BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/09 Verk374ndet am: 28. Oktober 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Der Frosch mit der Maske LUG 247 8 Abs. 3; KUG 247 10 Abs. 3; UrhG 247 8 Abs. 2 Satz 2 a) Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam einger344umt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erkl344rung des Berech-tigten hinsichtlich der Einr344umung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erl366sen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsar-ten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam. b) Von einer eindeutigen Erkl344rung des Berechtigten hinsichtlich der Einr344umung von Nutzungsrechten f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 gel-tenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinr344umung ausdr374ck-lich er366rtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben. Daf374r reicht es regelm344337ig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifvertr344ge Be-zug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinr344umung vorsehen. c) Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen. Die Feststellung der Schadensersatz-pflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zu-gunsten aller Miturheber beanspruchen. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 9. Januar 2009 werden zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/10 dem Kl344ger und zu 9/10 der Beklagten auferlegt. Die durch die Streithilfe ver-ursachten Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/10 dem Kl344ger auferlegt; im 334brigen tr344gt die Streithelferin der Beklagten diese Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Sohn und Alleinerbe des Filmregisseurs Dr. H. R. , der unter anderem bei dreizehn in den Jahren 1957 bis 1965 entstande- nen Spielfilmen Regie f374hrte. Bei diesen Filmen handelt es sich um die sechs 204Edgar-Wallace223-Filme 204Der Frosch mit der Maske223, 204Die Bande des Schre-ckens223, 204Der F344lscher von London223, 204Zimmer 13223, 204Der unheimliche M366nch223 und 204Der W374rger von Schloss Blackmoor223, die beiden 204Dr.-Mabuse223-Filme 204Im Stahlnetz des Dr. Mabuse223 und 204Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse223, die vier 204Karl-May223-Filme 204Winnetou I223, 204Winnetou II223, 204Winnetou III223 und 204Der Schatz im Silbersee223 sowie die Heimatkom366die 204Almenrausch und Edelwei337223. Neun 1 - 3 - dieser Filme produzierte die Streithelferin der Beklagten; die Kinoauswertung lag 374berwiegend - nach dem Vorbringen der Beklagten immer - bei der C. GmbH (nachfolgend: C. ). 2 Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kl344ger h344lt diese Art der Auswertung f374r urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber s344mtlicher Filme gewesen sei und niemandem - insbesondere keinem Rechtsvorg344nger der Beklagten - entsprechende Nut-zungsrechte einger344umt habe. Er nimmt die Beklagte - soweit in der Revisions-instanz noch von Bedeutung - auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht so-wie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist 374berwiegend ohne Erfolg geblieben (OLG K366ln, GRUR-RR 2009, 208). Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit abge344ndert, als es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten - entsprechend einem vom Kl344ger in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag - nicht allein zugunsten des Kl344gers, sondern nur zugunsten der aus dem Kl344ger und weite-ren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festge-stellt hat. Dagegen haben beide Parteien und die Streithelferin der Beklagten die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kl344ger verfolgt seine zuletzt gestellten Antr344ge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein urheberrechtlicher Scha-densersatzanspruch des Kl344gers sei dem Grunde nach zu bejahen; die Anspr374- 4 - 4 - che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsanspr374che zur Vorbereitung einer Zahlungsklage gleichfalls begr374ndet. Hierzu hat es ausge-f374hrt: 5 Der Vater des Kl344gers sei als Regisseur zumindest Miturheber der in Rede stehenden Filmwerke. Die DVD-Auswertung der Filme durch die Beklagte habe sein ausschlie337liches Recht zu deren Vervielf344ltigung und Verbreitung verletzt, das er dem Kl344ger vererbt habe. Bei der Videozweitauswertung, ge-gen374ber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenst344ndige Ver-wertungsform darstelle, habe es sich um eine bis 1965 unbekannte Art der Nut-zung von Kinofilmen gehandelt. Es k366nne nicht festgestellt werden, dass der Vater des Kl344gers das Recht, die in Rede stehenden Filme auf diese damals noch unbekannte Art zu nutzen, wirksam Dritten einger344umt habe. Vertr344ge 374ber Nutzungsrechte f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten seien vor 1966 - anders als in der Zeit von 1966 bis 2007 - urheberrechtlich zwar nicht schlechthin unwirksam gewesen. Der 334bertragungszweckgedanke habe der Annahme einer Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsar-ten aber - auch im Verh344ltnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern - im Zweifel entgegengestanden. Es bestehe keine tats344chliche Vermutung, dass bis 1966 s344mtliche Filmschaffende - und insbesondere bekannte Filmurheber und ber374hmte Filmregisseure - den Filmherstellern umfassende Nutzungsrechte auch f374r unbekannte Nutzungsarten 374bertragen h344tten. Im Streitfall seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass der Vater des Kl344gers unzweideutig kundgetan habe, Nutzungsrechte an den Filmen auch f374r noch unbekannte Nutzungsarten ausschlie337lich den Filmherstellern einr344umen zu wollen. Der Schadensersatzanspruch stehe dem Kl344ger allerdings nicht allein zu. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vater des Kl344gers nicht um 6 - 5 - den alleinigen, sondern nur um einen - wenn auch besonders wichtigen - Mitur-heber der in Rede stehenden Filme gehandelt habe, neben dem auch andere Mitwirkende (wie Kameramann, Tonmeister, Cutter, Kost374m- und Szenenbild-ner) sch366pferische Leistungen erbracht h344tten, die in untrennbarer Weise in die gemeinsam geschaffenen Filmwerke eingegangen seien. Entsprechend seinem Hilfsantrag k366nne der Kl344ger von der Beklagten aber Leistung an alle Miturhe-ber verlangen. B. Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kl344ger von der Beklagten wegen der Vervielf344ltigung und Verbreitung der in Rede stehen-den Filme auf DVD nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF und 247 97 Abs. 2 UrhG nF Schadensersatz beanspruchen kann. 8 1. Bei den in Rede stehenden Filmen handelt es sich nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts um urheberrechtlich gesch374tzte Filmwerke (247 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Der Vater des Kl344gers ist als Regisseur jedenfalls deren Miturheber (247 8 Abs. 1 UrhG). Er hat dem Kl344ger sein Urheberrecht an den Filmwerken vererbt (247 28 Abs. 1 UrhG), so dass dieser als sein Rechtsnachfol-ger Inhaber der dem Urheber zustehenden Rechte ist (247 30 UrhG). 9 2. Die Beklagte hat durch die Auswertung der Filme auf DVD in das aus-schlie337liche Recht des Urhebers zur Vervielf344ltigung (247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG) und Verbreitung (247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 UrhG) der Filmwerke eingegrif-fen. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zu einer solchen Auswertung berufen. 10 Bei der Auswertung von Spielfilmen auf DVD handelt es sich um eine Nutzungsart, die bei Abschluss der Vertr344ge in den Jahren bis 1965 unbekannt 11 - 6 - war. Damals war selbst die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht be-kannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswer-tung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. - Der Zauberberg). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zwischen den Par-teien unstreitig, dass der Vater des Kl344gers mit der C. Vertr344ge ge- schlossen hat, in denen er den jeweiligen Filmherstellern Nutzungsrechte an den in den Jahren 1957 bis 1965 entstandenen Filmwerken einger344umt hat. Vom Vater des Kl344gers unterzeichnete Vertr344ge sind im Rechtsstreit allerdings nicht vorgelegt worden. Die Parteien streiten daher dar374ber, ob und inwieweit der Kl344ger den Filmherstellern aufgrund der Vertr344ge auch Nutzungsrechte f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten einger344umt hat und ob eine solche Einr344u-mung von Nutzungsrechten wirksam ist. 12 Die letztgenannte Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten. Auf Vertr344ge, die - wie die hier zu beur-teilenden - vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (247 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Ur-heberrechtsgesetzes grunds344tzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt ledig-lich f374r die 247247 42 und 43 UrhG und - mit Einschr344nkungen - die 247247 40 und 41 UrhG (247 132 Abs. 1 UrhG). Ma337geblich sind daher die zum Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrunds344tze (vgl. Schricker/Katzenberger, 13 - 7 - Urheberrecht, 4. Aufl., 247 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urhe-berrecht, 3. Aufl., 247 132 UrhG Rn. 2; M366hring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Aufl., 247 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verf374gungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (247 132 Abs. 2 UrhG). 14 Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam einger344umt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge - wie nach der vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Re-gelung des 247 31 Abs. 4 UrhG - die Einr344umung von Nutzungsrechten f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhebers konnte nach 247 8 Abs. 3 LUG und 247 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschr344nkt auf andere 374bertragen werden. Eine wirksame Einr344umung von Nutzungsrechten f374r noch nicht bekann-te Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erkl344rung des Berechtigten hinsichtlich der Einr344umung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erl366sen aus deren Verwertung voraus (da-zu a). Auch eine Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsar-ten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung g374ltig (dazu b). Nach diesen Ma337st344ben kann aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Vater des Kl344gers den jeweiligen Filmherstellern Nutzungs-rechte an den Filmwerken auch f374r unbekannte Nutzungsarten wirksam einge-r344umt hat (dazu c). 15 - 8 - a) Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes standen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der das ge-samte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke einer m366glichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und der darauf beruhende Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einr344umt, die f374r das Erreichen des Vertragszwecks unerl344sslich sind (334bertragungszweckgedanke), der grunds344tzlich zul344ssigen Einr344umung von Nutzungsrechten f374r noch nicht be-kannten Nutzungsart regelm344337ig entgegen (vgl. BGH, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Eine Einr344umung von Nutzungsrechten f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte danach nur bei einer eindeutigen Erkl344rung des Berechtigten hinsichtlich der Einr344umung solcher Nutzungsrechte oder ei-ner angemessenen Beteiligung des Berechtigten an den Erl366sen aus deren Verwertung angenommen werden. 16 aa) Das Reichsgericht hatte im Jahre 1929 die Frage zu beantworten, ob Wilhelm Busch im Jahre 1896 bzw. seine Erben im Jahre 1918 einem Verlag mit der 334bertragung der unbeschr344nkten dinglichen Urheberrechte gegen Zah-lung eines bestimmten Geldbetrages auch das Recht 374bertragen hatten, die Werke Wilhelm Buschs - wie seit dem Jahre 1926 geschehen - durch Rundfunk zu senden. Das Reichsgericht urteilte, das Urheberrecht sei trotz uneinge-schr344nkter 334bertragung nur in demjenigen Umfang abgetreten worden, der nach den damaligen Umst344nden als anerkannter, gesetzlich gesch374tzter Inbe-griff nutzbarer Befugnisse f374r den Verkehr in Betracht gekommen sei. Nach die-ser wirtschaftlichen Gr366337e habe sich auch das daf374r gew344hrte Entgelt be-stimmt. H344tte wirklich die Absicht bestanden, dem Verlag mit den an ihn 374ber-lassenen Befugnissen alle unvorhergesehenen M366glichkeiten der Ausnutzung zuzuwenden, die in Zukunft vielleicht entstehen w374rden, so h344tte das deutlich 17 - 9 - kundgetan werden m374ssen (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1929 - I 320/28, RGZ 123, 312, 318 - Wilhelm Busch). 18 Im Jahre 1933 stellte sich dem Reichsgericht die Frage, ob mit der 334ber-tragung der gesamten Urheberrechte einschlie337lich der Verfilmungsrechte an der Operette 204Der Hampelmann223 im Jahre 1924 auch das Recht zur Verwertung der Tonfilmrechte 374bertragen worden war. Dabei war davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag vor der praktischen Vervollkommnung und Verwend-barkeit des Tonfilms abgeschlossen hatten und sich einer solchen sp344teren Verwertungsart nicht bewusst gewesen waren. Das Reichsgericht billigte es, dass das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen war, der Urheber solle davor gesch374tzt werden, dass er das ganze Urheberrecht in Unkenntnis der ihm innewohnenden nicht vorhersehbaren k374nftigen neuen Verwertungs-m366glichkeiten aus der Hand gebe, ohne daf374r ein angemessen verg374tendes Entgelt zu erlangen. Es erachtete die Beurteilung des Berufungsgerichts, da-nach m374sse auch das Tonfilmrecht als mit374bertragen gelten, als rechtsfehler-frei, weil die Urheber nach dem Vertrag f374r die Verwertung kinematographischer Rechte ein Entgelt von 50% erhielten. Die Urheber h344tten demnach ihre Rechte nicht gegen einen bestimmten Geldbetrag 374bertragen, der die k374nftigen, noch unbekannten M366glichkeiten der Werknutzung au337er Betracht gelassen h344tte, sondern seien an jedem Ertrag ihres Werkes weiterhin beteiligt geblieben. Da man damals einen Weg gefunden und gew344hlt habe, die Gegenleistung f374r den Erwerb der Rechte auch unvorhersehbaren M366glichkeiten technischer Entwick-lung ganz von selbst anzupassen, habe es in der nach Zweck und Umst344nden erkennbaren Willensrichtung der Vertragsschlie337enden gelegen, dass die ge-samten Urheberrechte einschlie337lich auch aller noch unbekannten, in Zukunft erst zur Entwicklung kommenden Verwertungsm366glichkeiten 374bertragen und erworben werden sollten (RG, Urteil vom 5. April 1933 - I 223/32, RGZ 140, 255, 257 f. - Der Hampelmann). - 10 - bb) Der Bundesgerichtshof hat sich der st344ndigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, dass die Ausnutzung neuer Verwertungsm366g-lichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der 334ber-tragung nicht in Rechnung gestellt haben, selbst bei einer uneingeschr344nkten 334bertragung des Urheberrechtes dem Werksch366pfer vorbehalten bleibt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz - wie schon das Reichsgericht - aus dem das ganze Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken hergeleitet, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (BGH, Urteil vom 6. November 1953 - I ZR 97/52, BGHZ 11, 135, 143 f. - Schallplatten-Lautsprecher374bertragung; Urteil vom 23. April 1954 - I ZR 139/53, GRUR 1954, 412, 414 - B374hnenauff374hrungsvertrag; Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266, 282 - Grundig-Reporter). 19 Der Bundesgerichtshof hat ferner in st344ndiger Rechtsprechung den vom Reichsgericht entwickelten und auf dem Beteiligungsgrundsatz beruhenden 334bertragungszweckgedanken herangezogen. Bei Verf374gungen 374ber urheber-rechtlich gesch374tzte Werke werde der Umfang der Rechts374bertragung im Zwei-fel durch den Zweck bestimmt, dem die Rechts374bertragung dienen solle; der Inhaber der Urheberrechte 374bertrage im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages erfordere (BGH, Urteil vom 21. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 264 f. - Lied der Wild-bahn I; Urteil vom 26. November 1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249 - Cosima Wagner; Urteil vom 14. Juni 1957 - I ZR 143/55, GRUR 1957, 611, 612 - Bel ami; Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kasset-tenfilm; Urteil vom 7. November 1975 - I ZR 54/74, GRUR 1976, 382, 383 - Ka-viar; Urteil vom 13. Mai 1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altvertr344-ge). Eine 334bertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse k366nne daher in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille un-zweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1959 20 - 11 - - I ZR 10/58, GRUR 1960, 197, 199 - Keine Ferien f374r den lieben Gott; Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, GRUR 1969, 143, 144 - Curt-Goetz-Filme II). 21 b) F374r Filmwerke galten vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgeset-zes, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dieselben Grund-s344tze. Auch bei Filmwerken konnte von einer Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsarten durch den Filmurheber an den Filmhersteller nur bei einer eindeutigen Erkl344rung des Berechtigten oder seiner angemessenen Beteiligung an den Erl366sen ausgegangen werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen, dass ein Filmurheber dem Filmhersteller durch seine Mitwirkung an der Herstellung des Films im Zweifel stillschweigend die Nutzungsrechte f374r alle 374blichen Nutzungs-arten einr344umt; diese Rechtsprechung betrifft jedoch allein die Einr344umung von Nutzungsrechten f374r bekannte (204374bliche223) Nutzungsarten. Einer 334bertragung dieses Grundsatzes auf die Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsarten standen der Beteiligungsgrundsatz und der 334bertragungs-zweckgedanke entgegen. 22 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Zeit bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes gibt ein Urheber, der die Erlaub-nis erteilt, dass ein von ihm verfasstes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag, den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, f374r die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, damit im Zweifel auch die Einwilligung zur 374blichen Verwertung des Films, das hei337t zu seiner Vervielf344ltigung, Verbreitung und 366ffentlichen Vorf374hrung (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1955 - I ZA 1/55, GRUR 1955, 596, 597 - Lied der Wild- 23 - 12 - bahn II; Urteil vom 8. Februar 1957 - I ZR 167/55, UFITA 34 (1957), 399, 402 f. - Lied der Wildbahn III; Urteil vom 13. November 1959 - I ZR 59/58, GRUR 1960, 199, 200 - Tofifa; Urteil vom 10. Januar 1969 - I ZR 48/67, juris Rn. 12 - Triumph des Willens). 24 Diese Rechtsprechung beruhte auf der 334berlegung, dass der Filmprodu-zent, der mit der Herstellung des Filmes zumeist ein erhebliches Kostenrisiko 374bernimmt, ein schutzw374rdiges Interesse daran hat, nicht durch Einspruchs-rechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden. Er muss deshalb die ausschlie337lichen Nutzungs-rechte an dem Filmwerk in seiner Hand vereinigt wissen. In der Regel wird sich der Filmproduzent diese Nutzungsrechte von den Urhebern der zur Filmherstel-lung benutzten Werke wie auch von den an den Dreharbeiten beteiligten Film-schaffenden ausdr374cklich 374bertragen lassen. Fehlt es jedoch an einer aus-dr374cklichen Vereinbarung, so ist im Zweifel von einer stillschweigenden 334ber-tragung der fraglichen Nutzungsbefugnis auf den Filmproduzenten auszugehen, wenn der unter Urheberrechtsschutz stehende Beitrag zu der Filmsch366pfung von seinem Urheber eindeutig gerade f374r Zwecke der Filmherstellung zur Ver-f374gung gestellt worden ist. Das Interesse des Filmproduzenten an der uneinge-schr344nkten Verf374gungsgewalt 374ber den zumeist unter Aufwand betr344chtlicher wirtschaftlicher Werte geschaffenen Film ist f374r Personen, die an der Durchf374h-rung des Filmvorhabens in urheberrechtlich bedeutsamer Weise mitwirken, oh-ne weiteres erkennbar, so dass es diesen Personen in der Regel nach Treu und Glauben zuzumuten ist, sich die f374r die 374bliche Verwertung des Filmes erforder-lichen Nutzungsrechte an ihrem Beitrag ausdr374cklich vorzubehalten, falls sie deren 334bergang auf den Filmproduzenten ausschlie337en wollen (vgl. BGH, GRUR 1955, 596, 597 - Lied der Wildbahn II; UFITA 34 (1957), 399, 402 f. - Lied der Wildbahn III). - 13 - bb) Der Senat hat bereits in der Entscheidung 204Videozweitauswertung I223, die gleichfalls die - dort allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965 zu beurteilende - Frage betraf, ob der Vater des Kl344gers als Regisseur einem Filmhersteller die Nutzungsrechte an Filmwerken f374r unbekannte Nutzungsarten einger344umt hatte, darauf hingewiesen, dass nach dem vor Inkrafttreten des Ur-heberrechtsgesetzes geltenden Recht der Beteiligungsgrundsatz und der 334ber-tragungszweckgedanke regelm344337ig der Annahme einer stillschweigenden Ein-r344umung von Rechten an noch nicht bekannten Nutzungsarten durch den Film-urheber an den Filmregisseur entgegenstanden (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I). 25 Der Senat hat dabei - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausge-f374hrt, dass sich bei einem Filmregisseurvertrag, der f374r die Regiet344tigkeit eine Pauschalverg374tung vorsieht, regelm344337ig die Annahme verbietet, der Regisseur habe dem Hersteller die Nutzungsrechte auch f374r unbekannte Nutzungsarten einger344umt. Ist f374r die Regiet344tigkeit des Filmregisseurs bei der Herstellung ei-nes Kinospielfilms ein fester Pauschalbetrag vereinbart, so ist erfahrungsgem344337 davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Verg374tung - neben anderen Faktoren - die voraussichtlichen Ertr344ge aus der 366ffentlichen Filmvorf374hrung des Filmwerks eingeflossen sind. Es ist daher anzunehmen, dass die Kenntnis einer Nutzungsart, die - wie die Zweitauswertung von Spielfilmen auf Videokas-sette oder auf DVD - in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der Auswertung im Wege 366ffentlicher Filmvorf374hrung vergleichbar ist, die H366he der Verg374tung des Regisseurs beeinflusst h344tte (vgl. BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweit-auswertung I). 26 Von einer Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsar-ten konnte daher auch bei einem Filmregisseurvertrag im Falle der Vereinba-rung einer Pauschalverg374tung nur bei einer eindeutigen Erkl344rung des Berech- 27 - 14 - tigten ausgegangen werden. Eine stillschweigende Einr344umung von Nutzungs-rechten f374r unbekannte Nutzungsarten kam dagegen auch bei einem Filmregis-seurvertrag grunds344tzlich nur dann in Betracht, wenn eine Absatzbeteiligung vereinbart war, die eine Beteiligung des Berechtigten an der Verwertung seines Werkes gew344hrleistete. 28 c) Nach diesen Ma337st344ben kann aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststel-lungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Vater des Kl344-gers habe den Filmherstellern an den Filmwerken die Nutzungsrechte f374r unbe-kannte Nutzungsarten wirksam einger344umt. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte, die sich zur Rechtfertigung ihres Eingriffs in das Urheberrecht an den Filmwerken auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zur Verwertung der Filme auf DVD beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast f374r ihre Be-hauptung tr344gt, dass der Vater des Kl344gers den Filmherstellern die Nutzungs-rechte an seinen Filmwerken auch f374r damals noch nicht bekannte Nutzungsar-ten einger344umt hat. 29 bb) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, zugunsten der Beklagten streite eine tats344chliche Vermutung, dass der Vater des Kl344gers den jeweiligen Filmherstellern entsprechend der damals g344ngigen Rechtspraxis auch die Nutzungsrechte f374r unbekannte Nutzungsarten 374bertragen habe. Sie ist der Ansicht, der Kl344ger h344tte diese Vermutung widerle-gen und substantiiert darlegen und beweisen m374ssen, dass sein Vater sich die-se Rechte bei Abschluss der Regievertr344ge vorbehalten habe. Es sei unstreitig, dass in der Filmbranche seinerzeit Mustervertr344ge zwischen Filmschaffenden und Filmproduzenten 374blich gewesen seien, in denen durch Bezugnahme auf Tarifordnungen grunds344tzlich auch die Verwertungsrechte f374r noch unbekannte 30 - 15 - Nutzungsarten mit374bertragen worden seien. Die Beklagte und ihre Streithelferin h344tten unter Beweisantritt vorgetragen, dass in der Zeit vor 1966 gerade bei Regievertr344gen ausnahmslos die Urheberrechte umfassend und einschr344n-kungslos (also auch f374r unbekannte Nutzungsarten) auf den Filmproduzenten 374bertragen worden seien. 31 Mit diesem Vorbringen versucht die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin, die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-gen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht 374bersehen, dass die von der Streithelferin vorgelegten Vertr344ge mit dem Regisseur V. aus den Jahren 1963 bis 1965 erg344nzend auf den Tarifvertrag f374r Filmschaffende vom 19. Dezember 1959 Bezug nehmen und 247 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrags bestimmt: 32 Alle Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechte am Film [...] stehen, ohne R374cksicht auf die vom Filmschaffenden geleistete Mitarbeit, allein dem Filmher-steller zu dessen ausschlie337licher Verwertung in unver344nderter oder ge344nderter Gestalt und gleichviel auch, mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, zu, ins-besondere f374r F344lle der Wieder- oder Neuverfilmung, der Verwertung durch Rundfunk, Fernsehen und andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft be-kannt werdende Verfahren. Es hat ferner ber374cksichtigt, dass diese Regelung auch in die folgenden Tarifvertr344ge bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes unver344ndert 374bernommen wurde und bereits die Tarifordnung f374r Filmschaffende vom 19. August 1943 eine Regelung enthielt, nach der die 204Urheberrechte, auch auf zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten223 und das Recht zur 334bertragung der Filmaufnahmen 204durch Rundfunk, Televisi-on oder andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Ver-fahren223 ausschlie337lich dem Filmhersteller zustanden. 33 - 16 - Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daraus ergebe sich im Licht der Vertragsfreiheit und des 334bertragungszweckgedankens kein f374r die gesamte Filmbranche typischer Geschehensablauf. Die von der Beklag-ten und ihrer Streithelferin vorgelegten Vertr344ge begr374ndeten keine tats344chliche Vermutung, dass bis 1966 s344mtliche Filmschaffende - und insbesondere be-kannte Filmurheber und ber374hmte Regisseure - den Filmherstellern durch Be-zugnahme auf entsprechende Tarifordnungen umfassende Nutzungsrechte auch f374r unbekannte Nutzungsarten einger344umt h344tten. Dem stehe auch entge-gen, dass das von der Streithelferin f374r den Vertrag mit dem Regisseur V. vom 23. Februar 1965 verwendete Formular ausdr374cklich die M366glichkeit vor-sehe, nicht zutreffende Formularbedingungen zu streichen; denn es sei nicht ersichtlich, dass von dieser M366glichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Es bestehe daher keine tats344chliche Vermutung, dass sich der niemals tarifgebun-dene, juristisch vorgebildete Vater des Kl344gers, der sich bis zur Mitte der f374nfzi-ger Jahre bereits durch erfolgreiche Heimatfilme einen Namen gemacht habe, auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eingelassen habe. 34 cc) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass der Vater des Kl344gers ein-deutig erkl344rt hat, den Filmherstellern an den Filmwerken Nutzungsrechte auch f374r unbekannte Nutzungsarten einzur344umen. 35 (1) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, vom Vater des Kl344gers unterzeichnete Vertragsurkunden l344gen nicht vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten Vertragsentw374rfen, die ein anderes Filmwerk und einen Jahresver-trag betr344fen, ergebe sich nicht zweifelsfrei, ob die Vertr344ge mit diesem Inhalt abgeschlossen worden seien. Die angebotene Vernehmung der Agentin des Regisseurs sei bereits deshalb kein tauglicher Beweisantritt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung, der Vater des Kl344gers habe stets 36 - 17 - gro337en Wert auf den Abschluss schriftlicher Vertr344ge gelegt und darin keinerlei Beschr344nkungen der Rechte zu Lasten der C. vereinbart, nichts zu der entscheidenden Frage beitrage, ob er in den Vertr344gen eindeutig Nutzungs-rechte f374r noch unbekannte Nutzungsarten einger344umt habe. Gegen diese Be-urteilung hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine R374gen erhoben. (2) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, nach der in einem anderen Verfahren gemachten Aussage des lang-j344hrigen Rechtsberaters der C. , des Rechtsanwalts Dr. M. , seien derartige Vertr344ge seinerzeit auch mit dem Vater des Kl344gers geschlos-sen worden. 37 Das Berufungsgericht hat in der Aussage des inzwischen verstorbenen Rechtsberaters der C. kein hinreichendes Indiz f374r eine eindeutige Ein- r344umung der Nutzungsrechte f374r unbekannte Nutzungsarten gesehen. Es hat angenommen, allein in der von diesem Zeugen bekundeten pauschalen Bezug-nahme der mit dem Vater des Kl344gers geschlossenen Jahresvertr344ge auf das Tarifrecht, das eine Rechts374bertragung f374r 204andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren223 der Filmverwertung vorsehe, k366nne mit Blick auf die vereinbarte Zahlung einer Pauschalverg374tung keine unzwei-deutige Kundgabe des Willens gesehen werden, s344mtliche Rechte auch f374r bei Vertragsabschluss noch unvorhersehbare Arten der Nutzung zu 374bertragen. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. 38 Nach der vom Reichsgericht begr374ndeten und vom Bundesgerichtshof fortgef374hrten Rechtsprechung war die Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsarten auch im Verh344ltnis zwischen Filmurheber und Film-hersteller - wie unter B I 2 a (Rn. 16 ff.) und b (Rn. 21 ff.) ausgef374hrt - zwar bei 39 - 18 - einer prozentualen Beteiligung des Urhebers an den Erl366sen aus der Verwer-tung seines Werkes auf unbekannte Nutzungsarten wirksam. War aber nur eine pauschale Verg374tung vereinbart, konnte von einer wirksamen Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsarten nur ausgegangen werden, wenn der Urheber einen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck ge-bracht hatte. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Wortlaut der Erkl344rung, mit der Nutzungsrechte f374r unbekannte Nutzungsarten einger344umt wurden, eindeu-tig ist (OLG M374nchen, ZUM 2000, 61, 65 f.; LG Hamburg, ZUM-RD 1999, 134, 135 f.; vgl. auch LG M374nchen I, ZUM 1999, 332, 334 f.). Vielmehr darf dar374ber hinaus auch kein Zweifel am Willen des Urhebers bestehen, seinem Vertrags-partner gegen die vereinbarte Pauschalverg374tung die Nutzungsrechte auch f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten einzur344umen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO 247 88 UrhG Rn. 27, 247 89 UrhG Rn. 3 und Vor 247247 120 ff. UrhG Rn. 3; Schul-ze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 31a Rn. 23). Haben die Vertragspartner eine Pauschalverg374tung vereinbart, liegt eine eindeutige Erkl344rung des Berech-tigten hinsichtlich einer Einr344umung von Nutzungsrechten auch f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten daher nur dann vor, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinr344umung ausdr374cklich er366rtert und vereinbart und damit er-kennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben (vgl. zur Einr344umung von Nutzungsrechten f374r zwar technisch schon bekannte, aber wirtschaftlich noch bedeutungslose Nutzungsarten BGHZ 128, 336, 342 und 344 - Videozweitauswertung III). Nur unter diesen Voraussetzungen sind die durch den Beteiligungsgrundsatz und den 334bertragungszweckgedanken gesch374tzten Interessen des Urhebers hinreichend gewahrt, dar374ber zu ent-scheiden, ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auf eine neue Nutzungsart einverstanden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Streitfall - auch nach den Angaben von Rechtsanwalt Dr. M. - keine 40 - 19 - Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die Frage einer Einr344umung von Nut-zungsrechten f374r noch unbekannte Nutzungsarten in den Vertragsverhandlun-gen zwischen der C. und dem Vater des Kl344gers thematisiert wurde und dieser dabei auf die Vereinbarung eines Beteiligungshonorars verzichtet und sich bewusst damit einverstanden erkl344rt hat, dass die Einr344umung von Nutzungsrechten auch f374r unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalverg374tung abgegolten sein soll. Bei dieser Sachlage stellt - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die in den vorgelegten Ver-tragsentw374rfen nicht hervorgehobene, sondern lediglich erg344nzende Bezug-nahme auf die Tarifordnung oder den Tarifvertrag f374r Filmschaffende, deren Kenntnis im hier entscheidenden Punkt bei dem nicht tarifgebundenen Vater des Kl344gers nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, keine hinreichend deutliche Kundgabe eines auf eine so umfassende Rechts374bertragung gerichte-ten Parteiwillens dar. 3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe das Recht des Kl344gers zur Verwertung der Filmwerke auf DVD schuldhaft verletzt, hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine R374gen erhoben und ist auch kein Rechtsfehler ersichtlich. 41 II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten Anspr374che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung 374ber die begangenen Verletzungshandlungen, deren n344here Umst344nde und den da-durch erzielten Gewinn als Hilfsanspr374che zur Vorbereitung einer Zahlungskla-ge auf Schadensersatz begr374ndet sind. 42 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Beru-fungsgerichts, ein Miturheber sei nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG grunds344tzlich berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung wegen Verletzungen des 43 - 20 - gemeinsamen Urheberrechts allein an sich selbst zu verlangen. Nach dieser Bestimmung, die auch auf die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffenen Werke anwendbar ist (247 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG), ist jeder Mitur-heber berechtigt, Anspr374che aus Verletzungen des gemeinsamen Urheber-rechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber ver-langen. Weder Wortlaut (204Leistung223) noch Sinn und Zweck der Bestimmung ver-bieten es einem Miturheber, hinsichtlich der einen Leistungsanspruch lediglich vorbereitenden Anspr374che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung Erf374l-lung allein ihm selbst gegen374ber zu verlangen (M366hring/Nicolini/Ahlberg aaO 247 8 Rn. 42; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 8 Rn. 21; Loewenheim in Schri-cker/Loewenheim aaO 247 8 UrhG Rn. 20; Wandtke/Bullinger/Thum aaO 247 8 UrhG Rn. 41; aA W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 8 UrhG Rn. 20; offengelassen in BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - I ZR 58/70, GRUR 1971, 522, 523 - Gasparone II). 44 Allein bei Anspr374chen auf Leistung, wie zum Beispiel auf Schadenser-satz oder 334berlassung, soll ein Miturheber nach 247 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG nur Leistung an alle Miturheber verlangen k366nnen (Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 41). Diese Regelung soll eine 334bervor-teilung der anderen Miturheber verhindern (Wandtke/Bullinger/Thum aaO 247 8 UrhG Rn. 41). 45 Macht ein Urheber lediglich Anspr374che auf Auskunftserteilung und Rech-nungslegung im eigenen Namen geltend, ist eine Beeintr344chtigung der Rechts-stellung anderer Miturheber, der die Regelung in 247 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entgegenwirken soll, grunds344tzlich nicht zu bef374rchten. Es spricht daher 46 - 21 - nichts dagegen, dem einzelnen Miturheber insoweit einen Anspruch auf eine ihm gegen374ber zu erbringende Leistung zuzubilligen. 47 C. Die Revision des Kl344gers hat gleichfalls keinen Erfolg. 48 I. Die Revision des Kl344gers ist zul344ssig. 49 Der Kl344ger wendet sich mit seiner Revision dagegen, dass das Beru-fungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegen374ber ihm allein, sondern nur gegen374ber den aus ihm und weiteren Personen bestehen-den Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht die Revision des Kl344gers auch insoweit zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Ein-schr344nkungen zugelassen. In den Gr374nden seiner Entscheidung hat es dazu ausgef374hrt, es habe die Revision zugelassen, weil der Frage, nach welchen Grunds344tzen sich bei Altvertr344gen vor 1966 die Rechts374bertragung f374r noch nicht bekannte Verwertungsm366glichkeiten von Filmwerken richtet, sowie der Frage der Antragsfassung f374r Auskunftsanspr374che von Miturhebergemeinschaf-ten eine 374ber den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme und eine h366chstrichterliche Kl344rung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich erscheine. 50 Es entspricht zwar der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass sich auch bei uneingeschr344nkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschr344nkung aus den Entscheidungsgr374n-den ergeben kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begr374ndung der Zulassung stets eine Beschr344nkung auf die mitgeteilten Gr374nde entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschr344nkung kann in solchen F344llen vielmehr 51 - 22 - nur angenommen werden, wenn aus den Gr374nden hinreichend deutlich hervor-geht, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung im Revisi-onsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollte ( BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 44/06 , GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN). Das ist hier nicht der Fall. 52 Die Begr374ndung des Berufungsgerichts l344sst nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es damit lediglich eine Begr374ndung f374r die Zulassung der Revisi-on gegeben hat oder ob es die Zulassung der Revision auf die von den ange-sprochenen Rechtsfragen betroffenen Teile der Entscheidung hat beschr344nken wollen. Im 334brigen betrifft die von der Revision des Kl344gers angegriffene Beur-teilung des Berufungsgerichts, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegen374ber dem Kl344ger allein, sondern nur gegen374ber den aus dem Kl344ger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt werden kann, den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht und damit den Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen das Berufungs-gericht die Revision ausdr374cklich zugelassen hat. II. Die Revision des Kl344gers ist aber nicht begr374ndet. 53 1. Der Kl344ger hat mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden aus der Vervielf344lti-gung und Verbreitung der genannten Filmwerke zu erstatten. Zur Begr374ndung dieses Feststellungsantrags hat er in erster Linie vorgetragen, sein Vater sei alleiniger Urheber der Filme; er sei daher als der Erbe seines Vaters allein be-rechtigt, wegen einer Verletzung des Urheberrechts an den Filmwerken Scha-densersatz zu fordern (dazu 2). Hilfsweise hat er f374r den Fall, dass sein Vater als Miturheber der Filme anzusehen sein sollte, geltend gemacht, ein Miturhe- 54 - 23 - ber sei nach 247 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadens-ersatzpflicht allein gegen374ber sich selbst zu verlangen (dazu 3). 55 2. Der Feststellungsantrag des Kl344gers hat keinen Erfolg, soweit er in erster Linie darauf gest374tzt ist, dass sein Vater alleiniger Urheber der Filmwerke ist. 56 a) Dem Kl344ger obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der An-spruchsteller die Darlegungs- und Beweislast f374r die anspruchsbegr374ndenden Tat-sachen tr344gt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 224 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 364; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?), die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass sein Vater der alleinige Urheber der Filmwerke ist. Der Regisseur ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen, weil er im Regelfall den entscheidenden Einfluss auf die sch366pferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I). Damit streitet aber, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, noch keine Vermutung f374r seine Alleinurheberschaft. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, hinsichtlich der Urheberschaft am Filmwerk zugunsten bestimmter Personen wie etwa des Regisseurs Vermu-tungen aufzustellen, da es angesichts der Vielf344ltigkeit des filmischen Schaffens an Regeltatbest344nden fehle, die eine solche Vermutung rechtfertigen k366nnten. Er hat es f374r Filmwerke vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz belassen, dem zufolge jeweils die Personen Urheber des Filmwerkes sind, die bei seiner Herstellung einen sch366pferischen Beitrag geleistet haben (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 100). 57 - 24 - In der Regel werden viele der an der Herstellung eines Filmwerks betei-ligten Personen sch366pferische Beitr344ge erbringen mit der Folge, dass in ihrer Person (Mit-)Urheberrechte am Filmwerk entstehen (vgl. Begr374ndung zum Re-gierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98). Regelm344337ig kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter als Urheber des Film-werkes in Betracht (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98, 100; Schricker/Katzenberger aaO Vor 247247 88 ff. UrhG Rn. 61; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vor 247247 88 ff. Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Manegold aaO Vor 247247 88 ff. UrhG Rn. 29; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO 247 89 UrhG Rn. 20; M366hring/Nicolini/L374tje aaO 247 89 Rn. 11; zur m366glichen Mitur-heberschaft des Mischtonmeisters BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 97 - Mischtonmeister). Unter diesen Umst344nden ist es Sache des Kl344gers, n344her darzulegen, dass neben seinem Vater als Filmregisseur keine anderen an der Herstellung des Filmwerks beteiligten Personen wie ins-besondere Kameraleute und Cutter sch366pferische Beitr344ge zu dem Filmwerk geleistet haben. 58 b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Vorbringen des Kl344gers, sein Vater habe allen Filmen durch seine herausra-gende sch366pferische Gestaltungskraft ihre einzigartige Charakteristik verliehen und als k374nstlerischer Oberleiter die individuelle Form der Filmwerke gepr344gt, letztlich nur das Wesen der Regiet344tigkeit umschreibt, ohne eine sch366pferische Mitwirkung Dritter auszuschlie337en. 59 Die Revision des Kl344gers r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit wesentlichen Vortrag des Kl344gers unbeachtet gelassen. Der Kl344ger habe vorgetragen, sein Vater habe die Szenen der einzelnen Drehb374cher bei allen von ihm geschaffenen Filmwerken stets im Vorfeld in die einzelnen Ein-stellungen zerlegt und sodann bis ins Detail eins zu eins nach seinen Skizzen 60 - 25 - und pr344zisen Anweisungen von den anderen Beteiligten f374r die in Rede stehen-den Filme umsetzen lassen. Er habe ausgef374hrt, dass es der besonderen Ar-beitsweise seines Vaters entsprochen habe, jede einzelne Szene nach Art ei-nes Comicskripts zu zeichnen und zu skizzieren und damit den Ablauf aller ab-zudrehenden Szenen genauestens vorzugeben. Er habe zudem dargelegt, sein Vater habe w344hrend der Dreharbeiten darauf geachtet, dass die einzelnen Werkbeitr344ge entsprechend seinen pr344zisen Vorgaben umgesetzt und zu einem sinnvollen Ganzen zusammengewachsen seien. Auch dieses Vorbringen des Kl344gers beschreibt lediglich typische T344tig-keiten eines Regisseurs und l344sst nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schlie337en, dass - wie der Kl344ger geltend gemacht hat - im Hinblick auf die sze-nisch detaillierten Vorgaben seines Vaters bei der Regief374hrung f374r andere Be-teiligte kein Freiraum mehr f374r eigene sch366pferische Beitr344ge bestand. Zur schl374ssigen Darlegung einer Alleinurheberschaft seines Vaters h344tte der Kl344-ger, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, hinsichtlich der in Rede stehenden Filmwerke konkret dartun m374ssen, inwieweit sein Vater den einzelnen als Miturheber in Betracht kommenden Personen genaue Vorgaben gerade f374r die Aus374bung ihrer T344tigkeit gemacht hat, wie etwa dem Kamera-mann Vorgaben zu der Linsen- und Blendenauswahl, dem Standort der Kame-ra, dem Rhythmus und der Bewegung der Kameraf374hrung, der Wahl zwischen Gro337- und Detailaufnahme und der szenischen Ausleuchtung. Daran fehlt es. 61 3. Der Feststellungsantrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kl344-ger ihn f374r den Fall, dass sein Vater als Miturheber der Filme anzusehen sein sollte, hilfsweise damit begr374ndet hat, ein Miturheber sei nach 247 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegen374ber sich selbst zu verlangen. 62 - 26 - Der Berechtigung eines Miturhebers, die Feststellung der Schadenser-satzpflicht wegen Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts allein zu sei-nen Gunsten geltend zu machen, steht zwar nicht der Wortlaut (204Leistung223), wohl aber der Sinn und Zweck des 247 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entge-gen. Diese Regelung soll - wie unter B II (Rn. 42 ff.) ausgef374hrt - eine Benach-teiligung der anderen Miturheber verhindern. 63 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer Fest-stellung der Schadensersatzpflicht allein zugunsten eines Miturhebers die Ge-fahr besteht, dass die anderen Miturheber nicht in ein m366glicherweise folgendes Betragsverfahren einbezogen werden. Es ist daher zu bef374rchten, dass der eine Miturheber den gesamten Schadensersatz zum Nachteil der anderen Miturhe-ber f374r sich vereinnahmt. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn der Schaden im Betragsverfahren nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie berechnet wird, da sich die angemessene Lizenzgeb374hr nicht nach der sch366pferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richtet. Ein Miturheber kann daher im Falle der Verletzung des gemein-samen Urheberrechts nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Miturheber und nicht allein zu seinen Gunsten verlangen (vgl. Wandt-ke/Bullinger/Thum aaO 247 8 UrhG Rn. 41; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 8 Rn. 21 mwN). 64 - 27 - 65 D. Danach sind die Revisionen der Parteien gegen das Berufungsurteil zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 1 Satz 1, 247 101 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 19.03.2008 - 28 O 297/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 U 86/08 -
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