BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 181/06 vom 2. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 145 ff., 171 Abs. 1 a) Ein Kommanditist ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, zur Durchf374hrung eines zeitlich ungewissen Sanierungskonzepts einer 304nderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, durch die ein Teil seiner Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegen374ber der Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. b) Befindet sich die Kommanditgesellschaft in der Liquidation, muss ein - grunds344tzlich m366glicher - Beschluss der Gesellschafter 374ber die Aufhebung der Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zuge-lassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.). BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 181/06 - OLG Zweibr374cken LG Landau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 27. Juni 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2006 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ck-zuweisen. Gr374nde: I. Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-mulierten Rechtsfrage keine grunds344tzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten - Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Be-schlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, gekl344rt. Ob der Gesellschafter, ge-messen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. Gerade weil bei der Pr374fung der gesellschafterlichen Treue-pflichtverletzung entscheidend auf die "eigenen schutzw374rdigen Belange" des 2 - 3 - Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verall-gemeinerungsf344hig (Sen.Beschl. v. 26. M344rz 2007 - II ZR 22/06, Tz. 6 f., z.V.b.). 3 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 4 a) Die Bewertung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei aus gesell-schafterlicher Treuepflicht nicht gehalten gewesen, dem auf die 304nderung des Gesellschaftsvertrages abzielenden Beschluss zuzustimmen, die Hafteinlage in eine Zahlungsverpflichtung gegen374ber der Kl344gerin umzuwandeln, beruht auf einer verfahrensfehlerfreien Auswertung des Sachvortrags und der vorgelegten Urkunden, ist tatrichterlich m366glich und revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das Berufungsgericht durfte vor allem dem unstreitigen Umstand besondere Bedeu-tung beimessen, dass durch die in Rede stehende Zahlung zun344chst allein Zeit gewonnen werden sollte, um im Zusammenwirken mit den beteiligten Banken Sanierungskonzepte zu entwickeln, und es durfte daraus folgern, dass es daher v366llig offen gewesen sei, ob die von dem Beklagten eingeforderte Mitwirkung durch Umwandlung eines Teils der Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegen-374ber der Gesellschaft 374berhaupt geeignet war, die Sanierung herbeizuf374hren. Revisionsrechtlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht den Beklagten in dieser Lage nicht f374r zustimmungspflichtig gehalten, sondern seinen Wunsch respektiert hat, abzuwarten, ob und in welcher H366he die Ban-ken ihn aufgrund seiner Hafteinlage in Anspruch nehmen w374rden. b) Obendrein verkennt die Kl344gerin, dass bei der gebotenen Einzelfall-abw344gung zu ber374cksichtigen ist, dass sich die Gesellschaft nach wie vor im Liquidationsstadium befindet und hier besondere Voraussetzungen f374r eine po-sitive Stimmpflicht gelten. Die mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Juli 2002 be-schlossene Liquidation der Gesellschaft ist durch den Beschluss vom 10. September 2004 n344mlich mangels einstimmiger Beschlussfassung nicht 5 - 4 - wirksam aufgehoben worden. Ein - grunds344tzlich m366glicher - Fortsetzungsbe-schluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes hierf374r eine andere Mehrheit vorgesehen (BGHZ 8, 35, 39; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. 247 131 Rdn. 31; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB 247 131 Rdn. 34). Der Fortsetzungsfall ist im Gesellschaftsvertrag der Kl344gerin nicht geregelt; die allgemeine Bestimmung in 247 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach f374r die 304nderung des Ge-sellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, min-destens jedoch 50 % des gesamten Haftkapitals ausreicht, gen374gt den Anforde-rungen nicht (BGHZ aaO S. 41 f.). II. In der Phase der Abwicklung der Gesellschaft sind an die Pflicht der Gesellschafter, Beschl374ssen 374ber im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Zah-lungen an die Gesellschaft aus gesellschafterlicher Treuepflicht zuzustimmen, h366here Anforderungen zu stellen als im Falle der werbenden Gesellschaft. 6 - 5 - Diese waren hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst recht nicht erf374llt. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 26.07.2005 - HK.O 32/05 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 27.06.2006 - 8 U 106/05 -
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