BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/05 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja CMR Art. 1 Abs. 1 Die Vorschriften der CMR kommen grunds344tzlich - sofern sich aus dem an-wendbaren nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt - unmittelbar nur auf Vertr344ge 374ber unimodale grenz374berschreitende Stra337eng374tertransporte zur Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 101, 172 und BGHZ 123, 303). BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 181/05 - OLG D374sseldorf LG M366nchengladbach - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin wird das Ur-teil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. September 2005 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerinnen gegen das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts M366nchengladbach vom 11. Juli 2002 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als un-zul344ssig abgewiesen wird. Die Kl344gerinnen tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die der Streithelferin entstandenen Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Versicherer nehmen die Beklagte, ein japanisches Spedi-tionsunternehmen, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht wegen Be-sch344digung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die in Japan ans344ssige C. Inc. erteilte der Beklagten im Mai 2000 den Auftrag, 24 von ihr gepackte Container von Tokio nach M366nchengladbach zu bef366rdern, wo die C. GmbH (im Weiteren: C. GmbH), ein Tochterunternehmen der C. Inc., ihr zentrales Auslieferungslager unter- h344lt. F374r den ihr erteilten Transportauftrag stellte die Beklagte den Frachtbrief ("WAYBILL") Nr. KKLUJP0490152 vom 26. Mai 2000 aus. Die Container wur-den zun344chst im Auftrag der Beklagten auf dem Seeweg von Tokio nach Rot-terdam bef366rdert. Von dort sollten sie anschlie337end per Lkw nach M366nchen-gladbach weitertransportiert werden. Ein Fahrer der Streithelferin der Beklagten 374bernahm am 28. Juni 2000 in Rotterdam den Container mit der Nr. KLFU1976621 zur Weiterbef366rderung nach M366nchengladbach. Noch im Hafen von Rotterdam st374rzte der mit dem Container beladene Trailer bei einem Linksabbiegeman366ver um. Dabei wurde der Container stark deformiert und an seiner Stirnseite von einem drei Meter langen Stahlrohr durchbohrt. In dem be-sch344digten Container befanden sich 50 Kopierger344te, die die C. GmbH von der C. N.V. gekauft hatte. F374r den Transport von Rotterdam nach M366nchengladbach hat die Beklagte einen CMR-Frachtbrief ausgestellt. 2 Die Kl344gerinnen haben behauptet, der durch den Verkehrsunfall verur-sachte Sachschaden an den Kopierger344ten belaufe sich auf insgesamt 403.316,79 DM. Dar374ber hinaus begehren die Kl344gerinnen Ersatz der f374r die Feststellung des Schadens aufgewendeten Kosten in H366he von 24.004,59 DM und Erstattung der Frachtkosten und Z366lle. 3 Die Kl344gerinnen haben weiterhin geltend gemacht, sie h344tten an die C. GmbH, deren Transportversicherer sie seien, einen Ersatzbetrag in H366he von 462.684,47 DM geleistet. Die C. GmbH habe ihre Schadensersatzan- spr374che wegen des streitgegenst344ndlichen Transportschadens an sie abgetre-ten. 4 - 4 - 5 Die Kl344gerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 218.485,44 200 nebst Zinsen zu zahlen, und zwar zu 70 % an die Kl344gerin zu 1 und zu jeweils 10 % an die Kl344ge-rinnen zu 2 bis 4. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben die internationale Zust344ndig-keit der deutschen Gerichte f374r nicht gegeben erachtet. Die Beklagte hat vorge-tragen, dem streitgegenst344ndlichen Frachtvertrag h344tten die auf der R374ckseite des Frachtbriefs ("WAYBILL") abgedruckten Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen zugrunde gelegen. Danach sei mit der C. Inc. vereinbart worden, dass f374r Rechtsstreitigkeiten aus dem Frachtvertrag ausschlie337lich der Tokyo District Court zust344ndig sei und das Vertragsverh344ltnis dem japanischen Recht unter-liege. Im 334brigen haben die Beklagte und ihre Streithelferin die Ansicht vertre-ten, die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen der CMR, da diese nur auf unimodale und nicht auch auf multimodale Transportvertr344ge Anwendung finde. 6 7 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Kl344gerinnen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerinnen hat das Berufungs-gericht die Beklagte unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen und Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kl344gerin zu 1 145.064,62 200 und an die Kl344gerinnen zu 2 bis 4 jeweils 20.723,52 200 nebst Zin-sen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Be-klagte und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. Die Kl344gerinnen beantragen, die Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde der C. GmbH wegen des streitgegenst344ndlichen Transportschadens gem344337 Art. 17, 23, 25 i.V. mit Art. 13 CMR Schadensersatz in H366he von 207.235,18 200. Dieser Anspruch sei gem344337 247 67 Abs. 1 VVG auf die Kl344gerinnen im Verh344ltnis ihrer Beteiligungen am Transportversicherungsvertrag 374bergegangen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r die Entschei-dung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Der zwischen der Beklagten und der C. Inc. geschlossene Frachtver- trag unterfalle hinsichtlich der Landbef366rderungsstrecke von Rotterdam nach M366nchengladbach dem Anwendungsbereich der CMR. Diese finde auf alle Transportvertr344ge Anwendung, die auf eine grenz374berschreitende Bef366rderung von G374tern auf der Stra337e mittels Fahrzeugen abzielten, wenn der im Vertrag vorgesehene Ort der Ablieferung in einem Vertragsstaat der CMR liege. Dies gelte auch f374r den Fall, dass der im Bef366rderungsvertrag vereinbarte grenz-374berschreitende Landtransport - wie im Streitfall - lediglich eine Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Transportvertrags betreffe. 10 Die Voraussetzungen f374r eine Haftung der Beklagten gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR seien erf374llt, da das Gut bei einem Verkehrsunfall im Hafen von Rotterdam - also w344hrend der Obhutszeit der Beklagten - besch344digt worden sei. Die Beklagte und ihre Streithelferin k366nnten sich nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Ebenso wenig sei eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR anzunehmen. Die Beklagte 11 - 6 - und ihre Streithelferin h344tten nicht bewiesen, dass der Schaden durch eine nicht fachgerechte Stauung der Kopierger344te seitens der C. Inc. entstanden sei. 12 Die C. GmbH sei als Empf344ngerin der Sendung nach Art. 13 Abs. 1 CMR berechtigt, die frachtvertraglichen Schadensersatzanspr374che aus der CMR gegen die Beklagte geltend zu machen. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR sei f374r die Schadensberechnung der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der 334ber-nahme zur Bef366rderung ma337geblich. Da die CMR lediglich den Stra337eng374ter-transport regele, sei mit dem Ort der 334bernahme zur Bef366rderung derjenige Ort gemeint, an dem der der CMR unterliegende Stra337entransport begonnen habe. Dies sei Rotterdam gewesen. Der am Frachtgut entstandene Schaden belaufe sich auf 192.649,37 200 (= 376.789,42 DM). Dar374ber hinaus h344tten die Kl344gerin-nen gem344337 Art. 23 Abs. 4 CMR einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Frachtkosten und Z366lle, die sich auf insgesamt 14.585,81 200 (= 28.527,37 DM) beliefen. Die Kl344gerinnen seien Transportversicherer der C. GmbH. Sie h344tten ihre Versicherungsnehmerin in H366he der Klageforderung entsch344digt mit der Folge, dass die der C. GmbH zustehenden Schadensersatzanspr374che nach 247 67 Abs. 1 VVG auf die Kl344gerinnen entsprechend ihrer jeweiligen Betei-ligung am Versicherungsvertrag 374bergegangen seien. 13 Die Kosten f374r die Feststellung des Schadens sowie Lagerkosten k366nn-ten die Kl344gerinnen nicht nach Art. 23 ff. CMR ersetzt verlangen. Die Voraus-setzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten gem344337 Art. 29 Abs. 1 CMR seien nicht erf374llt. 14 II. Die Revisionen haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Abweisung der Klage als unzul344ssig. Entgegen der Auffas- 15 - 7 - sung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte nicht zust344ndig f374r die Entscheidung des Rechtsstreits. 16 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die internationale Zust344ndigkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ergebe, da die Vorschriften der CMR nicht nur auf unimodale grenz374berschreitende G374ter-transportvertr344ge, sondern auch dann zur Anwendung k344men, wenn der im Be-f366rderungsvertrag vereinbarte grenz374berschreitende Landtransport per Lkw le-diglich eine Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Frachtvertrags darstel-le. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 CMR gebiete nicht die Auslegung, dass die CMR ihren Anwendungsbereich allein auf unimodale Bef366rderungsvertr344ge be-schr344nken wolle. Im englischen Text werde der dem Geltungsbereich der CMR unterfallende Vertragstyp mit "contract for the carriage by road" umschrieben. Diese Beschreibung treffe auch auf einen Bef366rderungsvertrag zu, durch den sich der Frachtf374hrer verpflichtet habe, eine (grenz374berschreitende) Teilstrecke des Transports mittels Lkw auszuf374hren. Der (gleicherma337en) verbindliche fran-z366sische Vertragstext, der den dem Anwendungsbereich der CMR unterfallen-den Vertragstyp mit "contrat de transport de marchandises par route" umschrei-be, stehe dieser Auslegung des Art. 1 CMR nicht entgegen. Ebenso wenig las-se sich aus Art. 2 CMR 374berzeugend herleiten, dass Art. 1 Abs. 1 CMR sich nur auf den unimodalen Stra337eng374tertransport beziehe. 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revisionen nicht stand. Eine Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r die Entscheidung des Rechtsstreits besteht nicht, weil die CMR grunds344tzlich nicht auf multimodale Frachtvertr344ge anwendbar ist. 17 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ei-ne internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r die Entscheidung 18 - 8 - des Rechtsstreits nur aus Art. 31 Abs. 1 CMR ergeben kann. Dies setzt aber voraus, dass die CMR auf den Frachtvertrag zwischen der C. Inc. und der Beklagten unmittelbar Anwendung findet. Eine (mittelbare) Anwendung der CMR 374ber die 247247 452, 452a HGB scheidet aus, weil auf den hier in Rede ste-henden Frachtvertrag kein deutsches Recht anzuwenden ist (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 452 HGB Rdn. 1a). Die Parteien haben weder eine entsprechende Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB), noch f374hrt die Vorschrift des Art. 28 EGBGB im Streitfall zur Anwendung deutschen Sachrechts. Die Frage, ob 247 452a HGB neben den Haftungsregelungen der CMR auch auf Art. 31 CMR verweist, kann daher offenbleiben (vgl. dazu Koller, TranspR 2004, 361, 362 f.). b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die C. Inc. und die Beklagte einen sogenannten multimodalen Transport verein- bart haben. Nach seinen Feststellungen sah der einheitliche Auftrag von vorn-herein eine Bef366rderung mit unterschiedlichen Bef366rderungsmitteln vor (See- und Stra337entransport). 19 c) Die Frage, ob die CMR 374ber den Sonderfall des Art. 2 CMR hinaus auf multimodale Frachtvertr344ge anwendbar ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Im deutschen Schrifttum ist die Ansicht vorherrschend, die eine Anwendbarkeit ablehnt (vgl. Koller aaO 247 452 HGB Rdn. 19, Art. 1 CMR Rdn. 5/6; ders., TranspR 2003, 45 ff.; ders., TranspR 2004, 361 f.; Herber, TranspR 2006, 435, 439; Ramming, TranspR 1999, 325, 329 ff.; ders., VersR 2005, 607, 608 f.; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 2 CMR Rdn. 1; Thume/Fre-muth, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 2 Rdn. 51; Drews, TranspR 2003, 12, 14; Erbe/Schlienger, TranspR 2005, 421, 424; Rogert, Einheitsrecht und Kollisi-onsrecht im internationalen multimodalen G374tertransport, 2005, S. 105, 117; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 185, 20 - 9 - 193; wohl auch Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 45, Art. 2 Rdn. 6; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 2 CMR Rdn. 1/2, Art. 41 CMR Rdn. 13; a.A. Haak/Hoeks, TranspR 2005, 89, 95 ff.; Clarke, TranspR 2005, 182 ff.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. 21 aa) Die CMR gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 f374r jeden Vertrag "374ber die ent-geltliche Bef366rderung von G374tern auf der Stra337e mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der 334bernahme des Gutes und der f374r die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von de-nen mindestens einer ein Vertragsstaat ist". Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 CMR schlie337t die unmittelbare Anwendung der CMR auf multimodale Frachtvertr344ge nicht eindeutig aus. Die Formulierung "Bef366rderung von G374tern auf der Stra337e mittels Fahrzeugen" (englisch: "carriage of goods by road in vehicles for re-ward"; franz366sisch: "transport de marchandises par route a titre on351reux au moyen de v351hicules") spricht aber eher gegen die direkte Geltung der CMR f374r den multimodalen Frachtvertrag, weil dort die Bef366rderung eben nicht (nur) auf der Stra337e mittels Fahrzeugen i.S. des Art. 1 Abs. 1 CMR durchgef374hrt wird, sondern auch mit anderen Bef366rderungsmitteln. bb) Auch die Tatsache, dass die Regelungen gem344337 Art. 2 in die CMR aufgenommen worden sind, spricht eher gegen die ummittelbare Anwendbar-keit der CMR auf den multimodalen Frachtvertrag. Die Vorschriften des Art. 2 CMR regeln einen Sonderfall einer multimodalen Bef366rderung, n344mlich den Transport des Stra337enfahrzeugs samt dem auf ihm befindlichen Gut mittels an-derer Verkehrsmittel auf einem Teil der Strecke (sog. Huckepack-Verkehr; vgl. dazu Koller aaO Art. 2 CMR Rdn. 3; Herber/Piper aaO Art. 2 Rdn. 1). Die Vor-schrift wurde namentlich auf Wunsch Gro337britanniens in die CMR aufgenom-men, dessen geographische Lage grenz374berschreitende Transporte mit Kraft-fahrzeugen auf dem Landweg nicht zulie337 (Herber/Piper aaO Art. 2 Rdn. 1; Kol- 22 - 10 - ler aaO Art. 2 CMR Rdn. 1). Systematisch ist sie daher als Ausnahme von dem in Art. 1 CMR geregelten Grundsatz zu verstehen, wonach die CMR den multi-modalen Transportvertrag nicht erfasst. Daf374r spricht auch der Wortlaut des Art. 2 CMR, nach dem die CMR im Fall des Huckepack-Verkehrs "trotzdem" (engl. "nevertheless"; franz. "n351anmoins") f374r die gesamte Bef366rderung gilt. cc) Aus der Entstehungsgeschichte der CMR ergibt sich klar, dass das Abkommen mit Ausnahme seines Art. 2 nicht direkt auf den Multimodalvertrag anwendbar ist. Im Unterzeichnungsprotokoll (BGBl. 1961 II S. 1146) haben sich die Staaten verpflichtet, 374ber ein 334bereinkommen betreffend den Bef366rde-rungsvertrag f374r den kombinierten Verkehr zu verhandeln. In der Folgezeit wur-de am 24. Mai 1980 das 334bereinkommen der Vereinten Nationen 374ber die in-ternationale multimodale G374terbef366rderung abgeschlossen, das jedoch bislang nicht in Kraft getreten ist. Auch die Denkschrift der Bundesregierung zur CMR (BT-Drucks. III/1144, S. 33 ff.) geht davon aus, dass die CMR mit Ausnahme von Art. 2 nur anwendbar ist, wenn die vereinbarte Bef366rderung nach dem Ver-trag ausschlie337lich auf der Stra337e durchgef374hrt werden soll. Die Rechtsverein-heitlichung f374r Frachtvertr344ge 374ber kombinierte Transporte sollte wegen der damit zusammenh344ngenden schwierigen Fragen einem besonderen Abkom-men vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 34). Entsprechend schil-dert der Berichterstatter der Konferenz von 1956 den Regelungsinhalt der CMR (Loewe, ETR 1976, 503 Anm. 6, 26). 23 dd) Der deutsche Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Regelungen zum Multimodalverkehr (247247 452 ff. HGB) im Rahmen der Transportrechtsreform ebenfalls davon ausgegangen, dass die CMR mit ihrem Artikel 2 nur eine Ein-zelfrage des multimodalen Frachtvertrags regelt (BT-Drucks. 13/8445, S. 98). Nur deshalb musste und konnte er auch in 247 452a HGB eine begrenzte Verwei-sung auf das Teilstreckenrecht vornehmen (vgl. Koller, TranspR 2004, 361). 24 - 11 - 25 ee) Der Zweck der CMR, den internationalen Stra337eng374tertransport zu vereinheitlichen, steht einer Auslegung nicht entgegen, wonach die CMR auf den Multimodalvertrag keine unmittelbare Anwendung findet. Die angestrebte Rechtsvereinheitlichung erstreckt sich - wie der Entstehungsgeschichte zu ent-nehmen ist - nur darauf, die unimodale Bef366rderung und den Huckepack-Verkehr zu regeln (vgl. auch Koller, TranspR 2004, 361, 362). ff) Diese Auslegung steht schlie337lich nicht in Widerspruch zu der bisheri-gen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 101, 172 ff.; 123, 303 ff.). Zwar hat der Senat in den genannten Entscheidungen jeweils die Lkw-Teilstrecke eines in-ternationalen Multimodaltransports der CMR unterworfen (Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 127/85, TranspR 1987, 447, 449 - insoweit nicht in BGHZ 101, 172; BGHZ 123, 303, 306). In beiden F344llen kam jedoch deutsches Recht auf die Vertr344ge zur Anwendung, weil diese zwischen deutschen Parteien geschlossen worden waren (Art. 28 Abs. 2 und 4 EGBGB), was man den Ver366ffentlichungen der Urteile allerdings nicht ohne weiteres entnehmen kann. Aus diesem Grunde hatte der Senat keine Veranlassung gesehen, zur Frage der unmittelbaren An-wendung der CMR auf multimodale Frachtvertr344ge Stellung zu nehmen. Im Ur-teil vom 24. Juni 1987 (BGHZ 101, 172 ff.) hat der Senat - noch zum alten Recht - die Grunds344tze zur Haftung beim multimodalen Transport nach deut-schem Recht dargelegt. Danach richtete sich f374r den Fall, dass der Schadens-ort bekannt war, die Ersatzpflicht des Frachtf374hrers nach der Haftungsordnung f374r das Bef366rderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten war (entsprechend dem heutigen 247 452a HGB). War der Schadensort unbe-kannt, galt das Teilstreckenrecht, das f374r den Anspruchsberechtigten am g374ns-tigsten war (heute durch 247 452 HGB 374berholt). Entsprechend diesen Grunds344t-zen hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen die Haftungsrege-lungen der CMR als Bestandteil des deutschen Rechts auf die Lkw-Teilstrecke 26 - 12 - angewendet. Die Entscheidungen befassen sich dagegen nicht mit der sich im vorliegenden Fall mangels Anwendbarkeit des deutschen Rechts (siehe oben unter II 2 a) stellenden Frage, ob die CMR autonom auf Multimodalvertr344ge an-wendbar ist (so zutreffend Koller, TranspR 2004, 361; vgl. auch Herber, TranspR 2006, 435, 439). Im Streitfall weist der zugrunde liegende Frachtver-trag abgesehen von dem Umstand, dass der Ablieferungsort in M366nchenglad-bach und damit in einem CMR-Vertragsstaat liegt, keinerlei Ber374hrungspunkte zur CMR auf. Japan ist nicht Vertragsstaat der CMR. Der Vertrag ist zwischen zwei japanischen Unternehmen geschlossen worden. Zwar haben die Kl344gerin-nen bestritten, dass in den Vertrag die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten einbezogen worden sind, denen zufolge japanisches Recht gelten und ein japanisches Gericht ausschlie337lich zust344ndig sein soll. Sie haben aber selbst nicht geltend gemacht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder eine Zust344ndigkeit vereinbart h344tten, die die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nahelegen w374rde. gg) Der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 27. M344rz 2002 in der Sache Quantum Corporation Inc v. Plane Trucking Ltd and Another ([2002] 1 WLR 2678 (CA) = ETR 2004, 535 ff.) kann - soweit sie im Wider-spruch zu den vorangegangenen Ausf374hrungen steht - nicht beigetreten wer-den. In dem der Entscheidung des Court of Appeal zugrunde liegenden Fall hatte sich der Frachtf374hrer (Air France) verpflichtet, eine gr366337ere Menge von Festplatten von Singapur nach Dublin zu transportieren, wobei der Transport von Singapur nach Paris per Flugzeug und von dort weiter per Lkw (roll on, roll off) erfolgte. Auf die Teilstrecke Paris - Dublin hat der Court of Appeal die CMR angewandt, nachdem das Transportgut auf dieser Teilstrecke unterschlagen oder gestohlen worden war. Der Court of Appeal setzt sich in dieser Entschei-dung ausf374hrlich mit der Rechtsprechung anderer europ344ischer Gerichte, so auch des Bundesgerichtshofs, auseinander. Nach dem geschilderten Sachver- 27 - 13 - halt kann der Entscheidung allerdings nicht abschlie337end entnommen werden, ob es darin - wie im Streitfall - ebenfalls um eine autonome Anwendung der CMR auf multimodale Frachtvertr344ge ging. Der Court of Appeal hat sich in sei-ner Entscheidung u.a. auch auf das Senatsurteil vom 24. Juni 1987 (BGHZ 101, 172) bezogen ([2002] 1 WLR 2678 Tz. 47 ff. (CA)), das aber - wie dargelegt - einen Fall betraf, auf den deutsches Recht zur Anwendung kam. Eine autono-me Anwendung der CMR auf multimodale Frachtvertr344ge stand dagegen - was freilich der Entscheidung nicht ohne weiteres entnommen werden kann - nicht in Rede. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin aufzuheben. Die Berufung der Kl344gerinnen gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Klage mangels internationaler Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte als unzul344ssig abgewiesen wird. 28 - 14 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO. 29 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Ur- laub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 11.07.2002 - 7 O 40/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.09.2005 - I-18 U 165/02 -
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