BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 18/10 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 29. M344rz 2010 gegen den Gerichtskostenansatz f374r das Rechtsbeschwerde- und das Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren (Kostenrechnung vom 16. M344rz 2010) sowie seine Gegenvorstellung vom 21. April 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 11. M344rz 2010 werden zur374ckgewie-sen. Gr374nde: 1. Die gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zul344ssige Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz ist unbegr374ndet. 1 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die R374cknahme der Rechts-beschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 2009 durch seine Prozessbevollm344chtigten wirksam. Dies gilt ungeachtet der Beendigung des Mandatsverh344ltnisses und ihrer Mitteilung durch den Beklagten gegen374ber dem Senat. Weil das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu f374hren war, blieb die Vollmacht der (fr374he-ren) Prozessbevollm344chtigten im Au337enverh344ltnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde ( 247 87 Abs. 1 ZPO ; vgl. 2 - 3 - insoweit BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 162/06 - NJW-RR 2008, 78 Rn. 7 und Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124, 2125 Rn. 11). 2. Die in der "prophylaktischen Zur374ckweisung" des Beschlusses vom 11. M344rz 2010 durch den Beklagten bestehende Gegenvorstellung gibt schon aus den genannten Gr374nden zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. 3 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.07.2009 - 4 O 79/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2009 - 1 U 139/09 -
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