Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 180/05 vom 18. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers und Beschwerdef374hrers vom 5. Juli 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Wie sich dem Senatsbeschluss vom 19. Juni 2006 ohne weiteres entnehmen l344sst, hat der Senat die im Nichtzulassungsbeschwerde- verfahren erhobenen Verfahrenr374gen gepr374ft, sie aber entgegen dem Vorbringen des Kl344gers f374r nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Kl344ger nunmehr dennoch glaubt, Anh366rungsr374ge erheben zu k366nnen, dann dient dies - unter Missbrauch des au337erordentlichen Rechtsbehelfs - allein zu dem Zweck, den Senat zu einer eingehenderen Begr374ndung seines die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckweisenden Beschlusses zu zwingen. Damit verkennt der Kl344ger, dass eine Partei auf dem Wege der Anh366rungsr374ge die Mitteilung einer solchen Begr374ndung nicht erzwingen kann, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begr374ndung bedarf. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.12.2004 - 10 O 77/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.06.2005 - 9 U 22/05 -
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