BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 181/05 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Urteil vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten der Kl344gerinnen zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366-rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 1. Die Kl344gerinnen r374gen, mit den Ausf374hrungen im Senatsurteil vom 17. Juli 2008 (Tz. 26) 2 Zwar haben die Kl344gerinnen bestritten, dass in den Vertrag die Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten einbezogen worden sind, de-nen zufolge japanisches Recht gelten und ein japanisches Gericht aus-schlie337lich zust344ndig sein soll. Sie haben aber selbst nicht geltend ge-macht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder eine Zust344ndig-keit vereinbart h344tten, die die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nahelegen w374rde. sei ihr Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt. Das Berufungsgericht habe zur Einbeziehung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten in den - 3 - streitgegenst344ndlichen Vertrag zwischen der Beklagten und ihrer japanischen Auftraggeberin keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit sei daher noch nicht entscheidungsreif gewesen. Eine internationale Zust344ndigkeit japanischer Gerichte k366nnte sich auf der Grundlage der Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen der Beklagten ergeben. Dies setze allerdings voraus, dass diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen habe, h344tte der Rechtsstreit an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen werden m374ssen, um entsprechende Feststellungen nachzuholen. Auf eine Rechtswahlvereinbarung zwischen den Vertragspartnern komme es demgegen374ber nicht an. Diese R374ge hat keinen Erfolg. Die Kl344gerinnen haben mit ihrem Vorbrin-gen nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie haben nicht dargetan, welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG unber374cksichtigt gelassen habe. Im 334brigen haben die Kl344gerinnen auch nicht vorgetragen, dass die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten Regelungen enthalten h344tten, aus denen sich die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ergeben h344tten. 3 2. Die Kl344gerinnen machen weiterhin geltend, sofern sich ergebe, dass die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, m374sse gepr374ft werden, ob sich nach japani-schem Recht eine internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Erf374llungsortes ergebe. Erf374llungsort des Frachtvertrages sei - insoweit d374rfte nach japanischem Recht nichts anderes gelten - regelm344-337ig der Ort, an dem das Gut abzuliefern sei. Es sei daher davon auszugehen, 4 - 4 - dass auch nach japanischem Recht eine 366rtliche Zust344ndigkeit der Gerichte am Ablieferungsort bestehe. Dies wiederum rechtfertige den Schluss auf eine inter-nationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte. Aus diesem Vorbringen ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Senat den Anspruch der Kl344gerinnen auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Kl344gerinnen haben im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht, dass sich die Zust344ndig-keit der deutschen Gerichte - wenn nicht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR -, so doch auch bei Anwendung japanischen Rechts erg344be und dass entsprechender Vortrag der Kl344gerinnen hierzu unber374cksichtigt geblieben sei. 5 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 11.07.2002 - 7 O 40/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.09.2005 - I-18 U 165/02 -
Full & Egal Universal Law Academy