ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZR180.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 180/15 vom 10. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Gründe: I. Die Beklagte hat die von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel "N . V . M . " (im Weiteren: "M . ") und "N . V . H . " (im Weiteren: "H . ") am 28. September 2013 auf dem TV - Verkaufs - sender QVC mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen beworben. Der Kläger hält diese Aussagen für wettbewerbswidrig, weil sie gesundheitsbez o- gene Angaben über Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/200 6 über nährwert und gesundheitsb e- zogene Angaben über Lebensmittel enthielten und nicht die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit nach den Art. 5 und 6 dieser Verordnung erfüllten. Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben (LG Berlin, MD 2015, 121) . Die Berufung der Beklagten hat te lediglich einen ganz gering en Erfolg (KG, MD 2015, 1015) . Mit der auf ihre Beschwerde hin zuzulassenden Revision 1 - 3 - erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1.1 bis 1.4, 1.7, 1.8 und 1.10 s owie zu 2.1 bis 2.4. II. Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfa h- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder di e Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 . Die Beschwerde macht zunächst im Hinblick auf die Aussagen zum Produkt "M . " gemäß LGU 2 bis 4 unter 1.1 bis 1.4, 1.7, 1.8 und 1.10 geltend, das Berufungsgericht habe, soweit es diese Aussagen als gesun d- heitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und nicht als unspezifische Verweise im Sinne v on Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung angesehen habe, seinem Urteil d en von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz zugrunde gelegt, dass alle Aussagen, die auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Veror d- nung genannten Funktionen Bezug n ä hmen, selbst dann Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könn t en, wenn sie allgemein und unspezifisch fo r- muliert s e i e n. Hinsichtlich der Aussagen 1.1 und 1.4 sei schon fraglich, ob sie sich überhaupt mit dem gesundheitlichen Wohlbefinden befassten u nd nicht eher mit sozialen Kompetenzen. Jedenfalls fehle jegliche Bezugnahme auf eine durch das Mittel zu fördernde Körperfunktion. Soweit es in Ziffer 1.7 und 1.8 darum gehe, den Körper beim Lernen und beim Konzentrieren zu unterstützen, sei nicht ersicht lich, dass sich die Aussagen etwa auf das Gehirn oder auf a n- dere Körperorgane bezögen. Die Obersatzabweichung sei auch entsche i- dungserheblich, weil die in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angesprochenen Listen nach Art. 13 und 14 dieser Ver ordnung noch nicht a b- schließend erstellt seien. 2 3 - 4 - M it diesem Vorbringen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in den Aussagen 1.1 und 1.4 angesprochene Leistungsfähigkeit des Gehirns kann ausweislich der Regelung in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang " DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei" der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Dasselbe gilt für die in den Aussagen 1.7, 1.8 und 1.10 angesprochene Lern bzw. Konzentrat i- onsfähigkeit. Die Aufnahme e ntsprechender gesundheitsbezogener Angaben in eine Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist jeweils nur mit der Begründung abgelehnt worden, ein ka u- saler Zusammenhang zwischen der Einnahme des entsprechenden M ittels und der angegebenen Wirkung sei nicht festzustellen gewesen (vgl. Erwägung s- gründe 49 f. der Verordnung [EG] Nr. 983/2009; Erwägungsgründe 39 f. der Verordnung [EG] Nr. 1024/2009; Erwägungsgründe 9 f. der Verordnung [EU] Nr. 402/2015). 2 . Bei der d anach gebotenen Anwendung des Art. 10 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 auf alle vom Kläger beanstandeten gesundheitsbez o- genen Angaben in der Werbung der Beklagten wären diese Angaben nur dann als zulässig anzusehen, wenn sie erstens den allgeme inen Anforderungen im Kapitel II (Art. 3 bis 6) und zweitens den speziellen Anforderungen im K a- pitel IV (Art. 10 bis 19) dieser Verordnung entsprächen sowie drittens gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß de n Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen wären. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf beide Mittel der Beklagten die Erfüllung sowohl der ersten als auch der dritten dieser Voraussetzungen verneint . Es hat die Unzulässigkeit der vom Beklagten beanstande ten Werbung damit bei beiden Mitteln und in Bezug auf alle vom Kläger beanstandeten Aussagen jeweils aus zwei selbständig tr a- genden Gründen bejaht. 4 5 - 5 - Die Beschwerde hätte d aher auch jeweils beide Begründungen angreifen müssen. Sie hat allerdings gemeint, im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 komme es (nur) darauf an, ob die streitgegenständl i- chen Aussagen in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen seien oder den allgemeinen Bedingungen nach den Art. 5 und 5 gemeint war wohl: Art. 5 und 6 dieser Verordnung en t- spr ä chen. Im Weiteren hat die Beschwerde dann insoweit konsequent auch allein die Ausführungen im Berufungsurteil angegriffen , mit denen das Ber u- fungsgericht zu den beiden M itteln dargestell t hat, dass die vom Kläger bea n- standeten Aussagen nicht in der nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassenen Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthalten sind . Di e Beschwerde hat es danach ver säumt darzulegen, dass die von ihr geltend g e- machten Rechtsfehler und Zulassungsgründe auch entscheidungserheblich sind, weil das mit der Revision anzufechtende Urteil nicht bereits aus den vom Berufungsgericht gestützt auf Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiterhin angenomme nen, selbständig tragenden Gründen Bestand hat. 6 - 6 - III. Von einer weite ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Be rlin, Entscheidung vom 10.11.2014 - 101 O 2/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2015 - 5 U 154/14 - 7 8
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