BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/03 Verk374ndet am: 20. Oktober 2005 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst be-treibt, wegen des Verlusts eines digitalen "Time-Base-Corrector"-Ger344ts (im Weiteren: Ger344t) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch. 1 Die Kl344gerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die Beklagte im April 1993 mit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 DM 2 - 3 - erworbenen Ger344ts von ihrem Sitz in Potsdam zu der in Solingen ans344ssigen "I. " (im Weiteren: Entleiherin) beauf- tragt, die ihrerseits die Beklagte am 21. April 1993 mit dem R374cktransport des Ger344ts zur Kl344gerin beauftragt habe. Als das Ger344t am 23. April 1993 bei ihr, der Kl344gerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es be-sch344digt sei. Nachdem ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverst344ndiger Fotos von dem Ger344t und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Kl344gerin das Ger344t am 30. April 1993 nochmals an die Beklagte 374bergeben, die den Transportschaden in Berlin habe 374berpr374fen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die Beklagte das Ger344t mit der Erkl344rung an die Kl344gerin zur374ckgegeben, sie habe den Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Pr374fger344te nicht selbst ermitteln k366nnen. Am 3. Juni 1993 habe die Kl344gerin der Beklagten mit-geteilt, dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen w374r-den. Hierauf habe die Beklagte erkl344rt, sie wolle zur Ermittlung der Schadens-h366he ein Sachverst344ndigengutachten einholen, und die Kl344gerin daher gebeten, das Ger344t zu ihrer Schadensabteilung nach Herne verbringen zu d374rfen. Die Kl344gerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die Beklagte das Ger344t bei der Kl344gerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Kl344gerin habe sich seither vergeblich darum bem374ht, von der Beklagten Schadensersatz f374r den eingetretenen Transportschaden und das sp344ter im Gewahrsam der Beklagten in Verlust geratene Ger344t zu erhalten. Mit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Kl344gerin die Beklagte wegen der Besch344digung und des Verlusts des Ger344ts auf Zahlung von 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gest374tzt auf ihr Schreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Kl344gerin gegen sie 4 - 4 - geltend gemachten Anspr374che zur374ckgewiesen hat - die Einrede der Verj344h-rung erhoben. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von der Kl344gerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klager374cknahme i.H. von 31.145,86 200 nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben. 5 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Ger344t gem344337 dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgef374hrten Beweisaufnahme am 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlos-senen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die Beklagte wegen des in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Ger344ts nicht in der Lage sei, den sich aus dem Vertragsverh344ltnis ergebenden Herausgabean-spruch der Kl344gerin zu erf374llen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen habe, habe sie der Kl344gerin gem344337 247247 280, 282 BGB (a.F.) Scha-densersatz zu leisten. Die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede greife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gem344337 247 195 BGB (a.F.) erst in 30 Jahren verj344hre. Die Bestimmung des 247 64 ADSp (in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weite-ren: ADSp a.F.) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag 7 - 5 - ebenso wenig anwendbar wie 247 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis zum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: HGB a.F.). Der Herausgabean-spruch unterfalle ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einj344hrigen Verj344hrung gem344337 dem mit dem Transportrechtsreformgesetz neu gefassten 247 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das besch344digte Ger344t am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt habe. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher W374rdigung des Sachver-halts ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund der von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer Ver-wahrungsvertrag zustande gekommen ist. 9 Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision gel-tend macht - darauf gest374tzt, dass nicht die Kl344gerin, sondern die Entleiherin Partei des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags 374ber die R374ckbef366rde-rung des Ger344ts war. Vielmehr hat es mit Recht auch ber374cksichtigt, dass es im Transportgewerbe v366llig un374blich ist, dass ein Frachtf374hrer nach der Abliefe-rung eines besch344digten Gutes selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang des eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls un374blich ist, dass ein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. Zu-treffend ist auch die weitere Erw344gung des Berufungsgerichts, eine solche Un-tersuchung und Abholung des besch344digten Gutes habe nicht mehr zu dem Pflichtenkreis des Spediteurs aus dem mit der Ablieferung beendeten Trans-portauftrag geh366rt, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem am 21. April 1993 erteilten Bef366rderungsauftrag gefehlt habe. Mit Recht hat das 10 - 6 - Berufungsgericht im 334brigen ber374cksichtigt, dass die Beklagte ausschlie337lich im eigenen Interesse t344tig geworden ist, um die ihr von Seiten der Kl344gerin ange-k374ndigten Schadensersatzanspr374che abwehren zu k366nnen. Bei diesen Gege-benheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein selbst344ndiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls m366glich und daher aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Revision h344lt dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht we-sentlich anders als der Fall, dass der Empf344nger zur Erhaltung seiner Anspr374-che nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgem344337 anzeige, sondern die Annahme des Transportguts auch k366rperlich verweigere und sich der Frachtf374h-rer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des urspr374ngli-chen Transportauftrags bewege. Sie vernachl344ssigt hierbei, dass eine entspre-chende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der Zeit vom 30. April bis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwid-rig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgesch344fte z374gig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverz374gliche Mitteilung 374ber den am Ger344t entstandenen Schaden und die daraufhin von der Beklagten vorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Be-sichtigung zu keinem Ergebnis gef374hrt und die Kl344gerin der Beklagten die nicht unerheblichen Kosten f374r die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte die Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die Beklagte solle das Ger344t abholen, um den Schaden selbst begutachten zu k366nnen, nach der auch inso-weit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsge-richts nurmehr der Beklagten erm366glichen, den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzanspruch abzuwehren. 11 - 7 - 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-gericht den Herausgabeanspruch der Kl344gerin aus dem Verwahrungsvertrag nicht als gem344337 247 64 ADSp a.F. verj344hrt angesehen hat. Sie ber374cksichtigt nicht, dass die ADSp a.F., sofern ihre Geltung nicht ausdr374cklich vereinbart wurde, gem344337 247 2 ADSp a.F. allein auf Verkehrsvertr344ge und im Speditionsge-werbe 374bliche Gesch344fte Anwendung finden (vgl. M374nchKomm.HGB/Bydlinski, 247 2 ADSp Rdn. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck al-lein darin besteht, dem Bef366rderer die Abwehr eines reklamierten Transport-schadens zu erm366glichen, nicht zu. 12 3. Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht nach 247 439 HGB a.F. oder 247 414 HGB a.F. verj344hrt. Die zuerst genannte Be-stimmung bezieht sich auf die in 247 429 Abs. 1 HGB a.F. aufgef374hrten, durch Verlust oder Besch344digung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablie-ferung oder durch Vers344umung der Lieferzeit entstehenden Anspr374che (Gro337-komm.HGB/Helm, 4. Aufl., 247 439 Rdn. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in 247 414 HGB a.F. nur f374r diejenigen Anspr374che, die sich aus der T344tigkeit des Spediteurs nach den 247247 407 bis 409 HGB a.F. ergeben (Gro337komm.HGB/Helm aaO 247 414 Rdn. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgesch344ft fehl-te es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem Transport- oder Speditionsgesch344ft. 13 4. Schlie337lich setzte auch die Anwendung des 247 439 HGB n.F. voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bef366rderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 439 HGB Rdn. 4 m. Hinw. auf die Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Trans-portrechtsreformgesetzes, BR-Drucks. 368/97, S. 76). Daran fehlt es, wenn der Anspruch aus einem selbst344ndig neben dem Bef366rderungsvertrag stehenden 14 - 8 - Vertrag resultiert (Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 12). Da es sich im Streitfall ent-sprechend verh344lt, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der Neurege-lung des Transportrechts zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung der Verj344hrungsvorschriften (vgl. 247247 463, 439 HGB) die schon zuvor begr374nde-ten Anspr374che entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem Zeitpunkt laufenden einj344hrigen Frist des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.). 5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Ger344ts in unbesch344digtem Zustand h344tte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis entsprochen und sei daher in besch344digtem Zustand lediglich um den vom Zeugen Dr. S. gesch344tzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen, l344sst - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden 247 287 Abs. 1 ZPO - kei-nen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 15 - 9 - III. Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 16 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.07.2001 - 13 O 577/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -
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