BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 18/09 Verk374ndet am: 1. Oktober 2009 H o l m e s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 242 Cd, 393, 839 Fi; GG Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 34 Es ist der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzul344ssigen Rechts-aus374bung (247 242 BGB) grunds344tzlich verwehrt, gegen374ber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentsch344digung wegen menschenunw374rdiger Haftbe-dingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Straf-verfahrens aufzurechnen. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt das beklagte Land auf Zahlung einer Geldentsch344di-gung wegen menschenunw374rdiger Haftunterbringung in Anspruch. 1 Der Kl344ger befindet sich zur Verb374337ung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren wegen schweren Raubes in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt B. . Dort war er in der Zeit vom 17. Januar bis 1. August 2006 (mit Aus-nahme eines Krankenhausaufenthalts vom 2. bis zum 15. Februar 2006) in ei-ner 9,09 m262 gro337en Gemeinschaftszelle mit einem weiteren Strafgefangenen untergebracht. Die in dieser Zelle befindliche Toilette war lediglich durch einen Sichtschutzvorhang abgetrennt. Das beklagte Land ist dem Vorwurf der Amts- 2 - 3 - pflichtverletzung, des Versto337es gegen die Menschenw374rde und der Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers entgegen getreten und hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer - unstreitigen - Gegenforderung auf Erstat-tung der von dem Kl344ger zu tragenden Kosten des Strafverfahrens erkl344rt. Der Kl344ger h344lt diese Aufrechnung f374r unzul344ssig. Die Vorinstanzen haben dem Kl344ger aus dem Gesichtspunkt der Amts-haftung des Beklagten (247 839 BGB, Art. 34 GG) 374bereinstimmend eine Ent-sch344digung in H366he von 3.000 200 zugesprochen. Das Landgericht hat die Hilfs-aufrechnung des Beklagten f374r begr374ndet erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung verurteilt. 3 Mit seiner - insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision wen-det sich das beklagte Land gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Aufrechnung eine gem344337 247 242 BGB unzul344ssige Rechtsaus374bung darstel-le. 4 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Beklagten ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht (VersR 2009, 360) hat ausgef374hrt, der Aufrech-nung des beklagten Landes stehe 247 394 Satz 1 BGB nicht entgegen, weil der 6 - 4 - Anspruch des Kl344gers der Pf344ndung unterworfen sei. Ob die Aufrechnung ge-m344337 247 393 BGB ausgeschlossen sei, k366nne offen bleiben. Denn jedenfalls stel-le sich die Aufrechnung des Beklagten als gem344337 247 242 BGB unzul344ssige Rechtsaus374bung dar. Der Anspruch des Kl344gers ergebe sich aus einem Eingriff in seine durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenw374rde. Bereits die 374ber-ragende Bedeutung dieses Grundrechts schlie337e eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus einer einfachgesetzlichen Regelung aus. Dar374ber hinaus sei zu beachten, dass der Zubilligung einer Geldentsch344digung bei Verletzung der Menschenw374rde gerade der Gedanke der Genugtuung des Verletzten und der Sanktionierung des Grundrechtsversto337es zu Grunde liege. Diesen Funkti-onen w374rde man nicht gerecht, wenn man eine Aufrechnung des beklagten Landes zulie337e. Die Verletzung der Ehre und W374rde des einzelnen Strafgefan-genen bliebe dann n344mlich letztlich ohne sp374rbare Sanktion. Bei der Gegenfor-derung des Beklagten handele es sich ihrerseits auch nicht um einen Anspruch aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung - was im Rahmen der bei 247 242 BGB anzustellenden "Gegenabw344gung" bedeutsam sein k366nne -, da sie nicht aus einer unerlaubten Handlung des Kl344gers gegen374ber dem Beklagten herr374hre. II. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Aufrechnung des beklagten Landes beschr344nkt (siehe dazu Senat, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 m.w.N.; Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl., 247 543 Rn. 24). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es dem Land, das auf Zahlung einer Geldentsch344digung f374r immaterielle Sch344den aufgrund unw374rdiger Bedingungen der Haftunterbringung in Anspruch genom-menen wird, gem344337 247 242 BGB grunds344tzlich verwehrt ist, gegen374ber diesem 7 - 5 - Anspruch mit einer Gegenforderung auf Erstattung von offenen Strafverfah-renskosten aufzurechnen, h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 8 Die Aufrechnung ist nach 247 242 BGB ausgeschlossen, wenn sie nach der Eigenart des Schuldverh344ltnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 95, 103, 113 m.w.N.; BGHZ 113, 90, 93; BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130, 1132; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 387 Rn. 15; Erman/Wagner, BGB Band 1, 12. Aufl., 247 387 Rn. 33 ff). So liegt es auch hier. 9 1. Das aus 247 242 BGB (unzul344ssige Rechtsaus374bung) hergeleitete Auf-rechnungshindernis folgt f374r die vorliegend zu entscheidende Fallgestaltung - unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtung der hierbei relevanten Umst344nde (insbesondere: Verschulden) - aus der Funktion und dem Zweck des Geldentsch344digungsanspruchs wegen menschenunw374rdiger Haftbedingungen und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverh344ltnis-ses. 10 Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 161, 33, 35 ff; Beschl374sse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 und vom 28. Sep-tember 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572) steht dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein An-spruch auf Geldentsch344digung f374r immaterielle Sch344den infolge menschenun-w374rdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeintr344chtigung ein Mindestma337 an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentsch344di- 11 - 6 - gungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Han-delnden sowie der Grad des Verschuldens zu ber374cksichtigen sind. Der An-spruch auf Geldentsch344digung gr374ndet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Pr344venti-on (Senat aaO BGHZ 161, 33, 35 ff; allgemein: BGHZ 128, 1, 12, 15; 143, 214, 218 f; 160, 298, 302 f, 306; 165, 203, 204 f, 206 f, 210 f). a) Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Pr344venti-on - in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, men-schenunw374rdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zu-mindest) alsbald zu beseitigen und nicht l344nger fortdauern zu lassen - wirksam wahrnehmen zu k366nnen, muss der Geldentsch344digungsanspruch f374r den er-satzpflichtigen Staat sp374rbare Auswirkungen haben. Daran fehlte es vielfach, wenn die Erf374llung des Geldentsch344digungsanspruchs im Wege der Aufrech-nung mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten herbeigef374hrt werden k366nnte. Sehr viele Strafgefangene sind verm366genslos und - wie hier - bei der Verfolgung ihrer Entsch344digungsanspr374che auf Prozesskos-tenhilfe angewiesen. Die Anspr374che des Staates auf Erstattung von Kosten des Strafverfahrens sind in all diesen F344llen im Grunde uneinbringlich und bei wirt-schaftlicher Betrachtung wertlos. K366nnte sich der Staat hier seiner Entsch344di-gungsverpflichtung durch Aufrechnung entledigen, so k366nnte von einem echten Verm366gensopfer nicht gesprochen werden; auch enthielte der Gesch344digte kei-nen wirklichen materiellen Ausgleich f374r den erlittenen Eingriff. Dass die Forde-rungen des Staates infolge der Aufrechnung ebenso verringert w374rden wie die Verbindlichkeiten des Betroffenen (247 389 BGB), wirkte sich in dieser Situation gleichsam nur "buchhalterisch" aus, ohne dass dies von den Beteiligten wirt- 12 - 7 - schaftlich als Vor- oder Nachteil empfunden w374rde. Nehmen dar374ber hinaus die Forderungen des Staates gegen den Betroffenen auf Erstattung offener Straf-verfahrenskosten - wie nicht selten und so auch hier (24.398,87 200) - einen be-tr344chtlichen Umfang ein, so liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflich-tige Staat aufgetretene menschenunw374rdige Haftbedingungen nicht so z374gig wie geboten beseitigt, sondern (aus fiskalischen Gr374nden) l344ngere Zeit hin-nimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, son-dern auch die Pr344ventivfunktion des Entsch344digungsanspruchs beeintr344chtigt wird. b) Hinzu treten folgende Erw344gungen: 13 Der Anspruch auf Geldentsch344digung wegen menschenunw374rdiger Haft-bedingungen gr374ndet auf einem besonderen Rechtsverh344ltnis zwischen dem Betroffenen und dem Staat, das einerseits von intensiven Eingriffs- und Anwei-sungsbefugnissen gekennzeichnet ist, die weit in die pers366nliche Lebensf374h-rung des Gefangenen hineinreichen, andererseits aber dem Staat besondere F374rsorgepflichten, insbesondere f374r Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, 247 839 Rn. 665). Dabei geh366rt die Pflicht, den H344ftling menschenw374rdig unterzubringen, zu den Kardi-nalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Entsch344digungsanspruch erfordert eine schwerwiegende Beein-tr344chtigung des Betroffenen, die weit 374ber die mit der Haft als solche verbunde-nen Belastungen hinausgeht. 14 Bei der gebotenen wertenden Gesamtschau liegt diesem Anspruch im Allgemeinen auch ein erhebliches Verschulden der verantwortlichen Staatsor-gane zugrunde, das durchaus als "vorsatznah" einzustufen ist, mit der Folge, 15 - 8 - dass die Frage des Verbots der Aufrechnung nach 247 393 BGB im Raum steht. Den Justizvollzugsbeamten der betroffenen Vollzugsanstalt sind regelm344337ig - wie auch hier, worauf der Revisionsbeklagte in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht hingewiesen hat (Schreiben der Justizvollzugsanstalt B. vom 13. Juni 2006); auch das Berufungsgericht hat dies letztlich nicht anders gesehen - die tats344chlichen Umst344nde der Unterbringung bekannt und die Rechtswidrigkeit der Art und Weise dieser Unterbringung bewusst. Die Not-lage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht gen374-gend Haftpl344tze zur Verf374gung stehen, mag zwar dazu f374hren, dass die Beam-ten "vor Ort" nicht vors344tzlich im Sinne des 247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln; dies kann aber den Staat - unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens - nicht entscheidend entlasten (vgl. Senat BGHZ 161, 33, 35; Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO Rn. 4). 2. Da dem beklagten Land die Aufrechnung mit der Kostenforderung nach 247 242 BGB versagt ist, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Kl344ger den Nachweis f374hren k366nnte, dass einzelne Beamte der haftenden Anstellungsk366r-perschaft vors344tzlich gehandelt haben, und somit dem beklagten Land die Auf-rechnung nach 247 393 BGB verboten w344re. Dabei trifft es entgegen der Auffas-sung der Revision nicht zu, dass die der Bestimmung des 247 393 BGB zugrunde liegende gesetzgeberische Wertentscheidung unterlaufen wird, wenn in F344llen der vorliegenden Art ein grunds344tzliches Aufrechnungshindernis aus dem Ge-sichtspunkt der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) hergeleitet wird. Der Umstand, dass (noch) nicht von einer das Aufrechnungsverbot des 247 393 BGB ausl366senden Vorsatztat ausgegangen werden kann, hindert nicht daran, bei der Pr374fung des Rechtsmissbrauchs neben der Gew344hrleistung der Funkti-onen und des Zwecks des Geldentsch344digungsanspruchs sowie den Beson-derheiten des zwischen der Landesjustizverwaltung und dem Strafgefangenen 16 - 9 - bestehenden Rechtsverh344ltnisses auch die dem Gesamtgeschehen anhaftende "Vorsatzn344he" in den Blick zu nehmen. 17 3. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der aus 247 242 BGB hergeleitete Einwand gegen die Aufrechnung des beklagten Landes hier - unter dem Aspekt einer "Gegenabw344gung" - nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Zahlung offener Kosten des Strafverfahrens ihrerseits als eine Forderung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung (des Kl344gers) darstellte. Denn Forderungen des Staates auf Zahlung von Strafverfahrenskosten sind keine Anspr374che, die aus einer vors344tzlich unerlaubten Handlung gegen374ber dem Staat hervorge-gangen sind. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2008 - 2 O 559/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 U 39/08 -
Full & Egal Universal Law Academy