BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/04 Verk374ndet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Jugendgef344hrdende Medien bei eBay UWG 247 3; JuSchG 247 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 247 24 Abs. 3, 247 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 Verst366337e gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgef344hrdenden Medien be-eintr344chtigen wettbewerblich gesch374tzte Interessen der Verbraucher im Sinne des 247 3 UWG. UWG 247247 3, 8 Abs. 1 Wer durch sein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begr374ndet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht gesch374tzte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des M366glichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verst366337t, ist T344ter einer unlau-teren Wettbewerbshandlung. - 2 - UWG 247 3; TMG 247 7 Abs. 2; EWG-RL 2000/31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktions-plattform hinsichtlich fremder jugendgef344hrdender Inhalte konkretisiert sich als Pr374-fungspflicht, zu deren Begr374ndung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgef344hrdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverz374glich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgema337nahmen treffen, damit es m366glichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform k366nnen sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Ti-tels in Zukunft zu verhindern, besondere Pr374fungspflichten hinsichtlich anderer An-gebote des Versteigerers ergeben, der das urspr374ngliche jugendgef344hrdende Ange-bot eingestellt hat. BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 18/04 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2003 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein Interessenverband des Videofachhandels, dem mehr als 1.600 Videothekare aus dem gesamten Bundesgebiet angeh366ren und zu dessen satzungsgem344337en Zwecken auch die F366rderung der gewerblichen Interessen sei-ner Mitglieder z344hlt. 1 Die Beklagte betreibt die Internetplattform eBay, auf der jedermann, also nicht nur Gewerbetreibende, beliebige Waren zum Verkauf gegen H366chstgebot anbieten kann. Die Nutzung der Internetplattform setzt f374r Verk344ufer wie Kaufinte- 2 - 4 - ressenten eine Registrierung voraus, bei der dem Nutzer per E-Mail die Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten 374bersandt werden. In 247 1 der AGB hei337t es: eBay wird selbst nicht Vertragspartner der ausschlie337lich zwischen den Nut-zern dieses Marktplatzes geschlossenen Vertr344ge. Auch die Erf374llung dieser 374ber die eBay-Website geschlossenen Vertr344ge erfolgt ausschlie337lich zwi-schen den Nutzern. In 247 5 der AGB werden die Nutzer auf verbotene Artikel wie jugendge-f344hrdende Artikel hingewiesen sowie darauf, dass ein Nutzer gesperrt wird, wenn er gegen die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen oder gegen geltendes Recht verst366337t. Die Beklagte f374hrt umfangreiche Stichprobenkontrollen durch, um rechtswidrige Angebote wie jugendgef344hrdende Artikel von ihrer Website entfer-nen zu k366nnen. Jedes auf der Website der Beklagten erscheinende Angebot ent-h344lt folgenden Text: 3 Der Verk344ufer 374bernimmt die volle Verantwortung f374r das Einstellen des Arti-kels. Sie sollten Kontakt zum Verk344ufer aufnehmen, um eventuelle Fragen vor dem Bieten zu kl344ren. Die gesamte Internetversteigerung erfolgt automatisch durch entsprechende Computerprogramme. 4 Am 21. Juli 2001 wurden auf der Auktionsplattform der Beklagten das Spiel "Wolfenstein 3D" sowie die Tontr344ger "Der Clou" und "Der nette Mann" der Grup-pe "B366hse Onkelz" angeboten, die s344mtlich wegen volksverhetzenden Inhalts all-gemein beschlagnahmt worden waren. Au337erdem wurden im Juli 2001 gewaltver-herrlichende Medien wie das Spiel "Mortal Kombat2" und die DVD "Brainddead-Uncut" sowie jugendgef344hrdende Schriften wie das Video "Blade" auf der Internet-plattform der Beklagten angeboten. Nachdem die Beklagte vom Kl344ger auf diese 5 - 5 - Sachverhalte hingewiesen worden war, entfernte sie jeweils unverz374glich die be-anstandeten Angebote. - 6 - Der Kl344ger hat ferner das Angebot zahlreicher weiterer indizierter Medientr344-ger auf der Auktionsplattform der Beklagten am 28. August 2001 sowie im Mai 2002 beanstandet, wobei es sich bei einem der beanstandeten Filme um eine nicht indizierte Filmversion und bei einem Teil von ca. 80 monierten Computer-spielen um nicht zu beanstandende Zus344tze (Softwarepatches zu gleichnamigen Computerspielen) handelte. Die Beklagte entfernte die Spieleangebote, nachdem sie durch den Kl344ger von ihnen erfahren oder sie bereits selbst aufgesp374rt hatte. 6 Der Kl344ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 7 es zuk374nftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildtr344ger, Datenspeicher und Abbildungen und andere Schriften gleichstehende Darstellungen - die nach 247 1 GjSM in die Liste der jugendgef344hrdenden Schriften aufgenommen worden sind, sowie Schriften volksverhetzenden Inhalts (247 130 Abs. 2 StGB) sowie gewaltverherrlichenden Inhalts (247 131 StGB) zu bewerben und 366ffentlich in Medien - insbesondere im Internet - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist oh-ne Erfolg geblieben (OLG Brandenburg WRP 2004, 627). 8 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen in den Vorinstanzen gestellten Antrag im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Erset-zung des Gesetzes 374ber die Verbreitung jugendgef344hrdender Schriften und Me-dieninhalte durch das Jugendschutzgesetz in folgender Fassung weiter: 9 Die Beklagte wird verurteilt, 10 es zuk374nftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildtr344ger, Datenspeicher und Abbildungen und andere Schriften gleichstehende Darstellungen -, die nach 247247 18, 24 JuSchG in die Liste der jugendgef344hrdenden Schriften aufge-nommen und deren Aufnahme in die Liste gem344337 247 24 Abs. 3 JuSchG im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, sowie Schriften volksverhet-zenden Inhalts (247 130 Abs. 2 StGB) sowie gewaltverherrlichenden Inhalts - 7 - (247 131 StGB) zu bewerben und 366ffentlich in Medien - insbesondere im Inter-net - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen. - 8 - Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 11 Entscheidungsgr374nde: 12 I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers aus 247 1 UWG a.F. oder 247 1004 Abs. 1 BGB verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 13 Die beanstandeten Angebote seien weder eigene Inhalte der Beklagten i.S. des 247 8 Abs. 1 TDG (in der bis 28. Februar 2007 g374ltigen Fassung; nachfolgend: TDG) noch habe die Beklagte sie sich zu eigen gemacht. Es handele sich viel-mehr um fremde Informationen der Versteigerer. Die Beklagte gebe lediglich den 344u337erlich einheitlichen und neutralen Rahmen f374r ihre Handelsplattform vor, auf der deren Nutzer selbst344ndig Waren zum Verkauf anbieten bzw. gegen H366chstge-bot erwerben k366nnten. Die Beklagte weise f374r jeden Nutzer deutlich erkennbar darauf hin, dass der Verk344ufer die volle Verantwortung f374r das Anbieten des Arti-kels trage und ein etwaiger Kaufvertrag direkt zwischen Kaufinteressent und Ver-steigerer zustandekomme. Das Provisionsinteresse der Beklagten f374hre nicht da-zu, dass sie sich die Fremdinhalte der Anbieter zu eigen mache. Die Beklagte ste-he 344hnlich wie ein Makler im Hintergrund des Geschehens. Da die Beklagte keine positive Kenntnis von den rechtsverletzenden Informa-tionen der Nutzer ihrer Plattform habe, sei sie daf374r nach 247 11 TDG nicht verant-wortlich. Mangels einer Sichtung der Angebote erlange die Beklagte faktisch erst dann von einem bestimmten Angebot Kenntnis, wenn es von einem Dritten unter Angabe der Auktionsnummer beanstandet werde. Bei dem der Ver366ffentlichung der Auktionsangebote vorgeschalteten Zulassungs- und Registrierungsverfahren handele es sich um vollst344ndig automatisierte Abl344ufe. 247 8 Abs. 2 TDG bestimme 14 - 9 - ausdr374cklich, dass Diensteanbieter i.S. der 247247 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet sei-en, die von ihnen 374bermittelten oder gespeicherten Informationen zu 374berwachen oder nach Umst344nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T344tigkeit hinwiesen. Der Beklagten sei es auch technisch weder m366glich noch zumutbar, den Zugang f374r rechtsverletzende Inhalte zu sperren. In ihr System w374rden t344glich mehr als 100.000 neue Angebote eingestellt. Eine vorherige Kontrolle dieser Angebote durch Mitarbeiter sei nicht zumutbar, ohne die wirtschaftlichen Interessen der Be-klagten vollst344ndig in den Hintergrund treten zu lassen. Die 247247 8, 11 TDG schl366ssen auch eine weitergehende verschuldensun-abh344ngige Haftung der Beklagten als St366rer nach 247 1004 Abs. 1 BGB analog aus. 15 II. Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur Zu-r374ckverweisung an das Berufungsgericht. Die Beklagte haftet zwar nicht nach 247 4 Nr. 11 UWG bzw. 247 1 UWG a.F. aufgrund einer von ihr selbst begangenen Zuwi-derhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kommt aber ein Versto337 der Beklagten gegen die Generalklausel des 247 3 UWG (247 1 UWG a.F.) in Betracht. 16 1. Die Klage ist nicht bereits wegen Unbestimmtheit des Klageantrags (voll-st344ndig oder teilweise) als unzul344ssig abzuweisen. Der Gegenstand des Klagean-trags kann im Wege der Auslegung anhand seiner Begr374ndung konkretisiert wer-den (vgl. BGHZ 156, 1, 9 - Paperboy). Der Kl344ger hat schrifts344tzlich deutlich ge-macht, dass der Klageantrag nur solche gewaltverherrlichenden und volksverhet-zenden Medientr344ger erfassen soll, die durch deutsche Gerichte allgemein be-schlagnahmt wurden und deren Beschlagnahme 366ffentlich bekannt gemacht wor-den ist. Er hat dieses Verst344ndnis auch in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat best344tigt. Durch die Bezugnahme auf die gerichtliche Anordnung der allge- 17 - 10 - meinen Beschlagnahme sowie deren 366ffentliche Bekanntmachung sind die vom Antrag erfassten Medien konkret bestimmt. Eine weitergehende Benennung der einzelnen Medien im Antrag ist nicht erforderlich. 18 2. Der Kl344ger macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihm dieser zusteht, ist zun344chst nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen (BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Ma337geblich sind da-her das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, das seit dem 1. M344rz 2007 geltende Telemediengesetz (TMG) sowie das am 1. April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JuSchG). Soweit sich der kl344gerische Unter-lassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr st374tzt, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbs-widrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II). Nichts anderes gilt f374r den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf Handlungen beruht, die noch unter Gel-tung des fr374heren Rechts begangen worden sind. Im Streitfall ist insofern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 8. Juli 2004 geltenden Fassung, auf das zum 28. Februar 2007 au337er Kraft getretene Gesetz 374ber die Nutzung von Telediensten und auf das vor dem 1. April 2003 geltende Gesetz 374ber die Verbreitung jugendgef344hrdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) zu-r374ckzugreifen. Die danach relevanten Vorschriften des Wettbewerbsrechts und Regelungen zur Verantwortlichkeit der Telediensteanbieter unterscheiden sich in-haltlich jedoch nicht von der gegenw344rtigen Rechtslage. Hingegen sind im Ju-gendschutzrecht inhaltliche 304nderungen zu ber374cksichtigen (vgl. dazu unten II 5 b bb (4) und II 5 f). 3. Das Telemediengesetz schlie337t Unterlassungsanspr374che gegen die Be-klagte ebensowenig aus wie das fr374here Gesetz 374ber die Nutzung von Tele-diensten. 19 - 11 - Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den vom Kl344ger beanstandeten Angeboten um f374r die Beklagte als Diensteanbieter fremde Informationen handelt. F374r sie gilt daher das Haftungsprivileg des 247 10 TMG, der dem 247 11 TDG entspricht. Wie der Bundesgerichtshof - zeitlich nach dem Beru-fungsurteil - entschieden hat, findet dieses Haftungsprivileg jedoch auf Unterlas-sungsanspr374che keine Anwendung (BGHZ 158, 236, 246 ff. - Internet-Verstei-gerung I; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, WRP 2007, 795 Tz 7; Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, Tz 19 - Internet-Versteigerung II). Soweit 247 10 TMG (fr374-her: 247 11 TDG) von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters spricht, werden lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung be-handelt. In 247 7 Abs. 2 Satz 2 TMG (fr374her: 247 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) wird ausdr374ck-lich klargestellt, dass "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen 205 auch im Falle der Nichtver-antwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 247247 8 bis 10 unber374hrt (bleiben)". Diese Regelung deckt sich mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektro-nischen Gesch344ftsverkehr. Daf374r kann erg344nzend zu den Ausf374hrungen in dem Urteil "Internet-Versteigerung I" auf Erw344gungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG verwiesen werden. Danach k366nnen die Mitgliedstaaten verlangen, dass Diensteanbieter, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, die nach vern374nftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in in-nerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger T344tigkeiten aufzudecken und zu verhindern. 20 4. Die Beklagte haftet nicht als T344ter oder Teilnehmer von Wettbewerbs-verst366337en nach 247 4 Nr. 11 UWG. Zwar k366nnen die Versteigerer durch das Ange-bot jugendgef344hrdender Medien im Wege der Internetauktion unlautere Wettbe-werbshandlungen gem344337 247247 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. 247 1 UWG a.F. begangen ha-ben. Die Beklagte verst366337t aber dadurch, dass sie den Anbietern ihre Plattform zur Verf374gung stellt und dort jugendgef344hrdende Angebote ver366ffentlicht werden k366n- 21 - 12 - nen, nicht selbst gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgef344hrdenden Medien. Die Beklagte bietet diese Medien nicht selbst an. Eine Haftung der Be-klagten als Teilnehmerin scheidet ebenfalls aus. Die hier allein in Betracht zu zie-hende Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschlie337en muss (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; 148, 13, 17 - ). Da die Beklagte die Angebote nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts vor Ver366ffentlichung auf ihrer Auktionsplattform nicht zur Kenntnis nimmt, sondern sie im Rahmen des Registrierungsverfahrens auto-matisch durch den Anbieter ins Internet gestellt werden, scheidet eine vors344tzliche Teilnahme der Beklagten aus. Die Beklagte hat keine Kenntnis von konkret dro-henden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGHZ 158, 236, 250; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, Tz 31 - Internet-Versteigerung I und II). 5. In Betracht kommt aber ein t344terschaftlicher Versto337 der Beklagten ge-gen die Generalklausel des 247 3 UWG. Derjenige, der durch sein Handeln im ge-sch344ftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr er366ffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht gesch374tzt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er die-se Gefahr nicht im Rahmen des M366glichen und Zumutbaren begrenzt. Die Beklag-te hat in ihrem eigenen gesch344ftlichen Interesse eine allgemein zug344ngliche Han-delsplattform geschaffen, deren Nutzung in naheliegender Weise mit der Gefahr verbunden ist, schutzw374rdige Interessen von Verbrauchern zu beeintr344chtigen. Der Beklagten ist auch bekannt, dass Versteigerer unter Nutzung ihrer Handels-plattform mit konkreten Angeboten gegen das Jugendschutzgesetz versto337en. Ihr Verhalten ist wettbewerbswidrig, wenn sie es unterl344sst, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verst366337e zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen k374nftig soweit wie m366glich zu verhindern, und es in-folge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verst366337en von Ver- 22 - 13 - steigerern gegen das Jugendschutzrecht kommt oder derartige Verst366337e ernsthaft zu besorgen sind. 23 a) Die Bereitstellung der Plattform f374r Internetauktionen stellt eine Wett-bewerbshandlung der Beklagten im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Die Be-klagte erh344lt eine Provision f374r jedes auf ihrer Handelsplattform erfolgreich vermit-telte Gesch344ft. b) Die Beklagte hat durch die Bereitstellung ihrer Internetplattform Dritten erm366glicht, m374helos Angebote im Internet zu ver366ffentlichen, die gegen das Ju-gendschutzrecht versto337en. Sie hat damit in zurechenbarer Weise die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts durch Dritte verursacht. 24 aa) Dem Gesch344ftsmodell der Beklagten ist die ernstzunehmende Gefahr immanent, dass es von Verk344ufern zum Vertrieb indizierter jugendgef344hrdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien und damit f374r die Begehung von Straftaten und unlauteren Wettbewerbshandlungen genutzt wird. Eine solche Gefahr folgt insbesondere aus der durch die M366glichkeit zur freien Wahl eines Pseudonyms gew344hrleisteten Anonymit344t der Verk344ufer, aus der problemlosen Abwicklung im Fernabsatz und aus der f374r das Internet typischen, deutlich herab-gesetzten Hemmschwelle potentieller K344ufer, sich f374r den Erwerb jugendgef344hr-dender Medien zu interessieren. F374r Kaufinteressenten besteht insbesondere nicht mehr die Notwendigkeit, ein Ladengesch344ft pers366nlich aufzusuchen und sich dabei dem Risiko auszusetzen, als Interessent derartiger Medien erkannt zu wer-den. Die potentiellen K344ufer werden auch erwarten, aufgrund der Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten handelnden Verk344ufer dort einen umfassenderen Markt374berblick 374ber jugendgef344hrdende Medien zu erhalten als bei Besuch eines einschl344gigen Ladengesch344fts. Es liegt f374r sie deshalb zumindest nahe, auf der Plattform der Beklagten nach entsprechenden Medien zu suchen. F374r Verk344ufer, 25 - 14 - denen diese Umst344nde bekannt sind, ist es daher besonders attraktiv, jugendge-f344hrdende Medien 374ber die weithin bekannte, marktf374hrende Auktionsplattform der Beklagten anzubieten. 26 Das Risiko, dass Kinder und Jugendliche von Angeboten jugendgef344hr-dender Medien in Internetauktionen auf dem Marktplatz der Beklagten erfahren, ist vor dem Hintergrund der weitverbreiteten Internetnutzung und der gro337en Be-kanntheit der Beklagten bei dieser Personengruppe sowie wegen des bei Heran-wachsenden verbreiteten Reizes, aus p344dagogischen Gr374nden auferlegte Verbote zu 374bertreten, sehr hoch. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die M366glichkeit zur Kenntniserlangung von Angeboten auch zu K344ufen bzw. zur Teilnahme an ei-ner Internetauktion f374hren kann. bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden auf der Aukti-onsplattform der Beklagten zwischen Juli 2001 und Mai 2002 in verschiedenen F344llen volksverhetzende, gewaltverherrlichende und indizierte jugendgef344hrdende Medien angeboten. Die jeweiligen Anbieter haben nicht gegen das Verbot der Verbreitung volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften (247 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB) versto337en (dazu unten (1)). W344h-rend ein m366glicher Versto337 gegen Regelungen zur Einziehung von Schriften nach 247 74d StGB vom Schutzzweck des 247 3 UWG nicht erfasst wird (dazu unten (2)), ist dies bei den Verst366337en gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen nach altem (dazu unten (3)) wie neuem Recht (dazu unten (4)) der Fall. 27 (1) Die jeweiligen Anbieter haben dadurch allerdings nicht gegen das Verbot der Verbreitung volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften (247 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB) versto337en. Im Streitfall werden die Medieninhalte nicht in elektronischer Form, sondern auf Tr344germedien verk366r-pert verkauft. Ein "Verbreiten" im strafrechtlichen Sinne setzt dann eine k366rperli- 28 - 15 - che Weitergabe des Mediums voraus, die darauf gerichtet ist, das Medium seiner Substanz nach einem gr366337eren Personenkreis zug344nglich zu machen, der nach Zahl und Individualit344t so gro337 ist, dass er f374r den T344ter nicht mehr kontrollierbar ist (BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690). Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein erf374llt das Merkmal des Verbreitens nur dann, wenn feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen 374berlas-sen wird. Selbst bei einem gewerblichen Vertrieb volksverhetzender und gewalt-verherrlichender Medien kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Verbreiten in diesem Sinne vorliegt. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen; auch sonst ist hierzu nichts ersichtlich. Damit sind die beanstandeten Angebote schon tatbestandsm344337ig keine Straftaten nach 247 130 oder 247 131 StGB. (2) Der Verkauf allgemein beschlagnahmter - d.h. aufgrund einer vorl344ufigen Sicherungsma337nahme nach 247 111b Abs. 1, 247 111c Abs. 1 StPO sichergestellter oder nach 247 74d Abs. 1 oder 247 76a StGB eingezogener - Medien kann zwar ent-weder das auf den Staat 374bergegangene Eigentum an diesen Medien verletzen oder gegen ein gerichtliches oder beh366rdliches Ver344u337erungsverbot versto337en. Der Unterlassungsantrag richtet sich auch gegen die Verbreitung volksverhetzen-der und gewaltverherrlichender Medien, deren allgemeine Beschlagnahme durch deutsche Gerichte angeordnet und 366ffentlich bekanntgemacht worden ist. Ein sol-cher Versto337 stellt aber keine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Denn der Schutzzweck des 247 74d StGB geht nicht 374ber den der Strafnorm hinaus, deren Verletzung im Einzelfall mit der Beschlagnahme geahndet wird. Das durch 247247 130, 131 StGB gesch374tzte Rechtsgut ist der 366ffentliche Friede, also das friedliche Zu-sammenleben in Deutschland (vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.1993 - 1 StR 193/93, NStZ 1994, 140). Durch 247 131 StGB soll auch der Einzelne vor einer aggressions-bedingten Fehlentwicklung bewahrt werden, wie sie etwa durch Aktivierung oder Verst344rkung vorhandener Labilit344ten oder Anlagemomente im Sinne einer Stimu- 29 - 16 - lierung oder Abstumpfung und Verrohung eintreten kann (vgl. M374nch-Komm.StGB/Miebach/Sch344fer, 247 131 Rdn. 1 f.; LK/v. Bubnoff, 12. Aufl., 247 131 Rdn. 9 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BT-Drucks. VI/3521, S. 6). We-der Mitbewerber noch Verbraucher werden aber von den 247247 130, 131 StGB im Hinblick auf wettbewerbliche Interessen als Marktteilnehmer gesch374tzt, die f374r ei-nen Versto337 gegen 247 3 UWG allein relevant sind. (3) Die Versteigerer, die auf der Internetplattform der Beklagten jugend-gef344hrdende Medien angeboten haben, haben aber gegen das Vertriebsverbot des seinerzeit geltenden 247 4 Abs. 1 GjSM versto337en und sich nach 247 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GjSM strafbar gemacht. Nach diesen Vorschriften war der Vertrieb indizierter jugendgef344hrdender Medien im Versandhandel wegen des damit f374r Kinder und Jugendliche verbundenen sittlichen Gef344hrdungspotentials generell verboten und unter Strafe gestellt. Den indizierten jugendgef344hrdenden Schriften waren in 247247 6, 21 Abs. 1 GjSM ausdr374cklich die in den beanstandeten F344llen ebenfalls angebotenen Schriften mit einem in 247 130 Abs. 2, 247 131 StGB bezeich-neten volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Inhalt gleichgestellt, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste jugendgef344hrdender Schriften bedurfte. Schon unter Geltung des Gesetzes 374ber die Verbreitung jugendgef344hrdender Schriften und Medieninhalte war "Versandhandel" jedes entgeltliche Gesch344ft, das im Wege der Bestellung und 334bersendung einer Ware ohne pers366nlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller vollzogen wurde (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1982 - 2 BvR 1339/81, NJW 1982, 1512). Ausreichend war danach ein einzelnes Ver-sandgesch344ft gegen Entgelt; auf einen gewerblichen Vertrieb kam es nicht an. Versandhandel im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts sind auch Internetauktionen, die ebenso wie der klassische Versandhandel im Wege der Be-stellung und 334bersendung der Ware ohne pers366nlichen Kontakt zwischen Anbieter und Kunden abgewickelt werden (Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., 247 1 30 - 17 - JuSchG Rdn. 19; Nikles/Roll/Sp374rck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., 247 1 JuSchG Rdn. 24). 31 (4) Der Verkauf indizierter jugendgef344hrdender, volksverhetzender und ge-waltverherrlichender Medien im Wege der Internetauktion ist als Form des Ver-sandhandels auch nach dem Jugendschutzgesetz weiterhin verboten und strafbar (247 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 247 24 Abs. 3, 247 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 JuSchG). Allerdings bestimmt 247 1 Abs. 4 JuSchG anders als das Gesetz 374ber die Verbreitung jugendgef344hrdender Schriften und Medieninhalte, dass ein Ver-sandhandel einen Vollzug des Gesch344fts "ohne pers366nlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkeh-rungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt", voraussetzt. Die an Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Ber374cksichtigung des Willens des Gesetzgebers orientierte Auslegung ergibt, dass bei Vorliegen technischer oder sonstiger Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutz-gesetzes vorliegt (OLG M374nchen GRUR 2004, 963, 964; Scholz/Liesching aaO 247 1 JuSchG Rdn. 21; Nikles/Roll/Sp374rck/Umbach aaO 247 1 JuSchG Rdn. 23). Der gesetzlichen Bestimmung liegt die Erw344gung zugrunde, dass die f374r einen effekti-ven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung eines Versandes nur an Erwachsene nicht nur durch einen pers366nlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erreicht werden k366nne, sondern auch durch technische Vorkehrungen wie z.B. sichere Altersverifikationssysteme (vgl. Vorschlag des Ausschusses f374r Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/9410, S. 30). 32 Es ist nichts dazu festgestellt oder vorgetragen, dass die Verk344ufer in den vom Kl344ger beanstandeten F344llen ein Altersverifikationssystem eingesetzt haben. Deshalb ist f374r die Revision davon auszugehen, dass die beanstandeten Internet- 33 - 18 - auktionen auch nach der gegenw344rtigen Rechtslage gegen das Verbot des Ver-sandhandels mit indizierten jugendgef344hrdenden, gewaltverherrlichenden und volksverhetzenden Medien versto337en w374rden. 34 cc) Verst366337e gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien be-eintr344chtigen wettbewerblich gesch374tzte Interessen der Verbraucher im Sinne des 247 3 UWG. Die Beschr344nkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient ins-besondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um be-sonders schutzw374rdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwider-handlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Dass die Beschr344nkung des Versandhandels mit jugendgef344hrdenden Me-dien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher sch374tzt, zeigt sich auch in ihrer Qualit344t als Marktverhaltensregelung gem344337 247 4 Nr. 11 UWG (K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 UWG Rdn. 181; Link in Ull-mann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 11 Rdn. 159). Denn 247 3 und 247 4 Nr. 11 UWG sch374t-zen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden F344llen ist derselbe Wett-bewerbsbezug der Interessenbeeintr344chtigung erforderlich. Wird gegen verbrau-chersch374tzende Marktverhaltensnormen versto337en, so wird der Wettbewerb im Sinne des 247 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeintr344chtigt. 35 c) Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der lauterkeitsrechtlich gesch374tzten Verbraucherinteressen er366ffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haf-tung der Beklagten nach 247 3 UWG in Betracht (vgl. M374nchKomm.UWG/Fritzsche, 36 - 19 - 247 8 Rdn. 260; M374nchKomm.BGB/Wagner, 247 823 Rdn. 532). Wer durch sein Han-deln im gesch344ftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbe-werbsrecht gesch374tzte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbe-werbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des M366glichen und Zu-mutbaren zu begrenzen (vgl. Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabe-stelle, 2003, S. 150; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 74; Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 7). Im Bereich der deliktischen Haftung nach 247 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in st344ndiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur RGZ 54, 53, 57 f.; BGHZ 60, 54, 55; 108, 273, 274; 123, 102, 105 f.). Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialg374-terrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierl344den, f374r das Urheberrecht; Urt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601 = WRP 1995, 691 - Bahnhofs-Verkaufsstellen, f374r das Wettbewerbsrecht; zur auf die Verletzung von Verkehrs-pflichten gest374tzten Begr374ndung wettbewerbsrechtlicher Verantwortung der Pres-se f374r Anzeigen vgl. Ahrens in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbs-rechts, 3. Aufl., 247 73 Rdn. 73). Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern l344sst, die ihm zumutbaren Ma337nahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verst366337t, ist T344ter einer unlauteren Wettbewerbshandlung. Der Annahme wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten steht nicht entgegen, dass diese auf die Abwehr der Beeintr344chtigung wettbewerbsrechtlich gesch374tzter Interessen von Marktteilnehmern gerichtet sind und damit auf die Abwendung ei-nes Verhaltens. Die Verkehrspflichten wurden zwar im Rahmen von 247 823 Abs. 1 BGB zur Abwendung eines Erfolgsunrechts, n344mlich einer Rechtsgutverletzung, 37 - 20 - entwickelt. Der Rechtsgedanke der Verkehrspflichten, dass der Verantwortung f374r eine Gefahrenquelle in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Pflicht zu gefahrverh374-tenden Ma337nahmen entspricht, gilt aber unabh344ngig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder in einem Handlungsunrecht realisiert (vgl. Schieferdecker aaO S. 153). 38 d) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Pr374fungs-pflicht. Voraussetzung einer Haftung des Telediensteanbieters ist daher eine Ver-letzung von Pr374fungspflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzel-fall nach einer Abw344gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. 334berspannte Anforderungen d374rfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am gesch344ftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt wer-den. Entsprechend den zur St366rerhaftung entwickelten Grunds344tzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umst344nden eine Pr374fung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 148, 13, 17 f. - ; 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, jeweils m.w.N.). Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung f374r Rechts-verst366337e Dritter entgegengewirkt. Der Beklagten d374rfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Gesch344ftsmodell gef344hrden oder ihre T344tigkeit unver-h344ltnism344337ig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des 247 7 Abs. 2 TMG zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen 374bermittelten oder gespeicherten Informationen zu 374berwachen oder nach Umst344nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T344tigkeit hindeuten. 39 - 21 - Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt ju-gendgef344hrdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung. Das ergibt sich insbesondere aus der Strafbewehrung der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Zum Schutz dieses Rechtsguts reicht es nicht aus, allein die Anbieter in Anspruch zu nehmen. Dies w374rde eine Vielzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls Gerichtsverfah-ren erfordern. F374r au337enstehende Anspruchsinhaber wird es auch allenfalls spo-radisch, nicht jedoch systematisch und ann344hernd umfassend m366glich sein, die Anbieter zu identifizieren, die zudem h344ufig nicht unter ihrem richtigen Namen auf-treten. Schlie337lich k366nnte eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme der An-bieter notwendig immer erst nach einer gewissen Zeit zu einer R374cknahme oder Sperrung des Angebots f374hren, so dass dessen jugendgef344hrdende Wirkung schon eingetreten w344re. W374rde eine Haftung der Beklagten f374r die Angebote ju-gendgef344hrdender Schriften auf ihrer Plattform grunds344tzlich ausgeschlossen, so erg344ben sich folglich empfindliche L374cken im Rechtsschutz. 40 Bei der gebotenen Abw344gung dieser Gesichtspunkte kann die Bereitstellung der Internet-Auktionsplattform durch die Beklagte f374r sich allein nicht schon Pr374-fungspflichten der Beklagten begr374nden. Die Beklagte nimmt die Angebote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Ver366ffentlichung auf ihrer Auktions-plattform nicht zur Kenntnis. Sie werden vielmehr im Rahmen des Registrierungs-verfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt. Der Beklagten ist es als Betreiberin einer Plattform f374r Internetauktionen nicht zuzumuten, jedes An-gebot vor Ver366ffentlichung im Internet auf eine m366gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in 247 7 Abs. 2 TMG, die ei-ne entsprechende Verpflichtung ausschlie337t. 41 Eine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder 374ber Dritte Kenntnis von konkreten jugendgef344hrdenden Angeboten erlangt hat. 42 - 22 - Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistel-lung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen (vgl. M374nchKomm.UWG/Fritzsche, 247 8 Rdn. 265). Ist die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht f374r sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Ums344tze mit Provisionen f374r Aukti-onsgesch344fte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht versto337en. e) Die Beklagte ist nicht nur verpflichtet, das konkrete jugendgef344hrdende Angebot, von dem sie Kenntnis erlangt hat, unverz374glich zu sperren. Sie muss auch Vorsorge daf374r treffen, dass es m366glichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, Tz 45 - Internet-Versteigerung I und II). Solche gleichartigen Rechts-verletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen F344llen identisch sind, also das Angebot des gleichen Artikels durch denselben Versteige-rer betreffen. Vielmehr hat die Beklagte auch zu verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgef344hrdenden Medien durch andere Bieter erneut 374ber ihre Plattform angeboten werden. Eine solche Pr374fungs- und 334berwachungspflicht ist schon deshalb notwendig, weil sich andernfalls der Versteigerer, dessen Angebot gel366scht wurde, ohne weiteres unter einem anderen Mitgliedsnamen bei der Be-klagten registrieren lassen und das Angebot wiederholen k366nnte. Sie steht daher auch mit 247 7 Abs. 2 TMG in Einklang, der die effektive Durchsetzung von L366-schungs- und Sperrungsanspr374chen nach den allgemeinen Gesetzen gew344hrleis-ten soll. Es ist nichts daf374r vorgetragen oder ersichtlich, dass es der Beklagten unm366glich oder unzumutbar sein k366nnte, ihre Plattform mit Hilfe einer entspre-chenden Filtersoftware auf das Angebot eines bestimmten, konkreten jugendge-f344hrdenden Mediums abzusuchen. 43 - 23 - Ferner kommen als gleichartig mit einem bestimmten Versto337 gegen das Ju-gendschutzrecht auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Ver-steigerer auf demselben Tr344germedium (z.B. Bildtr344ger, Tontr344ger, Printmedium, Computerspiel) Inhalte derselben jugendgef344hrdenden Kategorie (z.B. Verherrli-chung der NS-Ideologie, Anreize zur Gewaltt344tigkeit, Pornographie) anbietet. Einer Pflicht, derartige Angebote zu identifizieren, steht 247 7 Abs. 2 TMG ebenfalls nicht entgegen. Diese Vorschrift schlie337t es aus, Diensteanbieter zu verpflichten, in von ihnen gespeicherten fremden Informationen nach Umst344nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T344tigkeit hinweisen. Hat ein Internet-Auktionshaus aber Kennt-nis von einem konkreten Versto337 eines bestimmten Versteigerers gegen das Ju-gendschutzrecht, so liegt der Hinweis auf eine rechtswidrige T344tigkeit bereits vor. Es liegt nach der Lebenserfahrung nahe, dass ein Versteigerer eines jugendge-f344hrdenden Mediums als Anbieter weiterer Medien jedenfalls derselben Kategorie in Betracht kommt. Unter Ber374cksichtigung des hohen Stellenwertes eines effekti-ven Jugendschutzes rechtfertigt es diese gegen374ber der Gesamtheit aller Verstei-gerer signifikant erh366hte Wahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen T344tigkeit, dem Diensteanbieter eine entsprechende Pr374fungspflicht in Bezug auf Versteigerer aufzuerlegen, die bereits wegen Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutz-recht aufgefallen sind. Da bei dieser Bietergruppe aufgrund eines konkreten Ver-sto337es Hinweise auf eine rechtswidrige T344tigkeit vorliegen, kann insoweit von der Beklagten verlangt werden, im Rahmen ihrer M366glichkeiten durch eine effektive 334berwachung weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr). Auch nach Er-w344gungsgrund 48 der Richtlinie k366nnen von Diensteanbietern, die Informationen ihrer Nutzer speichern, angemessene Kontrollen verlangt werden, um bestimmte Arten rechtswidriger T344tigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Eine Pr374fungs-pflicht f374r gleichartige Rechtsverletzungen in dem dargelegten Umfang steht daher mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. 44 - 24 - Zur M366glichkeit, sinnvoll und praktikabel Kategorien jugendgef344hrdender Medien zu bilden und mit zumutbarem Aufwand entsprechende Angebote bei ei-nem bestimmten Versteigerer zu identifizieren, sind bisher keine Feststellungen getroffen. 45 46 Die Pr374fungspflicht der Beklagten bezieht sich dagegen nicht auf alle in die Liste nach 247247 18, 24 JuSchG aufgenommenen jugendgef344hrdenden Medien. Die Beklagte braucht nicht die Gesamtheit der auf ihrer Auktionsplattform freigeschal-teten Angebote daraufhin zu 374berpr374fen, ob sie indizierte Medien betreffen. Eben-sowenig trifft sie eine solche Pr374fungspflicht f374r die Angebote derjenigen Verstei-gerer, die bereits durch ein gegen das Jugendschutzrecht versto337endes Angebot aufgefallen sind. Eine auf die gesamte Liste bezogene 334berwachungspflicht wird durch 247 7 Abs. 2 Satz 1 TMG ausgeschlossen, der einer derartigen aktiven Such-pflicht entgegensteht (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 446; Leible/Sosnitza, WRP 2004, 592, 596; He337, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern f374r Informatio-nen im Internet nach der Novellierung des Teledienstegesetzes, 2005, S. 76). Zur Begr374ndung einer Pr374fungspflicht bedarf es eines konkreten Hinweises auf ein ju-gendgef344hrdendes Angebot bei einem bestimmten Versteigerer. F374r eine solche Konkretisierung hinsichtlich der Gesamtheit der Versteigerer, die die Auktionsplatt-form der Beklagten nutzen, reicht es nicht aus, dass es in der Vergangenheit be-reits derartige Angebote bei anderen Versteigerern gegeben hat. Ebensowenig liegt bez374glich eines bestimmten Versteigerers eine Konkretisierung der Rechts-gef344hrdung auf den Gesamtinhalt der Liste jugendgef344hrdender Medien schon dann vor, wenn er ein Tr344germedium einer bestimmten jugendgef344hrdenden Ka-tegorie angeboten hat. So wird etwa ein Versteigerer indizierter Horrorfilme nicht mit erh366hter Wahrscheinlichkeit auch Medien anbieten, die die NS-Ideologie ver-herrlichen. - 25 - f) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Sperrung von Auktionsangeboten f374r jugendgef344hrdende Medien besteht zudem nur insoweit, als nicht durch techni-sche oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (247 1 Abs. 4 JuSchG). Werden solche Vorkehrungen getrof-fen, ist die Internetauktion mit dem Jugendschutzrecht vereinbar, so dass auch ein Wettbewerbsversto337 ausscheidet (vgl. oben II 5 a bb (4)). 47 Die Anforderungen an das Altersverifikationssystem ergeben sich aus dem Schutzzweck des Jugendschutzrechts. Die besonderen Regelungen f374r die vom Jugendschutzgesetz als Versandhandel bezeichneten Gesch344fte bezwecken zu verhindern, dass Minderj344hrige jugendschutzrelevante Medieninhalte wahrneh-men. F374r einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine zuverl344ssige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. Anderer-seits muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderj344hrigen in Empfang genommen wird (vgl. OLG M374nchen GRUR 2004, 963, 964 f.). So l344sst sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gew344hrleisten, dass der Kunde vollj344hrig ist (OLG M374nchen GRUR 2004, 963, 965; Scholz/Liesching aaO 247 1 JuSchG Rdn. 24; Nikles/Roll/Sp374rck/Um-bach aaO 247 1 JuSchG Rdn. 23). Au337erdem muss die Ware in einer Weise ver-sandt werden, die regelm344337ig sicherstellt, dass sie dem vollj344hrigen Kunden, an den sie adressiert ist, pers366nlich ausgeh344ndigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenh344ndig" gew344hrleistet werden. 48 Der Beklagten ist die Pr374fung zuzumuten, ob ein von einem Verk344ufer ange-wandtes Altersverifikationssystem ausreichend ist. Sie unterliegt keiner Verpflich-tung, den Handel mit jugendgef344hrdenden Medien auf ihrem Internet-Marktplatz zuzulassen. Tut sie dies, ist es sachgerecht und notwendig, eine f374r sie als Betrei-berin der Handelsplattform bestehende Pr374fungspflicht auch auf die f374r den Ver-sandhandel mit derartigen Erzeugnissen geltenden jugendschutzrechtlichen Vor- 49 - 26 - gaben und insbesondere die Einhaltung der sich aus 247 1 Abs. 4 JuSchG ergeben-den Erfordernisse zu beziehen. Der Beklagten steht frei, den Handel mit jugendge-f344hrdenden Medien auf ihrer Handelsplattform generell zu unterbinden. 50 g) Soweit eine Pr374fungspflicht besteht, schuldet die Beklagte angemessene Bem374hungen, entsprechende Angebote aufzudecken und zu entfernen. Sofern trotz angemessener Bem374hungen ein vollst344ndiger Ausschluss der fraglichen An-gebote von der Handelsplattform technisch oder faktisch zuverl344ssig nicht m366glich ist, fehlt es an einem Versto337 der Beklagten gegen die Pr374fungspflicht. Die Pr374fungspflicht der Beklagten beschr344nkt sich auf Medien, deren Auf-nahme in die Liste jugendgef344hrdender Medien oder deren allgemeine Beschlag-nahme als gewaltverherrlichend oder volksverhetzend 366ffentlich bekanntgemacht worden ist. Eine eigene Beurteilung, welche Medien als jugendgef344hrdend anzu-sehen sind, ist der Beklagten grunds344tzlich nicht zuzumuten. 51 h) Eine aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht abzuleitende Pr374-fungspflicht bestand f374r die Beklagte im vorliegenden Fall sp344testens ab Juli 2001. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen durch den Kl344ger auf verschiedene F344lle auf ihrer Plattform rechtswidrig angebo-tener jugendgef344hrdender Medien hingewiesen worden. 52 i) Ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers setzt weiter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. F374r die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begr374ndung der Pr374fungspflicht erforderlich. Eine solche Verletzung w374rde zum einen vorliegen, wenn es infolge einer Verletzung der Pr374fungspflicht der Beklagten zu mindestens einem weiteren jugendgef344hr-denden Angebot eines von dem Kl344ger zuvor auf der Plattform der Beklagten kon-kret beanstandeten Mediums bei demselben oder einem anderen Versteigerer ge- 53 - 27 - kommen ist. Wiederholungsgefahr w344re zum anderen auch gegeben, wenn ein Anbieter, der der Beklagten bereits in der Vergangenheit wegen eines Versto337es gegen den Jugendschutz bekannt geworden ist, nachfolgend Inhalte derselben ju-gendgef344hrdenden Kategorie auf demselben Tr344germedium ohne ausreichende Altersverifikation zur Auktion anbietet, sofern die Beklagte insoweit nach den oben (unter II 5 e) dargelegten Grunds344tzen zur Pr374fung verpflichtet war. Feststellungen dazu, ob die Beklagte ihre Pr374fungspflichten in dieser Hinsicht verletzt hat, hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Dem festgestellten Sachverhalt ist ledig-lich zu entnehmen, dass die Beklagte die konkret beanstandeten Angebote jeweils unverz374glich entfernt hat. Sollte sich ergeben, dass die Beklagte ihre Pr374fungspflichten verletzt hat, k366nnte ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers auch unter dem Aspekt der Erst-begehungsgefahr begr374ndet sein. Steht fest, dass die Beklagte die ihr obliegen-den Pr374fungspflichten verletzt, kann die ernstliche, unmittelbar bevorstehende Ge-fahr drohen, dass es in Zukunft zu identischen oder gleichartigen Angeboten kommt. Die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr obliegt als Tatfrage dem Beru-fungsgericht. 54 III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es kann auf der Grundlage des f374r die Revision ma337geblichen Sachverhalts nicht ausge-schlossen werden, dass der Kl344ger nach den 247247 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG ei-nen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat, weil die Beklagte nach Kenntnis konkreter Verst366337e gegen das Jugendschutzrecht ihre deshalb beste-henden Pr374fungspflichten verletzt hat und es infolgedessen zu weiteren gleicharti-gen Verst366337en gekommen ist oder solche Verst366337e ernsthaft zu besorgen sind. 55 Da das Berufungsgericht die f374r eine abschlie337ende Beurteilung erfor-derlichen Feststellungen noch nicht getroffen hat, ist die Sache zur erneuten Ver- 56 - 28 - handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu erg344nzen und gegebenenfalls ihre Antr344ge anzupassen. Sie hatten bisher keinen Anlass, auf verschiedene Ge-sichtspunkte einzugehen, die nach der vorliegenden Entscheidung f374r die Beurtei-lung des Streitfalles von Bedeutung sind. 57 1. In der neuen Verhandlung wird der Kl344ger Gelegenheit haben, seinen Vortrag zu einer Verletzung von Pr374fungspflichten durch die Beklagte sowie im Hinblick auf den nach dem Jugendschutzgesetz bei ausreichender Alters-verifikation nunmehr zul344ssigen Versandhandel mit indizierten Medien zu erg344n-zen. Er kann insbesondere dazu vortragen, ob auch Angebote konkreter jugend-gef344hrdender Medien, auf die er die Beklagte hingewiesen hat, weiterhin von an-deren Anbietern auf der Plattform angeboten worden sind und ob diejenigen An-bieter, die der Beklagten als Anbieter konkreter jugendgef344hrdender Medien be-nannt worden waren, danach noch andere gleichartige indizierte Titel auf der Platt-form angeboten haben. Die Beklagte hat Gelegenheit, erg344nzend zu den von ihr ergriffenen 334berwachungsma337nahmen sowie dazu vorzutragen, ob ihr eine Kon-trolle der konkret durch das Angebot bestimmter jugendgef344hrdender Medien auf-gefallenen Versteigerer auf Angebote anderer gleichartiger indizierter Medien technisch m366glich und wirtschaftlich zuzumuten ist. 2. F374r die erneute Verhandlung wird au337erdem auf Folgendes hingewiesen: 58 a) Das Berufungsgericht wird insbesondere unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu pr374fen haben, ob und in welchem Umfang die Beklagte Pr374fungspflichten hinsichtlich gleichartiger Verst366337e gegen das Jugend-schutzrecht durch einen Versteigerer hat, der bereits durch ein konkretes jugend-gef344hrdendes Angebot aufgefallen ist. 59 - 29 - Dabei ist die Frage, ob der Beklagten geeignete technische M366glichkeiten wie insbesondere Filterprogramme zur Verf374gung stehen, um jugendgef344hrdende Medienangebote zu identifizieren, zwischen den Parteien streitig und in der erneu-ten Berufungsverhandlung zu kl344ren. Die Beklagte weist in diesem Zusammen-hang darauf hin, dass beim Einsatz automatischer Suchfilterprogramme h344ufig auch nicht indizierte Versionen oder nicht zu beanstandende Zus344tze, Software-patches zu indizierten Filmen und Spielen und dergleichen erfasst w374rden, was sich nur bei einer ihr nicht zumutbaren, aufwendigen manuellen Nachkontrolle durch Mitarbeiter aufdecken lie337e. Auch wenn dieses Problem tats344chlich h344ufiger und nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, in Einzelf344llen auftreten soll-te, besagt dies nicht notwendig, dass der Beklagten eine entsprechende Pr374-fungspflicht unzumutbar w344re. Denn es st374nde der Beklagten in einer derartigen Situation frei, sich der Notwendigkeit einer aufwendigen manuellen Nachpr374fung dadurch zu entziehen, dass sie die durch die Filtersoftware identifizierten Angebo-te unabh344ngig davon sperrt, ob es sich im Einzelfall um eine indizierte Version des fraglichen Titels handelt oder nicht. Eine Verpflichtung, derartige Angebote auf ih-rer Plattform zuzulassen, best374nde f374r die Beklagte unter den gegebenen Um-st344nden auch dann nicht, wenn sie einem Diskriminierungsverbot unterworfen w344-re. 60 b) Es ist nicht Aufgabe des Senats, den (allenfalls) begr374ndeten Teil des Klageantrags herauszuarbeiten. Dies sollte sinnvollerweise nach einer Er366rterung mit dem Tatrichter in der neuen Berufungsverhandlung geschehen. Dabei wird auch zu ber374cksichtigen sein, dass noch kein Fall dargelegt ist, in dem die Beklag-te selbst als Anbieter indizierter jugendgef344hrdender, volksverhetzender oder ge-waltverherrlichender Schriften anzusehen w344re. Soweit sich der Antrag des Kl344-gers weiterhin auch darauf richten sollte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unter-lassen, derartige Medien zum Kauf anzubieten, bed374rfte es entsprechenden Vor-trags. Ebensowenig ist bisher dargetan, dass die Beklagte Angebote jugendge- 61 - 30 - f344hrdenden Inhalts beworben hat. Die Er366ffnung der M366glichkeit, derartige Medien durch Eingabe entsprechender Suchw366rter auf der Plattform der Beklagten aufzu-finden, stellt kein Bewerben dar. 62 Auch wird ein etwaiger Unterlassungsausspruch auf Angebote der den Marktplatz der Beklagten nutzenden Anbieter im Internet zu beschr344nken sein. F374r eine T344tigkeit der Beklagten mit ihrem Marktplatz in anderen Medien ist nichts er-sichtlich. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 10.10.2002 - 51 O 12/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2003 - 6 U 161/02 -
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