolg. Durch den Beschluss der damaligen Regulie- 8 - 5 - rungsbeh366rde f374r Telekommunikation und Post vom 27. August 2004 sei der Beklagten aus kartellrechtlichen Gr374nden im Interesse der Mitbewerber eine K374ndigungsfrist f374r ihre Kunden von h366chstens sechs Werktagen gestattet wor-den. H344tte die Klage Erfolg, w374rden f374r die K374ndigungen der Beklagten und ih-rer Kunden unterschiedliche Fristen gelten. Dies w374rde zu einer Abweichung von dem wesentlichen in 247 621 BGB enthaltenen Grundgedanken f374hren, dass f374r beide Vertragsparteien gleiche K374ndigungsfristen best374nden. 334berdies k366nnten die Parteien des Telefondienstleistungsvertrags ohne inhaltliche 304nde-rung der Verpflichtungen der Beklagten auch eine w366chentliche Abrechnung vereinbaren, was gem344337 247 621 Nr. 2 BGB eine K374ndigungsfrist von einer Wo-che bewirkt h344tte. Weiter entspreche die in der umstrittenen Klausel enthaltene K374ndigungsfrist dem vor der Postreform ma337geblichen 247 396 der Telekommu-nikationsordnung. Schlie337lich sei zu ber374cksichtigen, dass der Kunde durch eine innerhalb der kurzen vereinbarten Frist ausgesprochene K374ndigung nicht zwangsl344ufig in seiner telefonischen Grundversorgung beeintr344chtigt werde, da er gegen die Beklagte als Erbringerin von Universaldienstleistungen im Sinne von 247 78 TKG einen aus 247 84 TKG folgenden Anspruch auf Zugang zum Sprachtelefondienst habe. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 9 1. Die zwischen den Parteien umstrittene Klausel unterliegt, soweit sie die Frist f374r die ordentliche K374ndigung durch die Beklagte regelt, der Inhaltskontrol-le nach 247247 307 bis 309 BGB, obgleich die Regulierungsbeh366rde f374r Post und Telekommunikation mit Beschluss vom 27. August 2004 diese Bedingung, f374r 10 - 6 - die die Beklagte urspr374nglich eine Frist von drei Monaten vorgesehen hatte, nur "mit einer K374ndigungsfrist von 6 Werktagen teilgenehmigt" hat. Zwar ist die In-haltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, soweit eine beh366rdliche Genehmigung vorliegt, die eine abschlie337ende Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezweckt, und somit der privat-autonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist, wie es etwa bei der Entgelt-regulierung nach 247247 27 ff TKG der Fall ist (Senatsurteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - NJW 2007, 3344, 3345, Rn. 11, 12, 15). Eine solche Konstella-tion liegt hier jedoch nicht vor. Aus der Begr374ndung des Beschlusses ergibt sich, dass die Regulierungsbeh366rde die Verk374rzung der K374ndigungsfrist allein aus kartellrechtlichen Erw344gungen vorgenommen hat. Die Beschlusskammer der Beh366rde war der Auffassung, die vorgesehene dreimonatige K374ndigungs-frist binde die Kunden der Beklagten zu lange und beeintr344chtige daher den Wettbewerb unter den Telefondienstanbietern. Hieraus ergibt sich, dass eine verbindliche Regelung nur f374r die Frist zur ordentlichen K374ndigung durch die Kunden der Beklagten getroffen werden sollte. Deshalb kommt nur insoweit eine abschlie337ende, den privatautonomen Spielraum des Verwenders aus-schlie337ende Gestaltung der Rechtsbeziehungen durch den Beschluss vom 27. August 2004 in Betracht. Die f374r die K374ndigung durch die Beklagte geltende Frist ist hiervon hingegen nicht betroffen. 2. Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruchs des Kl344gers ist zu ber374cksichtigen, dass sich die Rechtslage w344hrend des Rechtsstreits durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur 304nderung telekom-munikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) ge-344ndert hat, so dass die umstrittene Klausel auch an den neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu messen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 11 - 7 - 393, 395; BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - NJW-RR 2004, 841, 842). 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nicht mit wesentli-chen Grundgedanken des 247 45k TKG unvereinbar ist (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 12 a) Nach 247 45k Abs. 1 und 2 Satz 1 TKG darf der Anbieter 366ffentlich zu-g344nglicher Telefondienste einen Festnetzanschluss im Fall des Zahlungsver-zugs des Teilnehmers in H366he von wenigstens 75 200 nur dann sperren, wenn er dies mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht hat. Sie ist unter Um-st344nden auf bestimmte Leistungen zu beschr344nken (247 45k Abs. 5 Satz 1 TKG). Gem344337 247 45k Abs. 5 Satz 3 TKG darf eine auch ankommende Telekommunika-tionsverbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzugangs fr374hestens eine Woche nach Sperrung der abgehenden Verbindungen erfolgen. Diese Rege-lungen setzen Anhang I Teil A lit. e) der Richtlinie 2002/22/EG des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 7. M344rz 2002 374ber den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie, ABl. EG vom 24. April 2002, Nr. L 108/51) n344her um, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass bei Zahlungsverzug des Benutzers die vom Anbieter getroffenen Ma337nahmen zur Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz verh344ltnism344337ig und nicht diskriminie-rend sind sowie rechtzeitig angek374ndigt werden (vgl. zur Umsetzung der Richt-linie durch das Gesetz zur 304nderung telekommunikationsrechtlicher Vorschrif-ten vom 18. Februar 2007: Begr374ndung der Bundesregierung BT-Drucks. 16/2581 S. 1, 21). 13 - 8 - b) Der Revision ist einzur344umen, dass dem Anschlussinhaber nicht die in 247 45k Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 TKG bestimmten Reaktionsm366glichkeiten und Fristen verbleiben, um seine Grundversorgung mit Telekommunikations-dienstleistungen sicherzustellen, wenn die Beklagte, statt eine Anschlusssperre gem344337 247 45k Abs. 1 TKG vorzunehmen, eine ordentliche K374ndigung ausspricht. 14 Im Fall der Sperre ist diese zwei Wochen zuvor anzudrohen. Der An-schlussinhaber hat, wenn er die Einschr344nkung seiner Telekommunikations-m366glichkeiten vermeiden will, dann die M366glichkeit, innerhalb dieses Zeitraums den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch zu begleichen, gegebe-nenfalls die Forderung gem344337 247 45k Abs. 2 Satz 2 TKG zu beanstanden bezie-hungsweise den Durchschnittsbetrag nach 247 45j TKG zu entrichten und/oder Rechtsschutz zu suchen. 334berdies kann er seinerseits das Vertragsverh344ltnis mit der Beklagten ordentlich k374ndigen und 374ber einen neuen Anbieter seinen Anschluss an das Fernmeldenetz sicherstellen. Auch hierf374r hat er zwei Wo-chen Zeit. 15 Demgegen374ber hat der Anschlussinhaber im Fall der - 374berdies, anders als die Sperre (Mindestr374ckstand 75 200), an keine Voraussetzungen gebunde-nen - ordentlichen K374ndigung des Vertragsverh344ltnisses durch die Beklagte nur die Option, einen neuen Telefondienstvertrag zu schlie337en. Hierf374r stehen ihm nach der von dem Kl344ger beanstandeten Klausel der Beklagten lediglich sechs Werktage ohne Samstag, das hei337t in der Regel acht Kalendertage, zur Verf374-gung. 16 - 9 - c) Gleichwohl steht die angegriffene K374ndigungsklausel nicht in einem Wertungswiderspruch zu 247 45k TKG. Die K374ndigung ist gegen374ber der Sperre nach dieser Bestimmung ein aliud. Beide stehen unabh344ngig nebeneinander. Aus den Voraussetzungen f374r eine Sperre gem344337 247 45k TKG lassen sich des-halb keine Einschr344nkungen f374r die Bestimmungen 374ber die ordentliche K374ndi-gung eines Telefondienstvertrags in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten ableiten. Die Voraussetzungen einer fristlosen oder fristgerech-ten K374ndigung richten sich vielmehr nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vor-schriften (so auch Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., 247 45k Rn. 4; Schlotter in Berliner Kommentar zum Telekommunikati-onsgesetz, 247 45k Rn. 13; wohl auch Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, Telekom-munikationsgesetz, 247 45k Rn. 28; einschr344nkend f374r die au337erordentliche K374n-digung wegen Zahlungsverzugs: Hahn MMR 1999, 586, 591; Lammich in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, 247 19 TKV Rn. 10). 17 aa) Die Sperre gem344337 247 45k TKG stellt, wie sich bereits aus dem Wort-laut seines Absatzes 1 ergibt, die fachgesetzliche Sonderregelung des allge-meinen zivilrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts nach 247247 273, 320, 321 BGB dar (Begr374ndung der Bundesregierung zu der Vorg344ngerregelung 247 19 TKV = 247 17 TKV-Entwurf, BR-Drucks. 551/97, S. 38; Dahlke in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., 247 45k TKG-E 2005 Rn. 3; Kessel aaO Rn. 2; Schlotter aaO Rn. 1; von Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, S. 56). Sie be-ruht, ebenso wie die Leistungsverweigerungsrechte nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch, auf dem Grundgedanken, dass jede Vertragspartei das Recht hat, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die ihr geb374hrende Gegenleis-tung erbracht ist (Dahlke aaO). Die Sperre gem344337 247 45k TKG f374hrt dement-sprechend nicht zur Beendigung des Vertragsverh344ltnisses, sondern lediglich zu einer grunds344tzlich auf vor374bergehende Dauer angelegten und 18 - 10 - 374berdies nach Ma337gabe des 247 45k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 108 Abs. 1 TKG (Zu-gang zu den Notrufnummern) eingeschr344nkten Suspendierung der Leistungs-verpflichtung des Telefonanbieters. Das Leistungsverweigerungsrecht des An-bieters endet, sobald die Voraussetzungen der Sperre entfallen sind (247 45k Abs. 5 Satz 2 TKG). Da sie den Fortbestand des Vertragsverh344ltnisses unbe-r374hrt l344sst, bleibt der Anschlussinhaber trotz der Sperre weiterhin zur Zahlung des nutzungsunabh344ngigen Grundentgelts verpflichtet (Dahlke aaO Rn. 16; vgl. auch Eckert in Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, S. 540, Rn. 117; Imping in Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikationsanbieter, S. 362, Rn. 73; vgl. zum Mobilfunkvertrag, f374r den 247 45k TKG nicht gilt, auch K366hler, Der Mobilfunkvertrag, S. 206; von Westphalen/Grote/Pohle aaO S. 242; vgl. auch Erw344gungsgrund Nr. 16, Satz 2 der Universaldienstrichtlinie). Die Rechtsfolgen einer K374ndigung unterscheiden sich hiervon wesent-lich. Sie f374hrt, sobald sie wirksam wird, zu einer Vollbeendigung des Vertrags-verh344ltnisses und dem Fortfall der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus dem Telefondienstleistungsvertrag f374r die Zukunft (z.B.: Dahlke aaO Rn. 24). Der Anbieter ist nicht mehr verpflichtet, den Telefonanschluss bereitzuhalten. Umgekehrt entstehen gegen den bisherigen Anschlussinhaber keine Zahlungs-anspr374che mehr. 19 247 45k TKG greift selbst den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Anschlusssperre und der K374ndigung des Telefondienstleistungsvertrags auf. In Absatz 1 der Bestimmung wird die Sperre legaldefiniert als das Recht des Anbieters, die von ihm zu erbringenden Leistungen an einen Teilnehmer ganz oder teilweise zu verweigern. Absatz 3 unterscheidet hiervon die (voll-st344ndige) Einstellung der Leistung, welche (erst) zul344ssig ist, sobald die K374ndi-gung des Vertragsverh344ltnisses wirksam wird. F374r die K374ndigung enth344lt das 20 - 11 - Telekommunikationsgesetz im Gegensatz zur Anschlusssperre keine Vorga-ben. bb) Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch der beanstandeten Klausel zu 247 45k Abs. 2 TKG besteht nicht nur unter dem oben er366rterten Blickwinkel der Rechtssystematik nicht. Dass die in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Frist f374r eine ordentliche K374ndigung des Vertragsverh344ltnisses k374rzer ist als die in 247 45k Abs. 2 TKG be-stimmte Frist f374r eine Anschlusssperre ist auch vom Ergebnis her sachlich zu rechtfertigen. Wie das Berufungsgericht mit Recht herausgestellt hat, wirkt sich die Sperre jedenfalls teilweise einschneidender zulasten des Anschlussinhabers aus als die ordentliche K374ndigung. Das Leistungsverweigerungsrecht des An-bieters f374hrt bei Fortbestehen der Rechtsbeziehung zum zeitweisen Fortfall des vertraglich vereinbarten Synallagmas. W344hrend der Telefondienstanbieter von der Erbringung der ihm obliegenden vertraglichen Leistung weitgehend befreit ist, solange er den Anschluss sperren darf, bleibt sein Vertragspartner auch f374r diesen Zeitraum zur Zahlung des Grundentgelts verpflichtet (siehe oben aa), obgleich er den Anschluss trotz dessen Bereithaltung faktisch nicht oder nur f374r ankommende Gespr344che nutzen kann. Demgegen374ber entfallen mit dem Wirksamwerden einer K374ndigung die Leistungsverpflichtungen beider Vertragspartner. Mag die ordentliche K374ndigung des Telefondienstleistungsver-trags auch, was die Revision im Ansatz mit Recht anf374hrt, in anderer Hinsicht f374r den Kunden belastender sein als eine Anschlusssperre (siehe oben b), rechtfertigt die Beeintr344chtigung des Vertragssynallagmas, wenn der Anbieter nach 247 45k Abs. 2 TKG verf344hrt, dass hierf374r l344ngere Fristen gelten als f374r die ordentliche K374ndigung. Dies gilt umso mehr, als eine kurzfristige Vollbeendi-gung des Telefondienstleistungsvertrags, wie unter Nummer 6 noch n344her aus-zuf374hren sein wird, f374r den Kunden keine unverh344ltnism344337ige Beeintr344chtigung 21 - 12 - seines aus der Universaldienstrichtlinie abzuleitenden Rechts auf Grundversor-gung mit Telefondienstleistungen (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie) bedeutet. cc) Dies steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in Wi-derspruch zu Anhang I Teil A lit. e) der Universaldienstrichtlinie. Die Richtlinie regelt in dieser Bestimmung zwar nicht nur die (vor374bergehende) Unterbre-chung des Dienstes, sondern auch die "endg374ltige Trennung vom Netz", die einer Vollbeendigung des Vertragsverh344ltnisses durch K374ndigung entsprechen mag. F374r diese enth344lt die Vorschrift jedoch lediglich die Voraussetzung, dass die Ma337nahme "verh344ltnism344337ig und nicht diskriminierend" sein muss und dass die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen erst erfolgen sollte, nachdem dies dem Teilnehmer "rechtzeitig angek374ndigt wurde". Es soll gew344hrleistet werden, dass der Teilnehmer "rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hin-gewiesen wird". Konkrete Vorgaben 374ber die hierbei zu beachtenden Fristen enth344lt die Richtlinie nicht. Auch ein Zeitraum von in der Regel acht Kalenderta-gen, wie sie die beanstandete Klausel f374r die ordentliche K374ndigung vorsieht, ist noch verh344ltnism344337ig und gew344hrleistet noch eine rechtzeitige Unterrichtung des Anschlussinhabers 374ber die bevorstehende Trennung vom Netz (siehe hierzu n344her unten Nummer 6). 22 Auch an anderer Stelle enth344lt die Richtlinie keine Bestimmungen 374ber Mindestfristen, die die Anbieter von Universaldiensten bei der K374ndigung ge-gen374ber ihren Kunden zu beachten haben. Art. 20 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie bestimmt lediglich, dass Vertr344ge zwischen den Anbietern und den Verbrau-chern Regelungen 374ber die Bedingungen f374r eine Verl344ngerung und Beendi- 23 - 13 - gung der Dienste und des Vertragsverh344ltnisses zu enthalten haben. Einzelhei-ten 374ber diese Bedingungen regelt die Richtlinie nicht. Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die Richt-linie hinsichtlich der Trennung vom Netz und ihrer Ank374ndigung durch den je-weiligen Telefondienstanbieter keine konkreten Vorgaben, sondern lediglich unbestimmte Rechtsbegriffe enth344lt und somit den nationalen Rechtsordnungen erhebliche Spielr344ume bel344sst, die hier offensichtlich nicht 374berschritten sind. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist deshalb derart offenkun-dig, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. BGHZ 174, 273, 287, Rn. 34 m.w.N.; Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07 - juris, Rn. 31, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 24 4. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die von der Beklagten verwendete Klausel nicht im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Nachteil der Verbraucher von wesentlichen Grundgedanken des 247 621 Nr. 3 BGB abweicht. Insbesondere ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision darin zuzustimmen, dass die Beklagte im Gegenteil bei Erfolg der Klage gezwungen w374rde, von dem 247 621 BGB immanenten Grundsatz abzu-weichen, dass f374r die Parteien eines Dienstvertrages grunds344tzlich dieselben Fristen f374r eine ordentliche K374ndigung gelten. Aufgrund des Beschlusses der fr374heren Regulierungsbeh366rde f374r Telekommunikation und Post vom 27. August 2004 darf die Beklagte f374r die K374ndigung durch ihre Kunden keine l344ngere als die in der umstrittenen Klausel bestimmte Frist vorsehen. D374rfte sie selbst eine K374ndigung nur innerhalb einer l344ngeren Frist aussprechen, g344lten f374r die Ver-tragsparteien unterschiedliche Zeitr344ume. Demgegen374ber sieht 247 621 BGB f374r beide Vertragsteile gleiche K374ndigungsfristen vor. 25 - 14 - Zwar ist der Revision einzur344umen, dass asymmetrische K374ndigungsfris-ten dem BGB nicht fremd sind (vergleiche 247 573c BGB) und es dem Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen lediglich versagt ist, unter unangemessener Benachteiligung seines Vertragspartners asymmetrische K374ndigungsfristen zu verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - NJW 2001, 3480, 3482; OLG Koblenz MMR 2004,106 f). Hieraus folgt indessen nicht, dass der Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen in Telefondienstvertr344gen gezwungen ist, seinen Kunden eine l344ngere K374ndigungsfrist einzur344umen als sich selbst. So beruht insbesondere 247 573c Abs. 1 BGB, der f374r die ordentliche K374ndigung von Vertr344gen 374ber Wohnraum nach Ablauf von f374nf Jahren f374r die ordentliche K374ndigung des Vermieters eine l344ngere Frist bestimmt als f374r den Mieter, auf dessen 374berwiegendem Interesse, bei lang andauernden Mietver-h344ltnissen im Hinblick auf seine soziale Verwurzelung in der bisherigen Umge-bung ausreichend Zeit f374r die Suche nach einer neuen Wohnung zu haben (BT-Drucks. 14/4553, S. 67; Bamberger/Roth/Hannappel, BGB, 2. Aufl., 247 573c Rn. 4). Diese spezifisch f374r Wohnraummietverh344ltnisse geltenden Erw344gungen sind auf Telefondienstleistungsvertr344ge nicht 374bertragbar. 26 5. Auch mit den wesentlichen Grundgedanken des 247 84 Abs. 1 TKG ist die streitige Allgemeine Gesch344ftsbedingung der Beklagten vereinbar. Nach dieser Vorschrift haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gegen374ber Unternehmen, die Universaldienstleistungen anbieten, einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen erbracht werden. Hier-aus folgt f374r diese Unternehmen ein Kontrahierungszwang (z.B.: Cornils in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., 247 84 Rn. 2; Mager in Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 247 84 Rn. 10; Windthorst in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., 247 84 Rn. 7). 27 - 15 - Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass die Beklagte lediglich zu 304nderungsk374ndigungen berechtigt w344re und gleichzeitig mit der K374ndigungserkl344rung den Abschluss eines neuen Vertrags anbieten m374sste. Der Anspruch auf Abschluss eines Vertrages 374ber die Erbringung von Telekommunikations-Universaldiensten ist gegen jedes Unternehmen gerichtet, das diese Leistungen anbietet (Cornils aaO Rn. 10; Mager aaO Rn. 7; Wind-thorst aaO Rn. 5 f) und nicht nur gegen die Beklagte. Hieraus folgt, dass eine K374ndigung der Beklagten auch dann zu einer endg374ltigen Beendigung der ver-traglichen Beziehungen zu dem betroffenen Kunden f374hren kann, wenn dieser seinen aus 247 84 Abs. 1 TKG folgenden Anspruch auf Versorgung mit Telefon-dienstleistungen geltend machen will. Die Beklagte ist deshalb bei der ordentli-chen K374ndigung nicht auf 304nderungsk374ndigungen beschr344nkt, so dass die von ihr verwendete Klausel nicht gegen wesentliche Grundgedanken des 247 84 Abs. 1 TKG verst366337t. 28 6. Die vom Kl344ger beanstandete Klausel ist auch nicht gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten nicht ent-gegen Treu und Glauben unangemessen. Eine formularm344337ige Vertragsbe-stimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertrags-gestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspart-ners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hin-reichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzuges-tehen (z.B. Senatsurteil BGHZ 175, 102 ,107 Rn. 19). Die f374r K374ndigungen, die die Beklagte ausspricht, nach der streitigen Klausel geltende Frist von sechs Werktagen ohne Ber374cksichtigung des Samstags (= in der Regel acht Kalen-dertage) ist noch angemessen, um den Anspruch des Anschlussinhabers auf Teilhabe an der Grundversorgung mit Telefondienstleistungen (247 78 Abs. 2 29 - 16 - TKG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Universaldienstsrichtlinie) zu ge-w344hrleisten. a) Dies gilt selbst, wenn es, wie die Revision anf374hrt, der Lebenserfah-rung widerspricht, dass dem Anschlussnehmer sechs Werktage ohne Samstag nach einer K374ndigung der Beklagten ausreichen, um 374bergangslos zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Es mag zutreffen, dass dieser Zeitraum oftmals nicht gen374gt, um einen neuen Anbieter auszuw344hlen, einen Vertrag mit diesem zu schlie337en und den Anschluss rechtzeitig vor der Leistungseinstellung durch die Beklagte freigeschaltet zu erhalten. Dem von einer K374ndigung der Beklag-ten betroffenen Anschlussinhaber ist es aber zuzumuten, sich umgehend um einen anderweitigen Zugang zum Telefonfestnetz zu bem374hen, wenn die Be-klagte eine ordentliche K374ndigung ausspricht. Hat er einen neuen Anbieter aus-gew344hlt, ist die Beklagte verpflichtet, die Umschaltung des Anschlusses auf den neuen Anbieter unverz374glich vorzunehmen. Hieraus folgt, dass der Endnutzer, wenn er sich z374gig um einen neuen Anschluss k374mmert, allenfalls wenige Tage vom Zugang zum Telefonfestnetz abgeschnitten ist. Dies bedeutet f374r einen Verbraucher zwar eine l344stige, jedoch angesichts der vielf344ltigen Kompensati-onsm366glichkeiten, insbesondere durch die zwischenzeitliche Nutzung mobiler Telefonger344te, keine unangemessene Beeintr344chtigung. Aus dem Telekommu-nikationsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf l374ckenlosen, jederzeitigen Zugang zu den Universaldienstleistungen. 30 b) Dessen ungeachtet hat der Anschlussinhaber, wie das Berufungsge-richt mit Recht herausgestellt hat, gegen die Beklagte aus 247 84 Abs. 1 TKG ei-nen Anspruch auf (Neu-)Abschluss eines Telefondienstleistungsvertrags. Die Geltendmachung dieses Kontrahierungsrechts ben366tigt noch weniger Zeit als der Abschluss eines Vertrages mit einem neuen Anbieter. Der Kunde wird re- 31 - 17 - gelm344337ig in der Lage sein, seinen aus 247 84 Abs. 1 TKG folgenden Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Vertrags mit der Beklagten innerhalb der in der streiti-gen Klausel vorgesehenen K374ndigungsfrist geltend zu machen. Er kann dann dem sich aus der K374ndigung ergebenden Recht der Beklagten, ihre Leistungen einzustellen (247 45k Abs. 3 TKG), den Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB - dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, vgl. z.B.: BGHZ 110, 30, 33; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823, 824 f, Rn. 15) entgegensetzen. Sollte es im Einzelfall nicht gelingen, den Kontrahierungsanspruch rechtzeitig vor der Trennung des An-schlusses vom Netz geltend zu machen, w344re die damit verbundene kurzzeitige Beeintr344chtigung des Zugangs zur telefonischen Grundversorgung aus dem oben genannten Grund keine unangemessene Benachteiligung. c) Auch dies steht im Einklang mit der Universaldienstrichtlinie. Aus ihr folgt kein Anspruch des Endnutzers, ungeachtet einer K374ndigung durch den Anbieter einen ununterbrochenen Zugang zu den Leistungen im Sinne ihrer Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, Art. 4 zu haben. Auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV entbehrlich, weil die gemeinschaftsrechtliche Rechts-lage eindeutig ist. 32 - 18 - 7. Da der Unterlassungsanspruch des Kl344gers in Bezug auf die im vorlie-genden Verfahren streitige Klausel unbegr374ndet ist, kann er auch nicht Ersatz der insoweit angefallenen vorgerichtlichen Kosten verlangen. 33 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 95/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 20.06.2008 - 6 U 211/07 -
Full & Egal Universal Law Academy