ECLI:DE:BGH:2017:040417UIIZR179.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 179/16 Verkündet am: 4. April 20 17 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 9 Abs. 1; BGB § 358 Die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB verdrängt als speziellere R e- gelung die Überleitungsvo rschrift Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bezüglich § 358 BGB nur, soweit § 358 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (OLG - Vertretungsänderungsgesetz, BGBl. I S. 2850) geänder t worden ist. BGH, Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 179/16 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2014 aufgehoben und das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts C hemnitz vom 29. Januar 2013 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich am 14. Mai 1998 über einen Treuhandvertrag mit der C . Steuer beratungsgesellschaft mbH mit 150.000 DM an der Beklagten, einem Immobilienfonds in Form einer GbR. Seine Einlageverpflic h- tung finanzierte er durch ein bei der G . Bank aufgenommenes Darlehen. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 widerrief der Kläge r gegenüber der Treuhänderin und der geschäftsführenden Gesellschafterin der Beklagten seine Beteiligungserklärung. Mit der G . Bank schloss er in der Folgezeit einen Vergleich. Der Kläger nimmt die Beklagte, gestützt auf den Widerruf seiner Beteil i- gungserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Höhe seines Auseinandersetzungsanspruchs und Au s- zahlung des zu ermittelnden Abfindungsguthabens in Anspruch. Das Landg e- richt hat die Beklagte durch Teilurteil zu r Auskunft verurteilt. Das Berufungsg e- richt hat die Berufung der Beklagten - unter Abänderung des Berechnungsstic h- tags - zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zug e- lassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revisio n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage insgesamt. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von B e- deutung, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe seine Stufenklage zu Recht gegen die Beklagte geric h- tet. Zwar handele es sich bei seiner Fondsbeteiligung und dem Darlehensve r- trag um Dauerschuldverhältnisse, für die nach der Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2003 das Bürg erliche Geset z- buch in der dann geltenden Fassung anwendbar sei. Danach wäre die Rüc k- abwicklung seiner kreditfinanzierten Beteiligung, bei der es sich um ein verbu n- denes Geschäft handele, gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der vom 1. Januar 2 3 4 5 6 - 4 - 2002 bis zum 12. J uni 2014 geltenden Fassung (entspricht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB; im Folgenden: § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF) allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin vorzunehmen. Dem stehe jedoch die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Satz 1 Nr. 1 E GBGB entgegen. Hierbei ha n- dele es sich um eine Spezialregelung zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, der zufo l- ge § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF auf Haustürgeschäfte nicht anwendbar sei, die wie hier vor dem 1. August 2002 abgeschlossen wurden. Stattdessen gelte da her § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, der zwar ebenfalls eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorsehe, alle r- dings unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wid errufen habe. Einen solchen Widerruf habe der Kläger aber nicht erklärt, so dass er die Beklagte infolge des wirksamen Widerrufs seiner auf Abschluss des Treuhandvertrages gericht e- ten Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz im Rahmen der Rüc k- a bwicklung seiner Beteiligung auch auf Auskunft über die Höhe seines Abfi n- dungsguthabens in Anspruch nehmen könne. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da die Rückabwickl ung der Ve r- träge nach dem Widerruf des Klägers einschließlich der von ihm hierfür b e- gehrten Auskunft allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Darl e- hensgeberin zu erfolgen hat. 1. Auf die Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung des Klägers ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF anzuwenden. Die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB verdrängt als speziellere Regelung die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 7 8 9 - 5 - Satz 2 EGBGB nur, soweit § 358 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (OLG - Vertretungsänderungsgesetz, BGBl. I S. 2850) geändert worden ist. a) Nach der Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB zum G e- setz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; im Folgenden: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) sind auf Daue r- schuldverhältnisse, auch wenn sie vor dem Jahr 2002 begründet wurden, ab dem 1. Januar 2003 die Rege lungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Durch diese Regelung soll bei Dauerschul d- d- recht vermieden werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT - Drucks. 14/6040, S. 273). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei der mittelbaren Fondsbeteiligung des Klägers um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist nach allgemeiner Ansicht als ein solches Dauerschuldverhältnis einzuordnen, das dadurch zu charakterisieren ist, dass der Gesamtumfang der beiderseits geschuldeten Leistungen entscheidend von der Dauer der Zeit beeinflusst wird, während derer sie fortlaufe nd zu erbringen sind (vgl. Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 11; MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2016, Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 33, 36). Für die mittelbare Beteiligung ü ber einen Treuhänder gilt nichts anderes. Anderenfalls drohte die Gefahr, dass an einer Gesellschaft (mittelbare) Gesellschafter beteiligt sind, deren Gesellschaftsve r- hältnisse sich je nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts nach unterschiedlichen R e- geln richte n. 10 11 - 6 - Für die Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung des Kl ä- gers nach dessen Widerrufserklärung vom 13. Oktober 2011 ist demnach g e- mäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die Verbundregelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF maßgeblich. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bilden Fondsbeitritt und Darlehensvertrag des Klägers ein verbundenes G e- schäft und hat der Kläger seine auf Abschluss des Treuhandvertrages ger icht e- te Willenserklärung wirksam widerrufen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 12 mwN). Die Darlehensvaluta ist unstreitig bereits an die Beklagte geflossen. b) Anders als vom Berufungsgericht angenommen steht der Anwendung von § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF auch die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertr e- tung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (OLG - Vertretungsänderungsgesetz OLGV ertrÄndG, BGBl. I S. 2850) nicht entgegen, wonach u.a. § 358 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung nur auf Haustürgeschäfte einschließlich ihrer Rückabwicklung anz u- wenden ist, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind. aa) Zw ar ist Art. 229 § 9 EGBGB für die dort genannten Vorschriften lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 XI ZR 94/05, ZIP 2006, 1942 Rn. 8 ff.; Urteil vom 24. November 2009 XI ZR 260/08, ZIP 2010, 70 Rn. 17). Das gil t jedoch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur, soweit das OLG - Vertretungsänderungsgesetz die genannten Vorschriften auch geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2009 XI ZR 260/08, ZIP 2010, 70 Rn. 17; Urteil vom 5. April 2011 XI Z R 201/09, BGHZ 189, 104 Rn. 19; OLG Hamm, WM 2007, 1328, 1329). 12 13 14 - 7 - Art. 229 § 9 EGBGB soll sicherstellen, dass die durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz geschaffenen inhaltlichen Änderungen für Ve r- braucherverträge auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2002 entstandene Schuldverhältnisse grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT - Drucks.14/9266, S. 50). e noch vor Inkraft treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1 . Januar 2002 (bzw. 1 . Januar 2003) geltenden (alten) Regelungen für Verbraucherve r- träge bewirken soll, lässt sich weder ihrem Wortlaut noch den Gesetzgebung s- materialien entnehmen. Eine solche Folge widers präche zudem dem zu Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzg e- z entwurfs BT - Drucks. 14/6 040, S. 273). Das gilt insbesondere für die vom Ber u fungsgericht hier für anwendbar erachtete frühere Regelung der Verbundg e schäfte in § 9 Abs. 2 VerbrKrG. Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Schul d- rechtsmodernisierungsgesetz ergibt, sollte mit d er Neufassung di e ser Regelung in § 358 BGB die bisherige Rechtslage gerade im Interesse des Verbrauchers dahingehend geändert werden, dass eine bilaterale Rückabwic k lung zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber nicht nur wie bisher nach § 9 Abs. 2 VerbrKrG bei Widerruf des Darlehensvertrages, sondern auch bei W i- derruf des finanzierten Geschäfts zu erfolgen hat (vgl. Begründung des Geset z- entwurfs BT - Drucks. 14/6040, S. 201; Stellungnahme des Bundesrats und G e- genäußerung der Bundesregierung BT - Druc ks. 14/6857, S. 24 Nr. 82, S. 58). Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber nur wenige Monate nach Inkraf t- treten dieser Neuregelung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgese t- zes mit der Übergangsregelung des Art. 229 § 9 EGBGB, zumal ohne Begrü n- 15 - 8 - du ng, wieder zu der früheren Regelung des § 9 Abs. 2 VerbrKrG z u rückkehren wollte. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2006 (XI ZR 94 /05, ZIP 2006, 1942 Rn. 10). Die Entscheidung betrifft die Widerruflichkeit von Darlehensverträgen und ist insoweit auf die hier zu entscheidende Frage nicht übertragbar. Bei der Widerruflichkeit von Darl e- hensverträgen handelt es sich nach den Ausführungen des XI. Zivilsenats um eine Frage des Vertragsschlusses. Der Anwendung des neuen Rechts auf alte Verträge stehe entgegen, dass damit einer Vertragspartei ein Widerrufsrecht zugesprochen würde, das sie nach der alten Rechtslage nicht gehabt habe; neue Wide rrufsrechte sollten durch das Überleitungsrecht indes nicht gescha f- fen werden. Hier steht jedoch nicht das Bestehen (bzw. die rückwirkende B e- gründung) von Widerrufsrechten aufgrund des Vertragsschlusses zur Entsche i- dung, sondern die Vertragsbeendigung, näm lich die durch Ausübung der Wide r- rufsrechte eintretenden Rechtsfolgen. Zwar sind diese Rechtsfolgen nach ne u- em Recht (§ 358 BGB) durch die Anordnung der bilateralen Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber auch im Fall des Widerrufs des f i- nan zierten Geschäfts weiter gefasst als nach der vor dem Schuldrechtsmode r- nisierungsgesetz geltenden Rechtslage (§ 9 Abs. 2 VerbrKrG). Das aber steht der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen, weil diese Änderung wie oben ausgeführt nach dem ausdrückl ichen Willen des Gesetzgebers (Begrü n- dung des Gesetzentwurfs BT - Drucks. 14/6040, S. 273; Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung BT - Drucks. 14/6857, S. 24 , 58) im Interesse des Verbrauchers beabsichtigt war. bb) Die hier maßg eblichen Regelungen des § 358 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 BGB aF haben durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz keine Ä n- 16 17 - 9 - derung erfahren, sondern wurden in der Fassung ihrer Einführung durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 26 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3153) unverändert beibehalten. Die durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz erfolgte Änderung betraf lediglich die in § 358 Abs. 3 BGB enthaltene Definition des verbundenen Geschäfts, der eine Reg e- lung zum finanzierten Grund stückserwerb hinzugefügt wurde (siehe Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 OLGVertrÄndG vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850, 2857 ). 2. Nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF erfolgt die Rückabwicklung des Verbundgeschäfts, wenn die Darlehensvaluta - wie hier - dem Unternehmer bereits zugeflossen ist, sowohl bei Widerruf des Darlehensvertrages als auch bei Widerruf des finanzierten Geschäfts ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber, der insoweit an die Stelle des U n- ternehmers als Gläubiger un d Schuldner des Verbrauchers in das Abwicklung s- verhältnis eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1519; Urteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180 , 123 Rn. 26; Urteil vom 18. Januar 2011 XI ZR 356/09, ZIP 2011, 656 Rn. 25; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 17; Urteil vom 28. Mai 2013 XI ZR 6/12, ZIP 2013, 1372 Rn. 30; Urteil vom 3. März 2016 IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 29 f., 32 f.; Urteil vom 5. Juli 2016 XI ZR 254/15, ZIP 2016, 1825 Rn. 42). Bei Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts kann der Ve r- braucher vom Darlehensgeber alle Zins - und Tilgungsleistungen und alle an die Gesellschaft erbrachten Eigenleistungen zu rückverlangen. Im Gegenzug hat er dem Darlehensgeber seine Rechte aus der finanzierten Beteiligung abzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 f.; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 17 f.). 18 - 10 - Infolge dieses gesetzlichen Schuldnerwechsels hat der Verbraucher auch nicht die Wahl, anstelle der Abwicklung mit dem Darlehensgeber direkt den Unternehmer (hier: die Beklagte) auf Rückabwicklung des finanzierten G e- schäfts in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 25 f.; im Ergebnis ebenso MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 82, 86 FN 280; Soergel/Pfeiffer, BGB 13. Aufl., § 358 Rn. 80; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2016, § 358 Rn. 197; aA Bü low/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 495 Rn. 381 ff.). Ein solches Wahlrecht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF nicht. Auch der vom Gesetzgeber mit der Anordnung des Schuldne r- wechsels verfolgte Zweck spricht dageg en. § 358 BGB soll gerade eine bilat e- r a le Abwicklung zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber gewäh r- leisten, um den Verbraucher vor den Folgen der Aufspaltung des Rückabwic k- lungsverhältnisses zu schützen und es ihm zu ersparen, den Darlehensbetrag d em Darlehensgeber zunächst zu erstatten und sich seinerseits wegen der Rückzahlung an den Unternehmer halten zu müssen (Begründung des Geset z- entwurfs BT - Drucks. 14/6040 S. 200, 201; Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung BT - Druc ks. 14/6857 S. 24 , 58). Dabei hat der Gesetzgeber dem Darlehensgeber allgemein die beherrschende Rolle bei der Abwicklung übertragen, weil dieser die Folgen der Leistungsstörungen trage (Begründung des Gesetzentwurfs BT - Drucks. 11/5462, S. 24 zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG). Diese Regelung gilt auch unter Berücksichtigung des verbraucherschützenden Charakters der Vorschrift selbst im Fall der Insolvenz des Darlehensgebers (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 25 f.). 3. Da dem Kläger infolge des in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF angeordn e- ten Schuldnerwechsels kein (Rückabwicklungs - )Anspruch gegen die Beklagte 19 20 - 11 - auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens zusteht, kann er sie auch nicht auf Auskunft über die Höhe dieses Guthabens in Anspruch nehmen. Bei diesem Auskunftsanspruch handelt es sich um einen reinen Hilfs - und Vorbereitungsanspruch, der dem Zweck dient, dem Kläger als (aussche i- denden) Gesellschafter, der über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtet ist , die Bezifferung und Durchsetzung seines Anspruchs auf sein Auseinandersetzungsguthaben zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 II ZR 206/09, ZIP 2011, 1145 Rn. 15 mwN; Urteil vom 18. Juli 2013 IX ZR 198/10, ZIP 2013, 1533 Rn. 16 f.; jurisP K - BGB/Andreas Bergmann, 8. Aufl., § 721 Rn. 4). Voraussetzung eines solchen Hilfs - und Vorbereitungsa n- spruchs ist jedoch, dass der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 IX Z R 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540; Beschluss vom 27. Juli 2000 III ZR 279/99, NJW - RR 2001, 705, 706; Urteil vom 6. März 2001 KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 851). III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, da e i- ne weitere Sachaufklär ung nicht erforderlich ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Auskunftsanspruch des Klägers aus Gründen zu verneinen ist, die auch seinen weiteren im Rahmen der Stufenklage verfolgten Ansprüchen die Grundlage entziehen, hat der Senat von der ihm in diesem Fall zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Stufenklage in vollem Umfang durch Endurteil abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1959 VI ZR 81/ 58 , NJW 1959, 1824; Beschluss vom 3. Juli 1959 I ZR 169/55, NJW 1959, 1827, 1828; Urteil vom 8. Mai 1985 I v a ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 f. ; Urteil vom 21 22 23 - 12 - 13. Dezember 1989 IVb ZR 22/89, NJW - RR 1990, 390; Urteil vom 28. November 2001 VIII ZR 37/01, ZIP 2002, 440, 443). Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.01.2013 - 7 O 182/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.01.2014 - 8 U 389/13 -
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