BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 18/00Verkündet am: 23. Januar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja InnungsprogrammUrhG § 97Der Antrag, mit dem der Berechtigte die Unterlassung einer Urheberrechtsverlet-zung begehrt, muß die Verletzungsform beschreiben. Eine Wiedergabe des ko-pierten Originals kommt nur in Fällen einer identischen Übernahme in Betracht.BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 I ZR 18/00 OLG ZweibrückenLG Frankenthal - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und dieRichter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats desPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Januar 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an einemvon ihrem Geschäftsführer entwickelten Computerprogramm für den Planungsbe-reich der Heizungs-, Sanitär- und Lüftungstechnik. Die Beklagten zu 2 und zu 3waren von 1986 bis 1990 bei der Klägerin als freie Mitarbeiter mit der Umsetzungder vom Geschäftsführer der Klägerin entwickelten und laufend aktualisierten Pro-grammablaufpläne in die Programmiersprache BASIC befaßt. - 3 -Nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin erstellten die Beklagten zu 2 undzu 3 ein Computerprogramm mit der Bezeichnung Innungs-, Kunden- und Mit-gliederverwaltung (im folgenden: Innungsprogramm). Hierbei griffen sie auf denQuellcode des Programms der Klägerin zurück, indem sie einzelne Teile direktübernahmen, andere geringfügig veränderten und erweiterten. Der überwiegendeTeil des neuen Programms entstand allerdings weitgehend unabhängig, jedochunter Rückgriff auf den Quellcode eines Moduls (STD-MOD.BAS) aus dem Pro-gramm der Klägerin, das zentrale Routinen und Ablaufsteuerungen enthielt. DieBeklagten zu 2 und zu 3 gründeten die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), diedas so erstellte Innungsprogramm sodann auf den Markt brachte und zumindest ineinem Fall verkaufte und installierte. Im Rahmen eines gegen die Beklagten zu 2und 3 eingeleiteten, mittlerweile eingestellten Ermittlungsverfahrens wurden in denGeschäftsräumen der Beklagten die Software der Klägerin und das Innungspro-gramm der Beklagten beschlagnahmt.Die Klägerin sieht in der Verwendung ihres Quellcodes, insbesondere desModuls STD-MOD.BAS, eine Verletzung des Urheberrechts an dem ihr zur aus-schließlichen Nutzung zustehenden Computerprogramm. Sie hat zunächst bean-tragt,I.im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, daß1.ihre Software ..., derzeit befindlich im Besitz des Landeskriminalamtes ..., Werk-qualität i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG habe;2.sie Inhaberin des Urheberrechts dieser Software sei;3.die Herstellung und der Vertrieb des Innungsprogramms gemäß Anlage 2 zurKlageschrift ihr Urheberrecht verletze;II.die Beklagten zu verurteilen,1.es zu unterlassen, Programme gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift zuvervielfältigen und zu verbreiten;2.der Klägerin über den Umfang der unter 1. bezeichneten Handlungen Rech-nung zu legen durch Vorlage der Bilanzen seit Januar 1991; - 4 -3.die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der Programmegemäß Anlage 1 zur Klageschrift zu vernichten;III.festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zuerstatten, der ihr aus den vorstehend unter II.1. bezeichneten Handlungen der Be-klagten entstanden sei und künftig noch entstehen werde.Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.Das Landgericht hat der Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrag zu 1stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem sie aufBedenken hinsichtlich der Bestimmtheit ihrer Anträge hingewiesen worden war,hat sie unter Beifügen einer versiegelten CD-ROM beantragt,1.festzustellen, daßa)ihr Geschäftsführer Urheber der auf der anliegenden versiegelten CD-ROM mitDatenträgerbezeichnung sss... und dem Aufdruck Komplettsicherung vonEnde 1990 gespeicherten Software ist;b)ihr die ausschließlichen Verwertungsrechte an der vorbezeichneten Softwarezustehen;2.die Beklagten zu verurteilen,a)es zu unterlassen, Programme, die den Urheberrechtsschutz der im Antrag 1.a)bezeichneten Software verletzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten;hilfsweise:es zu unterlassen, Programme gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift zuvervielfältigen und zu verbreiten;b)der Klägerin über den Umfang der unter 2.a) bezeichneten Handlungen Rech-nung zu legen durch Vorlage der Bilanzen seit Januar 1991;c)die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der im Antragzu 1. bezeichneten Software sowie unter Verletzung des Urheberrechts für die-se Software hergestellte Programme zu vernichten;3.festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zuerstatten, der ihr aus den vorstehend unter 2.a) bezeichneten Handlungen ent-standen ist oder künftig noch entstehen wird.Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. - 5 -Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre zuletzt ge-stellten Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zu-rückzuweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat die Klage mit den im Berufungsverfahren ge-stellten Anträgen als unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:Gegenstand sämtlicher Hauptanträge sei das Computerprogramm auf der inBezug genommenen und zu den Akten gereichten CD-ROM. Die darauf aufge-spielte Software sei jedoch inhaltlich nicht identisch mit dem ursprünglichen Kla-gegegenstand, nämlich einem Programm mit den in Anlage 1 zur Klageschrift auf-gelisteten Dateien. Damit beträfen alle Hauptanträge der Klägerin, die sich auf denDatenbestand auf der zu den Akten gereichten CD-ROM bezögen, einen geän-derten Streitgegenstand. In den neu formulierten Anträgen liege daher eine Kla-geänderung, der die Beklagten widersprochen hätten. Diese Klageänderung seiauch nicht sachdienlich, weil im Falle der Zulassung die Ergebnisse der bisherigenProzeßführung insbesondere die Ergebnisse der bereits durchgeführten Be-weisaufnahme nicht verwertet werden könnten.Der als Hilfsantrag gestellte ursprüngliche Unterlassungsantrag sei nicht hin-reichend bestimmt und daher ebenfalls unzulässig. Denn das Programm, das Ge-genstand dieses Antrags sei, sei nicht vollständig zu den Akten gelangt. Die Anla-ge 1 enthalte lediglich eine Liste der Dateien; ein Datenträger, auf dem diese Da-teien gespeichert seien, befinde sich dagegen nicht bei den Akten. - 6 -II.Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führenzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sachean das Berufungsgericht.1.Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht in den neu ge-faßten Anträgen, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 1999 ange-kündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1999 gestellt hat,eine Klageänderung gesehen hat. Die neu gefaßten Anträge sind vielmehr aufdasselbe Klageziel gerichtet, das die Klägerin bis dahin verfolgt hatte und das siemit dem Hilfsantrag weiterverfolgt. Danach geht es der Klägerin darum, die Ver-vielfältigung und Verbreitung ihrer nach dem rechtskräftig gewordenen Feststel-lungsurteil des Landgerichts urheberrechtlich geschützten Software und des nachihrer Ansicht darauf aufbauenden Innungsprogramms der Beklagten zu unterbin-den.a)Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings den ursprünglichen Klage-antrag als nicht hinreichend bestimmt beanstandet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Denn das Programm, dessen Nutzung die Klägerin unterbunden wissen wollte,war durch den Antrag und die Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift nicht ausreichendkonkretisiert. Diese Anlagen bestehen lediglich aus Listen, in denen der Name derjeweiligen Datei, ihre Größe in Bytes, die Daten der letzten Änderung, des letztenZugriffs und der Erstellung sowie ein Zuordnungskriterium (Owner: Backup) an-gegeben sind. Für die Beklagten hätte sich allein anhand der in Antrag und Anlageenthaltenen Beschreibung nicht ergeben, welchen Inhalt die Dateien haben soll-ten, deren Vervielfältigung und Verbreitung ihnen untersagt werden sollte. Erfor-derlich wäre es vielmehr gewesen, dem Antrag einen Datenträger mit den aufgeli-steten Dateien beizufügen (vgl. BGHZ 94, 276, 291 Inkasso-Programm; 142,388, 390 f. Musical-Gala). - 7 -b)Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es der Klägerin bei derdurch die Beanstandung des Berufungsgerichts veranlaßten Neufassung ihrerAnträge immer nur darum ging, dem Einwand zu begegnen, die ursprüngliche An-tragsfassung sei nicht hinreichend bestimmt. Das Bemühen der Klägerin war er-kennbar und vom Berufungsgericht auch so verstanden darauf gerichtet, einenDatenträger vorzulegen, auf dem die in der Anlage zur Klage aufgeführten Dateiengespeichert sein sollten. Dabei handelte es sich für die Klägerin nicht um ein ein-faches Unterfangen. Denn die Dateien, auf die sich der Antrag beziehen sollte,waren im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten sichergestelltworden. Da die Klägerin nicht im Besitz des entsprechenden Datenträgers war,mußte sie in ihrem eigenen Datenbestand die jeweiligen Dateien auffinden, undzwar genau in der Fassung, wie sie in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelistet wa-ren. Die Klägerin ging dabei davon aus, daß ihr dies gelungen sei; denn sie be-harrte wie im Berufungsurteil zutreffend vermerkt darauf, daß die auf der CD-ROM gespeicherten Dateien mit den in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelistetenDateien identisch seien. Zwar war die Klägerin hierbei nach den verfahrensfehler-frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Irrtum befangen.Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß sich das richtig verstandene Kla-gebegehren immer nur auf ein Computerprogramm bezog, das die in der Anlage 1zur Klageschrift aufgelisteten Dateien umfaßte. Mit der neuen Antragsfassungbrachte die Klägerin zum Ausdruck, was der vollstreckbare Inhalt des Antrags seinsollte. Die Fassung des Antrags und seine Begründung ließen keinen Zweifel dar-an, daß die Klägerin den Rahmen ihres ursprünglichen Begehrens nicht verändernwollte. Damit handelte es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich umeine durch die Beanstandung des Berufungsgerichts veranlaßte konkretisie-rende Korrektur des ursprünglichen Antrags (§ 264 Nr. 1 ZPO). - 8 -2.Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, daß derneu gefaßte Antrag mit dem vorgelegten Datenträger seiner berechtigten (s.oben unter II.1.a)) Beanstandung nicht genügte. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß die Dateien, die auf dem mit dem neu gefaßten Antrag vorgelegtenDatenträger gespeichert waren, nicht vollständig mit den Dateien übereinstimm-ten, die in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelistet waren. Ohne Erfolg rügt dieRevision, das Berufungsgericht lasse nicht die hinreichende Sachkunde für einesolche Feststellung erkennen. Denn die vom Berufungsgericht angeführten nähe-ren Angaben zu der Zahl und der Gesamtdatenmenge der auf der CD-ROM ge-speicherten Dateien lassen sich ohne weiteres mit einem PC mit CD-ROM-Laufwerk ermitteln.3.Daraus folgt indessen nicht, daß sich das Berufungsurteil im Ergebnis alsrichtig erwiese (§ 563 ZPO a.F.).a)Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht der Klägerin keineGelegenheit gegeben hat, ihr Vorbringen zu ergänzen, nachdem Abweichungenzwischen den Dateien auf dem vorgelegten Datenträger und den in der Anlage 1zur Klageschrift aufgelisteten Dateien festgestellt worden waren.Für die Klägerin bestand erkennbar die Schwierigkeit darin, daß der Sach-verständige, der in erster Instanz ein Gutachten erstattet hatte, sich auf Pro-grammversionen gestützt hatte, die ihm vom Landeskriminalamt zur Verfügunggestellt worden waren. Auch im Urteil des Landgerichts wurde die Software derKlägerin unter Bezugnahme auf das dem Landeskriminalamt vorliegende Be-weismaterial beschrieben (Software der Klägerin gemäß Anlage 1, derzeit befind-lich im Besitz des Landeskriminalamtes M. , Az.: 105 Js (Wi) 33765/91 derStaatsanwaltschaft K. , Entwicklungsstand 31.12.1990). Nachdem die Klägerinerstmals in der Sitzung am 10. Dezember 1999 damit konfrontiert worden war, - 9 -daß zwischen der von ihr vorgelegten und der Programmversion, die dem Sach-verständigen vom Landeskriminalamt zur Verfügung gestellt worden war, gewisseUnterschiede bestanden, hätte das Berufungsgericht wie die Revision rügt aufden nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 hin die mündlicheVerhandlung wiedereröffnen und der Klägerin Gelegenheit geben müssen, eineProgrammversion vorzulegen, deren Dateien mit dem in der Anlage zur Klageaufgelisteten Bestand vollständig übereinstimmten (§ 156 ZPO).b)Das Berufungsgericht war auch im übrigen gehalten, auf einen sachdien-lichen Antrag hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Der von der Klägeringestellte Unterlassungsantrag, der zum einen auf das Innungsprogramm der Be-klagten und zum anderen auf den bei der Beklagten sichergestellten Quellcodeder Klägerin abzielte, leidet daran, daß er nicht die Kopie, sondern das kopierteProdukt beschreibt. Eine derartige Beschreibung der angegriffenen Ausführungkommt allenfalls bei identischer Übernahme in Betracht. Entspricht die angegriffe-ne Ausführungsform genau dem Produkt, für das Schutz beansprucht wird, mages angehen, das Verbot durch Bezugnahme auf dieses Produkt zu formulieren,statt wie an sich geboten die konkrete Verletzungsform zu beschreiben. ImStreitfall ist diese Voraussetzung lediglich insofern erfüllt, als sich die Klägerin ge-gen die Vervielfältigung ihres Quellcodes wendet. Das Innungsprogramm der Be-klagten, dessen Vervielfältigung und Verbreitung die Klägerin vor allem untersa-gen lassen möchte, weicht dagegen in vielen Punkten vom Programm der Kläge-rin ab. Die Klägerin hätte daher für diesen Fall in ihrem Unterlassungsantrag dasals urheberrechtsverletzend angegriffene Programm der Beklagten umschreibenoder vorlegen müssen (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, vor§ 97 ff. Rdn. 23 zum Urheberrecht; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 Rdn. 88m.w.N. zum Patentrecht; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-ren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 4 zum Wettbewerbsrecht). - 10 -III.Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheithaben, ihre Anträge soweit sie sich gegen die Vervielfältigung und Verbreitungdes Innungsprogramms der Beklagten richten auf die angegriffene Ausfüh-rungsform zu beziehen.Nach dem unstreitigen Tatbestand steht fest, daß die Beklagten zu 2 undzu 3 bei der Entwicklung ihres eigenen Innungsprogramms das Programm derKlägerin zugrunde gelegt und teilweise übernommen haben. Für die Frage der Ur-heberrechtsverletzung wird das Berufungsgericht sein Augenmerk auf bestehendeÜbereinstimmungen und nicht auf Abweichungen richten müssen. Dabei wird zubeachten sein, daß der Urheberrechtsschutz nicht nur dem Programm als Gan-zem zukommt, sondern auch einzelne Programmteile dem Urheberrechtsschutzzugänglich sind.Auf die Frage, ob die übernommenen Passagen des Programms der Kläge-rin vom Geschäftsführer der Klägerin oder von den Beklagten zu 2 und zu 3 ge-schrieben worden sind, wird es dabei nicht maßgeblich ankommen. Denn nach - 11 -den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2 undzu 3 der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem Programm eingeräumthaben.UllmannStarckBornkammBüscherSchaffert
Full & Egal Universal Law Academy