ECLI:DE:BGH:2019:280319BIZR179.18.0 BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS I ZR 179/18 vom 28. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Sch wonke einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich tigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 103a des Landgerichts Ber lin in Berlin - Mitte vom 18. September 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.569,85 Gründe: A. Die Parteien schlossen am 22. Juni 2017 eine schriftliche Vereinba - rung, in der sich die Beklagte verpflichtete, den Klägern f ür 14 Tage eine Woh - nung in Berlin zu reservieren. Dafür bezahlten die Kläger eine Reservierungsge bühr von 2.569,85 Kaufpreises und ca. 14% der in Berlin üblichen Maklergebühr in Höhe von 7,14% des Kaufpreises ent spric ht. Bei Erwerb der Wohnung wäre die Gebühr auf den Kaufpreis ange rechnet worden. Die Kläger teilten der Beklagten jedoch innerhalb der Reservierungszeit mit, an der reservierten Wohnung kein Interesse mehr zu haben, und baten um Rückzahlung der Reservieru ngsgebühr. Die Beklagte kam dem auch nach Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht nach. 1 - 3 - Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Rückzahlung der Reservie- rungsgebühr zuzüglich Zinsen sowie zur Erstattung von Rechtsverfolgungskos- ten in Höhe von 406,50 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte ih- ren Antrag auf Klageabweisung weite rverfolgen. B. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revi- sion der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu B I). Die Re vision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu B II). I. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZP O zu. Die vom Beru- fungsgericht als ungeklärt angesehene Frage, ob auf die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Höhe einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision entsprechend anwendbar ist, stellt sich im Streitf all nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der Erwägung, den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservie- rungsgebühr zu, weil die Beklagte ihre Rückzahlung s verpflichtung durch E Mail ihres Mitarbeiters S . anerkannt habe. 2 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich gegenüber den Klägern zur Rück- zahlung der Reservierungsgebühr verpflichtet , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . 1. Vergeblich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe ei- ne Zusage der Beklagten, die Reservierungsgebühr zurückzuzahlen, nicht an- nehmen dürfen, weil die Beklagte die entsprechende Behauptung der Kläger ausdrücklich bestritten habe und ihr insbesondere die von dieser vorgelegte EMail des Mitarbeiters der Beklagten S. vom 11. Juli 2017 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, auf die sich das Berufungsgericht für die An- nahme der Rückzahlungsvereinbarung entscheidend gestützt habe. a ) In der Klagebegründung ist vorgetragen worden , d ie Kläger hätten Herrn S. mit E - Mail vom 3. Juli 2017 um Rückerstattung der Reservie - rungsgebühr gebeten. Sie hätten mit ihm auch mehrfach dar über telefoniert. Herr S. habe ihnen am 6. Jul i 2017 die Rückzahlung mündlich zugesagt. Er habe dies am 11. Juli 2017 in der als Anlage K 3a vorgelegten E Mail schriftlich bestätigt. In der Klageerwiderung ist die Beklagte nicht auf die Frage einer Eini- gung über die Rückzahlung eingegangen. Erst nachdem sich die Kläger erneut auf eine solche Einigung berufen ha tt en, hat die Beklagte dazu ausgeführt: servierungsgebühr zugesagt. Da der Klage keinerlei Anlagen beigefügt waren, können wir zu der mail vom 11.7.2017, K 3a, bis auf Weiteres nicht Stellung nehmen. Das Gericht wird gebeten, die Anlagen an den Beklagtenvertreter zuzustellen. 8 9 1 0 11 - 5 - Daraufhin hat das Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage K 3a um eine E Mail an einen Mitarbeiter der Beklagten handele. Die Übersendung einer Abschrift sei daher gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erforderlich. Da nach teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 lediglich mit, ihr sei eine Mail vom 11. Juli 2017 nicht bekannt. In der Berufungsbegründung ist die Beklagte weder auf die fehlende Übermittlung der Anlage K 3a noch allgemein auf die vo n den Kläger n behaup- tete Vereinbarung über die Rückzahlung eingegangen. Vielmehr hat s ie nur pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. b ) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh- ler die EMail vom 11. Juli 2017 (Anlage K 3a) seiner Entscheidung zugrunde legen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf da- her auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivor- bringen ber ücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung ge- funden hat (BGH, Urteil vom 13. April 2011 XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 35; Urteil vom 4. Juli 2012 VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 16; MünchKomm.ZPO/ Rimmelspacher, 5. Aufl., § 529 Rn. 4). bb) Danach konnte das Berufungsgericht seine Entscheidung auf den In- halt der Anlage K 3a stützen. 12 13 14 15 16 - 6 - (1) Gegenüber de m beweisbewehrten Vortrag der Kläger war das pau- schale und unsubstantiierte Bestreiten des Abschlusses einer Rückzahlungs- vereinbarung im Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2018 unbeachtlich. (2) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die EMail ihres Mitarbeiters S. vom 11. Juli 201 7 sei ihr nicht bekannt gewesen. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmu ngen sind Vorgänge im eigenen Geschäfts - und Verantwortungsbe- reich gleichgestellt. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßge- benden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklä- rung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54 [juris Rn. 14]; U rteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW - RR 20 09, 1666 Rn. 16). Die Informationspflicht besteht insbesondere hinsichtlich solcher Unterla- gen, die einer Partei in Urschrift oder Abschrift vorliegen (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ihrer Erkundigungspflicht n achgekommen ist. Sie hat weder dazu vorgetragen, die in ihrem Geschäftsbe- reich entstandene E - Mail - Korrespondenz ihres Mitarbeiters S. gesichtet oder ihn um die Vorlage der fraglichen E - Mail gebeten zu haben, noch geltend gemacht, dazu nicht (mehr) in der Lage zu sein. Infolgedessen war Absendung und Inhalt der E - Mail gemäß Anlage K 3a vom Berufungsgericht als von der Beklagten zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). 17 18 19 20 21 - 7 - c ) Das Berufungsgericht hat die danach im Berufungsverfahren verwert- bare EMail des Herrn S. vom 11. Juli 2017 dahin ausgelegt, dass darin die Rückzahlung der Reservierungsgebühr zugesagt worden sei. Das hält revi - sionsrechtlicher Nachprüfung stand. Bei der vom Berufungsgericht angenommenen Rückzahlungsvereinba- rung handel t es sich um eine individuelle Vertragsabrede. Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer solchen Individualvereinbarung durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verlet zt sind oder ob die Auslegung auf Ver- fahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Ver- stoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 216/14, TranspR 2016, 404 Rn. 41 mwN; Ur teil vom 20. September 2018 I ZR 146/17, juris Rn. 11). Solche Fehler legt die Revisi- onsbegründung nicht dar und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Die Ausle- gung des Berufungsgerichts hält sich damit im Rahmen des tatrichterlichen Be- urteilungsspielrau ms. Entgegen der Ansicht der Revision war die Auslegung der EMail des Herrn S. vom 11. Juli 2017 durch das Berufungsgericht nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie ohne Kenntnis der dort in Bezug genommenen EMail der Klägerin zu 2 erfolgt ist . Vielmehr kann d ie EMail vom 11. Juli 2017 ohne weiteres im Sinne des Berufungsgericht s dahin verstanden werden, Herr S. habe eine EMail der Klägerin zu 2 weitergeleitet, damit die Rückzah - lung der Reservierungsgebühr veranlasst werde. Auf eine nähere Kenntnis der vorhergehenden E - Mail der Klägerin kam es dafür nicht an. 2. Die Revision macht außerdem ohne Erfolg eine fehlende Vertre- tungsmacht des Herr n S. für die Beklagte geltend . 22 23 24 25 - 8 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Herr S. sei zur Ver - tretung der Beklagten befugt gewesen. Die Kläger hätten unwidersprochen vor - getragen, sie hätten Kontakt allein mit Herrn S. gehabt. Der EMail - Ver - kehr sei auch nur zwischen den Klägern und Herrn S. geführt worden. Die Be klagte habe den Vortrag der Kläger, Herr S. habe als Vertreter der Beklagten die Rückzahlung zugesagt, nicht bestritten. b) Diese Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Entgegen den Ausführungen der Revision handelt es sich bei Herrn S. keinesfalls unstreitig um einen nicht vertretungsbefugten Mitarbeiter. Die Kläger sind in der Klagebegründung davon ausgegangen, die Beklagte hät- te sich in Person des Herrn S. mit ihnen über die Rückzahlung der Reser - vierungsgebühr geeinigt. In dem als Anlage K 4 mit der Klage vorgelegten Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte heißt es außerdem : Zudem hatte Ihr Mitarbeiter Herr S . auch mehrfach als Vertreter Ihrer Gesellschaft mitgeteilt, dass die Reservierungsg ebühr zurückgezahlt werde. Obwohl der Beklagten die Klage und die an sie gerichtete Anlage K 4 bekannt waren, hat sie in den Vorinstanzen zu keinem Zeitpunkt die Vertre- tungsmacht des Herrn S. bestritten. D i e entsprechende Feststellung des Be ruf ungsgerichts trifft also zu. Damit konnte es davon ausgehen, dass Herr S. zur Eingehung der hier in Rede stehenden Rückzahlungsvereinba - rung zu Lasten der Beklagten berechtigt war. Danach kam es nicht darauf an, ob die Vo raussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorlagen, was die Revision in Abrede stellt . 26 27 28 - 9 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wo- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. IV. Der Streitwert der Revision beträgt 2.569,85 Koch Sch affert Kirchhoff Löffler Schwonke Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erle- digt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 15.02.2018 - 202 C 408/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2018 - 103a S 2/18 - 29 30
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