BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERS304UMNISURTEIL II ZR 181/04 Verk374ndet am: 7. April 2008 R366der Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 723 Abs. 3, 736 Abs. 1, 738, 740 a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer K374n-digung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger ge-sellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft k374ndigt. b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt f374r die ausscheidenden Gesellschafter keine unzul344ssige K374ndigungsbeschr344nkung i.S.v. 247 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Ab-findungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein. c) Werden die durch K374ndigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Ge-sellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschr344nkung gegen374ber der gesetzli-chen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsrege-lung als unzul344ssige K374ndigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu ver-sagen. - 2 - d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Re-geln; danach steht bei einer Freiberuflersoziet344t den ausgeschiedenen Gesell-schaftern das uneingeschr344nkte Recht zu, um die Mandanten der Soziet344t zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsverm366gen und sind an den schweben-den Gesch344ften zu beteiligen. BGH, Urteil und Vers344umnisurteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilse-nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2004 wird zur374ckgewiesen. II. Auf die Anschlussrevision der Kl344ger zu 1 und 2 wird - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das ge-nannte Urteil teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344-ger zu 1 und 2 wird - unter Zur374ckweisung ihres weitergehen-den Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2003 ihnen gegen374ber teilweise abge344ndert. Das landgerichtliche Urteil wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, a) den Kl344gern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen 374ber Ein- und Auszahlungen sowie Verrechnung von Fremdgeld in allen Mandaten, welche vor dem 30. Juni 2001 von einem in der Soziet344t W. V. K. t344tigen Rechtsanwalt angenommen wor-den sind; bei den der Soziet344t erteilten Mandaten ist den Kl344gern oder nach ihrer Wahl einem von ihnen be-nannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechts- - 4 - anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftspr374fer Buchein-sicht in die Mandantenkonten zu gew344hren; b) den Kl344gern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen 374ber die nach dem 30. Juni 2001 in Rechnung ge-stellten, aber noch nicht vereinnahmten Honorare f374r Leistungen der Soziet344t vor diesem Stichtag; c) den Kl344gern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen 374ber die nach dem 30. Juni 2001 vereinbarten oder vereinnahmten Nutzungsentgelte und Verwertungserl366-se f374r Wirtschaftsg374ter, die aus Mitteln der Soziet344t an-geschafft oder von einem der Kl344ger privat eingebracht beziehungsweise individuell angeschafft worden sind, sowie den Kl344gern zu 1 und 2 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen 374ber das sonstige Gesellschafts-verm366gen nach dem Stand per 30. Juni 2001. 2. Es wird festgestellt, dass der Kl344ger zu 3 nicht verpflichtet ist, diejenigen Akten, die er am 30. Juni 2001 auf Wunsch der jeweiligen Mandanten aus der Soziet344t W. V. K. mitgenommen hat, zum Zwecke der Akteneinsicht vor374bergehend oder aus anderen Gr374nden dauerhaft an die Beklagten herauszugeben und dass die Kl344ger zu 1 und 2 nicht verpflichtet sind, den Beklagten diejenigen Akten zu 374bergeben, die sie am 30. Juni 2001 auf Wunsch der jewei-ligen Mandanten aus der Soziet344t W. V. K. mitgenommen haben. - 5 - Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Kl344-ger zu 1 bis 3 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der au337erge-richtlichen Kosten des Kl344gers zu 3, die von den Beklagten zu tragen sind - haben die Kl344ger zu 1 und 2 4/5 und die Beklag-ten 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger waren mit den Beklagten und den drei weiteren Rechtsanw344l-ten Dr. W. , Dr. H. und Dr. We. zur gemeinsamen Berufsaus-374bung als Rechtsanw344lte und Notare in einer Soziet344t verbunden. Die Soziet344t wurde 1969 von dem - an diesem Verfahren nicht beteiligten - Rechtsanwalt Dr. W. und dem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt V. in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gegr374ndet. 1970 und 1977 traten der Kl344ger zu 1 und der Kl344ger zu 2, zwischen 1987 und 1999 die weiteren Partner der Soziet344t bei, wobei die Beklagten zu 1 und 4 ebenso wie der Kl344ger zu 3 ihre bisher betriebenen Einzelpraxen in die Gesellschaft einbrachten. Im De-zember 1999 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Die Soziet344t - mit den in dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags genannten Partnern - wurde im Mai 2000 in das Partnerschaftsregister eingetragen und - wie es in 247 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags hei337t - als Partnerschaftsgesellschaft fortge- 1 - 6 - f374hrt. Nach Meinungsverschiedenheiten 374ber die Gewinnverteilung und eine beabsichtigte Fusion mit einer anderen 374ber366rtlich t344tigen Anwaltskanzlei, der die Beklagten zu 1 und 2 - nachdem sie zun344chst ihr Einverst344ndnis erteilt hat-ten - ihre Zustimmung verweigerten, k374ndigten die Kl344ger und die drei weiteren, an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanw344lte den Soziet344tsvertrag zum 30. Juni 2001. In der Folgezeit entstand unter den Partnern Streit 374ber die Fol-gen der K374ndigung. Ende Juni r344umten die Kl344ger und die 374brigen ausschei-denden Partner ihre B374ror344ume, wobei sie einen Teil der laufenden und der abgelegten Akten mitnahmen. Der Soziet344tsvertrag (SV) vom 29. Dezember 1999 enth344lt u.a. folgende Regelungen: 2 247 2: Vertragszweck, Rechtsform, Ma337gebliche Vorschriften (1) Zweck der Soziet344t ist die gemeinschaftliche Berufsaus374bung der Partner als Rechtsanw344lte und Notare. 205 (2) Die Soziet344t ist eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, auf welche die 247247 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Soziet344t soll nach Ma337gabe dieses Gesellschaftsvertra-ges in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft ... fortgef374hrt werden. ... Vom Tage der Eintragung der Partner-schaftsgesellschaft ... an finden auch die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.07.1994 in sei-ner jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 205 - 7 - 247 13: Einnahmen ... (4) F374r die Einnahmen aus der Ver344u337erung von Wirtschaftsg374-tern, die aus Mitteln der Soziet344t angeschafft, im Jahr der An-schaffung aber nicht in voller H366he als Betriebsausgaben ab-gesetzt wurden, gilt folgendes: a) Sind die ver344u337erten Wirtschaftsg374ter bereits zu mehr als 80 v.H. abgeschrieben, nimmt jeder Partner an dem Ver-344u337erungserl366s mit der f374r ihn im Jahre der Ver344u337erung ma337geblichen Kopfteilquote teil. b) Im 334brigen sind die Partner an dem Betrag, um den der Ver344u337erungserl366s den Buchwert 374bersteigt, an dem Ver-344u337erungsgewinn mit der f374r die restliche AfA-Zeit ma337-geblichen AfA-Quote ... zu beteiligen. c) Von der Regelung nach lit. a) und b) ausgenommen sind Erl366se aus der Ver344u337erung von Wirtschaftsg374tern, die von einzelnen Partnern nach 247 6 Abs. 1 in die B374ror344ume verbracht oder nach 247 6 Abs. 4 individuell oder privat an-geschafft worden sind; insoweit wird ein Ver344u337erungs-gewinn oder 226erl366s dem betreffenden Partner allein zuge-wiesen. 247 19: K374ndigung und Ausscheiden aus der Soziet344t (1) Jeder Partner kann seine Mitgliedschaft in der Soziet344t schriftlich gegen374ber allen anderen Partnern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalen-derhalbjahres k374ndigen. 205 (2) Die Mitgliedschaft eines Partners kann von allen 374brigen Part-nern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gek374ndigt werden, im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des zu k374ndigenden Partners auch fristlos. ... (3) Im Falle einer K374ndigung nach Abs. (1) scheidet der k374ndi-gende Partner, im Falle der K374ndigung nach Abs. (2) der - 8 - Partner, dem gek374ndigt worden ist, aus der Soziet344t aus. Die Soziet344t wird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt. ... (8) Mit Ausnahme von h366chstpers366nlich erteilten (z.B. Aufsichts-rats- und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonsti-gen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner feder-f374hrend bearbeitet hat und die zum Stichtag seines Ausschei-dens nicht vollst344ndig erledigt und abgerechnet sind, von der Soziet344t fortgef374hrt. Etwas anderes gilt nur, wenn der jeweili-ge Mandant f374r den nicht erledigten Teil unter gleichzeitiger Beendigung des Mandats der Soziet344t einen neuen Auftrag an den ausscheidenden Partner erteilt. 205 247 21: Auseinandersetzungsguthaben (1) Scheidet ein Partner, gleich aus welchem Grunde, aus der Soziet344t aus, so erh344lt er auf den Stichtag des Ausscheidens den nach Ma337gabe seiner Beteiligung zugewiesenen 334ber-schu337 ausgezahlt. Eine eventuelle Unterdeckung hat er aus-zugleichen. Au337erdem erh344lt er die auf etwaigen Privatkonten vorhandenen Guthaben ausgezahlt. ... (3) Weitergehende Anspr374che, insbesondere die Teilnahme an schwebenden Gesch344ften und berechneten, aber noch nicht eingegangenen Honoraren, ein Ausgleich f374r den Ertragswert der Praxis und eine Abgeltung f374r einen goodwill sowie eine Abfindung f374r (die) Beteiligung an dem Verm366gen der Sozie-t344t sind mit Ausnahme von 247 13 Abs. 4 lit. b) und c) ausge-schlossen. (4) Die vorstehende Regelung beruht auf der Tatsache, da337 ein-tretende Partner einen Kapitalbetrag f374r die Aufnahme in die Soziet344t nicht erbringen m374ssen und f374r die Zeit nach ihrem Ausscheiden keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind. - 9 - 247 22: Versorgung von Partnern (1) Stellt ein Partner seine Mitarbeit in der Soziet344t nach 247 20 (d.h. nach Vollendung des 65. Lebensjahres) ein oder scheidet er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Soziet344t aus, ohne da337 in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, der die 374brigen Partner zur fristlosen K374ndigung berechtigen w374rde, so zahlt ihm die Soziet344t - falls er ihr zu diesem Zeit-punkt ununterbrochen von seiner Aufnahme als Partner als ak-tiver Partner angeh366rt hat und nicht weiter als Rechtsanwalt t344-tig wird - ab dem siebenten Monat nach seinem Ausscheiden bzw. nach Einstellung seiner Mitarbeit eine Versorgungsrente nach folgender Regelung: 205 247 24: F344lligkeit der Versorgungsrente, Begrenzung 205 (3) Den Partnern Dr. W. und Dr. F. sowie ihren Ange-h366rigen stehen keine Versorgungsanspr374che nach den 247247 22 und 23 zu. 205 205 Die Kl344ger wollen sich nicht mit dem in 247 21 SV vorgesehenen - auf die 334berschussbeteiligung und die Auszahlung der Guthaben auf den Privatkonten beschr344nkten - "Auseinandersetzungsguthaben" begn374gen, sondern beanspru-chen weitergehende, den gesetzlichen Vorschriften der 247247 738 Abs. 1, 740 BGB entsprechende Zahlungen. Zur Begr374ndung machen sie geltend, die So-ziet344t sei aufgel366st und bestehe nur noch als Liquidationsgesellschaft fort. 247 19 Abs. 3 SV finde keine Anwendung, weil diese Bestimmung nur das Ausschei- 3 - 10 - den eines einzelnen Mitglieds der Soziet344t regele, hier jedoch die Mehrheit der Partner gek374ndigt habe und die Kanzlei auseinander gebrochen sei. Im 334brigen sei die vertragliche Abfindungsregelung unbillig, weil sie auf das Ausscheiden eines jungen Partners zugeschnitten sei, w344hrend die Kl344ger zu 1 und 2 am Aufbau der Kanzlei ma337geblich beteiligt gewesen seien und der Kl344ger zu 3 seine bestehende Anwaltspraxis in die Soziet344t eingebracht habe, und sie dar-374ber hinaus ihre Versorgungsanwartschaften verlieren w374rden. Die Kl344ger ver-folgen au337erdem Auskunftsanspr374che, um die H366he des 334berschusses ermit-teln zu k366nnen, und machen zugleich Zahlungsanspr374che geltend. Die Kl344ger haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - folgende Antr344ge gestellt: 4 I. 1. Festzustellen, dass die Soziet344t W. V. K. mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgel366st wurde und die Kl344ger mit jeweils 11,4285 % am Liquidations374berschuss beteiligt sind, hilfsweise: sinngem344337 festzustellen, dass die Abfindungsre-gelung der 247247 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 SV unbillig und f374r je-den der Kl344ger durch eine Abfindung in H366he eines Anteils von 11,4285 % an allen Honoraren oder Verg374tungen f374r Leistungen der Gesellschafter sowie an allen Forderungen wegen Erstattung von Auslagen zu ersetzen sei, die bis zum 30. Juni 2001 erbracht oder verauslagt und nach diesem Zeit-punkt ganz oder teilweise vereinnahmt oder abgerechnet wurden sowie an den sonstigen Verm366genswerten der GbR per 30. Juni 2001. - 11 - I. 2. Verurteilung der Beklagten, den Kl344gern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen 374ber a) Ein- und Auszahlungen sowie Verrechnung von Fremd-geld in allen Mandaten, die vor dem 30. Juni 2001 von ei-nem in der Soziet344t t344tigen Rechtsanwalt angenommen worden sind, durch Gew344hrung von Bucheinsicht in die Mandantenkonten an die Kl344ger oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen benannten, zur Verschwiegenheit ver-pflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschafts-pr374fer; b) die nach dem 30. Juni 2001 in Rechnung gestellten, aber noch nicht vereinnahmten Honorare f374r Leistungen der Soziet344t vor diesem Stichtag; c) 205 d) das sonstige Gesellschaftsverm366gen nach dem Stand per 30. Juni 2001 sowie 374ber Nutzungsentgelte und Verwer-tungserl366se, die nach diesem Stichtag vereinbart oder ver-einnahmt wurden. I. 3. Sinngem344337 Verurteilung der Beklagten, der 334berschussver-teilung in der Soziet344t f374r das Jahr 2000 und das erste Halb-jahr 2001 in der Weise zuzustimmen, dass der 334berschuss unter den zehn (ehemaligen) Gesellschaftern nach Ma337gabe der in 247 15 Abs. 2 SV festgelegten Quoten erfolgt, wobei dem Beklagten zu 3 ein pauschalierter 334berschussanteil i.H.v. - 12 - 200.000,00 DM f374r das Jahr 2000 und 100.000,00 DM f374r das erste Halbjahr 2001 zugewiesen wird, hilfsweise: Feststellung einer entsprechenden Zustim-mungspflicht. I. 4. Festzustellen, dass die Kl344ger nicht verpflichtet sind, den Be-klagten diejenigen Akten zu 374bergeben, die sie am 30. Juni 2001 auf Wunsch der jeweiligen Mandanten aus der Soziet344t mitgenommen haben. I. 5. Gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, an die Kl344ger die sich aus der von den Beklagten vorgelegten vor-l344ufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebenden, der H366he nach jeweils bestimmten Gewinnanteile zu zahlen, hilfsweise: Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, eine Bilanz per 30. Juni 2001 zu erstellen, bei welcher die Einnahmen und Ausgaben und der 334berschuss bis zu diesem Stichtag nach 247 4 Abs. 3 EStG und alle 374brigen Wirtschafts-g374ter nach 247 4 Abs. 1 EStG mit ihren wahren Werten anzu-setzen sind, jedoch mit Ausnahme des Soziet344tsnamens. Das Berufungsgericht hat den zu I. 2. lit. a und b gestellten Antr344gen im Wesentlichen stattgegeben, den zu I. 2. lit. d und zu I. 4. gestellten Antr344gen hat es teilweise entsprochen und im 334brigen die Klage abgewiesen. Zum An-trag I. 4. hat es au337erdem entschieden, dass die Kl344ger den Beklagten Einsicht in die von ihnen mitgenommenen Akten zu gew344hren haben. Hiergegen richten 5 - 13 - sich die von dem Berufungsgericht - mangels wirksamer Beschr344nkung umfas-send - zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344-ger zu 1 und 2. Entscheidungsgr374nde: 6 Da der Kl344ger zu 3 trotz ordnungsgem344337er Ladung im Verhandlungster-min nicht vertreten war, ist insoweit 374ber die Revision der Beklagten durch Ver-s344umnisurteil zu entscheiden, das inhaltlich jedoch nicht auf der S344umnis des Kl344gers zu 3, sondern auf einer sachlichen Pr374fung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81). Die Revision bleibt erfolglos, die Anschlussrevision hat in geringem Um-fang Erfolg und f374hrt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer - weiteren - Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils und einer weiterge-henden Auskunftsverpflichtung der Beklagten. 7 I. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Antrag der Kl344ger auf Feststellung, dass die Soziet344t zum 30. Juni 2001 aufgel366st sei, sei zul344ssig, jedoch unbegr374ndet; die Fortsetzungsklausel des 247 19 Abs. 3 SV sei anwendbar und wirksam, die Gesellschaft sei auch nicht wegen Zweckerreichung aufgel366st; hingegen sei der Antrag auf Feststellung der Beteiligungsquote der Kl344ger am Liquidations374berschuss schon unzul344ssig. Es k366nne dahinstehen, ob die Abfindungsregelung des Soziet344tsvertrags wirksam sei; die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr374che der Kl344ger seien jeden- 9 - 14 - falls unter dem Aspekt einer treuwidrigen Verz366gerung von Abrechnungen be-gr374ndet mit Ausnahme der verlangten Auskunft 374ber das sonstige Gesell-schaftsverm366gen nach dem Stand per 30. Juni 2001, weil nach 247 21 Abs. 3 SV kein Anspruch der ausscheidenden Gesellschafter auf Teilhabe am sonstigen Gesellschaftsverm366gen bestehe. Die Kl344ger h344tten keinen Anspruch auf Zu-stimmung der Beklagten zu der von ihnen geforderten Art und Weise der Ge-winnverteilung f374r die Jahre 2000 und 2001. Wenn der Beklagte zu 3 einer Be-schr344nkung seines Gewinns zugestimmt haben sollte, k366nnten die Kl344ger dies bei der Berechnung ihres Abfindungsguthabens ber374cksichtigen. Der Feststel-lungsantrag, dass die Kl344ger nicht zur Herausgabe der von ihnen mitgenomme-nen Mandantenakten an die Beklagten verpflichtet sind, sei begr374ndet, ein Recht zum Besitz der Kl344ger ergebe sich aus 247 19 Abs. 8 Satz 2 SV; jedoch seien die Kl344ger entgegen ihrer Auffassung verpflichtet, den Beklagten im Rahmen der Berechnung ihres Abfindungsguthabens Einsicht in die mitge-nommenen Akten zu gew344hren. Die Kl344ger h344tten keinen f344lligen Anspruch auf Zahlung des in der vorl344ufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung gebuchten Gewinnanteils, weil dieser - wegen der Mitnahme der Soziet344tsakten ohne vor-herige Abrechnung, die die Kl344ger m366glicherweise zu ihren Gunsten vorge-nommen h344tten - nicht in jedem Fall dem geringst m366glichen Auseinanderset-zungsguthaben entspreche. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Die - gegen die Abweisung des Antrags I. 1. gerichtete - Anschlussre-vision der Kl344ger zu 1 und 2 hat keinen Erfolg. Die Partnerschaftsgesellschaft wurde durch die K374ndigungen der Kl344ger und der drei weiteren Partner nicht aufgel366st. 11 - 15 - a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag auf Feststel-lung, dass die Partnerschaftsgesellschaft zum 30. Juni 2001 aufgel366st wurde, nicht schon unzul344ssig, weil mit den Kl344gern nur drei von sechs ausgeschiede-nen Gesellschaftern Klage gegen die verbliebenen Gesellschafter erhoben ha-ben. Streitigkeiten dar374ber, ob eine Personengesellschaft aufgel366st ist, sind unter den Gesellschaftern auszutragen (BGHZ 91, 132, 133 zum Streit 374ber die Gesellschafterstellung; a.A. Staudinger/Habermeier, BGB 2003 Vorbemerkung zu 247247 723 ff. Rdn. 15), wobei weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. Vor 247 723 Rdn. 25 m. Verweisung auf 247 707 Rdn. 113; BGHZ 30, 195, 197 und M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 705 Rdn. 200 zum Streit 374ber die Zusammen-setzung der Gesellschaft). Anders als die Beklagten meinen, kann etwas Ge-genteiliges nicht daraus hergeleitet werden, dass bei einer Aufl366sungsklage nach 247 133 HGB grunds344tzlich alle Gesellschafter auf der Aktiv- oder auf der Passivseite beteiligt sein m374ssen (BGHZ 30, 197). Dieses Erfordernis hat sei-nen Grund in der Gestaltungswirkung des Aufl366sungsurteils und ist auf eine Klage, die darauf gerichtet ist, die Aufl366sung der Gesellschaft - als gesetzliche Folge der K374ndigung - festzustellen, nicht 374bertragbar. 12 b) Der auf Feststellung der Aufl366sung der Partnerschaftsgesellschaft ge-richtete Feststellungsantrag ist jedoch unbegr374ndet. Die Gesellschaft wurde weder durch die K374ndigungen der Gesellschaftermehrheit noch durch Zwecker-reichung aufgel366st, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der die gleiche Rechtsan-waltssoziet344t betreffenden Rechtssache II ZR 3/06 - die Parteirollen waren al-lerdings umgekehrt, die hier beklagten Rechtsanw344lte waren dort also die Kl344-ger - hierzu ausgef374hrt: 13 - 16 - "Die K374ndigung der Beklagten und ihrer Mitgesellschafter hat nach der Regelung des 247 19 Abs. 3 SV zur Folge, dass die k374ndigenden Partner aus der Soziet344t ausgeschieden sind und diese unter den Kl344gern allein fortgesetzt wird. Diese Rechtsfolge der K374ndigungen entspricht der - nach Meinung der Kl344ger ohnehin ma337geblichen - Regelung des Partner-schaftsgesellschaftsgesetzes (247 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. 247 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB). a) Der Soziet344tsvertrag enth344lt in 247 19 Abs. 3 eine so ge-nannte Fortsetzungsklausel, nach der bei K374ndigung ei-nes Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgel366st, son-dern - bei Ausscheiden des K374ndigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die im Falle einer K374ndigung mehrerer Gesellschafter (aa) ebenso Geltung beansprucht wie im Falle einer K374ndigung von "Altgesellschaftern" (bb). Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung hergeleitet. aa) Dass 247 19 Abs. 1 und 2 SV, auf die Absatz 3 der Vorschrift Bezug nimmt, von der K374ndigung "jedes" bzw. der Mit-gliedschaft "eines" Partners spricht, beruht auf dem Um-stand, dass das K374ndigungsrecht nur von und gegen374ber jedem einzelnen Gesellschafter ausge374bt werden kann. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser For-mulierung jedoch nicht, dass 247 19 Abs. 3 SV nur die Fol-gen der K374ndigung eines einzelnen Gesellschafters regelt, hingegen bei einer K374ndigung mehrerer Partner nicht an-wendbar ist. Dies ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag selbst dann der Fall, wenn - wie hier - die einzelnen K374ndigungen aus dem gleichen An-lass ausgesprochen werden und das jeweilige Mitglied-schaftsverh344ltnis zum gleichen Zeitpunkt beenden. Die Fortsetzungsklausel in 247 19 Abs. 3 SV ist nicht des-halb unanwendbar, weil die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft gek374ndigt hat. Eine solcherma337en re-striktive Auslegung dieser Bestimmung findet im Gesell- - 17 - schaftsvertrag keine Rechtfertigung. Allerdings ist eine derartige Klausel typischerweise nur auf das Ausscheiden eines oder einzelner Gesellschafter zugeschnitten (M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 736 Rdn. 10). Dies steht jedoch ihrer Anwendung bei einer mehrheitlich aus-gesprochenen K374ndigung nicht entgegen. Mit der Verein-barung einer Fortsetzungsklausel verfolgen die Gesell-schafter regelm344337ig den Zweck, die in der Gesellschaft gemeinsam geschaffenen Werte auch im Falle des Aus-scheidens eines oder mehrerer Gesellschafter zu erhalten und ihre Zerschlagung zu verhindern. Dieser Zweck, der in einer Soziet344t von Freiberuflern den verbleibenden Part-nern die Fortsetzung ihrer T344tigkeit in der bestehenden Gesellschaft erm366glichen soll, l344sst sich jedenfalls auch dann noch verwirklichen, wenn - wie hier mit sechs von zehn Gesellschaftern - die Mehrheit die Gesellschaft ver-l344sst. Mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung sind auch in einem solchen Fall die ausschei-denden Gesellschafter grunds344tzlich an die einstimmig und uneingeschr344nkt getroffene Entscheidung gebunden, dass der Bestand der Gesellschaft durch das Ausscheiden einzelner Partner nicht ber374hrt wird. Es bedarf keiner Ent-scheidung, ob im Einzelfall vorrangige Interessen der aus-scheidenden Gesellschafter einer Anwendbarkeit der Fortsetzungsklausel entgegenstehen k366nnen (so OLG Stuttgart JZ 1982, 766 f374r eine Publikumsgesellschaft). Ma337gebliche, dem vertraglich legitimierten Anspruch der verbleibenden Gesellschafter, die Soziet344t fortzuf374hren, vorrangige Interessen der Beklagten vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Dass - wie die Beklagten vortragen - der vertraglich geregelte Abfindungsanspruch gegen374ber dem sich nach der gesetzlichen Regelung ergebenden Anteil am Liquidationserl366s erheblich zur374ckbleibt, ist in diesem Zusammenhang unma337geblich (a.A. U. H. Schneider, JZ 1982, 768 ff.). Sollte den Beklagten ein derartiger, durch die vertraglichen Abfindungsregelun-gen hervorgerufener wirtschaftlicher Nachteil nicht zuzu-muten sein, kann dieser Umstand die Unwirksamkeit die-ser - die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligenden - Vertragsbestimmungen zur Folge ha-ben. - 18 - bb) 247 19 Abs. 3 SV findet auch dann Anwendung, wenn ein oder mehrere "Altgesellschafter" k374ndigen. F374r die - von der Revision vertretene - Einschr344nkung des Geltungsbe-reichs dieser Bestimmung findet sich im Gesellschaftsver-trag keine hinreichende Grundlage. Eine andere Beurtei-lung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn 247 19 Abs. 3 SV nach dem Willen der "Altgesellschafter" nur die Folgen einer K374ndigung sp344ter eingetretener Partner regeln soll-te. Zwar geht ein 374bereinstimmender Wille der an einem Vertragsschluss beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut ebenso vor wie einer anderweitigen Auslegung (st. Rspr. des BGH, vgl. Sen.Urt. v. 29. M344rz 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Haben jedoch nicht alle, sondern hat - wie die Beklagten selbst vortragen - nur eine Gruppe der Gesellschafter die Fortsetzungsklausel ledig-lich auf die neu hinzu kommenden Partner bezogen, ist dies unerheblich. b) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Fortsetzungsklausel f374r die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter auch nicht als unzul344ssige K374ndigungsbe-schr344nkung (247 723 Abs. 3 BGB). Dahingestellt bleiben kann, ob 247 2 Abs. 2 und 3 SV das Rechtsverh344ltnis der Gesellschafter insoweit vorrangig den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes unterstellt. Denn auch in diesem Fall ist die Wirksamkeit der Fortsetzungs-vereinbarung an 247 723 Abs. 3 BGB zu messen (247 9 Abs. 1 PartGG, 247247 132, 105 Abs. 3 HGB; vgl. M374nch-KommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 1 PartGG Rdn. 88). Nach die-ser Vorschrift ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegan-genen Gesellschaft ein Ausschluss oder eine der Vor-schrift zuwiderlaufende Beschr344nkung des K374ndigungs-rechts des Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesell-schaftsvertragliche Regelung unzul344ssig, durch die an ei-ne K374ndigung derart schwerwiegende Nachteile gekn374pft werden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem K374ndigungsrecht Gebrauch zu machen, unvertretbar ein-geengt wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. M344rz 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f. Tz. 11 m.w.Nachw.). - 19 - Die Fortsetzungsklausel schr344nkt die Beklagten nicht in unzul344ssiger Weise in ihrem K374ndigungsrecht ein (vgl. Senat, BGHZ 126, 226, 230 f374r das 334bernahmerecht). Die in 247 19 Abs. 3 SV angeordnete Fortf374hrung der Gesell-schaft f374hrt - f374r sich genommen - nicht zu schwerwiegen-den Nachteilen f374r die k374ndigenden Gesellschafter. Dies ergibt sich aus der - auch f374r eine Partnerschaftsgesell-schaft nach 247247 9 Abs. 1 1 Abs. 4 PartGG; 105 Abs. 3 HGB anwendbaren - gesetzlichen Regelung des 247 738 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die verbleibenden Gesellschafter ver-pflichtet sind, den Ausscheidenden mit eben dem Betrag abzufinden, den er bei einer Aufl366sung der Gesellschaft erhalten w374rde. Durch die Fortsetzung der Gesellschaft k366nnten f374r die Beklagten - wie die Revision meint - nicht hinnehmbare Nachteile 374berhaupt nur deshalb eintreten, weil die Abfindungsregeln des Soziet344tsvertrags eine - gegen374ber der gesetzlichen Regelung - eingeschr344nkte Abfindung vorsehen und zudem mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft der Verlust ihrer etwa bestehenden Versorgungsanwartschaften verbunden ist. Mithin k366nnen nur solche vertraglichen Bestimmungen das K374ndigungs-recht der Beklagten unangemessen erschweren, die zu ih-ren Lasten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausschei-dens von der gesetzlichen Regelung abweichen (M374nch-Komm/Ulmer aaO 247 736 Rdn. 10), so dass ihnen gem344337 247 723 Abs. 3 BGB die rechtliche Anerkennung zu versa-gen w344re. Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung l344sst jedoch die Wirksamkeit der Fortsetzungsklausel grunds344tzlich unber374hrt (BGHZ 105, 213, 220 f374r eine K374ndigungsvereinbarung). c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass es den Kl344gern auch unter dem Ge-sichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht verwehrt ist, sich auf die Fortsetzungsklausel zu berufen. Allerdings kann einem Gesellschafter die Berufung auf ei-ne im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Fortsetzungsklau-sel verwehrt sein, wenn er deren Voraussetzungen treu-widrig herbeigef374hrt hat (BGHZ 30, 195, 201 f.). Das Beru-fungsgericht hat ein treuwidriges Verhalten der Kl344ger in Aussch366pfung seines tatrichterlichen Beurteilungsspiel-raums mit vertretbarer Begr374ndung verneint. Die Revision - 20 - vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im 334b-rigen verhalten sich die Beklagten, die am 21. Juni 2001 ihr Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister angemeldet haben, selbst wider-spr374chlich, wenn sie sich davon abweichend in diesem Rechtsstreit auf die Aufl366sung der Gesellschaft berufen. d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ange-nommen, dass die Soziet344t nicht nach 247 726 BGB aufge-l366st ist. Die Erreichung des - in 247 2 Abs. 1 SV festgeleg-ten - Zwecks der Gesellschaft ist durch das Ausscheiden der Beklagten nicht unm366glich geworden. Wie sich aus dieser Bestimmung des Soziet344tsvertrages eindeutig er-gibt, war der Zweck der Soziet344t ausschlie337lich auf die gemeinschaftliche Berufsaus374bung der Partner als Rechtsanw344lte und Notare gerichtet, nicht hingegen - auch - darauf, die Altersversorgung der 344lteren Partner sicherzustellen." c) Soweit die Kl344ger zu 1 und 2 mit der Anschlussrevision den Antrag I. 1. auch insoweit weiterverfolgen, als dieser auf Feststellung ihrer Beteili-gungsquote am Liquidations374berschuss gerichtet ist, steht dem Erfolg ihres Rechtsmittels zwar nicht die Unzul344ssigkeit des Klageantrags entgegen. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der den Kl344gern zustehenden Liquidationsquote nicht nur um eine Vorfrage, sondern um ein Rechtsverh344ltnis der Parteien i.S.v. 247 256 ZPO. An dessen Feststellung ist den Kl344gern schon deshalb ein schutzw374rdiges Interesse zuzubilligen, weil die Vor-aussetzungen f374r die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung gerade nicht vorliegen (247 10 Abs. 1 PartGG i.V.m. 247 155 HGB bzw. 247 734 BGB). Die Anschlussrevision ist jedoch zur374ckzuweisen, weil die Partnerschaftsgesell-schaft, wie oben ausgef374hrt, durch die K374ndigungen der Kl344ger und der weite- 14 - 21 - ren Gesellschafter nicht aufgel366st wurde und die Klage deshalb in diesem Punkt vom Revisionsgericht als unbegr374ndet abzuweisen ist (BGHZ 12, 308, 316; vgl. Z366ller/Gummer, ZPO 26. Aufl. 247 563 Rdn. 11). 15 2. Da der zu I. 1. gestellte Hauptantrag unbegr374ndet ist, ist 374ber den - mit der Anschlussrevision verfolgten - hierzu gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Dem Senat ist jedoch insoweit eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Die - gegen die Abweisung des Hilfsantrags gerichtete - Anschlussrevision der Kl344-ger zu 1 und 2 ist bereits unzul344ssig, weil sie - entgegen 247 554 Abs. 3 ZPO - nicht begr374ndet ist. Bei mehreren Anspr374chen im prozessualen Sinn muss sich die Revisionsbegr374ndung auf alle Anspr374che erstrecken, hinsichtlich derer eine Ab344nderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (Z366ller/Gummer, ZPO 26. Aufl. 247 551 Rdn. 12). Die Anschlussrevision setzt sich jedoch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung f374r die Abweisung dieses Hilfsan-trags als unzul344ssig in keiner Weise sachlich auseinander. Ebenso verh344lt es sich bei den weiteren Hilfsantr344gen (zu I. 3. und I. 5.), deren Abweisung Gegenstand der Anschlussrevision ist. 16 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen ihre Verur-teilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Antr344ge I. 2.lit a, b und d); hingegen ist die Anschlussrevision der Kl344ger zu 1 und 2 begr374ndet, soweit das Begehren der Kl344ger auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung 374ber das sonstige Gesellschaftsverm366gen zum 30. Juni 2001 abgewiesen wurde (Antrag I. 2. lit d). 17 Die Kl344ger haben jedenfalls deshalb Anspruch auf die begehrten Aus-k374nfte und die Rechnungslegung, weil die Abfindungsregelung des Soziet344ts- 18 - 22 - vertrags als unzul344ssige K374ndigungserschwernis (247 723 Abs. 3 BGB) unwirk-sam ist mit der Folge, dass die allgemeinen Regeln Anwendung finden. 19 a) Nach 247 723 Abs. 3 BGB ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegan-genen Gesellschaft nicht nur der Ausschluss, sondern auch eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschr344nkung des K374ndigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Unzul344ssig ist nach dieser Bestimmung eine Regelung, durch die an die K374ndigung derart schwerwiegende Nachteile gekn374pft werden, dass ein Gesell-schafter vern374nftigerweise veranlasst sein kann, von dem ihm formal zustehen-den K374ndigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer K374ndigung bestehende Abfindungsan-spruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschr344nkt wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. M344rz 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.). b) So liegt der Fall hier. Die im Soziet344tsvertrag vereinbarte Abfindungs-beschr344nkung benachteiligt die Kl344ger gegen374ber der gesetzlichen Regelung unangemessen mit der Folge, dass ihr die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. Allerdings hat der Senat in st344ndiger Rechtsprechung eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer Freiberuflersoziet344t, nach der die Sachwerte geteilt und dem ausscheidenden Gesellschafter das rechtlich nicht beschr344nkte Recht zur Mitnahme von Mandanten (Patienten) einger344umt wird, als angemessene Art der Auseinandersetzung angesehen (vgl. nur Sen.Urt. v. 6. M344rz 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834; Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380). Diesen Anforderungen gen374gt die hier zu beurteilende Regelung nicht. Nach 247 19 Abs. 8 SV werden alle Mandate, die der ausschei-dende Partner federf374hrend bearbeitet hat und die bei seinem Ausscheiden nicht vollst344ndig erledigt und abgerechnet sind, von der Soziet344t fortgef374hrt. Der ausscheidende Partner kann Mandate nur dann 374bernehmen, wenn zuvor der 20 - 23 - Vertrag mit der Soziet344t beendet und ihm f374r den nicht erledigten Teil ein neuer Auftrag erteilt wird. Obwohl es ihm danach verwehrt ist, das in dem einzelnen Mandat steckende Honorar mitzunehmen, ist der ausscheidende Partner von der Teilnahme an schwebenden Gesch344ften einschlie337lich der berechneten, aber noch nicht eingegangenen Honorare ausgeschlossen. Ebenso wenig steht ihm ein Ausgleich f374r den Ertragswert der Praxis, eine Beteiligung am goodwill oder eine - nicht nur unma337gebliche - Beteiligung am Verm366gen der Soziet344t zu (247 21 Abs. 3 i.V.m. 247 13 Abs. 4 lit. b und c SV). Zieht man au337erdem in Be-tracht, dass ein Partner mit seinem Ausscheiden zudem die Anwartschaft auf eine ihm im Soziet344tsvertrag versprochene Altersversorgung verliert, die zu-mindest teilweise ein 304quivalent f374r eine Abfindung sein kann, ist die vertragli-che Abfindungsregelung insgesamt nicht mehr hinnehmbar. Dies gilt jedenfalls f374r die Kl344ger zu 1 und 2, die als Seniorpartner ma337geblich am Aufbau der Ge-sellschaft beteiligt waren, aber auch f374r den Kl344ger zu 3, der - ohne dass ihm allerdings eine Altersversorgung versprochen wurde - seine Kanzlei in die So-ziet344t eingebracht hat. Dass die Seniorpartner hinsichtlich der Abfindung ge-gen374ber denjenigen Gesellschaftern besser gestellt werden sollten, die - ohne eine Gegenleistung erbringen zu m374ssen - neu in die etablierte Soziet344t einge-treten sind, ergibt sich aus dem Soziet344tsvertrag selbst. Die in 247 21 Abs. 4 SV gegebene Begr374ndung f374r die eingeschr344nkte Abfindungsregelung nach Abs. 3 aaO, dass eintretende Partner f374r die Aufnahme in die Soziet344t keinen Kapital-betrag erbringen m374ssen, trifft f374r die klagenden Altgesellschafter gerade nicht zu. c) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten f374r die aus-geschiedenen Seniorpartner die allgemeinen Regeln (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92 aaO S. 380; Sen.Urt. v. 6. M344rz 1995 - II ZR 97/94 aaO S. 834; Sen.Urt. v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254, 1255; 21 - 24 - Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 f.; vgl. BGHZ 123, 281). Danach steht den Kl344gern das rechtlich uneingeschr344nkte Recht zu, um die Mandanten der Soziet344t zu werben; ferner haben die Kl344ger Anteil am Ge-sellschaftsverm366gen und sind an den schwebenden Gesch344ften (247 740 BGB) zu beteiligen. Zum Stichtag ihres Ausscheidens k366nnen sie die - mit den Klage-antr344gen I. 2. lit. a, b und d verfolgten und vom Berufungsgericht im Wesentli-chen zugesprochenen - Auskunftsanspr374che geltend machen. Entgegen ihrer Auffassung sind die Beklagten nicht zur Auskunftsertei-lung und Rechnungslegung und zus344tzlich zur Gew344hrung von Einsicht in die Mandantenkonten verurteilt worden; die gebotene Auslegung des Tenors des Berufungsurteils (1. lit. a) ergibt zweifelsfrei, dass bei den der Soziet344t erteilten Mandaten nur Einsicht in die Mandantenkontenbl344tter zu erteilen ist. 22 d) Zutreffend hat das Berufungsgericht ein - auf eigene Auskunftsan-spr374che der Beklagten gest374tztes - Zur374ckbehaltungsrecht der Beklagten ge-gen374ber den Auskunftsanspr374chen der Kl344ger verneint. Zwar sind die Kl344ger ebenso wie die Beklagten verpflichtet, die Abwicklung ihrer verm366gensrechtli-chen Beziehungen zu f366rdern. Jedoch stehen die - bei unvertretbaren Handlun-gen - mit einer Zug um Zug226Verurteilung einhergehende Erschwerung der Zwangsvollstreckung und die hieraus folgende Gefahr, die durchzuf374hrende Auseinandersetzung zu hindern oder jedenfalls zu verz366gern, einem Zur374ckbe-haltungsrecht entgegen. Vorrangige Interessen der Beklagten sind hierdurch nicht ber374hrt. Auch die Kl344ger k366nnen sich gegen374ber den Auskunftsanspr374-chen der Beklagten, die diese in anderen Verfahren verfolgen, nicht auf ein Zu-r374ckbehaltungsrecht berufen. Die Beklagten erleiden zudem durch die Aus-kunftserteilung keinen nicht hinnehmbaren Nachteil, weil die erteilte Information es den Kl344gern lediglich erm366glicht, ihre Zahlungsanspr374che zu beziffern. 23 - 25 - 4. Entgegen der Auffassung der von den Kl344gern zu 1 und 2 gef374hrten Anschlussrevision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Klageantrag (I. 3.) auf Zustimmung der Beklagten zu einem von den Kl344gern dargelegten, vom Soziet344tsvertrag abweichenden Gewinnverteilungsschl374ssel f374r das Jahr 2000 und das Rumpfjahr 2001 f374r unbegr374ndet erachtet. Die Kl344ger st374tzen diesen Anspruch darauf, mit dem Beklagten zu 3 sei im Dezember 2000 eine Vereinbarung getroffen worden, dass ihm f374r diese Zeitr344ume lediglich ein pau-schalierter Gewinnanteil zustehen sollte. Trifft dies - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - zu, besteht keine Pflicht zur Zustimmung, weil die Zustimmung schon in der getroffenen Abrede liegt. Ist hingegen die behauptete Vereinba-rung, die allein Grundlage der Zustimmungspflicht sein soll, nicht zustande ge-kommen, ist der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung ohnehin unbe-gr374ndet. 24 5. Der Klageantrag (I. 4.) auf Feststellung, dass die Kl344ger nicht ver-pflichtet sind, die von ihnen bei Verlassen der Soziet344t auf Wunsch der jeweili-gen Mandanten mitgenommenen Akten an die Beklagten herauszugeben, ist in vollem Umfang begr374ndet. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision ist unbegr374ndet, die Anschlussrevision hat Erfolg. 25 a) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Kl344ger - auf Wunsch der von ihnen weiter betreuten Mandanten - zur Mitnahme der jeweili-gen Mandantenakten berechtigt. Ob sich eine derartige Befugnis - wie das Be-rufungsgericht gemeint hat und was von der Revision angezweifelt wird - im Wege der Auslegung der Regelung des 247 19 Abs. 8 SV entnehmen l344sst, be-darf keiner Entscheidung. Wie der Senat oben schon ausgef374hrt hat, ist die ver-tragliche Abfindungsregelung, zu der auch 247 19 Abs. 8 SV geh366rt, unwirksam, so dass an deren Stelle die allgemeinen Regeln treten. Da demgem344337 die Kl344- 26 - 26 - ger das uneingeschr344nkte Recht haben, um die Mandanten der Soziet344t zu werben, d374rfen sie selbstverst344ndlich die Originalakten der Mandate mitneh-men, die auf Wunsch der Mandanten von den Kl344gern weitergef374hrt werden sollen. Auf die Eigentumsverh344ltnisse an diesen Akten kommt es in diesem Zu-sammenhang nicht an (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30. November 1989 - III ZR 112/88, ZIP 1990, 48, 50). Die Kl344ger sind jedenfalls zum Besitz berech-tigt. Dieser Beurteilung steht die - von dem ausgeschiedenen Partner, der die Akten in Besitz hat, zu erf374llende - f374nfj344hrige Aufbewahrungspflicht (247 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) ebenso wenig entgegen wie die von den Beklagten ange-f374hrten haftungsrechtlichen Gesichtspunkte. Das anwaltliche Haftungsrisiko trifft die in der Soziet344t verbliebenen und die ausgeschiedenen Partner gleicherma-337en. Ob - wie die Beklagten bestreiten - die Mitnahme der Akten durch die Kl344ger in jedem Fall vom jeweiligen Mandanten gew374nscht wurde, ist unerheb-lich. Der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts bezieht sich nur auf die Mitnahme solcher Akten, denen ein Mandantenwunsch zugrunde lag. 27 b) Hingegen kann das Berufungsurteil aus verfahrensrechtlichen Gr374n-den keinen Bestand haben, soweit es 374ber ein Recht der Beklagten zur Einsicht in die von den Kl344gern mitgenommenen Akten entschieden hat. Das Beru-fungsgericht hat gegen die - den Parteiprozess beherrschende - Dispositions-maxime versto337en, weil weder die Kl344ger noch die Beklagten diesen Gegen-stand der Entscheidung des Berufungsgerichts unterstellt haben. Nach 247 308 Abs. 1 ZPO wird die Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch den Antrag be-stimmt. Der Antrag auf Feststellung, nicht zur Herausgabe der Akten verpflichtet zu sein, schlie337t nicht die Feststellung ein, dass den Beklagten kein Recht zur Akteneinsicht zustehe. Zwar ist das Gericht an den Wortlaut des Klageantrags 28 - 27 - nicht gebunden (BGH, Urt. vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92, NJW 1994, 788, 790). Jedoch l344sst der Wortlaut des Feststellungsantrags keinen Raum f374r Annahme, die Kl344ger h344tten - au337erdem - eine Entscheidung des Berufungsge-richts 374ber den - weiteren - Streitgegenstand begehrt, den Beklagten nicht zur Gew344hrung von Einsicht in die in ihrem Besitz befindlichen Mandantenakten verpflichtet zu sein, auch wenn die Kl344ger nach ihrem Vortrag in der Berufungs-begr374ndung mit der negativen Feststellungsklage gerade dem von den Beklag-ten au337ergerichtlich beanspruchten Akteneinsichtsrecht entgegen treten woll-ten. In der Sache hat das Berufungsgericht - was der Senat klarstellend be-merkt - allerdings zutreffend ein Recht der Beklagten auf Akteneinsicht bejaht. Zwar findet 247 716 BGB ebenso wie 247 118 HGB nur bis zum Ausscheiden des Gesellschafters Anwendung, jedoch findet das Einsichtsrecht der Beklagten seine Rechtsgrundlage in 247 810 BGB (Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1526; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 716 Rdn. 13). Die Be-klagten haben ein - von 247 810 BGB gefordertes - rechtliches Interesse an einer Einsicht in die mitgenommen Akten, um kl344ren zu k366nnen, welche Honorarteile der von den Kl344gern mitgenommenen Mandate auf die Zeit bis zum 30. Juni 2001 entfallen und deshalb in die Gewinnverteilung aufzunehmen sind. Die von den Kl344gern erteilten - ohnehin wechselnden Ausk374nfte - lassen das rechtliche Interesse an einer Einsicht in die Akten nicht entfallen. Ebenso wenig m374ssen sich die Beklagten darauf verweisen lassen, sich durch eidesstattliche Versiche-rung der Kl344ger (247 260 BGB) Gewissheit 374ber die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der ihnen von den Kl344gern erteilten Ausk374nfte zu verschaffen. Dem Anspruch aus 247 810 BGB steht das Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (247 43 a Abs. 2 BRAO) nicht entgegen. Abgesehen davon, dass das Mandat in der Regel allen Mitgliedern der Soziet344t erteilt wird, selbst wenn diese erst sp344- 29 - 28 - ter in die Soziet344t eintreten (BGHZ 148, 97, 102), hat das Berufungsgericht le-diglich den Beklagten ein Recht zur Einsichtnahme zugebilligt. 30 6. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens der Kl344ger (I. 5.). Dem Anspruch auf Auszahlung der vorl344ufig gebuchten Gewinnanteile der Kl344ger steht die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre entgegen. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Se-nats f374hrt die Aufl366sung einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters dazu, dass ein Gesellschafter die ihm ge-gen die Gesellschaft zustehenden Anspr374che nicht mehr selbst344ndig auf dem Weg der Leistungsklage durchsetzen kann. Diese sind vielmehr als unselbst344n-dige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo er-gibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (st. Rspr., vgl. nur Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 m.Nachw.). Diese Grund-s344tze gelten ebenso f374r die Partnerschaftsgesellschaft (M374nch-KommBGB/Ulmer aaO 247 9 PartGG Rdn. 5). In Durchbrechung dieses Grund-satzes steht allerdings die Durchsetzungssperre der Verfolgung eines An-spruchs im Wege der Zahlungsklage nicht entgegen, wenn schon vor der Be-endigung der Auseinandersetzung feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht verneint ohne revisionsrechtlich relevanten Fehler, dass hier diese besonderen Aus-nahmevoraussetzungen vorliegen, weil nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass die Kl344ger weitere - als die von ihnen angegebenen - Honorare abgerech-net haben, die nach 247 740 BGB der Soziet344t zustehen. - 29 - Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Senats in dem nicht f344lligen Zahlungsbegehren grunds344tzlich das Feststellungsbegehren, den nicht einfor-derbaren Betrag als unselbst344ndigen Posten in die Abfindungsrechnung einzu-stellen (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98 aaO). Eine solche Umdeutung des Klageantrags scheidet hier jedoch aus. Zum einen handelt es sich bei den vor-l344ufig gebuchten Gewinnanteilen der Kl344ger nicht um Einzelposten, sondern jeweils nur um einen vorl344ufigen, nach Erstellung der Abfindungsrechnung zu korrigierenden Saldo. Zum anderen fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil 374ber die H366he der sich aus der vorl344ufigen betriebswirtschaftlichen Aus-wertung zu Gunsten der Kl344ger ergebenden Gewinnanteile zwischen den Par-teien kein Streit besteht. 31 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2003 - 330 O 130/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 11 U 107/03 -
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