ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZR179.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 179/15 vom 3. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen de r Beklagten g enügen nicht den Anforde rungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die A nhörung s- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge i st insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezemb er 2007 I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. D e- 1 2 - 3 - zember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsve r- letzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vo r- getragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers ü bergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge de r Beklagten n icht gerecht. a) Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge ihr en Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anh örungsrüge geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Zula s- sung der Revision unterblieben sei, lasse darauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nich t in Erwägung gezogen h a- be. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log). b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der Beklagten nicht geeignet war, die von ihr dargelegten Zula s- sungsgründe zu entkräften. Der Inhalt der Beschwerdeerwiderung ist für die Frage, ob der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Nichtzula s- 3 4 5 - 4 - sungsbeschwerde Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, ohne Belang. II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat h at bei seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsb e- schwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Ki rchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.01.2014 - 3 O 204/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.2015 - I - 4 U 32/14 - 6 7
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