BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 180/07 Verk374ndet am: 29. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stumme Verk344ufer II UWG 2008 247 3 Abs. 1, 247 4 Nr. 1 Der Absatz von Tageszeitungen 374ber ungesicherte Verkaufshilfen ("stumme Verk344ufer") ist selbst bei erheblichem Schwund weder unter dem Gesichtspunkt einer unzul344ssigen Beeintr344chtigung der Kaufinteressenten noch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung wettbewerbswidrig (Aufga-be von BGH GRUR 1996, 778 - Stumme Verk344ufer I). BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 180/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Berliner Zeitungsmarkt, unter anderem auf dem Gebiet der entgeltlichen meinungsbildenden Tageszeitungen. Die Kl344gerin verlegt die "B. Z. " und den "BE. K. ". Zu den von der Beklagten herausgegebenen Zeitungen geh366rt seit Mai 2004 die Tageszeitung "W. KO. ", die f374r 70 Cent im Einzelverkauf oder im Abonnement erh344ltlich ist. Der Marktanteil aller von der Beklagten verlegten Zeitungen auf dem Berliner Zeitungsmarkt betr344gt - bezogen auf die verkauften Exemplare - 50%. 1 Die Beklagte plant, die "W. KO. " auch 374ber ungesicherte Ver- kaufshilfen, sogenannte "stumme Verk344ufer", abzusetzen. In einer ersten Test-phase stellte sie solche Verkaufshilfen im Juli und August 2005 vor den Schwimmb344dern der Berliner B344derbetriebe auf. 2 - 3 - Nach Ansicht der Kl344gerin ist der Einsatz ungesicherter Verkaufshilfen f374r den Vertrieb entgeltlicher Tageszeitungen wettbewerbswidrig. Wegen der zu erwartenden Schwundquote laufe diese Vertriebsart auf eine Gratisabgabe hin-aus. Darin liege ein 374bertriebenes Anlocken. Auch f374hre diese Praxis zu einer allgemeinen Marktbehinderung. 3 4 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-lassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Kaufzei-tung "W. KO. " auf dem Berliner Zeitungsmarkt 374ber mechanische Verkaufshilfen (sogenannte "stumme Verk344ufer") anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen, soweit diese Ver-kaufshilfen nicht gegen kostenlose Entnahme der in ihnen enthaltenen Zei-tungsexemplare gesichert sind. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die "W. KO. " spreche andere Leserschichten an als herk366mmliche Zeitungsangebote. Der Leser sei mittlerweile auch an kostenlose Informationsangebote zum Beispiel im Internet gew366hnt und werde deshalb durch stumme Verkaufshilfen nicht un-sachlich in seiner Kaufentscheidung beeinflusst. Eine konkrete St366rung des Berliner Pressemarktes sei nicht ersichtlich. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 6 In der Berufungsverhandlung hat sich die Beklagte unter Versprechen einer f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Kl344gerin zu zahlenden Ver-tragsstrafe in H366he von 8.000 200 verpflichtet, es zu unterlassen, 7 im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ungesicherte Verkaufshil-fen f374r den Vertrieb der "W. KO. " in Berlin zu verwenden, ohne dass auf jedem Automaten ein deutlich sichtbarer Hinweis 374ber den Kaufpreis sowie die Angabe "Diebstahl wird verfolgt, Kontrolleure im Einsatz" erfolgt und durch eine Vereinbarung mit dem f374r die Best374ckung der Automaten zust344ndigen Dienstleister sichergestellt wird, dass durch regelm344337ige stichprobenartige Kon-trollen der Automaten gew344hrleistet wird, dass Zeitungen nur gegen Bezahlung entnommen werden. - 4 - Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage gef374hrt (KG GRUR-RR 2008, 171). 8 9 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch f374r nicht begr374ndet erachtet und hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung. Voraussetzung hierf374r sei eine konkrete Ge-fahr, Mitbewerber vom Markt zu dr344ngen. Eine abstrakte Gef344hrdung des Wett-bewerbs reiche nicht aus. Dies gelte nicht nur bei Gratiszeitungen, sondern auch bei Kaufzeitungen. Eine konkrete Gef344hrdung des Berliner Pressemarktes sei selbst dann nicht anzunehmen, wenn von 3.000 geplanten Verkaufshilfen mit je 25 Exemplaren sowie von einem Schwund von 60% und damit von einem Anteil von 10% der in Berlin verkauften Zeitungen ausgegangen werde. Ob sich die Gefahr einer Marktbehinderung in Zukunft durch Nachahmungshandlungen der Mitbewerber ergeben k366nne, lasse sich noch nicht hinreichend sicher vor-hersehen. 11 Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzul344ssigen Wertreklame und des 374bertriebenen Anlockens nach 247 4 Nr. 1 UWG. Zwar seien die Verkaufshilfen der Beklagten bislang so geplant und ges-taltet gewesen, dass sie nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs dazu verleiteten, Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Die Verbraucher 12 - 5 - w374rden so in ihrer Kaufentscheidung irrational beeinflusst. Die von der Beklag-ten abgegebene Unterlassungserkl344rung gew344hrleiste aber, dass beim Einsatz der Verkaufshilfen ein ausreichender 334berwachungsdruck ausge374bt werde, um die Verkehrskreise von der unentgeltlichen Entnahme abzuhalten. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch zu Recht verneint. Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten ist nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemesse-nen unsachlichen Einfluss i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG zu beeintr344chtigen (dazu II 1); auch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung ist sie nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen (dazu II 2). 1. Der Kl344gerin steht der unter dem Gesichtspunkt einer unzul344ssigen Beeintr344chtigung der Entscheidungsfreiheit der Kaufinteressenten (247247 3, 4 Nr. 1 UWG) geltend gemachte Anspruch weder als Verletzungsunterlassungsan-spruch gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG noch als vorbeugender Unterlas-sungsanspruch gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. 14 a) Nach der noch zu 247 1 UWG a.F. ergangenen Senatsentscheidung "Stumme Verk344ufer I" (BGH, Urt. v. 15.2.1996 - I ZR 1/94, GRUR 1996, 778 = WRP 1996, 889) kann die kostenlose Abgabe einer entgeltlichen Zeitung - so-fern sie in gro337em Umfang und 374ber einen langen Zeitraum erfolgt - einen un-sachlichen Gew366hnungseffekt erzeugen, so dass die Leser dauerhaft der ihnen durch die kostenlose Abgabe bekannt gewordenen Zeitung den Vorzug geben, auch wenn diese sp344ter nicht mehr kostenlos abgegeben wird. Der kostenlosen Abgabe stehe eine Vertriebsmethode gleich, bei der - wie beim Vertrieb von Zeitungen 374ber "stumme Verk344ufer", die zu einer Schwundquote von 60% f374hr-ten - von vornherein mit einer so hohen Diebstahls- oder Schwundquote zu 15 - 6 - rechnen sei, dass sie im Ergebnis auf eine kostenlose Abgabe hinauslaufe (BGH GRUR 1996, 778, 780 - Stumme Verk344ufer). 16 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall schon deshalb nicht erf374llt, weil die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 21. September 2007, der f374r die Beurteilung der Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Verletzungsunterlassungsanspruchs ma337geblich ist (BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Ver-tretung der Anwalts-GmbH), lediglich im Juli und August 2005 probeweise vor den Schwimmb344dern der Berliner B344derbetriebe elf Verkaufshilfen aufgestellt hatte. Eine solche zeitlich und r344umlich begrenzte Abgabe zu Testzwecken war nach der Lebenserfahrung nicht geeignet, einen unsachlichen Gew366hnungsef-fekt in dem vorstehend beschriebenen Sinn zu erzeugen. b) Ein auf 247247 3, 4 Nr. 1 UWG gest374tzter vorbeugender Unterlassungsan-spruch scheitert hier jedenfalls daran, dass es insoweit an einer unangemesse-nen unsachlichen Einflussnahme auf die Personen fehlt, die sich durch die be-anstandete Gesch344ftsmethode der Beklagten dazu verleiten lassen, die in de-ren Verkaufshilfen angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Die Grenze zur Unlauterkeit ist nach 247 4 Nr. 1 UWG erst dann 374berschritten, wenn eine gesch344ftliche Handlung geeignet ist, die Rationalit344t der Nachfrageent-scheidung der angesprochenen Marktteilnehmer vollst344ndig in den Hintergrund treten zu lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Tz. 13 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung, m.w.N.). Unter dem geltenden, die Vorgaben der Richtiline 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken ber374cksichtigenden Recht kann zudem darauf abgestellt werden, dass eine Beeintr344chtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG nur dann gegeben ist, wenn der Handeln-de diese Freiheit durch Bel344stigung oder durch unzul344ssige Beeinflussung i.S. 17 - 7 - des Art. 2 lit. j der Richtlinie erheblich beeintr344chtigt (K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rdn. 1.7b). Dies ist im Hinblick darauf, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, auch im Streitfall zu ber374cksichtigen. 18 Nach diesen Grunds344tzen kann nicht von einer unzul344ssigen Einfluss-nahme auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden - gleichg374ltig, ob sie die ent-nommene Zeitung ordnungsgem344337 bezahlen oder ohne Zahlung mitnehmen - ausgegangen werden. Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, dass die Kun-den durch die ihnen er366ffnete und von ihnen zum Teil auch wahrgenommene M366glichkeit der weithin gefahrlosen Entwendung von Zeitungen nachhaltig be-einflusst werden und in Zukunft beim entgeltlichen Erwerb von Zeitungen nicht mehr rational entscheiden k366nnen, welchem Angebot sie den Vorzug geben. Im 334brigen verdient die gesch344ftliche Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern, die sich selbst nicht marktkonform verhalten, keinen Schutz nach 247 4 Nr. 1 UWG. 2. Der Kl344gerin steht der von ihr unter dem Gesichtspunkt einer allge-meinen Marktbehinderung (247 3 UWG 2004, 247 3 Abs. 1 UWG 2008) geltend ge-machte Anspruch aus den oben unter II 1 a genannten und hier entsprechend geltenden Gr374nden nicht als Verletzungsunterlassungsanspruch gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG zu. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, insoweit bestehe auch kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 2 UWG, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. 19 a) Die unter der Geltung des 247 1 UWG a.F. anerkannte Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung (Marktst366rung) ist zwar nicht im Beispielstatbe-standskatalog des 247 4 UWG 2004 aufgef374hrt, der seit 30. Dezember 2008 in dem durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) nur geringf374gig ge344n- 20 - 8 - derten 247 4 UWG 2008 fortgilt; sie soll aber nach der Ansicht des Gesetzgebers - entsprechend dem nicht abschlie337enden Charakter der Beispielstatbest344nde - gleichwohl unter die Generalklausel des 247 3 UWG 2004 (247 3 Abs. 1 UWG 2008) fallen k366nnen (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 4 Nr. 10 UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487 S. 19). In 334bereinstimmung damit ist auch der Senat in seiner Rechtsprechung zum UWG 2004 davon ausgegangen, dass die zu dieser Fallgruppe entwickelten Grunds344tze weiter fortgelten (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 144/03, GRUR 2006, 596 Tz. 13 ff. = WRP 2006, 888 - 10% billiger; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 48/06, GRUR 2009, 416 Tz. 24 f. = WRP 2009, 432 - K374chentiefstpreis-Garantie). Dieser Ausgangspunkt entspricht auch der 374berwiegenden Ansicht im Schrifttum (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 12.1; M374nchKomm.UWG/Heermann, Anh. 247247 1-7 B Rdn. 1 f.; Harte/Hen-ning/Omsels, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 10 Rdn. 248; Fezer/Osterrieth, UWG, 2. Aufl., 247 4-S1 Rdn. 11; Lux, Der Tatbestand der allgemeinen Marktbehinde-rung, 2006, S. 346; zweifelnd Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 3 Rdn. 28; M374ller-Bidinger/Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 4 Nr. 10 Rdn. 346; f374r die Aufgabe der Fallgruppe der allgemeinen Marktst366rung Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 4 Rdn. 10/97). Da die Fallgruppe der all-gemeinen Marktbehinderung zudem au337erhalb des Regelungsanspruchs der Richtlinie 2005/89/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken liegt (K366hler, GRUR 2005, 793, 799), ist auch unter der Geltung des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 davon auszugehen, dass eine danach unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung unzul344ssige gesch344ftliche Handlung gem344337 den hierzu be-reits unter der Geltung des 247 1 UWG a.F. entwickelten Grunds344tzen (vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung; BGHZ 157, 55, 61 - 20 Minuten K366ln) dann vorliegt, wenn ein f374r sich genommen zwar nicht unlau-teres, aber immerhin bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbin-dung mit gleichartigen Ma337nahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr - 9 - begr374ndet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbe-werb in erheblichem Ma337 eingeschr344nkt wird. 21 b) In den Entscheidungen "20 Minuten K366ln" (BGHZ 157, 55) und "Zei-tung zum Sonntag" (Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 120/00, WRP 2004, 746) hatte der Senat den kostenlosen Vertrieb von zwei Zeitungen zu beurteilen: einer an Hal-testellen ausgelegten und an belebten Stellen im Stadtgebiet verteilten Zeitung mit einem redaktionellen Teil, der etwa zwei Drittel ihres Inhalts ausmachte und neben lokalen Nachrichten Berichte insbesondere aus Politik, Kultur und Sport enthielt ("20 Minuten K366ln"), sowie einer Sonntagszeitung, die ihrem Erschei-nungsbild nach eine Leserzeitung war und redaktionelle Beitr344ge zu regionalen und 374berregionalen Themen, eine umfassende Sportberichterstattung und ei-nen ausf374hrlichen Veranstaltungskalender enthielt ("Zeitung zum Sonntag"). Weil diese Zeitungen im vollen Umfang durch Anzeigen finanziert wurden, lag kein Verschenken geldwerter Leistungen vor; die Rechtsprechung zur massen-weisen unentgeltlichen Abgabe von Originalware war deshalb nicht anwendbar (BGH WRP 2004, 746, 747 - Zeitung zum Sonntag; vgl. auch BGHZ 157, 55, 60 - 20 Minuten K366ln). Da die Garantie der Pressefreiheit nicht danach unterschei-det, ob sich eine Zeitung mit redaktionellem Textteil allein durch Anzeigen oder daneben auch durch ein vom Leser f374r den Erwerb zu zahlendes Entgelt finan-ziert, k366nnen entgeltlich vertriebene Zeitungen im Rahmen der wettbewerbli-chen Beurteilung nicht auf eine h366here Stufe gestellt werden als anzeigenfinan-zierte (BGHZ 157, 55, 62 f. - 20 Minuten K366ln; BGH WRP 2004, 746, 748 - Zeitung zum Sonntag). Der Umstand, dass bei gratis verteilten Zeitungen eine gr366337ere Gefahr der Einflussnahme der Werbetreibenden auf die Arbeit, Aus-richtung und personelle Besetzung der Redaktion bestehen mag, rechtfertigt es ebenfalls nicht, der durch die Leserschaft (mit-)finanzierten Tageszeitung von vornherein einen h366heren Schutz vor einer Marktst366rung zuzubilligen (BGHZ 157, 55, 63 - 20 Minuten K366ln; BGH WRP 2004, 746, 748 - Zeitung zum Sonn- - 10 - tag). Damit kann weder entgeltlich vertriebenen Zeitungen ein pr344ventiver Schutz zugesprochen noch das unentgeltliche Verteilen von Tageszeitungen unabh344ngig vom Vorliegen einer konkreten Gef344hrdung des Wettbewerbsbe-stands als wettbewerbswidrig angesehen werden (BGHZ 157, 55, 63 f. - 20 Mi-nuten K366ln; BGH WRP 2004, 746, 748 - Zeitung zum Sonntag). Da das Wett-bewerbsrecht gerade dem freien Spiel der Kr344fte des Markts im Rahmen der gesetzten Rechtsordnung Raum gew344hren soll, k366nnen die konkurrierenden Zeitungen keine Sicherung ihres Bestands beanspruchen. M366gliche Absatz-r374ckg344nge bei Kaufzeitungen f374hren auch nicht dazu, dass die Gratisverteilung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden w344re (BGHZ 157, 55, 64 f. - 20 Minuten K366ln; BGH WRP 2004, 746, 748 f. - Zeitung zum Sonntag). Wegen der verfes-tigten Strukturen und der damit extrem hohen Marktzutrittsschranken auf den Pressem344rkten k366nnen sich neue Anbieter kaum anders als 374ber ausschlie337lich anzeigenfinanzierte Zeitungen etabliere. Daher f374hrt auch eine Ber374cksichti-gung der Interessen der Allgemeinheit an einem unverf344lschten Wettbewerb zu keiner anderen Beurteilung (BGHZ 157, 55, 65 - 20 Minuten K366ln; BGH WRP 2004, 746, 749 - Zeitung zum Sonntag). c) Diese Erw344gungen haben auch f374r die Beurteilung der im Streitfall ge-gebenen Abgabe von entgeltlichen Tageszeitungen 374ber ungesicherte Ver-kaufshilfen zu gelten, die es mit sich bringt, dass ein erheblicher Teil der Zei-tungen entwendet und damit - jedenfalls aus der Sicht der Mitbewerber und des Marktes - unentgeltlich abgegeben wird (K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 12.24; M374nchKomm.UWG/Heermann, Anh. 247247 1-7 B Rdn. 41 und 51; M374l-ler-Bidinger/Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 4 Nr. 10 Rdn. 357; K366h-ler, WRP 2005, 645, 652; Lux aaO S. 167 und 429; Fezer/Osterrieth aaO 247 4-S1 Rdn. 222). Daf374r spricht insbesondere der Umstand, dass diejenigen Gesichtspunkte, die nach der Senatsrechtsprechung f374r die grunds344tzliche Zu-l344ssigkeit der unentgeltlichen Abgabe rein anzeigenfinanzierter Zeitungen spre- 22 - 11 - chen (vgl. oben unter II 2 b), s344mtlich in gleicher oder immerhin vergleichbarer Weise bei der wegen h344ufiger Entwendungen faktisch teilweise unentgeltlichen Abgabe an sich entgeltlicher Zeitungen vorliegen. Vor allem handelt es sich in beiden F344llen nur bei vordergr374ndiger Betrachtung um eine ganz oder - im Fall der Abgabe 374ber stumme Verk344ufer - teilweise unentgeltliche Abgabe; denn tats344chlich erfolgt die Finanzierung im einen Fall ganz 374ber Anzeigen und im anderen Fall teilweise auf diese Weise und im 334brigen 374ber die Zahlungen der-jenigen Kunden, die das an den Verkaufshilfen verlangte Entgelt ordnungsge-m344337 entrichten. Lauterkeitsrechtlich bedenklich werden beide Vertriebssysteme erst dann, wenn sie zu einer dauerhaften Abgabe unter Selbstkosten f374hren und auf diese Weise den Bestand des Wettbewerbs gef344hrden (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 12.24). Soweit sich aus der Senatsentschei-dung "Stumme Verk344ufer I" Gegenteiliges ergibt, h344lt der Senat hieran nicht fest. d) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Begehungsgefahr f374r eine allgemeine Marktbehinderung ohne Rechtsfehler verneint. 23 aa) Die f374r einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erfor-derliche Begehungsgefahr stellt eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar (BGH, Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben; Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rdn. 1.10 m.w.N.). Da es sich um eine anspruchsbegr374ndende Tatsache handelt (BGHZ 173, 188 Tz. 54 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay; Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rdn. 1.11 m.w.N.), liegt die Beweislast hierf374r beim An-spruchsteller (M374nchKomm.UWG/Ehricke, Vor 247 12 Rdn. 110; Fezer/B374scher aaO 247 8 Rdn. 99). 24 - 12 - bb) Das Drohen einer Rechtsverletzung i.S. des 247 8 Abs. 1 Satz 2 UWG setzt, soweit eine allgemeine Marktbehinderung in Rede steht, voraus, dass das Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartenden gleicharti-gen Ma337nahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begr374ndet, der auf unternehmerischer Leistung beruhende Wettbewerb werde in erheblichem Ma337 eingeschr344nkt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 157, 55, 61 - 20 Minuten K366ln, m.w.N.). Von einer solchen Gefahr ist nur dann auszugehen, wenn greifbare Anhalts-punkte f374r eine wettbewerbsbeschr344nkende Entwicklung vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 880 = WRP 2004, 1272 - Wer-beblocker; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 12.7; M374ller-Bidinger/Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 4 Nr. 10 Rdn. 350; Fezer/B374scher aaO 247 8 Rdn. 99). Soweit in diesem Zusammenhang eine Nachahmungsgefahr mit ber374cksichtigt werden soll, m374ssen zudem auch greifbare Anhaltspunkte f374r ein entsprechendes Verhalten der Mitbewerber sprechen (K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 12.11 m.w.N.). 25 cc) Die durch das erstmalige Drohen begr374ndete Erstbegehungsgefahr kann - anders als die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsversto337 be-gr374ndete Wiederholungsgefahr, f374r deren Bestehen eine tats344chliche Vermu-tung streitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2004, 446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung f374r Sondermodelle; Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rdn. 1.33 m.w.N.) - im Allgemeinen bereits durch ein entgegengesetztes Verhalten und daher, wenn sie - wie im Streitfall - auf 304u337erungen beruht, auch schon durch deren Widerruf oder die Erkl344rung des Unterlassungswillens ausger344umt werden, sofern mit dieser 304u337erung von dem urspr374nglichen Vorhaben unmissverst344ndlich und ernstlich Abstand genommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Ber374hmungsaufgabe). Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine von der Kl344gerin nicht hinzunehmende allgemei- 26 - 13 - ne Marktbehinderung droht, daher mit Recht zugunsten der Beklagten ber374ck-sichtigt, dass diese ihre 374ber die aufzustellenden Verkaufshilfen vertriebenen Zeitungen in der Weise gegen Entwendungen sch374tzen will, wie sie es in der von ihr in der Berufungsverhandlung abgegebenen strafbewehrten Unterlas-sungserkl344rung beschrieben hat. 27 dd) Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung des Sachver-halts vorgenommene Beurteilung, dass danach kein hinreichender Grad der Gef344hrdung des Wettbewerbsbestandes gegeben ist, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Kl344gerin unterstellt, dass die Beklagte 3.000 Verkaufshilfen aufzustellen beabsichtigt und danach bei einer angenommenen Diebstahlsquote von 60% ein Schwund von 45.000 Zeitungen zu erwarten w344re, wobei dieser Schwund in absoluten Zahlen gesehen dreimal so hoch w344re wie in dem der Senatsentscheidung "Stumme Verk344ufer I" zugrunde liegenden Fall und 10% der in Berlin insgesamt verkauften Tageszei-tungen ausmachen w374rde. Eine konkrete Gef344hrdung des Wettbewerbsbestan-des w344re damit indessen nicht dargetan. Inwieweit eine solche - unterstellte - Absatzsteigerung der Beklagten zu einem entsprechenden R374ckgang des Ab-satzes anderer Zeitungen f374hren w374rde, ist v366llig offen. Denn unter denjenigen, die die M366glichkeit zur weithin gefahrlosen Entwendung einer Tageszeitung nutzen, werden nach der Lebenserfahrung nicht wenige sein, die andernfalls entweder gar keine oder eben die Tageszeitung der Beklagten gekauft h344tten w374rden. Im 334brigen k366nnte auch bei einem Absatzr374ckgang in der Gr366337enord-nung von 10% noch nicht von einer konkreten Bestandsgef344hrdung ausgegan-gen werden (vgl. BGHZ 157, 55, 64 f. - 20 Minuten K366ln). 28 - 14 - Unter diesen Umst344nden stellt sich die vom Senat in der Entscheidung "Stumme Verk344ufer I" (BGH GRUR 1996, 778, 780) aufgeworfene Frage nicht, ob sich die Abgabe der Zeitungen 374ber die Verkaufshilfen ausnahmsweise als wettbewerbsrechtlich unbedenklich darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die von der Beklagten zugesagten Sicherungsma337nahmen die nach den bisherigen Erfahrungen anzunehmende Entwendungsquote von 60% zu senken verm366gen. 29 III. Nach allem ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 30 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2006 - 102 O 67/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2007 - 5 U 199/06 -
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