ECLI:D E:BGH:2019:220119BIIZR179.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 179/17 vom 22. Januar 20 19 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 22. Januar 2019 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2017 wird zurückgewi e- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorges e- henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision z u- lassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grun d- sätzliche Bedeut ung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwe rdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5, die in diesem Umfang auch die durch die Nebeninterve n- tion verursachten Kosten zu tragen hat, und die Nebeninte r- venientin des Beklagten zu 4/5 (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO). Der St reitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis und der Wert der Beschwer sind im Hinblick auf die vom B e- klagten behaupteten Gegenforderungen nach dem Betrag festzusetzen, der bei einer Verteilu ng der um die Gegenford e- - 3 - rungen erhöhten Masse für die Forderung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 IX ZR 197/99, ZIP 2000, 237, 238). Diesen Betrag hat das Berufungsgericht mit 80 % der u r- sprünglichen Klageforderung angenommen, aber unberüc k- sichtigt gelassen, dass der Beklagte nur in Höhe von abgetretenem Recht behauptet und allenfalls in diesem U m- fang eine Erhöhung der Teil ungsmasse möglich ist. An - knüpfend an die Schätzungsgrundlagen des Berufungsg e- richts im Übrigen, die von den Beteiligten des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens nicht bezweifelt werden, geht der - 4 - Senat von der Erwartung einer Quote in Höhe von 50 % der zu r Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 409 O 107/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2017 - 11 U 168/10 -
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