BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 18/02 vom26. September 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja VerpackV § 6 Abs. 1, Abs. 3Aus § 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Verpackungsverordnung ergibt sich keinZahlungsanspruch für Systembetreiber gegen Vertreiber von Verkaufsver-packungen, die weder die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackun-gen vom Endverbraucher zurückgenommen noch sich an einem System zurregelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beteiligt haben.BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZR 18/02 -OLG München LG Landshut - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr undGalkebeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2001 - 20 U2909/01 - wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 125.000 DM(63.911,49 nrGründe I.Die Beklagte, die einen Versandhandel unter anderem mit Bücher n be-treibt, brachte in der Zeit vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 1999Verkaufsverpackungen in den Verkehr, ohne diese von den Endverbrauchernzurückzunehmen oder sich an einem System zu beteiligen, das in ihrem Ein-zugsgebiet flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufs- - 3 -verpackungen gewährleistet (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen [Verpackungsverord- nung - VerpackV] vom 21. August 1998 [BGBl. I S. 2379]). Die Klägerin, die einSystem der letzteren Art betreibt ("Grüner Punkt"), nimmt die Beklagte im Wegeeiner Auskunfts- und Feststellungsklage auf Bezahlung für die in dem ge-nannten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entspre-chend der Regelung in den von der Klägerin mit ihren "Zeichennehmern" ge-schlossenen "Zeichennutzungsverträgen" in Anspruch. Sie meint, ein solcherAnspruch ergebe sich gegen die Beklagte als "Trittbrettfahrerin" aus § 6 derVerpackungsverordnung bzw. aus dem Regelungszusammenhang dieser Vor-schrift. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mitder Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.II.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; diese ergibt sichhier - jedenfalls angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage - nicht schon ohneweiteres daraus, daß die Klägerin das vorliegende Verfahren als einen "Mu-sterprozeß" in Gang gesetzt haben mag. Die Revision hat im Ergebnis auchkeine Aussicht auf Erfolg.Mit Recht hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - aus-gesprochen, daß § 6 VerpackV weder in Absatz 1 noch in Absatz 3 noch nach dem sonstigen Regelungszusammenhang eine gesetzliche Anspruchsgrundla-ge für Zahlungsansprüche eines Systembetreibers gegen am System nichtbeteiligte Hersteller und Betreiber ("Trittbrettfahrer") enthält. Die besagten Vor- - 4 -schriften erschöpfen sich in der Begründung von Rücknahmepflichten des Ver-treibers bzw. der Verpflichtung, die Rücknahme der Verpackung durch Beteili-gung an einem Abholsystem sicherzustellen ; wobei entgegen der Revision mit der zuletzt genannten Verpflichtung zur "Sicherstellung" der Rücknahme der Verpackungen nicht - im Falle des Unterlassens - eine nachträgliche Ver- pflichtung zu Zahlungen an ein duales System korrespondiert. Als Sanktiongegen Verstöße des Herstellers und Vertreibers gegen die Verpflichtungennach § 6 Abs. 1 und 3 VerpackV ist nur die ordnungsrechtliche Ahndung alsOrdnungswidrigkeit vorgesehen (vgl. § 15 Nr. 6-13 VerpackV).Das Regelungswerk der Verpackungsverordnung enthält als zivilrechtli-che Anspruchsgrundlage für die Systembetreiber nur die Vorschrift, daß dieseHersteller n und Betreiber n, die sich am System nicht beteiligen, die Kosten fürdie Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr ge-brachten und "vom System entsorgten" Verpackungen in Rechnung stellenkönnen (Ziffer 3 Absatz 5 des Anhangs I [zu § 6 VerpackV]). Der Umkehrschlußaus letzterer Bestimmung - aus der im Streitfall die Klägerin keine Ansprücheherleitet - verbietet zugleich die Annahme einer Regelungslücke in der Verpak-kungsverordnung, was Ansprüche der Systembetreiber gegen "Trittbrettfahrer"angeht, die etwa durch Auslegung oder Analogie im Sinne der Klägerin ge-schlossen werden könnte. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sichfür diesen Fall Zahlungsansprüche schon aus § 6 Abs. 1, Abs. 3 VerpackV er-gäben. - 5 - Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.RinneStreckSchlickDörrGalke
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