ECLI:DE:BGH:2017:211117UIIZR180.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 180/15 Verkündet am: 21. November 20 17 Stoll J ustiz hauptsekretärin als U rkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 322 Abs. 1 Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) u nd § 826 BGB (sittenwidrige Sch ä- digung), die auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung g e richtet sind und im Kern darauf gestützt werden, dass durch den Emission s prospekt ein unzutreffender Eindruck von den Risiken der Beteiligung vermittelt worden sei , betreffen im Regelfall denselben Streitgegenstand. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2017 durch den Vorsitze nde n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2015 im Kostenpun kt und insoweit aufgehoben, als die Hauptanträge (Berufungsanträge zu 1 bis 6 mit Au s- nahme der auf Widerruf gestützten Ansprüche) abgewi e- sen worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Revisions - und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2001 mit einem Nennbetrag von 100.000 . GmbH & Co. P . KG, einem geschlossenen Medienfonds (im Folgenden: Fondsg e- 1 - 3 - sellschaft). Die Beklagte zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der M . AG, die Herausgeberin des Emissionsprospekts sowie Initiatorin und Geschäftsb e- sorg erin der Fondsgesellschaft war. Die Beklagte zu 2 ist als Komplementärin Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3 ist Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse K . , die über eine Namensschuldve r- schreibung 45,34 % der Einlage des Kl ägers finanzierte. Mit seiner Klage macht der Kläger in erster Linie Schadensersatzanspr ü- che wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend und nimmt die Beklagten ins o- weit als Gesamtschuldner auf Rückabwicklung der Beteiligung in Anspruch (Klageanträge zu 1 bis 6). Ferner hat der Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Hauptanträge keinen Erfolg haben, gegenüber der Beklagten zu 3 den Widerruf des Fremdfinanzierungsvertrags erklärt. Weiter hilfsweise hat er die Festste l- lung begehrt, dass die Beklagte zu 1 z um Ersatz vom Finanzamt wegen unz u- treffender Verlustangaben geforderter Nachzahlungszinsen verpflichtet ist (Kl a- geantrag zu 7). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe z urückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Hauptanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufh e- bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revis i- onsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei wegen fehlender Bestim mtheit der Klageanträge unzulä s- sig. Der Kläger habe die Klage bei einheitlicher Antragstellung gegenüber säm t- lichen Beklagten auf verschiedene Streitgegenstände gestützt, nämlich auf Prospekthaftung im engeren Sinne, Prospekthaftung im weiteren Sinne und d eliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB sowie aus § 826 BGB. Im Gegensatz zur Geltendmachung mehrerer materiell - rechtlicher Ansprüche aus ein und demselben Lebenssachverhalt im Sinne e i- ner Anspruchskonkurrenz seien im vorliegende n Fall zur Begründung der A n- sprüche, aus denen sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge ergeben so l- le, verschiedene Lebenssachverhalte vorzutragen, die sich grundlegend vone i- nander unterschieden und daher unterschiedliche Streitgegenstände bildeten. Dafü r dass diese Klagehäufung eine kumulative sei, ergäben sich keine A n- haltspunkte. Vielmehr liege eine alternative Klagehäufung vor, bei der der Kl ä- ger in unzulässiger Weise dem Gericht die Auswahl überlasse, auf welchen Streitgegenstand es eine stattgebende Entscheidung stützen wolle. Die geb o- tene Klarstellung, in welcher Reihenfolge die verschiedenen, der Klage zugru n- de gelegten Streitgegenstände geprüft werden sollen, habe der Kläger auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht vorgenommen. II. Di ese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist bezüglich der Hauptanträge zulässig. Entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts genügen diese Anträge den Bestimmtheitsanford e- rungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Gem äß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des 5 6 7 8 - 5 - Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret be zeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbar e Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vol l- streckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 II ZR 330/97, WM 1999, 610, 611; Urteil vom 13. Oktober 2015 VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 19; Urteil vom 2. Dezember 2015 IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 8). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Anspr ü- chen (Streitgegenstände n) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeic h- nen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 ff.). 2. Die vom Kläger gestellten Hauptanträge genügen diesen Anforderu n- gen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt keine alternative Klagehäufung vor. Der Kläger war weder verpflichtet anzugeben, in welcher Reihenfolge die Klagen gegen die einzelnen Beklagten zu prüfen sind, noch in welcher Reihenfolge die Prüfung der materiell - rechtlichen Ansprüche innerhalb des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses zu geschehen hat. In den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen werden d ie mit den Hauptanträgen geltend g e- machten Ansprüche jeweils auf nur einen Klagegrund gestützt. a) Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft versäumt, zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen zu unterscheiden. Bei der Frage, ob und 9 10 - 6 - inwieweit eine unzulässige alternative (objektive) Klagehäufung vorliegt, ist ke i- ne übergreifende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen des Klägers zu den Beklagten zu 1 bis 3 zu differenzieren. Eine unzulässige al ternative Klagehäufung, wie sie das Ber u- fungsgericht angenommen hat, kommt von vorneherein nur in dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis in Betracht. Die in der gesamtschuldnerischen Ina n- spruchnahme mehrerer einfacher Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) liegend e su b jektive Klagehäufung ist hingegen eine kumulative Klagehäufung, bei der dem Kläger die Angabe einer Reihenfolge nicht abverlangt werden kann. Eine einfache Streitgenossenschaft, wie sie hier vorliegt, ändert nichts an der Unabhängigkeit und Selbstä ndigkeit der äußerlich verbundenen Verfahren. Anders als bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) ist bei der einfachen Streitgenossenschaft jeder Streitgenosse gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein gegen den Kläger prozessiere (BGH, Beschluss vom 21. April 2008 II ZB 6/07, BGHZ 176, 170 Rn. 8; Urteil vom 17. März 1989 V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; Urteil vom 26. Mai 1994 IX ZR 39/93, ZIP 1994, 1121, 1122 insoweit in BGHZ 126, 140 nicht abg e- druckt). Die Verurteilung des einen Beklagten hindert demnach nicht die Veru r- teilung eines weiteren Beklagten aus einem anderen Klagegrund. Sollten im Einzelfall die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) nicht erfüllt sein, kann dies zur Trennung der Verfahren füh ren, nicht aber zur Abweisung der Klagen als unzulässig (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 13; H k - ZPO/Bendtsen, 7. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 13). b) Die in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen des Streitfalls g e- stel l ten Hauptanträ ge sind ausreichend bestimmt. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt in keinem der Prozessrechtsverhältnisse eine alte r- native Klagehäufung vor, bei der der Kläger sein Klagebegehren aus mehreren 11 12 - 7 - Streitgegenständen herleitet und dem Gericht d ie Auswahl überlässt, auf we l- chen Streitgegenstand es eine stattgegebene Entscheidung stützt. Soweit im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis überhaupt mehrere Anspruchsgrundlagen angeführt werden, werden lediglich mehrere materiell - rechtliche Ansprüche aus e in und demselben Lebenssachverhalt geltend gemacht. aa) Dies gilt zunächst für das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1. Die von ihm auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützten A n- sprüche wegen mangelhafter Aufklärung über die mit der angebotenen Kapita l- anlage verbundenen Risiken und Nachteile betreffen denselben Streitgege n- stand, mögen sie sich auch in einzelnen Punkten in ihren tatsächlichen Vorau s- setzungen unterscheiden. (1) Der Kläger stützt sein Hauptbegehren gegen die Beklagte zu 1 lediglich auf Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). Anders als das Berufungsgericht, das zwischen den einzelnen Beklagten nicht differenziert, off enbar annimmt, hat der Kläger im Berufungsverfahren A n- sprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne nicht mehr geltend gemacht. Er hat, wie die Revision zutreffend aufzeigt, bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt, dass er keine Ansprüche aus Pr ospekthaftung im engeren Sinne verfolge. Soweit das Berufungsgericht außerdem im Hinblick auf den " zugrunde liegenden Gesamtkomplex (M . II und III) " anmerkt, dass Schaden s- ersatzansprüche teilweise auch aus Verstößen gegen beratungsvertragl iche Pflichten hergeleitet werden sollten, trifft dies für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zu. Entgegen der Revisionserwiderung stützt der Kläger sein Hauptbege h- ren auch nicht darauf, dass die Beklagte zu 1 Pflichten aus dem Geschäftsb e- sorgungsvertrag verletzt habe. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte zu 1 habe 13 14 15 - 8 - in Steuererklärungen Verluste der Fondsgesellschaft unzutreffend angegeben, bezog sich auf den Klageantrag zu 7, der als Hilfsantrag gerade nicht alternativ zu anderen Klageanträgen gestellt wu rde und im Übrigen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. (2) Die hier geltend gemachten Ansprüche aus Prospekthaftung im we i- teren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) betre ffen denselben Streitgege n- stand. (a) Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird, wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge ko nkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl ä- ger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverh alt seinem Wesen nach erfassenden Betrac h- tung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 166/14, ZIP 2015, 1701 Rn. 14 mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell - rechtlichen Ansprüche e rfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Nur ein Streitgege n- stand ist gegeben, wenn der Tatsachensto ff nicht sinnvoll auf verschiedene e i- genständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehe n- sabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rech t- lichen Bewertung zugänglich sind (BGH, Urteil vom 13. September 2013 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 Biomineralwasser). Eine Mehrheit von 16 17 18 - 9 - Streitgegenständen liegt jedoch dann vor, wenn die materiell - rechtliche Reg e- lung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar u nterschiedlich ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 IX ZR 172/07, ZIP 2008, 1991 Rn. 9; Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 Biomineralwasser). (b) Gemessen daran geht das Berufungsgericht bei der Bestimm ung dessen, was noch zu demselben, den Streitgegenstand umgrenzenden L e- benssach v erhalt gehört, von einer zu engen Sichtweise aus und gelangt so zu Unrecht zu der Auffassung, zur Begründung der hier geltend gemachten mat e- riell - rechtlichen Ansprüche seien ve rschiedene Lebenssachverhalte vorzutr a- gen, die sich grundlegend voneinander unterschieden und daher je eigene Streitgegenstände bildeten. Die hier in Rede stehenden Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StG B und aus § 826 BGB unterli e- gen keiner durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge e r- kennbar unterschiedlichen Ausgestaltung. Sämtliche Ansprüche werden im Kern darauf gestützt, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft gewesen sei und den Anlege rn, hier dem Kläger, einen unzutreffenden Eindruck von den Risiken und Nachteilen der Fondsbeteiligung vermittelt habe. Dies gilt auch für die Vo r- würfe des Kapitalanlagebetrugs und der sittenwidrigen Schädigung, da die der Beklagten zu 1 bzw. ihrer Rechtsv orgängerin angelastete Tathandlung gerade in der Verwendung eines unzutreffenden Prospektes besteht. Die damit geg e- bene Verklammerung der materiell - rechtlichen Ansprüche durch den vom G e- richt zu überprüfenden Prospekt bewirkt, dass der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf unterschiedliche, den einzelnen Anspruchsnormen zugeordnete Gesch e- hensabläufe aufgeteilt werden kann. 19 20 - 10 - Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die Anspruch s- grundlagen in einzelnen Merkmalen, insbesondere in den subjektiven Vora u s- setzungen und den Anforderungen an die Passivlegitimation, unterscheiden. Derartige Unterschiede, die auch für andere geläufige Konstellationen einer streitgegenstandsidentischen Anspruchskonkurrenz typisch sind, begründen im Regelfall keine unterschiedl ichen Streitgegenstände, sofern die Haftung ma ß- geblich auf dasselbe Tatgeschehen gestützt wird. Folgerichtig geht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs in Fällen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines fehle r- haften Emissionsp rospekts auf Prospekthaftung im weiteren Sinne und auf D e- likt, sowie häufig auch auf Prospekthaftung im engeren Sinne gestützt wurde, erkennbar von einem einheitlichen Streitgegenstand aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 II ZR 204/90, BGHZ 116 , 7, 12; Urteil vom 29. Mai 2000 II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297 f.; Urteil vom 21. März 2005 II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 760 f., 762; Urteil vom 11. April 2013 III ZR 79/12, ZIP 2013, 1474 Rn. 34 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 1. März 2010 II ZR 213/08, ZIP 2010, 933 Rn. 23 f.; Urteil vom 12. Januar 2016 II ZR 280/14, juris Rn. 6, 15). Stützt sich der Anleger auch auf eine fehlerhafte Beratung, so ist ein einheitlicher Streitgegenstand jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kläger zugleich Pro spektfehler geltend macht und der Prospekt der Beratung zugrunde lag oder der Kläger sich darauf beruft, über Prospektfehler in der Beratung nicht aufgeklärt worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, ZIP 2015, 245 Rn. 7, 18; U rteil vom 12. Januar 2016 II ZR 280/14, juris Rn. 15). Gegen ein zu enges Streitgege n- standsverständnis in Prospekthaftungs - und Anlageberatungsfällen spricht schließlich auch, dass bei der Bestimmung des Streitgegenstandes nicht zw i- schen einzelnen Prospe kt - oder Beratungsfehlern zu differenzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 17; 21 22 - 11 - Beschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; Urteil vom 18. Juni 2015 III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 166/14, ZIP 2015, 1701 Rn. 14 f.; Urteil vom 12. Januar 2016 II ZR 280/14, juris Rn. 15). bb) Gegenüber der Beklagten zu 2 stützt der Kläger sein Begehren nur auf Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Annahme einer a lternativen (obje k- tiven) Klagehäufung geht insoweit bereits mangels einer Anspruchshäufung fehl. Das Berufungsgericht hätte die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage schon deshalb nicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig abweisen dürfen. cc) Dies gilt auch für die Klage gegen die Beklagte zu 3, die der Kläger im Hauptantrag nur auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung aus dem Fremdfinanzierungsvertrag stützt. Soweit der Kläger dabei eine ausnahmsweise bestehende Risikoaufkl ä- r ungspflicht der kreditgebenden Bank auf zwei unterschiedliche Gesichtspunkte zurückführt, nämlich zum einen auf die Überschreitung der Rolle als Kreditg e- berin und zum anderen auf einen Wissensvorsprung der Beklagten zu 3, b e- gründet auch dies entgegen der Revisionserwiderung nicht zwei verschied e- ne Streitgegenstände. Den hier in Betracht kommenden Umständen, auf denen eine eigene Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank beruhen kann, ist nicht jeweils ein eigener Streitgegenstand zuzuweisen. Denn hierd urch würde der Lebenssachverhalt auf der Grundlage eines zu " feingliedrigen " Verständnisses des Streitgegenstandbegriffs unnatürlich aufgespalten (vgl. in diesem Zusa m- menhang BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18, 21 f.). 23 24 25 - 12 - c) Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3 Hilfsanträge für den Fall der Erfolglosigkeit der gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichteten Haupta n- träge gestellt hat, kann dies entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zur Unzulässigkeit der H auptanträge führen. Eine möglicherweise unz u- lässige Bedingung, unter der die Hilfsanträge gestellt werden, berührt lediglich deren Zulässigkeit. III. Das Berufungsurteil ist danach, soweit es angefochten ist, aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit, da sie noch nicht zur Enden t- scheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über die Begründetheit der Hauptanträge befinden kann. Die Bemerkungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage, die das Berufungsgericht selbst nicht als Hilfsbegründung verstanden wissen möchte, gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 12; Urteil vom 21. Oktober 2016 V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 30). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertb are tatsächliche Grundlage bi e- tet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 12). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche zustehen, lässt sich nach den Ausführungen des Ber u- fungsgerichts, das insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat 26 27 28 - 13 - und zur Erläuterung seiner Einschätzung, die Klageansprüche seien unbegrü n- det, nur auf bisher ergangene Ur teile hinweist, nicht beurteilen. Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Düss eldorf, Entscheidung vom 13.08.2013 - 1 O 147/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2015 - I - 14 U 203/13 -
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