BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 180/01Verkündet am: 15. Januar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja FrühlingsgeFlügeUWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstan-dete Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentlicheBelange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt wer-den, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügtnicht, daß die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) ver-letzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt,Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucher-schützendes Gesetz geltend zu machen.c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinnedes § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlichgestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzel-preise (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukom-menden Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zu-ordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.BGH, Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 180/01 - Kammergericht LG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1999 wird zurückge-wiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte, ein Reiseunternehmen, warb am 18. April 1999 in der Zei-tung "D. " für Flüge ab und bis B. . In der - nachfolgend wie-dergegebenen - Rubrik "FrühlingsgeFlüge" dieser Anzeige bot sie Flüge nach - 3 -Brüssel und Venedig sowie zu außereuropäischen Zielflughäfen (u.a. NewYork, Rio de Janeiro, Johannesburg und Sydney) an. Die Preise für die Flügeselbst waren als Mindestpreise (z.B. "ab DM 560,-") angegeben. Unmittelbardarunter stand in kleinerer Schrift: "Zzgl. Steuern: Thailand DM 27,-/BrasilienDM 27,-/Belgien DM 48,-/Italien DM 59,-/Südafrika DM 68,-/Australien DM 90,-/USA DM 96,- bis 101,-". Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagtedurch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung ver-stoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, we-sentliche Belange der Verbraucher zu berühren.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken desWettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen,gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohnedie zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslands-steuern in den genannten Preis einzubeziehen.Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung inAbrede gestellt.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. - 4 -Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagtenach dem Klageantrag verurteilt.Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,deren Zurückweisung der Kläger beantragt.Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinenvollständigen Tatbestand enthält.1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in ersterInstanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestandaufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht fürrevisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, ZIP 2003, 2247 f.= WM 2003, 2416 m.w.N., für BGHZ vorgesehen).Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigenTatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichendeGrundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH ZIP - 5 -2003, 2247, 2248 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhaltist einfach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben überdie Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfangden Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltendgemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht,kann nicht zugestimmt werden.1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß dieVerbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisi-onsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000- I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper,UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 18. April 1999 war derKläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fas-sung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169)klagebefugt.Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andereFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Eurovom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a - 6 -des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001(SchuldRModG, BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit derletzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWGprozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Ein-richtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger,da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragenworden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nichtzu.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Wer-bung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisenanfallenden Flughafenabgaben (Steuern und Sicherheitsgebühren) nicht alsBestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß sei wett-bewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung habe zueinem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hinzurech-nung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten Fehlerunterlaufen. Die Zuschläge seien zudem nicht für die Zielflughäfen, sondern fürdie einzelnen Staaten angegeben. Für die USA werde dabei nur eine Marge("DM 96,- bis 101,-") genannt. Eine solche Werbung mit Preisen, aus deneneinzelne Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch dieFlugpreise von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangaben-verordnung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preiseangesehen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesenwerde. - 7 -Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher.Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisanga-benverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu wichtigen und attrakti-ven Metropolen, für die sich viele Verbraucher interessierten.b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Ver-braucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revisionnicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete An-zeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mitPreisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näherBGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001,1301 - Fernflugpreise; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlichauch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften dasMarktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGHGRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01,GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, fürBGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll demVerbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werdenund zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand unter-einander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH GRUR 2001,1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.N.). - 8 -cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur Zeit derWettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden dieVoraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWGUnterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machenkann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebe-fugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Ansprucheine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührtwerden.Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt,ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung alssolche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989- I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt.v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Be-lehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützendeZielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der Un-terlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentlicheBelange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucher-verbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl.Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky,Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 31b).Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf denNachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1989, 753 f.- Telefonwerbung II; Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 35). - 9 -dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten An-zeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der einAngebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nichtirregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucherkann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise unddie jeweils hinzukommenden Steuern, als Bestandteile der Endpreise ohneweiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berech-nen.Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau aufden ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrektenPreisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aberjedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korri-giert. Ein verständiger Verbraucher wird diese weiteren Angaben, die - wennauch in kleinerer Schrift - unmittelbar unter den Angaben zu den Zielflughäfenund den Preisangaben für die Flüge selbst stehen, in jedem Fall zur Kenntnisnehmen. Wer sich für die beworbenen Flüge interessiert, wird keine nennens-werten Schwierigkeiten haben, die Angaben über die anfallenden Steuern dengenannten Zielflughäfen zuzuordnen und die letztlich für die Flüge zu zahlen-den Mindestpreise - bei Flügen in die USA mit der entsprechenden Marge beiden Mindestpreisen (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise) -zu berechnen. Durch die beanstandete Art und Weise der Preisangaben wirddeshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneig-ter gemacht, sich näher mit der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zubegründen, daß die beanstandete Handlung wesentliche Belange der Verbrau-cher berührt, auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weiseder Preisangabe den Preisvergleich geringfügig erschwert. - 10 -III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht ausanderen Gründen als richtig dar.1. Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nichtauf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen.Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4UKlaG eingetragen, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vor-schriften des Unterlassungsklagengesetzes traten aber erst am 1. Januar 2002und damit erst nach dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbs-handlung begangen wurde (18.4.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3SchuldRModG).Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Klä-ger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erstam 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes überFernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Um-stellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897).2. Die Klage kann weiterhin nicht damit begründet werden, daß die Be-klagte durch ihre Preisangaben für Flüge auch in anderen Rubriken der Anzeige"Fliegen ab/bis Berlin" gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen habe und je-denfalls insoweit wesentliche Belange der Verbraucher berührt seien. Mit ihremgegenteiligen Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nichtgehört werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einfüh-ren will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.28.3.2002 - I ZR 283/99, GRUR 2002, 725, 727 = WRP 2002, 682 - Haar-Transplantationen, m.w.N.). - 11 -IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts war zu-rückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergPokrantBüscherBergmann
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