BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 180/07 vom 10. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an ei-nen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat die Klageanspr374che abgewiesen, weil sich die Parteien 374ber die - f374r die Gr374ndung einer ARGE in der Rechtsform einer 2 - 3 - Gesellschaft b374rgerlichen Rechts - wesentlichen Voraussetzungen nicht geei-nigt h344tten. Mit dieser Begr374ndung hat das Berufungsgericht den - wiederholt und unmissverst344ndlich - gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag der Kl344ger nicht zur Kenntnis genommen, wonach sich die Parteien am 14. August 1997 - auch untereinander - geeinigt h344tten, eine ARGE zu bilden, um die Auf-tr344ge der D. gemeinschaftlich anzunehmen, untereinander zu gleichen Teilen abzuarbeiten und die Erl366se gemeinschaftlich zu vereinnahmen. Ferner hat das Berufungsgericht den weiteren - ebenfalls beweisunterlegten - Vortrag der Kl344ger nicht ber374cksichtigt, dass die ARGE in Vollzug gesetzt worden sei und die D. nicht nur Rahmenvertr344ge mit ihr geschlossen habe, sondern ihr in der Folgezeit auch Einzelauftr344ge erteilt habe, die unter den Parteien auf-geteilt und abgewickelt worden seien. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf - allenfalls unklare - schrifts344tzliche Formulierungen der Kl344ger an anderer Stelle und auf eine Erkl344-rung ihres Prozessbevollm344chtigten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht annehmen will, die Kl344ger h344tten den Abschluss eines Gesell-schaftsvertrags nicht einmal schl374ssig vorgetragen, ist dies unter Ber374cksichti-gung des eindeutigen, keinen Zweifel an seinem Inhalt zulassenden und in der Berufungsinstanz ausdr374cklich wiederholten Klagevortrags unter keinem Ge-sichtspunkt vertretbar. 3 2. Die Geh366rsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn auch die wei-teren, von dem Berufungsgericht f374r seine Entscheidung gegebenen Begr374n-dungen sind rechtsfehlerhaft. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf st374tzt, dass der Gesellschaftsvertrag mangels einer - nach landes-rechtlichen Vorschriften erforderlichen - Genehmigung (schwebend) unwirksam sei, 374bersieht es, dass in diesem Fall die Grunds344tze 374ber die fehlerhafte Ge-sellschaft anzuwenden w344ren. 4 - 4 - Ebenso wenig wird das Berufungsurteil von der Erw344gung getragen, der Gesellschaftsvertrag, auf den die Kl344ger ihre Anspr374che st374tzen, sei in "Weg-fall" geraten, weil die Gesch344ftsgrundlage der ARGE entfallen sei. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht r374gt - schon den Sachverhalt, dem es die Bedeutung einer Gesch344fts-grundlage beimessen will, verfahrensfehlerhaft festgestellt hat, verkennt es die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage. In diesem Fall best374nde lediglich ein Recht auf Anpassung des Gesellschaftsvertrags oder - sofern die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar geworden w344re - ein Recht zur K374n-digung aus wichtigem Grund, die jedoch nur f374r die Zukunft Wirkung entfalten k366nnte. 5 Darauf, dass das Berufungsgericht wiederum rechtsfehlerhaft einen Aus-kunftsanspruch der Kl344ger aus 247 242 BGB deshalb verneint, weil sich die Par-teien nicht 374ber einen Gesellschaftsvertrag geeinigt h344tten und weil sich au337er-dem die - selbst unt344tig gebliebenen - Kl344ger treuwidrig verhalten w374rden, wenn sie sich darauf berufen w374rden, der Beklagte habe treuwidrig die Genehmigung des Vertrags nicht veranlasst, kommt es nicht mehr an. 6 3. In dem wiederer366ffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den ma337geblichen Sachverhalt festzustellen. Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Sachvortrag unter dem bisher 374bersehenen Ge-sichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft zu erg344nzen. 7 F374r das weitere Verfahren weist der Senat au337erdem daraufhin, dass die Klageantr344ge der Klarstellung bed374rfen. Wie die Kl344ger in der Klageschrift zu-treffend ausf374hren, stehen die im Wege der actio pro socio geltend gemachten Anspr374che der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. 8 - 5 - Bei der Zur374ckverweisung hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 9 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 O 277/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.06.2007 - 6 U 206/06 -
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