BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 18 /0 9 vom 1 7 . August 20 11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . A ugust 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Kirchhof f und Dr. Koch beschlossen : Die Anhörungsr ü ge gegen d as Senatsu rteil vom 2 8 . Oktober 20 10 wird auf Kosten de s Kläger s zurückg e wiesen. Gründe : Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet . 1 . D er Kläger rügt ohne Erfolg, der Senat h abe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihm im Blick auf die in Randnummer 61 des Senatsu r teils ( I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 = WRP 2011, 913 Der Frosch mit der Maske) gestellten Anforderungen an die Schlüssigkeit seines Sachvo r trags nicht durch eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die G e- le genheit zum ergänzenden Sachvor trag ge geben h a be . Der Senat hat in Randnummer 61 seines U rteils ausgeführt, der Kläger hätte zur schlüssigen D arlegung einer Alleinurheberschaft seines Vaters hi n- sichtlich der in Rede stehe n den Filmwerke konkret dartun müssen, inwieweit sein Vater den einzelnen als Miturheber in Betracht kommenden Personen g e- naue Vorgaben gerade für die Ausübung ihrer Tätigkeit ge macht ha be , wie e t- wa dem Kameramann Vorgaben zu der Linsen - und Blendenauswahl, dem Standort der Kam e ra, dem Rhythmus und der Bewegung der Kameraführung, 1 2 3 - 3 - der Wahl zwischen Groß - und Detailaufnahme und der szenischen Ausleuc h- tung. Entgegen der Ansicht d es Klägers sind die vom Senat gestellten Anfo r- derungen an die Schlüssigkeit seines Sachv ortrags nicht überraschend. Die Pa r teien haben im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an darüber gestritten, ob der Kläger die Darlegungs - und Beweislast dafür trägt, dass neben seinem Vater als Filmregisseur keine anderen an der Herstellung des Filmwerks bete i- ligten Personen schöpf e rische Beiträge zu dem Filmwerk geleistet haben oder ob die Beklagte die Darlegungs - und B e weislast dafür trägt, dass neben dem Vater des K lägers ande re Personen solche Beiträge erbracht haben . Der Kläger musste daher auch ohne einen entsprechenden gerichtl i chen Hinweis damit rechnen, dass der Senat ihn insoweit als darlegungs - und beweisbelastet a n- sieht. Der Kl ä ger kann sich auch nicht mi t Erfolg darauf berufen, er habe mit so weitgehenden Anforderungen an die Schlüssigkeit seines Sachvortrags nicht gerechnet. Er ist selbst - zutreffend - davon ausgegangen, vortragen zu mü s- sen, dass im Hinblick auf die szenisch detaillierten Vorgaben seine s V a ters bei der Regieführung für andere Beteiligte kein Freiraum mehr für eigene schöpf e- rische Beiträge bestand (vgl. Senatsurteil Rn. 61 ) . D er Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat ang e nommen hat , das Vorbr ingen des Klägers lasse nach diesen Maßstäben nicht auf eine A l leinurheberschaft seines Vaters schließen. Entgegen der Ansicht des Klägers war unter Zugrun delegung der Rechtsauffassung des Senats eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä i- schen Union n icht geboten. Zwar bestimmen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtline 2006/115/EG zum Vermiet - und Verleihrecht , Art. 1 Abs. 5 Satz 1 der Richtline 4 5 6 - 4 - 93/83/EWG betreffend den Satellitenrundfunk und die Kabelweite r verbreitung und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schut z dauer des U rheberr e chts und bestimmter verwandter Schutzrechte, dass für die Zw e cke der jeweiligen Richtline der Hauptregisseur eines Film werks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber gilt. Daraus folgt entgegen der Ansic ht des Kl ä- gers aber nicht, dass die Darlegungs - und Beweislast für eine Miturh e berschaft am Filmwerk diejenigen Dritten trifft, die behaupten, Miturheber des Filmwerks geworden zu sein. Da s ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zwe i- fel keiner lei Raum bleibt und eine Vorlage an den Gerichtshof d er Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erforde r lic h ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 C I LF IT). 2. Der Kläger macht vergeb lich geltend , der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in Randnummer 64 des Senatsurteils die Festste l lung eines Schadenersatzanspruchs zugunsten ei nes Miturhebers mit der B e gründung abgelehnt habe, dass sich die angemessene L izenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richte , ohne ihm hierzu z u- vor Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Der Senat hat in Randnummer 64 seines U rteils ausgeführt, die Gefahr, dass bei einer Feststellung der Schadensersatzpflicht allein zugunsten eines Miturhebers in einem möglicherweise folgenden Betragsverfahren der eine M i- turheber den gesamten Schadensersatz zum Nachteil der anderen Miturheber für sich vereinnahm e , besteh e auch dann, wenn der Schaden im Betragsverfa h- ren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet w erde , da sich die angemessene Lizenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes ei n- 7 8 - 5 - zelnen Urh e bers, sondern nach dem Wert der Nut zung des gesamten Werkes richte . D ie Rechtsfrage, ob ein Miturheber bei Verletzungen des gemeins a men Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt ist, die Festste l lung der Schadensersatzpflicht nur zugunsten aller Miturheber oder auch allein zu se i- nen G unsten zu verlangen , ist entgegen der Behauptung des Klägers während des g e samten Verfahrens problematisiert worden. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist daher durch die Entscheidung des Senat s nicht ve r- letzt, dass ein Miturheber die Feststel lung der Schadensersatzpflicht bei Verle t- zungen des gemeinsamen Urheberrechts nur zugunsten aller Miturheber bea n- spruchen kann. Der Kläger rügt ohne Erfolg, für die vom Senat für seine Entscheidung gegebene Begründung, dass sich die angemessene Lizenz g e bühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richte, gebe es keine tatsächliche Grundl a- ge . Der Senat habe auf eine solche Annahme auch nicht hingewiesen . Entg e- gen der Ansicht des Klägers bedurfte die Begründung des Senats keiner tatric h- terli chen Feststellun gen . Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob wie der Kläger geltend macht in der Praxis j eder einzelne Filmschaffende die Kondit i- onen se i ner Mitwirkung am Filmwerk mit dem Filmhersteller aushandelt und vom Filmhersteller im Falle einer Rechtsverletzung eine angemessene Lizen z- ge bühr verlangt , die seinem schöpferischen Beitrag zum Filmwerk en t spricht. Die Begründung des Senats beruht auf der rechtlichen Überlegung, d ass sich die Höhe der vom unbefugten Nutzer eines Filmwerks als Schaden s ersatz zu zahlenden Lizenzgebühr nach dem Wert der Nutzung des gesamten Fil m- werks bemisst. Nimmt ein einzelner Filmurheber den Verletzer auf Schadense r- 9 10 11 - 6 - satz in Form einer Lizenzgebühr i n Anspru ch, entspricht di e Höhe des Sch a- dense r satz es daher nicht dem Wert der Nutzung der schöpferischen Leistu ng dieses einzelnen Filmurhebers . Die Höhe des Schadensersatzes ric h tet sich vielmehr nach dem Umfang seiner Mitwirkung an der Schö p fung des Werk es (vgl. § 8 Abs. 3 UrhG), der sich aus dem Verhältnis des Umfangs der schöpfer i- schen Leistung dieses einen Filmurhebers zum Umfang der schöpfer i schen Leistung sämtlicher anderer Filmurheber ergibt. Auch wenn der Sch a densersatz nach den Grundsätzen der Liz enzanalogie berechnet wird, b e steht daher die Gefahr, dass ein Miturheber zum Nachteil der anderen Miturh e ber mehr erhält als ihm zusteht, wenn nicht sämtliche Miturheber in das Betragsverfahren ei n- bezogen werden. Um dieser Gefahr zu begegnen , kann ein Mit urheber bei Ve r- letzungen des gemeinsamen Urheberrechts die Feststellung der Schadense r- satzpflicht deshalb nur zugunsten aller Miturheber beanspr u chen. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2008 - 28 O 29 7/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 U 86/08 -
Full & Egal Universal Law Academy