BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 180/00Verkündet am: 10. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EROC IIIUrhG § 75 Abs. 4, §§ 85, 31 Abs. 4, § 31 Abs. 5a)§ 31 Abs. 4 UrhG findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit de-nen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der ge-schützten Leistung einwilligen.b)Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung injeder beliebigen Weise ausgewertet wird, ist die Vermarktung der Aufnahmeals CD auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglich-keit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.BGH, Urt. v. 10. Oktober 2002 I ZR 180/00 LG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und dieRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bü-scherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 desLandgerichts Berlin vom 8. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger (mit dem Künstlernamen EROC) ist Musiker. Er betreibt ein ei-genes Tonstudio, in dem er Tonträger herstellt. Die Beklagte verwertet Schall-aufnahmen des Klägers. Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, alteSchallaufnahmen des Klägers auf CD-Tonträgern zu verwerten.Mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M. Musik GmbH (im fol-genden: M. ), schloß der Kläger am 18. Juni 1979 einen Vertrag, in dem es um - 3 -die Schallplattenauswertung von Produktionen des Klägers ging. In diesem Ver-trag heißt es u.a.:§ 1(1)1Gegenstand dieses Vertrages ist das Recht, Schallaufnahmen des Produzentenauszuwerten. 2Zu diesem Zweck überläßt der Produzent M. überspielungsfähigeTonbänder mit Schallaufnahmen für eine LP des Künstlers EROC.(2)Der Produzent überträgt M. bzw. ihren Lizenznehmern ohne Einschränkungund für die ganze Welt exklusiv und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnah-men in jeder beliebigen Weise auszuwerten.(3)Die Rechtsübertragung schließt sämtliche Leistungsschutzrechte und -ansprüchesowie alle sonstigen Rechte der Mitwirkenden an den Vertragsaufnahmen ein....§ 6(1)1M. darf die Vertragsaufnahmen unter jedem ihr oder einem ihrer Lizenz-nehmer gehörenden Label veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. 2Über Zeit-punkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet der Produzent in gemeinsamerAbsprache mit M. .Nach § 11 Abs. 4 waren die am selben Tag unterzeichneten BesonderenVereinbarungen Bestandteil des Vertrages. In Ziffer 3 dieser Vereinbarungenheißt es:Samplerveröffentlichungen von Werken des Künstlers EROC nimmt M. nur mitGenehmigung des Produzenten vor.Der Kläger überließ der M. auf der Grundlage dieses Vertrags die Auf-nahmen von elf Einzeltiteln, die als EROC III zusammengefaßt wurden. Der Klä-ger hatte an diesen Aufnahmen auch künstlerisch als Interpret mitgewirkt. EndeNovember 1998 erfuhr der Kläger, daß die MM. GmbH, eine Rechtsnachfolgerinder M. und Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Drittunternehmen ge-stattet hatte, EROC III auf CD herauszubringen. - 4 -Der Kläger, der Rechte als ausübender Künstler und als Tonträgerherstellergeltend macht, ist der Auffassung, die Verwertung auf CD-Tonträgern sei als da-mals noch unbekannte gegenüber der Schallplatte eigenständige Nutzungsartnicht aufgrund des Vertrages von 1979 erlaubt. Nach der Durchführung eines inzwei Instanzen erfolgreichen Verfügungsverfahrens (vgl. KG NJW-RR 2000, 270)hat der Kläger die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung in An-spruch genommen.Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantragweiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Landgericht hat einen auf Unterlassung der Verwertung vonEROC III auf CD-Tonträgern gerichteten Anspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1,§ 85 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 2 UrhG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:Der Beklagten stehe hinsichtlich dieser Nutzung kein Recht zu. Weder habeder Kläger der Beklagten (oder der Rechtsvorgängerin M. ) ein solches Rechtausdrücklich übertragen, noch sei eine entsprechende Befugnis in dem Recht ent-halten, die Schallaufnahme auf Langspielplatte oder Musikkassette zu verbreiten.Denn die Verwertung auf CD stelle sich als eine im Verhältnis zur Verbreitung aufLangspielplatte oder Musikkassette neue Nutzungsart dar, die bei Abschluß desVertrags vom 18. Juni 1979 noch unbekannt gewesen sei. - 5 -II.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Um-fang stand. Die Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.1.Die Beklagte stützt das von ihr in Anspruch genommene Recht, die Titelder Aufnahme EROC III durch Verbreitung auf CD-Tonträgern zu verwerten, inerster Linie auf § 1 Abs. 2 und 3 des am 18. Juni 1979 geschlossenen Vertrages.Dort hat der Kläger (als Produzent sowie für alle künstlerisch Mitwirkenden) derM. das Recht übertragen, die Schallaufnahmen in jeder beliebigen Weiseauszuwerten.2.Das Landgericht hat unter Verweis auf die Entscheidungsgründe desBerufungsurteils im vorausgegangenen Verfügungsverfahren (KG NJW-RR 2000,270) die Ansicht vertreten, diese Nutzungsrechtseinräumung betreffe keine CD-Rechte an dem Werk. Bei der Auswertung der Musikaufnahmen mittels CD han-dele es sich um eine andere Nutzungsart als die Auswertung auf Langspielplatteoder Musikkassette, so daß die Beklagte durch den Vertrag von 1979 keine ent-sprechenden Rechte erhalten habe. Die Möglichkeit der digitalen Speicherung vonMusik auf CD sei 1979 noch nicht bekannt gewesen.Damit hat das Landgericht auf die Regelung in § 31 Abs. 4 UrhG abgestellt,wonach eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungs-arten unwirksam ist. Entgegen der stillschweigenden Annahme des Landgerichtskommt diese Bestimmung vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Der Streitfallnötigt daher nicht dazu, die für das Landgericht im Mittelpunkt stehende, in derRechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage zu beantworten, ob sich dieAuswertung von Tonaufnahmen auf CD gegenüber den Aufnahmen auf herkömm-lichen Langspielplatten oder Musikkassetten als eine neue Nutzungsart darstellt(bejahend KG NJW-RR 2000, 270, 271; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 f.; - 6 -ZUM 2001, 164, 165 f.; Gaertner, AfP 1999, 143, 144; Reber, GRUR 1998, 792,796; ders., ZUM 1998, 481, 482; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,9. Aufl., § 31/32 UrhG Rdn. 18; Fitzek, Die unbekannte Nutzungsart, 2000, S. 106;verneinend OLG Köln ZUM 2001, 166, 172; Dünnwald, UFITA 127 [1995], 279;v. Gamm, ZUM 1994, 591, 593; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,2. Aufl., Rdn. 551; Castendyk, ZUM 2002, 332, 344 f.).a)Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift in den mit Ur-heberrecht betitelten Ersten Teil des Gesetz(es) über Urheberrecht und ver-wandte Schutzrechte sowie in dessen Fünften Abschnitt (Rechtsverkehr im Ur-heberrecht) wird bereits deutlich, daß diese Bestimmung sich zunächst lediglichauf urheberrechtliche Werke bezieht. Rechte an solchen Werken etwa aus§§ 16, 17 UrhG macht der Kläger aber nicht geltend. Er hat nicht vorgetragen,Komponist oder Textdichter von EROC III zu sein. In Rede stehen vielmehrRechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und alsausübender Künstler (§ 75 Abs. 2 UrhG). Diese Rechte sind als VerwandteSchutzrechte im Zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes (§§ 70 bis 87e UrhG)geregelt. Im Vierten Teil des Gesetzes (§§ 96 bis 119 UrhG) Gemeinsame Be-stimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte finden sich keineBestimmungen über die Rechtseinräumung.Bereits die systematische Stellung des § 31 Abs. 4 im Urheberrechtsgesetzlegt es daher nahe, diese Bestimmung auf andere Rechte nur im Falle einer aus-drücklichen Regelung anzuwenden. Eine derartige Regelung gibt es beispiels-weise in § 72 Abs. 1 UrhG. Dort ist bestimmt, daß Lichtbilder ... in entsprechenderAnwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils ge-schützt werden; dies schließt die Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG ein. Dem-gegenüber lassen die Vorschriften für ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG) undTonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG) eine solche Regelung vermissen mit der Fol- - 7 -ge, daß deren Leistungen nicht in den Genuß der Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4UrhG gelangen. Dies verdeutlichen insbesondere die Regelungen in §§ 84, 85Abs. 3 UrhG und in dem vor kurzem eingefügten § 75 Abs. 4 UrhG: Diese Be-stimmungen erklären Teile oder einzelne Vorschriften des Ersten Teils des Urhe-berrechtsgesetzes, § 75 Abs. 4 UrhG sogar einzelne Absätze des § 31 UrhG fürentsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung der hier in Rede ste-henden Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG ist dort gerade nicht vorgesehen.b)Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke,die in richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Im Zuge derReform des Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden, ob neben § 31 Abs. 5UrhG auch noch andere Absätze dieser Bestimmung auf die Leistungen der aus-übenden Künstler und Tonträgerhersteller anwendbar sein sollen. Der Gesetz-geber hat es gleichwohl bei der selektiven, die Regelung des Absatzes 4 aus-schließenden Verweisung belassen. So war im Vorfeld des jüngst in Kraft getre-tenen Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus-übenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) zunächst geplant, fürausübende Künstler in § 75 Abs. 4 UrhG die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG fürentsprechend anwendbar zu erklären (vgl. Gesetzentwurf der Regierungsfrak-tionen, BT-Drucks. 14/6433, S. 5). Auf diese Änderung wurde letztlich verzichtet,und zwar mit der Begründung, es sei nicht praktikabel, wenn bei Darbietungen mitvielen Mitwirkenden die Rechte für neue, bislang unbekannte Nutzungsarten vonden zahlreichen ausübenden Künstlern nachträglich erworben werden müßten(Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058,S. 24 und 52 f.). Auch der Regierungsentwurf, mit dem die Richtlinie 2001/29/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte inder Informationsgesellschaft umgesetzt werden soll (BR-Drucks. 684/02), sieht in - 8 -§ 79 (für die Rechte der ausübenden Künstler) und in § 85 (für die Rechte derTonträgerhersteller) lediglich eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 bis3 und 5 UrhG vor; die Anwendung von § 31 Abs. 4 UrhG auf die Leistungsschutz-rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller soll damit ausdrück-lich ausgeschlossen bleiben. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist hin-sichtlich der Tonträgerhersteller darauf, daß bei der Verweisung u.a. die Vorschrif-ten ausgeklammert worden seien, die lediglich dem Schutz des Urhebers als derregelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4 ...) (BR-Drucks.684/02, S. 57).c)In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist schließlich die Frageerörtert worden, ob sich die Nichtanwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG auf die Lei-stungen der ausübenden Künstler erst aus der im Jahre 2002 eingefügten Be-stimmung des § 75 Abs. 4 UrhG n.F. ergibt, ob also eine vorher bestehende An-wendbarkeit erst durch die neue Bestimmung abgeschafft worden ist. Dies ist ein-deutig zu verneinen (vgl. Schack, GRUR 2002, 853, 854 Fn. 22; Erdmann, GRUR2002, 923, 930).Auch schon vor Einfügung der neuen Bestimmung sprachen die Systematikdes Gesetzes und die ausdrückliche Aufzählung der entsprechend anzuwenden-den Vorschriften des Ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes dagegen, § 31Abs. 4 UrhG auf die Leistungen der ausübenden Künstler und der Tonträgerher-steller entsprechend anzuwenden. Während heute die Gemeinsamkeiten zwi-schen dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstlerbetont werden, lag der gesetzlichen Regelung von 1965 die Vorstellung zugrunde,daß zwischen dem Urheberrecht und den Leistungsschutzrechten rechtsdogma-tisch eine klare Trennungslinie zu ziehen sei, weswegen Inhalt und Umfang derLeistungsschutzrechte ... jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Bedürf-nisse der zu schützenden Personengruppen selbständig zu bestimmen (seien) - 9 -und ... nicht einfach aus einer entsprechenden Anwendung urheberrechtlicherGrundsätze gewonnen werden könnten (Begründung des Regierungsentwurfs ei-nes Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 87). Es entsprach daher all-gemeiner Auffassung, daß lediglich die in § 31 Abs. 5 UrhG ausdrücklich nor-mierte, stets aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstandeneZweckübertragungsregel auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungs-schutzrechten anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 23.2.1979 I ZR 27/77, GRUR 1979,637, 638 f. White Christmas; Urt. v. 22.9.1983 I ZR 40/81, GRUR 1984, 119,121 Synchronisationssprecher; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, Einf. Rdn. 32;Büscher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 74 UrhG Rdn. 5; Krüger in Schrik-ker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 73 ff. UrhG Rdn. 17; anders lediglich Krüger,GRUR 1979, 639, 640 f. und ders., WRP 1980, 30 f.). Für eine entsprechendeAnwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG, die im übrigen auch im Schrifttum soweitersichtlich nicht befürwortet wurde (vgl. Krüger in Schricker aaO vor §§ 73 ff.UrhG Rdn. 17 u. 19; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl.,§ 73 Rdn. 6; Hertin in Fromm/Nordemann aaO vor § 73 UrhG Rdn. 12), fehlte da-gegen auch schon unter dem bisherigen Recht die Grundlage. Etwas anderes läßtsich auch der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht entnehmen, die ohne die Frage zu problematisieren davon ausgegangen sind, § 31 Abs. 4 UrhGsei auf die Einwilligung durch ausübende Künstler anwendbar (vgl. KG NJW-RR2000, 270; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 und ZUM 2001, 164, 165; OLGKöln ZUM 2001, 166, 172).3.Steht § 31 Abs. 4 UrhG einer Auswertung von EROC III auf CD-Ton-trägern nicht entgegen, so stellt sich die weitere Frage, ob die beanstandete Nut-zung von der vom Kläger im Vertrag vom 18. Juni 1979 erklärten Einwilligung er-faßt ist. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages enthält eine umfassende Rechtseinräumung.Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 entscheidet jedoch über Zeitpunkt, Art und Form der Ver- - 10 -öffentlichung von Vertragsaufnahmen der Produzent (also der Kläger) in gemein-samer Absprache mit M. (nunmehr also der Beklagten). Die Re-visionserwiderung macht hierzu geltend, daß der Unterlassungsanspruch des Klä-gers sich auch aus dieser Regelung ergebe, da es an einer gemeinsamen Ab-sprache mit dem Produzenten bezüglich der Art und Form der Veröffentlichungfehle. Das Landgericht brauchte diesem bereits in der Klageschrift vorge-tragenen rechtlichen Gesichtspunkt wegen des von ihm zu § 31 Abs. 4 UrhGvertretenen Standpunkts nicht nachzugehen. Nunmehr wird es hierauf ankommen.Auch wenn es nicht naheliegen mag, daß der Kläger nicht nur über das Wie,sondern auch über das Ob mitentscheiden sollte, ist die vertragliche Bestimmungzunächst vom Tatrichter auszulegen; ferner bedarf es Feststellungen zu der Fra-ge, ob die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Voraussetzungen für eine Aus-wertung von EROC III auf CD im vorliegenden Fall erfüllt sind. Entsprechendesgilt hinsichtlich Ziffer 3 der Besonderen Vereinbarungen, der zufolge die M. Sampler-Veröffentlichungen von Werken des Künstlers EROC nur mit Genehmi-gung des Produzenten vornimmt.4.Sollte das Landgericht zu dem Schluß kommen, daß der Beklagten diebeanstandete Nutzung aufgrund der vertraglichen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2nicht untersagt werden kann, wird sich aus dem Zweckübertragungsgedanken des§ 31 Abs. 5 UrhG nichts anderes ergeben. Diese Regel, nach der sich der Umfangdes Nutzungsrechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweckrichtet, wird als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden unddaher wie oben dargelegt einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber vonLeistungsschutzrechten angewandt. Im Streitfall war die in § 1 Abs. 2 des Vertra-ges erteilte Einwilligung auf eine umfassende Nutzung gerichtet (... ohne Ein-schränkung ... und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnahmen in jederbeliebigen Weise auszuwerten); dieser Zweck beschränkt sich nicht auf ein be- - 11 -stimmtes Trägermedium, sondern umfaßt auch die zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses noch nicht bekannte Nutzung der Schallaufnahmen auf CD, die inzwi-schen die herkömmlichen Langspielplatten fast vollständig verdrängt hat. Es han-delt sich hierbei nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den Partei-en ins Auge gefaßte Form der Verwertung tritt und eine wirtschaftlich eigenständi-ge Verwertung erlaubt (vgl. BGHZ 128, 336, 341 Videozweitauswertung III; 148,221, 230 SPIEGEL-CD-ROM). Vielmehr geht es um eine technisch neue Nut-zungsvariante, die es der Beklagten ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Nut-zung auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbrauchernicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richtet, und die dahervon dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist. - 12 -III.Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil danach auf-zuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dasLandgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten derRevision zu übertragen ist.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammBüscher
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