BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 181/08 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Kl344gerin und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesge-richts in Jena vom 25. Juni 2008 - 4 U 939/06 - wird zur374ckgewie-sen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Erteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Kreditaufnahmen der Rechtsvorg344ngerin der klagenden Stadt f374r nicht rechtswidrig erachtet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung der dauernden Leis-tungsf344higkeit der Gemeinde nach 247 44 Abs. 2 Satz 3 VKO/247 63 Abs. 2 Satz 3 Th374rKO komme es wegen des im Haushaltsrecht geltenden J344hrlichkeitsprinzips nur darauf an, ob die Gemeinde in dem den Genehmigungszeitpunkt betreffenden Haushaltsjahr vor-aussichtlich in der Lage sei, ihre Verpflichtungen aus der Kredit-erm344chtigung zu erf374llen. Es kann dahinstehen, ob diese Begr374n-dung f374r sich genommen in einer die Zulassung der Revision ge-bietenden Weise rechtsfehlerhaft ist. Denn das Berufungsgericht hat die Best344tigung der Klageabweisung selbst344ndig tragend auf die Verj344hrung etwaiger Anspr374che gest374tzt. Insoweit besteht kein Revisionszulassungsgrund nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 3.818.130,92 200 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters - 3 - Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 10.10.2006 - 9 O 1978/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.06.2008 - 4 U 939/06 -
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