BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/08 Verk374ndet am: 11. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Klingelt366ne f374r Mobiltelefone II UrhG 247247 14, 39 Berechtigte sind aus Rechtsgr374nden nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingelt366ne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedin-gung einzur344umen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheber-pers366nlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Erg344nzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 = WRP 2009, 313 - Klingelt366ne f374r Mobiltelefone I). BGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - I ZR 18/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist ein Musikverlag. Sie ist Inhaberin ausschlie337licher urhe-berrechtlicher Nutzungsrechte an Kompositionen nationaler und internationaler K374nstler. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz. Sie bietet auf ihrer Internet-seite seit dem 1. Januar 2006 204mastergest374tzte223 Klingelt366ne und Freizeichenun-termalungsmelodien zum Abruf an, bei denen einem - ansonsten unver344nderten - Musikst374ck ein Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife st344ndig wiederholt (204geloopt223) wird. Die Klingelt366ne werden als Ruft366ne f374r Mo-biltelefone genutzt (204Realtones223); sie sind teilweise mit dem Ausschnitt aus ei-nem Werbefilm des darbietenden K374nstlers verbunden, der bei einem Anruf im Sichtfenster des Mobiltelefons erscheint und gleichfalls st344ndig wiederholt wird (204Videotones223). Die Freizeichenuntermalungsmelodien (204Ringuptones223 oder 1 - 3 - 204Soundlogos223) sind dem Freizeichen des Mobiltelefons unterlegt, w344hrend der Anrufer auf eine Verbindung wartet. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit diesem Angebot die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte der Komponisten. F374r ein solches Angebot reiche eine Rechtseinr344umung durch die GEMA nicht aus; vielmehr sei auch die Zustimmung der Urheber notwendig. Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 3 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, Melodien und/oder Werkteile von Musikwerken aus ihrem Verlags-repertoire - wie im Folgenden aufgelistet - in mastergest374tzten Auswertungs-formen als Handyklingelton und/oder Videotone und/oder Freizeichenunter-malungsmelodie zu vervielf344ltigen und/oder vervielf344ltigen zu lassen bzw. 366f-fentlich zug344nglich zu machen und/oder 366ffentlich zug344nglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzuk374ndigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, n344mlich Titel des Musikwerkes Komponist/Autor EMI % Interpret Anita Cordalis, Costa / Frankfurter, John 100 Costa Cordalis / Micky Krause u.a. Come Away With Me Jones, Norah 100 Norah Jones Fairyland Wendland, Bernd / Politz, Ingo / Golz, Jan (Page, Nik) 100 Angelzoom Open Your Eyes Nasic, Sandra / Poschwatte, Dennis / Ruemenapp, Henning / Ude, Stefan 100 Guano Apes Scatman Larkin, John / Catania, Antonio 50 Scatman John Senorita Williams, Pharrell / Hugo, Chad / Timberlake, Justin 66,7 Justin Timberlake The Look Gessle, Per 100 Roxette Troy Riek, Andreas / Beck, Michael / Duerr, Thomas / Schmidt, Michael / Burchia, Thomas / Johnson, Martha / Witt, Joachim 80 Die Fantastischen Vier Work It Out Williams, Pharrell / Hugo, Chad / Knowles, Beyonce 100 Beyonce Zeit F374r Optimisten Kloss, Stefanie / Stolle, Thomas / Stolle, Johannes / Nowak, Andreas 66,7 Silbermond 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen 374ber den Umfang der Verletzungshandlungen, n344mlich 374ber die Anzahl der abgerufenen master-gest374tzten Signalt366ne (Klingelt366ne/Videotones/Freizeichenuntermalungsme-lodien) aus Werken gem344337 Nummer 1, insbesondere 374ber www.[...].de so- - 4 - wie s344mtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege, wobei von der Auskunft sowohl die versendeten als auch die zwar abgerufenen, aber nicht versendeten Signalt366ne erfasst sind und die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum des vorgenannten Sig-naltonangebotes, des mit diesem Angebot erzielten Umsatzes und Roher-trages, des Geb374hrenanteils der T. oder eines anderen Vertragsproviders f374r die Bereitstellung der 0190-Nummer sowie des Providers, sofern die SMS-Versendung durch ein externes Unternehmen durchgef374hrt wurde, erfolgt, und ihr hier374ber Rechnung zu legen; des weiteren Auskunft zu erteilen 374ber den Umfang der Bewerbung der genannten Signalt366ne unter Angabe der Medien der Bewerbung und der Daten der Werbeschaltungen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie Schadensersatz in ei-ner nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H366he zuz374glich Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh344n-gigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 282). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien begr374ndet, weil die Beklagte mit ihrem Angebot von Klingelt366nen und Freizeichenuntermalungsmelodien die von der Kl344gerin wahrgenommenen Urheberrechte an den in Rede stehenden Musikwerken ver-letzt habe. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 6 Die Kl344gerin sei berechtigt, die geltend gemachten Anspr374che zu verfol-gen. Sie sei Inhaberin ausschlie337licher urheberrechtlicher Verwertungsrechte an den in Rede stehenden Werken. F374r das nationale Repertoire ergebe sich - 5 - die Rechtseinr344umung aus den zwischen den K374nstlern und der Kl344gerin ge-schlossenen Vertr344gen und den von den K374nstlern in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen Abtretungs- und Erm344chtigungserkl344rungen. Es komme nicht darauf an, ob die Urheber bereits zuvor Berechtigungsvertr344ge mit der GEMA geschlossen gehabt h344tten. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass das Recht zur Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton f374r Mobiltelefone zu dieser Zeit von Berechtigungsvertr344gen erfasst gewesen sei oder in sp344terer Zeit ver-trags344ndernd in die Vertr344ge einbezogen worden sei. F374r das internationale Repertoire folge die Berechtigung der Kl344gerin aus dem 204intercompany agree-ment223, mit dem die ausl344ndischen Schwestergesellschaften der Kl344gerin die ihnen einger344umten Rechte der internationalen K374nstler vermittelt h344tten. Dar-374ber hinaus sei die Kl344gerin aufgrund der Abtretungs- und Erm344chtigungserkl344-rungen der nationalen und internationalen K374nstler im Wege der Prozessstand-schaft klagebefugt. Mit diesen Erkl344rungen h344tten die K374nstler die Kl344gerin er-m344chtigt, ihre Anspr374che - einschlie337lich der urheberpers366nlichkeitsrechtlichen Anspr374che - bei einem rechtswidrigen Angebot von Klingelt366nen durchzuset-zen. Die Nutzung einer Melodie als Klingelton f374r Mobiltelefone beeintr344chtige die berechtigten geistigen und pers366nlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, weil das Musikst374ck dabei nicht in seiner urspr374nglichen Zweckbestim-mung zur sinnlichen Wahrnehmung, sondern als funktionales Medium verwen-det werde. Dies gelte auch f374r 204mastergest374tzte223 Melodien. Bei Freizeichenun-termalungsmelodien ergebe sich die Beeintr344chtigung ferner daraus, dass das asynchron wiederholte Freizeichen das Musikst374ck st366rend 374berlagere. 7 Die Beklagte habe das Recht, Musikwerke von Vertragsautoren der Kl344-gerin als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone zu nutzen, nur von der GEMA erwerben 8 - 6 - k366nnen. Die GEMA habe das entsprechende Nutzungsrecht ausschlie337lich auf-grund der mit der Kl344gerin am 1. M344rz 2005 geschlossenen Vereinbarung er-langen k366nnen. Die Kl344gerin habe der GEMA dieses Recht jedoch nicht einge-r344umt; sie habe sich vielmehr die in Bezug auf Klingelt366ne bestehenden Urhe-berpers366nlichkeitsrechte ausdr374cklich vorbehalten. Daraus ergebe sich eine eingeschr344nkte Befugnis der GEMA zur Rechtevergabe und ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren. Danach habe die GEMA nur das Recht, die Verwer-tung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, w344hrend der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestat-ten. Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei bei der Nutzung urhe-berrechtlich gesch374tzter Melodien in Form von Klingelt366nen f374r Mobiltelefone zul344ssig und geboten. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 9 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der Kl344gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch begr374ndet ist. Wer das Ur-heberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tztes Recht widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr vom Verletzten auf Unter-lassung in Anspruch genommen werden ( 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ). Diese Vor-aussetzungen sind im Streitfall erf374llt. 10 a) Bei den im Unterlassungsantrag genannten Musikst374cken handelt es sich nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Land-gerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, um nach 247 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich gesch374tzte Werke der Musik. 11 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dadurch, dass sie diese Musikst374cke auf ihrer Internetseite als Klingelt366ne f374r Mobiltele-fone und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf angeboten habe, in die nach 247247 14 , 23 Satz 1 UrhG gesch374tzten Rechte eingegriffen. Auch diese Beur-teilung wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 12 aa) In der Verwendung eines - nicht f374r diesen Verwendungszweck ge-schaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist eine Entstellung oder eine andere Beeintr344chtigung des Werkes im Sinne des 247 14 UrhG zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder pers366nlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gef344hrden (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 14 = WRP 2009, 313 - Klingelt366ne f374r Mobiltelefone I). Ein Eingriff in das Urheberpers366nlichkeitsrecht liegt bereits darin, dass das Musikwerk bei einer Verwendung als Klingelton nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, sondern als - oft st366render - Signalton wahrgenommen wird und ein in der Komposition ange-legter Spannungsbogen durch das Annehmen des Gespr344chs zerst366rt wird. Auch das Angebot 204mastergest374tzter223 Klingelt366ne und Freizeichenunterma-lungsmelodien, bei denen einem - ansonsten unver344nderten - Musikst374ck ein Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife st344ndig wieder-holt wird, ber374hrt daher die berechtigten geistigen oder pers366nlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk. Bei Freizeichenuntermalungsmelodien ergibt sich eine Beeintr344chtigung der Urheberinteressen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ferner daraus, dass das asynchron wiederholte Frei-zeichen das Musikst374ck st366rend 374berlagert. 13 bb) Das Angebot der auf einen Ausschnitt aus dem Original verk374rzten und in dieser verk374rzten Form st344ndig wiederholten Musikst374cke als Klingelt366ne 14 - 8 - und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf auf einer Internetseite stellt nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die das Beru-fungsgericht auch insoweit Bezug genommen hat, zudem eine gem344337 247 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubte Verwertung der bear-beiteten oder umgestalteten Werke durch Vervielf344ltigung ( 247 16 UrhG ) und 366f-fentliche Zug344nglichmachung ( 247 19a UrhG ) dar. c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kl344gerin berechtigt ist, den auf eine Verletzung der Rechte aus 247 23 Satz 1 UrhG und 247 14 UrhG gest374tzten Unterlassungsanspruch zu verfolgen. 15 aa) Die Kl344gerin ist berechtigt, Anspr374che wegen einer Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Musikwerke geltend zu machen, die entgegen 247 23 Satz 1 UrhG ohne Einwilligung der Komponisten erfolgt. Die Komponisten haben der Kl344gerin das ausschlie337liche urheberrechtliche Nutzungsrecht f374r eine Verwertung der Kompositionen als Klingelt366ne und Freizeichenunterma-lungsmelodien einger344umt (dazu sogleich). Die Kl344gerin ist daher anspruchsbe-rechtigt, auch wenn sie dieses ausschlie337liche Nutzungsrecht mit der am 1. M344rz 2005 abgeschlossenen Vereinbarung der GEMA einger344umt h344tte (da-zu unter II 1 c bb). Der Inhaber eines ausschlie337lichen Nutzungsrechts bleibt auch nach der Einr344umung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klage-berechtigt, wenn er an den Lizenzeinnahmen des Unterlizenznehmers beteiligt ist (BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter). 16 Die Komponisten haben der Kl344gerin nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts das ausschlie337liche Recht zur Nutzung der in Rede stehenden Werke als Klingelt366ne und Freizeichenuntermalungsmelodien einger344umt. F374r das nationale Repertoire ergibt sich danach die Rechtseinr344umung aus den 17 - 9 - zwischen den K374nstlern und der Kl344gerin geschlossenen Vertr344gen und den von den K374nstlern in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen Abtretungs- und Erm344chtigungserkl344rungen. F374r das internationale Repertoire folgt die Berechti-gung der Kl344gerin aus dem 204intercompany agreement223, mit dem die ausl344ndi-schen Schwestergesellschaften der Kl344gerin die ihnen einger344umten Rechte der internationalen K374nstler vermittelt haben. Soweit die Revision in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat gel-tend gemacht hat, die vier Werke 204Come away with me223, 204Senorita223, 204Work it out223 und 204Zeit f374r Optimisten223 seien erst nach der Rechtseinr344umung durch die Komponisten entstanden, so dass die Kl344gerin nicht Rechtsinhaberin sei, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grunds344tzlich ausgeschlossen ist (vgl. 247 559 Abs. 1 ZPO). 18 Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht ber374ck-sichtigt, dass diese Rechtseinr344umung an die Kl344gerin leergelaufen sei, weil s344mtliche Musikautoren ihre Verwertungsrechte zuvor bereits der GEMA durch den Abschluss von Berechtigungsvertr344gen einger344umt h344tten; auch die aus-l344ndischen Musikurheber h344tten ihre Verwertungsrechte vorher schon 374ber aus-l344ndische Verwertungsgesellschaften, denen die GEMA durch Gegenseitig-keitsvertr344ge verbunden sei, in die GEMA eingebracht. Die GEMA sei daher jedenfalls mit dem Wirksamwerden des Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 2002 Inhaberin der ausschlie337lichen Rechte zur Nutzung der streit-gegenst344ndlichen Werke als Ruftonmelodien und Freizeichenuntermalungsme-lodien geworden. Die Komponisten h344tten diese Rechte nicht ein zweites Mal an die Kl344gerin vergeben k366nnen. 19 - 10 - Es kann dahinstehen, inwieweit Urheber der hier in Rede stehenden Werke mit der GEMA Berechtigungsvertr344ge in der Fassung des Jahres 1996 oder in einer fr374heren Fassung geschlossen haben. Mit solchen Berechtigungs-vertr344gen sind jedenfalls keine Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Klin-gelt366ne f374r Mobiltelefone einger344umt worden, weil es sich dabei um eine da-mals noch nicht bekannte Nutzungsart handelte, f374r die nach 247 31 Abs. 4 UrhG a.F. keine Rechte einger344umt werden konnten (BGH GRUR 2009, 395 Tz. 18 f. - Klingelt366ne f374r Mobiltelefone I). 20 Mit dem Abschluss von Berechtigungsvertr344gen in einer der Fassungen des Jahres 2002 oder 2005, die der Fassung des Jahres 1996 unmittelbar nachfolgten, haben die Komponisten der GEMA zwar s344mtliche Rechte einge-r344umt, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone erfor-derlich sind (BGH GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. und 29 ff. - Klingelt366ne f374r Mobil-telefone I). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht angenommen werden, dass Berechtigungsvertr344ge in einer dieser Fassungen zwischen den Urhebern der hier in Rede stehenden Musikwerke und der GEMA wirksam geworden sind. 21 Dass die Urheber der hier in Rede stehenden Musikwerke mit der GEMA Berechtigungsvertr344ge in einer der Fassungen des Jahres 2002 oder 2005 ge-schlossen haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und hat die Be-klagte auch nicht behauptet. 22 Die von der Mitgliederversammlung der GEMA am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen 304nderungen des Berechtigungsvertrages sind - wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat - auch nicht in die zwischen den Urhebern und der GEMA bestehenden Berech- 23 - 11 - tigungsvertr344ge einbezogen worden (BGH GRUR 2009, 395 Tz. 36 ff. - Klingel-t366ne f374r Mobiltelefone I). Allein die Beschl374sse der Mitgliederversammlung konnten keine 304nderung der zwischen der GEMA und den Urhebern bestehen-den Berechtigungsvertr344ge bewirken, da es sich bei dem Berechtigungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, der nicht einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA ohne Einverst344ndnis der Berechtigten ge344n-dert werden kann. 247 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom 9./10. Juli 1996, wonach zuk374nftig beschlossene 304nderungen des Berech-tigungsvertrages als Bestandteil des Vertrages gelten, bietet gleichfalls keine tragf344hige Grundlage f374r eine Einbeziehung der sp344teren 304nderungen, weil die-se Regelung die Berechtigten der GEMA unangemessen benachteiligt und da-her nach 247 9 AGBG bzw. 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Aus 247 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005, wonach das Schweigen auf mitgeteilte 304nderungen des Berechtigungsvertrages als Zustimmung gilt, l344sst sich gleichfalls keine Zu-stimmung der Urheber der hier in Rede stehenden Werke zu den beschlosse-nen 304nderungen herleiten, da diese Urheber keine Berechtigungsvertr344ge in der Fassung des Jahres 2002 oder 2005 geschlossen haben und daher nicht an diese Regelung gebunden sind. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass die ausl344ndischen Urheber die Rechte zur Nutzung ihrer Werke als Klingelton oder Freizeichenunterma-lungsmelodie in ausl344ndische Verwertungsgesellschaften eingebracht haben, die der GEMA durch Gegenseitigkeitsvertr344ge verbunden sind, bevor sie diese Rechte den ausl344ndischen Schwestergesellschaften der Kl344gerin einger344umt haben, die diese Rechte der Kl344gerin durch das 204intercompany agreement223 vermittelt haben. 24 - 12 - bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kl344gerin auch befugt ist, Anspr374che wegen einer Verletzung des nach 247 14 UrhG ge-sch374tzten Rechts des Urhebers geltend zu machen, eine Entstellung oder eine andere Beeintr344chtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder pers366nlichen Interessen am Werk zu gef344hrden. 25 Der Inhaber eines ausschlie337lichen Nutzungsrechts ist zwar nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, letztlich auf dem Urheberpers366nlich-keitsrecht beruhende Anspr374che wegen einer Verletzung des 247 14 UrhG gel-tend zu machen; ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch m366glicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpers366nlichkeitsrechtlicher Anspr374che erteilt worden sein (BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch erf374llt. Die nationalen und internationalen K374nstler haben die Kl344gerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts mit ihren Abtretungs- und Erm344chtigungserkl344rungen erm344ch-tigt, ihre Anspr374che, auch soweit diese urheberpers366nlichkeitsrechtlicher Natur sind, bei einem rechtswidrigen Angebot von Klingelt366nen im Wege der Pro-zessstandschaft durchzusetzen. 26 d) Die Beklagte hat die nach 247247 14 , 23 Satz 1 UrhG gesch374tzten Urhe-berrechte widerrechtlich verletzt. 27 aa) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte das Recht, Musikwerke von Vertragsautoren der Kl344gerin als Klingelt366ne oder Ruftonmelodien zu nutzen, nur von der GEMA 28 - 13 - erwerben konnte. Es hat ferner mit Recht angenommen, dass die GEMA dieses Nutzungsrecht allein aufgrund der mit der Kl344gerin am 1. M344rz 2005 geschlos-senen Vereinbarung erlangen konnte. Die Komponisten der Musikwerke hatten diese Nutzungsrechte - wie oben unter II 1 c ausgef374hrt wurde - zuvor der Kl344-gerin einger344umt. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin habe der GEMA mit der Vereinbarung vom 1. M344rz 2005 nicht das Recht zur Nutzung der hier in Rede stehenden Musikwerke als Klingelt366ne und Freizeichenunterma-lungsmelodien einger344umt. Die Kl344gerin habe sich die in Bezug auf Klingelt366ne bestehenden Urheberpers366nlichkeitsrechte vielmehr ausdr374cklich vorbehalten. Daraus folgten eine eingeschr344nkte Befugnis der GEMA zur Rechtevergabe und ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren. Danach sei die GEMA lediglich berechtigt, die Verwertung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, w344hrend der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestatten. Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei bei der Nutzung urheberrechtlich gesch374tzter Melodien in Form von Klingelt366nen f374r Mobiltelefone zul344ssig und geboten. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 29 Die ma337geblichen Bestimmungen der Vereinbarung vom 1. M344rz 2005 lauten auszugsweise wie folgt: 30 1. Pr344ambel [...] Die Wahrnehmung im Online- und Mobilfunkbereich erfolgt durch die GEMA f374r die unver344ndert wiedergegebenen Originalwerke sowie f374r bear-beitete und/oder umgestaltete Werkfassungen, insoweit jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Lizenznehmer der GEMA f374r die Nut-zung der bearbeiteten und/oder umgestalteten Werkfassung in jedem Ein-zelfall der in Ziffer 6 genannten Nutzungsarten vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat. [...] - 14 - 2. Der Verlag 374bertr344gt der GEMA f374r die hier geregelte Vertragsdauer, l344ngs-tens aber bis zur widerspruchsfreien 304nderung und Neufassung des Berech-tigungsvertrages der GEMA betreffend den Online- und Mobilfunk-Bereich, treuh344nderisch die in diesen Bereichen betroffenen, nachfolgend aufgef374hr-ten urheberrechtlichen Nutzungsrechte - die Vervielf344ltigungsrechte - die Auff374hrungsrechte - die Zug344nglichmachungsrechte - die Wiedergaberechte in dem in der Pr344ambel beschriebenen Umfang nach Ma337gabe der Bestim-mungen dieses Vertrages f374r die genannte Dauer dieses Vertrages zur Wahrnehmung im eigenen Namen. [...] 6. Nicht 374bertragen sind die Urheberpers366nlichkeitsrechte der Urheber sowie die daraus folgenden, vom Verlag in Abstimmung mit seinen angeschlosse-nen Urhebern wahrgenommenen Befugnisse und die dem Verlag von den Urhebern 374bertragenen entsprechenden Rechte, n344mlich in folgende Nut-zungen jedem einzelnen Lizenznehmer gegen374ber im Einzelfall inhaltlich r344umlich und zeitlich beschr344nkt einzuwilligen oder diese zu untersagen: - jedwede Werkver344nderungen, Umgestaltungen oder K374rzungen des Origi-nalwerks (wie z.B. monophone oder polyphone Klingelt366ne und sog. ge-k374rzte und/oder geloopte 204Mastertones223 oder 204Realtones223), - die Verbindung bzw. Benutzung unver344nderter bzw. derart ge344nderter Werkfassungen mit werkfremden Soundelementen (wie z.B. sog. Mixed Tones und sonstige Signalt366ne in Form von 204Ringuptones223 oder 204Soundlo-gos223, bei denen Werke oder Werkteile mit dem gleichzeitig h366rbaren Frei-zeichen unterlegt werden), - die Verbindung bzw. Benutzung unver344nderter bzw. derart ge344nderter Werkfassungen mit sonstigen werkfremden Inhalten (wie z.B. mit Lichtbil-dern, animierten Lichtbildern, Laufbildern, Filmbildern, Logos, Graphiken, sonstigen vom Endkunden ver344nderbaren Multimediainhalten wie z.B. Ka-raokeanwendungen, Gru337karten, E-Cards, Games). Die GEMA gew344hrleistet, dass ihre Vereinbarungen mit Lizenznehmern die in der Pr344ambel und in dieser Ziffer geregelten Bedingungen erf374llen. Die Kl344gerin hat der GEMA mit dieser Vereinbarung das Recht zur Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, die zu Klingelt366-nen oder Freizeichenuntermalungsmelodien umgestaltet worden sind, demnach nur unter der aufschiebenden Bedingung einger344umt, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Be-rechtigten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat. Die Beklagte, die inso-weit die Darlegungs- und Beweislast tr344gt, hat nicht dargetan, dass der GEMA 31 - 15 - im Streitfall vor Beginn der beanstandeten Nutzung eine Benutzungsbewilligung des Berechtigten vorgelegt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die aufschiebende Bedingung f374r die treuh344nderische Einr344umung der Nut-zungsrechte an die GEMA nicht eingetreten ist. Die GEMA konnte der Beklag-ten die f374r die Nutzung der Musikwerke als Klingelt366ne oder Freizeichenunter-malungsmelodien erforderlichen Nutzungsrechte nicht verschaffen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der in der Vereinbarung vorge-sehene Vorbehalt urheberpers366nlichkeitsrechtlicher Befugnisse sei wegen Ver-sto337es gegen das Verbot widerspr374chlichen Verhaltens unwirksam, zumindest aber unbeachtlich. Er f374hre zudem zu einer unzul344ssigen Abspaltung der urhe-berpers366nlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Urheber von den der GEMA an-vertrauten Verwertungsrechten. Selbst wenn man von einem zul344ssigen Vorbe-halt ausgehe, habe dieser allenfalls schuldrechtliche, jedoch keine dingliche Wirkung. Auch sei es nach der Systematik des Urheberrechtsgesetzes nicht zul344ssig, die auf die Abwehr von Verletzungen des Urheberpers366nlichkeits-rechts gerichtete Befugnis zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein Benut-zungsbewilligungsrecht umzufunktionieren. 32 Der Senat hat in der Entscheidung 204Klingelt366ne f374r Mobiltelefone I223 offen-gelassen, ob Einschr344nkungen oder Vorbehalte, mit denen sich der Berechtigte bei der Einr344umung des Rechts zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone das Recht vorbeh344lt, stets in eine Nutzung des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes als Klingelton einzuwilligen, zul344ssig oder wegen Versto337es gegen das Verbot widerspr374chlichen Verhaltens unbe-achtlich sind (BGH GRUR 2009, 395 Tz. 24 - Klingelt366ne f374r Mobiltelefone I). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass der Berechtigte aus Rechtsgr374nden nicht gehindert ist, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeite- 33 - 16 - ter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingelt366ne oder Freizeichenun-termalungsmelodien - wie im Streitfall - nur unter der aufschiebenden Bedin-gung einzur344umen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheber-pers366nlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat. Hat der Urheber der GEMA das Recht zur Nutzung seiner Werke aus-dr374cklich nur unter einer aufschiebenden Bedingung einger344umt, verh344lt er sich nicht widerspr374chlich, wenn er gegen eine mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung unberechtigte Nutzung dieses Rechts durch die GEMA oder deren Lizenznehmer vorgeht. 34 Die aufschiebende Bedingung f374hrt auch nicht zu einer unzul344ssigen Ab-spaltung der urheberpers366nlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Urheber von den der GEMA anvertrauten Verwertungsrechten. Die sich aus dem umfassenden Urheberrecht ergebenden pers366nlichkeitsrechtlichen und verm366gensrechtlichen Befugnisse m374ssen nicht in einer Hand liegen. Der Urheber kann einem ande-ren ein ausschlie337liches Nutzungsrecht an seinem Werk einr344umen, ohne ihm zugleich die Befugnis zur Geltendmachung urheberpers366nlichkeitsrechtlicher Anspr374che zu erteilen (vgl. BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestal-tung, m.w.N.). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Berechtig-ten der GEMA, die nach 247 11 Abs. 1 UrhWG einem Abschlusszwang unterliegt, Nutzungsrechte, deren Aus374bung das Urheberpers366nlichkeitsrecht in besonde-rer Weise ber374hren kann, nur unter einer Bedingung zur Wahrnehmung ein-r344umen, die ihnen die Zustimmung vorbeh344lt (vgl. zum nach 247 1 lit. i Abs. 1 des Berechtigungsvertrages nur unter einer aufl366senden Bedingung einger344umten 35 - 17 - Filmherstellungsrecht Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 259). 36 Der vereinbarte Vorbehalt hat entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung. Die GEMA hat sich nicht le-diglich im Innenverh344ltnis zur Kl344gerin verpflichtet, die Einwilligung der Berech-tigten zur Vergabe des Rechts zur Nutzung ihrer Werke als Klingelt366ne oder Freizeichnuntermalungsmelodien einzuholen. Vielmehr hat die Kl344gerin der GEMA diese Rechte mit dinglicher Wirkung nur unter der aufschiebenden Be-dingung einger344umt, dass eine Bewilligung der jeweils Berechtigten vorliegt. Es w344re mit dem Sinn und Zweck eines Wahrnehmungsvertrages, der der GEMA eine verwaltungstechnisch einfache treuh344nderische Wahrnehmung von Nut-zungsrechten erm366glichen soll, auch unvereinbar, wenn die GEMA, die nach 247 11 UrhWG dem Abschlusszwang unterliegt, das Nutzungsrecht zwar erwer-ben w374rde, es aber aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung nur nach Einwilli-gung der Berechtigten vergeben d374rfte (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, 319 Tz. 34 = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie). Der dinglichen Wir-kung des zwischen der Kl344gerin und der GEMA vereinbarten Vorbehalts steht nicht entgegen, dass die von den Lizenznehmern der GEMA einzuholende Be-willigung, mit der die Berechtigten urheberpers366nlichkeitsrechtliche Befugnisse zur Aus374bung 374berlassen, nur schuldrechtliche Wirkung haben mag (vgl. Schricker/Dietz, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor 247247 12 ff. UrhG Rdn. 26 m.w.N.). Es ist im 334brigen nicht ersichtlich, dass die aufschiebend bedingte Rechtseinr344umung, wie die Revision geltend macht, dazu f374hrt, dass die auf Abwehr von Verletzungen des Urheberpers366nlichkeitsrechts gerichtete Befugnis aus 247 14 UrhG zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein Benutzungsbewilli-gungsrecht umfunktioniert wird. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das Erfor- 37 - 18 - dernis der Vorlage einer Benutzungsbewilligung der Berechtigten nicht der Wahrung der urheberpers366nlichkeitsrechtlichen Interessen der Komponisten dient. Soweit f374r die Erteilung dieser Bewilligung eine Verg374tung zu zahlen ist, hat die GEMA dies bei der Gestaltung ihres Tarifs f374r die Einr344umung des Ver-wertungsrechts (247 13 UrhWG) zu ber374cksichtigen. Es kann daher nicht ange-nommen werden, dass ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren im Er-gebnis h366here Lizenzgeb374hren zur Folge hat (vgl. Ulbricht, CR 2006, 468, 470). 2. Die Anspr374che auf Auskunftserteilung (247 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (247 97 Abs. 1 UrhG a.F.) sind gleichfalls begr374ndet. Die Revision hat insoweit auch keine R374gen erhoben. 38 - 19 - III. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist danach auf Kosten der Beklagten zur374ckzuweisen. 39 Bornkamm Richter am BGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 308 O 292/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 U 15/07 -
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