BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 18/06 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374-scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366-rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 1. Ohne Erfolg macht die Kl344gerin geltend, der Senat habe unter Verlet-zung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass die Kl344gerin in der Berufungserwi-derung geltend gemacht habe, PCs seien nicht nur geeignet, zur Vervielf344lti-gung urheberrechtlich gesch374tzter Werke benutzt zu werden, sie w374rden zu diesem Zweck auch tats344chlich in erheblichem Ma337e eingesetzt. Dieser Sach-vortrag der Kl344gerin war insofern nicht entscheidungserheblich, als ein Verg374-tungsanspruch nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. nicht bei jeder Vervielf344ltigung ur-heberrechtlich gesch374tzter Werke besteht, sondern eine Vervielf344ltigung durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung 2 - 3 - voraussetzt. Daran fehlt es nach Ansicht des Senats - wie im Urteil dargelegt - bei Vervielf344ltigungen, die mithilfe eines PCs erstellt werden. 3 2. Die Kl344gerin macht weiter vergeblich geltend, die Entscheidung beru-he insoweit auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, als der Senat nicht von der tatrichterlichen Feststellung des Oberlandesgerichts ausgegangen sei, nach der die Entwicklung von technischen Schutzma337nahmen und Digital-Rights-Management-Systemen weder abgeschlossen noch ausgereift sei. Der Senat hat diese Feststellung bei seiner Entscheidung durchaus ber374cksichtigt. Die Erw344gung in den Entscheidungsgr374nden, der Berechtigte k366nne die unberech-tigte Vervielf344ltigung digitaler Werke mit technischen Schutzma337nahmen wenn nicht verhindern, so doch erschweren (Tz. 20 a.E.), steht mit dieser Feststellung in Einklang. 3. Die Kl344gerin macht schlie337lich ohne Erfolg geltend, der Senat habe sich nicht zu der von ihr angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften ge344u337ert. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu beschei-den ( BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Davon abgesehen hat der Senat in der m374ndli-chen Verhandlung auch zu dieser Frage Stellung genommen. 4 - 4 - 4. Mit ihren 374brigen Ausf374hrungen macht die Kl344gerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366rs geltend. 5 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -
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