BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 180/06 Verk374ndet am: 10. Dezember 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG 247 19; HGB 247 161 a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (247 19 GmbHG) gel-ten auch bei der Komplement344r-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" f374r die Kapitalaufbringung bei der Komplement344r-GmbH anzuer-kennen w344re. Danach ist die Einlageforderung der (Komplement344r-)GmbH nicht erf374llt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterflie337en (vgl. BGHZ 153, 107). b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (247247 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgem344337 abgeschlosse-nen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.). BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 180/06 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers wird unter Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006 das Urteil der ersten Kammer f374r Handelssachen des Land-gerichts Erfurt vom 28. Juni 2005 abge344ndert und wie folgt ge-fasst: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kl344ger 20.451,68 200 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 19. Juli 2003 zu bezahlen. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kl344ger 10.225,84 200 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 19. Juli 2003 zu bezahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1 2/3, die Beklagte zu 2 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter des Verm366gens der P. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), die von den beiden Beklagten 1 - 3 - am 14. Dezember 1996 gegr374ndet worden ist. Satzungsgem344337er Gegenstand ihres Unternehmens (247 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) war laut Eintrag im Handelsre-gister die Planung und Erbringung von Bauleistungen sowie "insbesondere" die 334bernahme der Komplement344rfunktion in einer GmbH & Co. KG gleichen Na-mens. Von dem Stammkapital der Schuldnerin i.H.v. 60.000,00 DM 374bernah-men die Beklagte zu 1 40.000,00 DM (= 20.451,68 200) und die Beklagte zu 2 20.000,00 DM (= 10.225,84 200). Entsprechende Barbetr344ge 374bergaben die V344ter der Beklagten am 14. Dezember 1996 dem Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin, welche bis zuletzt kein eigenes Bankkonto unterhielt. Am 23. Dezember 1996 wurde der Gesamtbetrag von 60.000,00 DM mit der Kennzeichnung "Stamm-einlage Verwaltungs GmbH" durch den Steuerberater der Gesellschaft, H. S. (nachfolgend H.S.), auf das Bankkonto der GmbH & Co. KG zu dem vereinbarten Zweck einer Darlehensgew344hrung seitens der Schuldnerin einbe-zahlt. Kommanditisten der KG waren (und sind) die Beklagte zu 1 mit einer Ein-lage von 40.000,00 DM sowie die Beklagte zu 2 und H.S. mit Einlagen von je 20.000,00 DM. Am 7. M344rz 1997 wurde die Schuldnerin in das Handelsregister eingetragen. Die in ihrer Bilanz aktivierte Darlehensforderung wurde seitens der KG nie getilgt. Im Jahr 2001 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin und der KG er366ffnet. Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger als Insolvenzverwalter der Schuld-nerin von den Beklagten - nach vergeblicher Zahlungsaufforderung mit Fristset-zung zum 18. Juli 2003 - erneute Zahlung der nach seiner Ansicht nicht wirk-sam geleisteten Stammeinlagen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolg-los. Mit seiner - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger die geltend gemachten Anspr374che (nebst Zinsen seit 19. Juli 2003) wei-ter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur antragsgem344337en Verurteilung der Beklagten. 4 I. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 1534) meint, die Einlageverpflichtun-gen der Beklagten seien durch die hierauf geleisteten Zahlungen ihrer V344ter vom 14. Dezember 1996 wirksam erf374llt worden. In der Weiterleitung der Betr344-ge an die KG vom 23. Dezember 1996 sei kein erf374llungssch344dlicher (mittelba-rer) Einlagenr374ckfluss an die Beklagten als Gesellschafterinnen der KG, son-dern eine zul344ssige Verwendung der Einlagemittel zu sehen. Eine Komplemen-t344r-GmbH (wie die Schuldnerin) handele ihrer Aufgabenstellung gem344337, wenn sie Finanzmittel als Darlehen in die KG als die eigentliche Betriebsgesellschaft einbringe und damit ein Verkehrsgesch344ft t344tige. Die wirtschaftliche Einheit der GmbH & Co. KG, speziell auch die Haftung der Komplement344r-GmbH gegen-374ber den KG Gl344ubigern (247247 161 Abs. 2, 128 HGB), spr344chen daf374r, die Finan-zierung der KG durch die Stammeinlagen ihrer Komplement344r-GmbH zu gestat-ten. Der Gefahr, dass die Stammeinlagen der GmbH 374ber die KG an die Ge-sellschafter beider Gesellschaften zur374ckfl366ssen, werde durch die umfassende Kapitalbindung der GmbH & Co. KG in ausreichendem Ma337e begegnet. II. Das Berufungsurteil (zust. Kunkel/Lanzius, NZG 2007, 529; Priester, EWiR 2006, 497; Ivo, EWiR 2007, 237; a.A. OLG Hamm NZG 2007, 395, Revi-sion II ZR 272/06; Janzen, DB 2006, 2108, 2110; Werner, GmbHR 2006, 942 f.; zweifelnd Wachter, BB 2006, 1647) h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Einlageverpflich-tungen der Beklagten (247 19 Abs. 1 GmbHG) durch die von ihren V344tern (als Dritten i.S. von 247 267 BGB) geleisteten Zahlungen vom 14. Dezember 1996 nicht wirksam getilgt worden, weil die dem Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin 5 - 5 - 374bergebenen Betr344ge ihm nicht zu freier Verf374gung verbleiben, sondern alsbald als Darlehen an die von den beiden Beklagten gemeinsam beherrschte KG wei-terflie337en sollten. 6 1. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine f374r die Erf374llung der Einlageschuld (247 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zu freier Verf374gung der Gesch344ftsf374hrung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag abspra-chegem344337 umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm ver-bundenes Unternehmen zur374ckflie337t (BGHZ 153, 107, 109, 111). Vielmehr leis-tet der Inferent hier unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die Darlehensabrede ist unwirksam und kann nicht dazu f374hren, dass die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung - entgegen dem Schutzzweck des 247 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG - durch eine in dieser Hinsicht schw344chere Darlehensforderung ersetzt wird (BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356). Anders als das Berufungsge-richt meint, kommen diese Grunds344tze auch im vorliegenden Fall zur Anwen-dung. a) Noch zutreffend sieht auch das Berufungsgericht einen entschei-dungserheblichen Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem Fall, der dem Senatsurteil vom 2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107) zugrunde lag, nicht schon darin, dass dort die an die GmbH gezahlten Einlagemittel an eine aus-schlie337lich aus den Inferenten bestehende Gesellschaft (OHG) weitergereicht wurden, w344hrend hier neben den beiden Beklagten auch noch der Steuerbera-ter H. S. (mit einem Kommanditanteil von 20.000,00 DM) an der KG beteiligt war. Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Hin- und Herzahlen setzt eine personelle Identit344t zwischen dem Inferenten und dem Zahlungsempf344nger nicht voraus; es gen374gt vielmehr, dass der oder die Infe-renten durch die Weiterleitung des Einlagebetrages bei wirtschaftlicher Betrach-tung mittelbar in gleicher Weise beg374nstigt werden, wie durch eine unmittelbare 7 - 6 - Leistung an sie selbst, was insbesondere bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist (BGHZ 125, 141, 144; 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 18; 170, 47, 53 Tz. 15). Die beiden mit Komman-ditanteilen von 40.000,00 DM und 20.000,00 DM beteiligten Beklagten be-herrschten die KG zwar nicht jeweils einzeln. Das ist hier aber unerheblich, weil beide Beklagte das gleichgerichtete Interesse verfolgten, die von ihnen jeden-falls gemeinsam beherrschte KG mit der f374r ihren Betrieb erforderlichen Liquidi-t344t (374ber die angeblich eingezahlten Kommanditeinlagen hinaus) auszustatten und dazu die an die GmbH zu zahlenden (und ihr geb374hrenden) Bareinlagebe-tr344ge zu verwenden (vgl. BGHZ 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 19). Von einer entsprechenden Vor-Absprache der Beteiligten bei Begr374ndung der Einlage-schuld ist schon wegen des fehlenden Bankkontos der Schuldnerin, unabh344n-gig davon aber auch aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Weiterleitung der Einlagemittel auszugehen (vgl. BGHZ 152, 37, 45; 153, 107, 109; Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 1/00, ZIP 2002, 2045, 2048). Durch die gew344hlte Darlehenskonstruktion haben sich die Beklagten die Aufbringung zus344tzlicher Mittel zum Zwecke der ma337geblich in ihrem Interesse liegenden Anschubfinanzierung des Betriebs der KG erspart. Die Situation ist bei wirtschaftlicher Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbrin-gung nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass sich der Inferent die Einlage-mittel zur374ckzahlen l344sst und damit der KG selbst ein Darlehen gew344hrt. Von einer Barleistung zu freier Verf374gung des Gesch344ftsf374hrers der GmbH kann unter den vorliegenden Umst344nden keine Rede sein. Vielmehr sollte die Barein-lage von vornherein 374ber die Schuldnerin als blo337e Zahlstelle an die KG flie337en und der Schuldnerin nur ein (vermeintlicher) Darlehensr374ckzahlungsanspruch verschafft werden (vgl. BGHZ 153, 107, 111). b) Soweit demgegen374ber das Berufungsgericht die Einlagenzahlung un-ter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der GmbH & Co. KG f374r 8 - 7 - wirksam erachtet, ist das schon im Ansatz verfehlt. Einer entsprechenden Er-w344gung (so K.Schmidt, DB 1985, 1986) ist der Senat bereits im Urteil vom 25. November 1985 (II ZR 48/85, ZIP 1986, 161 f.) entgegengetreten. Davon abzugehen, besteht - auch nach erneuter Pr374fung unter dem Gesichtspunkt der seither in Rechtsprechung und Schrifttum gef374hrten Diskussion - kein Anlass. Festzuhalten ist vielmehr daran, dass die KG und ihre Komplement344r-GmbH hinsichtlich der Regeln 374ber die Kapitalaufbringung und -erhaltung selbst dann nicht als Einheit behandelt werden k366nnen, wenn die GmbH neben der F374hrung der Gesch344fte der KG keine weitere T344tigkeit aus374bt. Denn zum einen k366nnen der GmbH auch in diesem Fall eigene origin344re Verbindlichkeiten, z.B. in Form von Steuerschulden oder aufgrund von Aufwendungen, die von der KG nicht erstattet werden, entstehen (Senat aaO; Wachter, GmbHR 2004, 1249, 1255; Werner GmbHR 2006, 942 f.; a.A. ohne n344here Begr374ndung Priester, EWiR 2006, 497 f.). F374r Eigenschulden der GmbH haftet die KG - anders als die GmbH f374r Schulden der KG (247 128 HGB) - nicht. Zum anderen sind nicht nur die Eigengl344ubiger der GmbH, sondern auch die Gl344ubiger der KG, die das Recht haben, die pers366nlich haftende Gesellschafterin in Anspruch zu nehmen, auf die Haftungsmasse der GmbH angewiesen. Wird aber die ihr geb374hrende Stammeinlage umgehend als Darlehen an die KG weitergereicht, so h344ngt die Solvenz der Komplement344r-GmbH von vornherein von derjenigen der KG ab. Das widerspricht der Funktion der Komplement344r-GmbH als pers366nlich haften-de Gesellschafterin, deren genuine Aufgabe es - entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts - keineswegs ist, Finanzmittel aus ihrem gesetzlichen Garantie-kapital "in die KG als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einzubringen" und ihr als Darlehen mit mehr oder weniger zweifelhafter Aussicht auf R374ckzahlung zu belassen (vgl. auch v. Gerkan, WuB II G. 247 19 GmbHG 2.03, 891, 892). Des-wegen handelt es sich hier auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, um ein "Verkehrsgesch344ft" (vgl. auch BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.). Soweit die Komplemen- - 8 - t344r-GmbH aufgrund ihrer Haftung gem344337 247 128 HGB Gl344ubiger der KG befrie-digt, erw344chst ihr ein grunds344tzlich sofort f344lliger R374ckgriffsanspruch gegen die KG (247247 161 Abs. 2, 110 HGB). 9 Richtigerweise treffen bei der GmbH & Co. KG die unterschiedlichen Ka-pitalschutzsysteme der Komplement344r-GmbH einerseits und der KG anderer-seits aufeinander, mit der Folge, dass die Gesellschafter beider Gesellschaften ihre Einlageverpflichtungen ihnen gegen374ber jeweils gesondert zu erf374llen und die Verm366gensmassen beider getrennt zu halten haben (vgl. K.Schmidt, Ge-sellschaftsrecht, 4. Aufl. 247 56 V 1 S. 1653 f.; Werner, GmbHR 2006, 942). Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind die Komplement344r-GmbH und die KG f374r die Zwecke der Kapitalaufbringung und -erhaltung grunds344tzlich als jeweils selbst344ndige Unternehmen anzusehen (vgl. OLG Koblenz GmbHR 1989, 377 f.; K.Schmidt aaO; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. 247 30 Rdn. 33; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 30 Rdn. 66). Ebenso wenig wie nach bisheriger Rechtslage ein "Sonderrecht" der Kapitalaufbringung f374r die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung anzuerkennen ist (dazu BGHZ 166, 8), rechtfertigt das Interesse der an einer GmbH & Co. KG ma337geblich beteiligten Gesellschafter, der Komplemen-t344r-GmbH geschuldete Einlagemittel in die KG als "eigentliche Betriebsgesell-schaft" einzubringen, eine Abweichung von den geltenden Kapitalaufbringungs-regeln. Das gilt gleichviel, ob die Komplement344r-GmbH die Einlagemittel zur Begleichung eigener oder von Verbindlichkeiten der KG (247 128 HGB) aktuell ben366tigt oder nicht (a.A. Priester aaO), und gilt im 334brigen erst recht dann, wenn der satzungsgem344337e Zweck der Komplement344r-GmbH auch eine jeder-zeit aufnehmbare eigenwirtschaftliche Bet344tigung einschlie337t, wie hier aus der Registereintragung der Schuldnerin ersichtlich. - 9 - c) Unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringungsregeln fehlgehend ist schlie337lich die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege bei der hier gegebe-nen Fallkonstellation - anders als bei derjenigen im Senatsurteil vom 2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107) - deshalb kein unzul344ssiges Hin- und Herzahlen, sondern eine wirksame Einlageleistung der Beklagten vor, weil bei der GmbH & Co. KG durch entsprechende Anwendbarkeit von 247247 30, 31 GmbHG verhindert werde, dass die Inferenten auf die an die KG weitergeleite-ten Einlagemittel Zugriff nehmen k366nnten (i.d.S. auch OLG K366ln GmbHR 2002, 968; K.Schmidt, DB 1985, 1986; ders. Gesellschaftsrecht aaO, S. 1655; Kunkel/Lanzius, NZG 2007, 527, 529). Richtig ist zwar, dass nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats Zahlungen aus dem Verm366gen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten in entsprechender Anwendung der 247247 30, 31 GmbHG unzul344ssig sind, wenn dadurch mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplement344r-GmbH eintritt (vgl. BGHZ 60, 324, 328 f.; 69, 274, 279; 110, 342, 358; 123, 289, 296; Sen.Urt. v. 6. Juli 1998 - II ZR 284/94, ZIP 1998, 1437 f.). Abgesehen davon, dass in diesem Fall der Anspruch aus 247 31 GmbHG analog nicht der Komplement344r-GmbH, sondern der KG zusteht (vgl. BGHZ 60, 324, 329 f.; 110, 342, 346), betrifft das jedoch lediglich den As-pekt und die Regeln der Kapitalerhaltung, deren Anwendung einen ordnungs-gem344337 abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraussetzt (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.). Dieser unterliegt, wie aus den unterschiedlichen Vorschriften der 247247 19 und 30 GmbHG hervorgeht, seinen eigenen, f374r ihn ma337geblichen Regeln, die hier, wie bereits dargelegt, nicht beachtet worden sind (vgl. oben 1 a). 10 Dagegen k366nnen die - mangels eines ordnungsgem344337 abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgangs ohnehin nicht anwendbaren - Kapitalerhaltungs-vorschriften (247247 30, 31 GmbHG) nicht ins Feld gef374hrt werden. Denn ein Ver-sto337 gegen die Grunds344tze ordnungsgem344337er Kapitalaufbringung setzt in den 11 - 10 - F344llen der Weiterleitung des Einlagebetrages an ein von dem Inferenten be-herrschtes Unternehmen nicht voraus, dass der Inferent dadurch einen unmit-telbaren Zugriff auf den Einlagebetrag erlangt, den er z.B. auch bei "darlehens-weiser" Weiterleitung an eine andere von ihm beherrschte GmbH nicht erhielte, soweit und solange dort durch eine Entnahme des Betrages eine Unterbilanz entst374nde oder vertieft w374rde (247 30 GmbHG; vgl. z.B. BGHZ 136, 125, 127). Insofern w344re auch in diesem Fall der R374ckzahlungsanspruch der Einlagegl344u-bigerin aus der mit der zweiten GmbH getroffenen (in Wahrheit rechtsunwirk-samen; vgl. BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356) "Darlehensabrede" mittelbar gesch374tzt. Der Anspruch der zweiten GmbH aus 247 31 GmbHG entspr344che dem-jenigen der KG in dem oben genannten Fall. Darauf kommt es indessen in den genannten Weiterleitungsf344llen nicht an. Vielmehr liegt hier der Versto337 gegen die Grunds344tze ordnungsgem344337er Kapitalaufbringung schon darin, dass die einer GmbH geschuldeten Bareinlagemittel von dem Inferenten realiter nicht ihr, sondern einer anderen von ihm beherrschten Gesellschaft zur Verf374gung ge-stellt werden, er sich also einer - ihm als Gesellschafter obliegenden - zweifa-chen Finanzierungsaufgabe durch einmalige Leistung f374r Rechnung sowie zum Nachteil der ersten Gesellschaft und ihrer Gl344ubiger entledigt. Soweit dieses Vorgehen darauf abzielt, der einen Gesellschaft anstelle der ihr geschuldeten Bareinlage einen "Darlehensr374ckzahlungsanspruch" gegen die andere Gesell-schaft zu verschaffen, befreit das den Inferenten schon nach der gesetzlichen Regelung des 247 19 Abs. 5 GmbHG nicht von seiner Bareinlageverpflichtung, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine verdeckte Sacheinlage i.e.S. han-delt (so BGHZ 153, 107, 111; Sieger/Wirtz, ZIP 2005, 2277 f.; a.A. Bayer, GmbHR 2004, 445, 451; einschr344nkend BGHZ 165, 113, 117), wie die Revision meint. Die Regeln der Kapitalaufbringung (und der Kapitalerhaltung) k366nnen zwar nicht verhindern, dass das Stammkapital einer GmbH im Lauf der Zeit durch Verluste aufgezehrt wird; sie sollen aber sicherstellen, dass der Gesell- - 11 - schaft die ihr von dem Inferenten geschuldeten (Bar-)Einlagemittel real zur Ver-f374gung gestellt werden. Hinsichtlich der Kapitalaufbringung bei der Komplemen-t344r-GmbH einer GmbH & Co. KG gilt nichts anderes; sie unterliegt - als GmbH - den dargestellten Grunds344tzen des GmbH-Rechts mit der Folge, dass die Ein-lageschuld der Beklagten fortbesteht. 12 2. Die von den Beklagten hinsichtlich einer vermeintlichen "Differenzhaf-tung" erhobene Verj344hrungseinrede greift nicht durch. Der dem Kl344ger zuste-hende Anspruch auf erneute Einlagenzahlung (247 19 Abs. 1 GmbHG) unterlag gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bis zum 1. Januar 2002 der 30-j344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 195 a.F. BGB (vgl. BGHZ 153, 107, 111; Sen.Urt. v. 24. Juli 2000 - II ZR 202/98, WM 2000, 2301, 2303 f.) und von da an urspr374nglich der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 195 n.F. BGB, welche durch die im Jahr 2003 erhobene Klage gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge-hemmt wurde. - 12 - 3. Der Zinsanspruch des Kl344gers rechtfertigt sich aus 247247 20 GmbHG, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. 13 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 28.06.2005 - 1 HKO 252/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 U 717/05 -
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