BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/06 Verk374ndet am: 2. Oktober 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja PC UrhG 247 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) Der PC geh366rt nicht zu den nach 247 54a Abs. 1 UrhG verg374tungspflichtigen Ver-vielf344ltigungsger344ten. BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. Dezember 2005 unter Zur374ckweisung der Revision der Kl344gerin aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 7. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2004 abge344ndert. Die Klage wird vollst344ndig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob PCs zu den verg374tungspflichtigen Ver-vielf344ltigungsger344ten nach 247 54a Abs. 1 UrhG geh366ren. 1 - 3 - Die Kl344gerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst t344tig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafi-ken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. 2 Die Kl344gerin, die vor Klageerhebung das nach 247 14 Abs. 1 Nr. 1a, 247 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgef374hrt hat (vgl. Beschluss der Schiedsstelle vom 31.1.2003, Schulze, RzU, SchSt Nr. 9 mit Anm. Gass/Schweikert), verlangt von der Beklagten Auskunft 374ber die Anzahl der von ihr seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs und 374ber die Bezugsquellen dieser Ger344te, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr f374r jedes dieser Ger344te einen Betrag von 30 200 zuz374glich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat. 3 Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag vollst344ndig und dem Feststel-lungsantrag in H366he eines Betrages von 12 200 zuz374glich Mehrwertsteuer und Zinsen stattgegeben (LG M374nchen I ZUM 2005, 241). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beru-fung der Beklagten und der Berufung der Kl344gerin den Feststellungsausspruch dahin abge344ndert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen entf344llt (OLG M374nchen GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239). Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Re-vision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin verfolgt ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 I. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollst344ndig und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben, weil es PCs als verg374tungspflichtige Vervielf344ltigungsger344te im Sinne von 247 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) angesehen und f374r PCs eine Ger344teverg374tung in H366he von 12 200 f374r angemessen erachtet hat. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Beklagte sei als Herstellerin bzw. Importeurin von PCs gem344337 247 54g Abs. 1 UrhG (a.F.) zur Erteilung der Ausk374nfte verpflichtet, weil PCs zu den nach 247 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) verg374tungspflichtigen Vervielf344ltigungsger344ten z344hlten. Mit PCs w374rden im Sinne des 247 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) Vervielf344ltigun-gen gem344337 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zwar nicht durch Ablichtung eines Werk-st374cks, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung hergestellt. Die Verg374tungsregelung des 247 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) stelle auf die der Ablich-tung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Ver-fahren ab und erstrecke sich daher grunds344tzlich auch auf digitale Vervielf344lti-gungsger344te. Das Erfordernis einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung des Vervielf344ltigungsverfahrens setze nicht voraus, dass das Vervielf344ltigungsst374ck f374r die menschlichen Sinne unmittelbar und damit insbesondere auch ohne Vermittlung durch ein elektronisches Leseger344t wahrnehmbar sei. Eine der Ab-lichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielf344ltigungsverfahrens sei auch dann gegeben, wenn im Wege eines digitalen Vervielf344ltigungsverfahrens digitale Vervielf344ltigungsst374cke hergestellt w374rden, soweit eine dauerhafte k366rperliche Festlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolge. 6 PCs seien geeignet und dazu bestimmt, digitale Vervielf344ltigungen urhe-berrechtlich gesch374tzter Werke herzustellen. Das Speichern eines Werkst374cks 7 - 5 - wie etwa eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf der Festplatte eines PCs stelle eine Vervielf344ltigung in einem Verfahren mit einer der Ablich-tung vergleichbaren Wirkung dar. Bei einer solchen Speicherung komme es zu einer dauerhaften k366rperlichen Festlegung durch Magnetisierung der Festplat-tenoberfl344che. Dar374ber hinaus seien PCs im Zusammenwirken mit anderen Ge-r344ten geeignet und bestimmt, die Funktion eines Vervielf344ltigungsger344ts zu er-f374llen. Dies treffe etwa auf Ger344teketten zu, die aus Scanner, PC und Drucker, aus PC und Drucker oder aus PC und CD-Brenner best374nden. F374r PCs sei gem344337 247 54d Abs. 1 UrhG (a.F.) i.V. mit der Anlage zu die-ser Bestimmung eine Ger344teverg374tung in H366he von 12 200 angemessen. Die ge-setzlich geschuldete Mehrwertsteuer sei zus344tzlich zu entrichten. Eine Ver-pflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe im Streitfall nicht. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Kl344-gerin haben keinen Erfolg. Dagegen f374hrt die Revision der Beklagten zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur vollst344ndigen Abweisung der Klage. Der Kl344gerin, die als Verwertungsgesellschaft nach 247 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, derartige Anspr374che gegen die Beklagte geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Bei PCs handelt es sich nicht um Ger344te, die im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielf344ltigungen durch Ablichtung eines Werk-st374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. 9 1. Der Feststellungsantrag der Kl344gerin ist nur zul344ssig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten f374r bis zum Schluss der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Dezember 2005 in den Verkehr gebrachte Ger344te festzustellen. F374r die Zeit danach fehlt das gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, das auch in der Revisi- 10 - 6 - onsinstanz von Amts wegen zu pr374fen ist (BGHZ 18, 98, 105 f.). Die auf den Feststellungsantrag bezogenen Antr344ge auf Auskunftserteilung 374ber die Anzahl der von der Beklagten seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrach-ten PCs und 374ber die Bezugsquellen dieser Ger344te, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat, betreffen dementsprechend gleichfalls nur Ger344te, die bis zum 15. Dezember 2005 in den Verkehr gebracht worden sind. Die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Gr374n-den der Prozess366konomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits er366ff-nete M366glichkeit, statt der an und f374r sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu f374hren, dass der Kl344ger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage erreichen k366nnte (BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 Tz. 11 ff. = WRP 2008, 1445 - Kopier-stationen). So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschr344nkt w344re und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Verg374-tungsanspr374che erstrecken w374rde. Mit einer Leistungsklage h344tte die Kl344gerin nur bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits entstandene und f344llige Verg374tungsanspr374che geltend machen k366nnen. Die Voraussetzungen, unter denen nach 247 259 ZPO Klage auf k374nftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Kl344gerin dargetan noch sonst er-sichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine k374nftige Leistung betreffend zul344ssig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an 247 259 ZPO scheitern w374rde (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 m.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der k374nftigen Leistung voraus, f374r das im Streitfall nichts dargetan ist. 11 - 7 - 2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Anspr374che wegen PCs be-gr374ndet sind, die bis zum 15. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist es nicht von Bedeutung, dass die Verg374tungspflicht f374r Vervielf344ltigungsger344te durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (247247 54 ff. UrhG). F374r den Streitfall ist allein die alte Rechtslage ma337geblich. Danach kommt es f374r den Verg374tungs-anspruch nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. darauf an, ob nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielf344ltigt wird. Gem344337 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. kann der Urheber vom zur Zahlung Verpflichte-ten Auskunft verlangen. 12 3. PCs z344hlen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den nach 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtigen Vervielf344ltigungsge-r344ten. Diese Vorschrift ist auf PCs weder unmittelbar (dazu a) noch entspre-chend (dazu b) anwendbar (B374chner, CR 2005, 223 f.; Richters/Schmitt, CR 2005, 473 ff.; a.A. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 54a UrhG Rdn. 4; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, 247 54a UrhG Rdn. 7; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 247247 54 , 54a UrhG Rdn. 2; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 247 86 Rdn. 9, 32; Gass in M366hring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., 247 54a UrhG Rdn. 9; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 54a UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/L374ft, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 54a UrhG Rdn. 5; Wandtke, GRUR 2002, 1, 7; Winghardt, ZUM 2002, 349 , 356 f.; vgl. auch Born-kamm, Festschrift f374r Nordemann, 2004, S. 299, 306 ff.). 13 - 8 - a) Die Regelung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur f374r Vervielf344ltigungen, die durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Ver-fahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. 14 15 aa) Mit der Ablichtung eines Werkst374cks ist dessen fotomechanische Vervielf344ltigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielf344ltigungstechniken der Fotokopie und der Xero-kopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur 304nderung von Vor-schriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98 , GRUR 2002, 246 , 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxger344te). Mit einem PC k366nnen we-der allein noch in Verbindung mit anderen Ger344ten fotomechanische Vervielf344l-tigungen wie mit einem herk366mmlichen Fotokopierger344t hergestellt werden. bb) Soweit mit einem PC Vervielf344ltigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind - wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat - nur Verfah-ren zur Vervielf344ltigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter). Da die Bestimmung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Ver-fahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt, muss die Vervielf344ltigung zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht in ihrem Verfahren einer Vervielf344ltigung durch Ablichtung des Werkst374cks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielf344ltigung in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Das Erfordernis einer der Ablichtung des Werkst374cks vergleichbaren Wirkung des Vervielf344ltigungsverfahrens setzt je-doch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, voraus, dass die Vervielf344l-tigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkst374ck 16 - 9 - (etwa einem Buch) analoge Vervielf344ltigungsst374cke (vor allem auf Papier) ent-stehen. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielf344ltigungsver-fahrens ist demnach nicht gegeben, wenn digitale Vorlagen verwendet oder digitale Kopien hergestellt werden. 17 Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabeger344t und einem Drucker als Ausgabeger344t verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielf344ltigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch - wie der Senat in der Entschei-dung "Drucker und Plotter" ausgef374hrt hat (BGHZ 174, 359 Tz. 9 ff.) - nur der Scanner im Sinne des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielf344lti-gungen bestimmt und damit verg374tungspflichtig. Im 334brigen ist ein PC weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Ger344ten imstande, von analogen Vorlagen analoge Kopien zu fertigen. b) Eine entsprechende Anwendung des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt gleichfalls nicht in Betracht. Mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbe-d374rftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielf344ltigung von Druckwerken mittels Fotokopierger344ten ist die Interessenlage bei der Vervielf344ltigung digitaler Vorlagen mittels PCs nicht vergleichbar. 18 aa) Der Verg374tungsanspruch des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt Vervielf344ltigungen nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich f374r die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Verg374tungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielf344ltigungen nicht von 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht ge-sch374tzte Inhalte oder solche Werke vervielf344ltigt werden, f374r die der Kopierende - etwa weil es sich um eigene Texte oder Bilder handelt oder weil eine Einwilli- 19 - 10 - gung des Berechtigten vorliegt - 374ber die urheberrechtlichen Befugnisse verf374gt, oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorlie-gen (BGHZ 174, 359 Tz. 23 - Drucker und Plotter; BGH GRUR 2008, 993 Tz. 20 - Kopierstationen). 20 Anders als bei einer Vervielf344ltigung von Druckwerken mittels Fotoko-pierger344ten liegt bei der Vervielf344ltigung digitaler Vorlagen - wie der Senat be-reits in der Entscheidung "Drucker und Plotter" dargelegt hat (BGHZ 174, 359 Tz. 24 ff.) - h344ufig eine ausdr374ckliche oder konkludente Einwilligung des Be-rechtigten in Vervielf344ltigungen zum privaten Gebrauch vor. Dies gilt auch f374r Vervielf344ltigungen mittels eines PCs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Zugangsger344t des Personalcomputers - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette gespeicherten oder - wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Internet eingestellten digitalen Texten oder Bildern erm366glicht. Desglei-chen ist es nicht von Bedeutung, ob diese Texte oder Bilder dauerhaft k366rper-lich festgelegt und etwa auf der Festplatte des Computers gespeichert, auf eine DVD oder CD gebrannt oder auf Papier ausgedruckt werden. Diese Vervielf344lti-gungen bed374rfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Verg374tungspflicht nach 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. Es kommt hinzu, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Ma337nahmen zu sch374tzen (vgl. 247 95a UrhG ) und damit deren unberechtigte Vervielf344ltigung wenn nicht zu verhindern, so doch zu erschwe-ren. bb) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielf344ltigung digitaler Vorlagen mittels PCs von der gesetzlichen Gestattung des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst wird, ist demnach - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - deutlich ge- 21 - 11 - ringer als die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielf344ltigung von Druckwerken mittels Fotokopierger344ten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG gedeckt ist. 22 Unter diesen Umst344nden ist eine entsprechende Anwendung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielf344ltigung digitaler Vorlagen oder die Her-stellung digitaler Kopien mittels PCs nicht gerechtfertigt. Andernfalls h344tten die Hersteller, Importeure und H344ndler sowie letztlich die Erwerber von PCs die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Verg374tung zu tragen, obwohl PCs im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopierger344ten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil f374r urheberrechtlich relevante Vervielf344l-tigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 299, 310 f.). Es kommt hin-zu, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und H344ndler von Kopierger344ten oh-nehin nur aus Praktikabilit344tsgr374nden mit einer Verg374tungspflicht belastet, ob-wohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die K344ufer mit den Ger344ten urheber-rechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grund ist der Recht-sprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und H344ndler treffen-den Verg374tungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Ger344te verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. 247 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtli-chen Werkes ist, 374ber den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten (BGHZ 174, 359 Tz. 29 - Drucker und Plotter). Dieser Erw344gung steht nicht entgegen, dass es nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats f374r die Pr374fung der Frage, ob ein bestimmtes Ger344t ver-g374tungspflichtig im Sinne des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die 23 - 12 - Verg374tungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Ver344u337erung geschaffe-ne M366glichkeit, solche Vervielf344ltigungen vorzunehmen", gekn374pft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxger344te, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass dar374ber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Ger344ten, mit denen urheberrecht-lich relevant vervielf344ltigt werden kann, auch tats344chlich urheberrechtlich rele-vant vervielf344ltigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Verg374tungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxge-r344te). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einem PC schon des-halb, weil dieser nicht geeignet ist, Vervielf344ltigungen durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. F374r die Frage einer analogen Anwendung der Verg374tungsregelung auf Ger344te oder Ger344tekombinationen, die nicht f374r derartige Vervielf344ltigungen geeignet oder bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul344ssigen und daher allenfalls entsprechend 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtigen Vervielf344ltigungen hingegen von ausschlaggebender Be-deutung (BGHZ 174, 359 Tz. 30 - Drucker und Plotter). III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Klage ist un-ter Ab344nderung der Entscheidung des Landgerichts auch in diesem Umfang abzuweisen. Die Revision der Kl344gerin ist zur374ckzuweisen. 24 - 13 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 25 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -
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