BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/08 Verk374ndet am: 18. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 437 Abs. 2 Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtf374hrers seinen bei der Bef366rderung des Gutes entstandenen Schaden vom ausf374hrenden Frachtf374hrer nur in dem Um-fang ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtf374h-rer, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtf374hrer aus dem mit seinem Auftragge-ber geschlossenen Vertrag verpflichtet, den 374berschie337enden Differenzbetrag im Wege der Drittschadensliquidation gegen374ber dem ausf374hrenden Frachtf374h-rer geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftragge-ber abzutreten. Dem kann der ausf374hrende Frachtf374hrer nicht mit Erfolg 247 437 Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur f374r Einwendungen gilt, die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Gesch344digten aus 247 437 Abs. 1 HGB richten. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2010 - I ZR 181/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten auf den Wert von ma-ximal 109.580 Sonderziehungsrechten begrenzt hat. Auf das weitergehende Rechtsmittel der Kl344gerin und die An-schlussrevision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist ein schwedisches Speditionsunternehmen. Sie nimmt die in Hamburg ans344ssige Beklagte als Frachtf374hrerin aus abgetretenem Recht we-gen Besch344digung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die schwedische E. M. S. AB (im Weiteren: Verk344u- ferin) ver344u337erte im Jahr 2000 drei Milit344r-Lastkraftwagen mit Radarsystemen zu einem Gesamtpreis von 16.641.000 US-Dollar an die Republik Venezuela (im Weiteren: K344uferin). F374r den Transport der Lastkraftwagen von G366teborg/Schweden nach La Guaira/Venezuela hatte die Verk344uferin zu sorgen. Zwi-schen den Parteien ist streitig, wen diese mit dem Transport bzw. dessen Or-ganisation beauftragt hat. Am 12. Januar 2000 richtete die Verk344uferin eine schriftliche Seetransportanfrage an die Kl344gerin, die den handschriftlichen Ver-merk "UNDER D304CK" enthielt. Die Kl344gerin gab am 19. Oktober 2000 ein An-gebot f374r einen Transport "on deck but in protected area on feeder legs" ab. Sie erstellte zudem am 31. Oktober 2000 eine Buchungsbest344tigung. Im Konnos-sement vom 17. November 2000 wurde die Kl344gerin mit dem Zusatz "as Agents for the Carrier" bezeichnet; als Carrier war eine B. vermerkt. Un- ter der Bezeichnung B. handelt die in Hongkong ans344ssige T. , die wie die Kl344gerin zur K. + -Grup- pe geh366rt. 2 Mit dem Seetransport der drei Lastkraftwagen von G366teborg bis Puerto Cabello/Venezuela beauftragte die B. , vertreten durch die Kl344ge- rin, die Beklagte. In dem Auftragsschreiben hei337t es: "LASTNING UNDER D304CK". Die Beklagte best344tigte die Buchung am 14. November 2000 mit dem Zusatz "under deck". Die Lastkraftwagen wurden jedoch nicht unter, sondern an 3 - 4 - Deck bef366rdert und am 12. Dezember 2000 in Venezuela angeliefert. Dabei r374gten die zust344ndigen Stellen in Venezuela Besch344digungen, insbesondere Korrosionssch344den, am Transportgut. Auf Veranlassung der venezulanischen Armee wurden die Lastkraftwagen am 17. Mai 2001 in Caracas untersucht. Da-bei wurde bem344ngelt, dass das Material durch Einwirkung von Salpeter betrof-fen sei und die venezulanische Armee die Ausr374stung im vorhandenen Zustand nicht akzeptieren werde. Anschlie337end wurden die Lastkraftwagen nach Schweden zur374cktransportiert und dort am 18. sowie am 25. Januar 2002 un-tersucht. Der Umfang der von der Kl344gerin behaupteten Sch344den ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 machte die Kl344gerin die Beklagte f374r etwaige Sch344den haftbar. Am 12. M344rz 2001 trat die B. ihre An- spr374che gegen die Beklagte an die Kl344gerin ab. Die K344uferin trat am 5. Novem-ber 2001 etwaige, ihr zustehende Anspr374che an die Verk344uferin ab, die ihrer-seits etwaige ihr zustehende Anspr374che an die Z. Versicherung AG abtrat. Diese f374hrte seit 2005 in Schweden einen Rechtsstreit gegen die Kl344gerin, in dem sie die Zahlung von 15.069.249 SEK verlangte. Diese Auseinandersetzung wurde im Jahr 2009 durch Abschluss eines au337ergerichtlichen Vergleichs be-endet. 4 Die Kl344gerin hat vorgetragen, sie sei von der Verk344uferin mit der Organi-sation des Seetransports zu festen Kosten beauftragt worden. Anschlie337end habe sie die B. mit der Bef366rderung der Lastkraftwagen von Schweden nach Venezuela beauftragt, die ihrerseits die Beklagte mit der Durchf374hrung des Transports betraut habe. 5 Die Kl344gerin hat des Weiteren behauptet, durch die (vertragswidrige) Be-f366rderung an Deck sei es zu erheblichen Sch344den an den Lastkraftwagen ge- 6 - 5 - kommen. Ein Mitarbeiter der Verk344uferin habe bei einer Inspektion vor Ort in Venezuela Ende April 2001 schwere Korrosionssch344den festgestellt. Die Ra-daranlagen seien nicht mehr funktionstauglich gewesen. Die Sch344den seien nur dadurch zu erkl344ren, dass infolge der Bef366rderung an Deck Seewasser an die Lastkraftwagen habe gelangen k366nnen. Nach Auslieferung des Transportgutes in Venezuela sei es nicht mehr zu einer Verschlimmerung der Sch344den ge-kommen. Die Beklagte hafte f374r die eingetretenen Sch344den unbeschr344nkt, da ihr ein eigenes qualifiziertes Organisationsverschulden vorzuwerfen sei. Die Kl344gerin hat beantragt, 7 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin den Schaden zu er-setzen, der der Kl344gerin aus und/oder im Zusammenhang mit der vertragswidri-gen Decksverladung von drei Milit344r-LKW mit Radarausr374stung, verschifft auf dem MS CARIBIA EXPRESS von G366teborg 374ber Hamburg nach La Guaira, Ve-nezuela, am 17. November 2000 unter dem Konnossement Nr. GONC0291, entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Hilfsweise hat die Kl344gerin Freistellung von s344mtlichen Anspr374chen be-gehrt. 8 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere gel-tend gemacht, an den Lastkraftwagen mit den Radaranlagen seien w344hrend des Seetransports keine Sch344den entstanden, die nicht durch eine blo337e Wa-genw344sche h344tten beseitigt werden k366nnen. Dar374ber hinaus hat sie sich auf die Haftungsbeschr344nkung gem344337 247 660 Abs. 1 HGB berufen, da ihr ein eigenes qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden k366nne. Sie habe die Stau-ungsplanung nicht selbst durchgef374hrt, sondern dem Unternehmen Eu. 374berlassen, das zu sp344t bemerkt habe, dass die Fahrzeuge neben einer 334ber-h366he auch eine 334berbreite gehabt h344tten. Deswegen habe sich Eu. , ohne sie, die Beklagte, zu informieren, intern entschieden, die Lastkraftwagen nicht unter, sondern an Deck zu verstauen. 9 - 6 - 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht (OLG Hamburg TranspR 2009, 176) der Klage un-ter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Verladung in dem Umfang festgestellt, in dem die T. (handelnd als B. ) der Kl344gerin hierf374r haftet, maximal in H366he des Wertes von 109.580 Sonder-ziehungsrechten. Die Kl344gerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on ihr Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die vollst344ndige Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 11 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin aus 247 606 Satz 2 HGB i.V. mit 247 398 BGB dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, den es allerdings in der H366he begrenzt hat. Dazu hat es ausgef374hrt: 12 Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r die Entschei-dung des Rechtsstreits sei gegeben. Die Kl344gerin gehe aus abgetretenem Recht der B. vor. In dem ma337geblichen Konnossement zwischen der B. und der Beklagten sei als Gerichtsstand Hamburg verein- bart. Die Klage sei als Feststellungsklage zul344ssig. Die Kl344gerin wehre sich ge- 13 - 7 - gen die von der Z. Versicherung AG in einem gesonderten Rechtsstreit ihr gegen374ber geltend gemachten Schadensersatzanspr374che. Sie habe daher kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. 14 Die Kl344gerin sei aktivlegitimiert, da sie in zul344ssiger Weise aus abgetre-tenem Recht der B. vorgehe. Gem344337 Art. 33 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 EGBGB komme auf den Abtretungsvertrag deutsches Recht zur Anwen-dung, da in dem ma337geblichen Konnossement die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden sei. Die Vorschrift des 247 399 BGB stehe der Wirk-samkeit der Abtretung nicht entgegen. Die Beklagte sei dem Grunde nach aus 247 606 Satz 2 HGB schadenser-satzpflichtig, weil sie die Lastkraftwagen entgegen der Buchungsbest344tigung und der Angabe im Konnossement an Deck transportiert habe. Der Eintritt eines Schadens sei wahrscheinlich. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass die Last-kraftwagen w344hrend ihrer Obhutszeit besch344digt worden seien. Der Schaden und seine H366he m374ssten aber f374r die Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit eines Feststellungsanspruchs nicht feststehen. Dass es irgendwelche Sch344den am Transportgut gegeben habe, folge aus den Inspektionsberichten. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Schadensanzeige gem344337 247 611 Abs. 1 HGB k366nne offen-bleiben. Bei einer versp344teten Anzeige werde zwar gem344337 247 611 Abs. 3 HGB vermutet, dass der Verfrachter die G374ter so abgeliefert habe, wie sie im Kon-nossement beschrieben seien. Dies f374hre aber nur zu einer Beweislastumkehr und nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs. 15 Die Klage sei unbegr374ndet, soweit Haftungsbeschr344nkungen der B. best374nden, die 374ber etwaige Haftungseinschr344nkungen der Kl344ge- rin im Verh344ltnis zur Verk344uferin hinausgingen. Denkbar sei, dass zwischen der Kl344gerin und der B. das Recht von Hongkong vereinbart worden 16 - 8 - sei. W344re dies der Fall, komme eine Haftungsbeschr344nkung nach St374ckzahl und nicht nach Gewicht in Betracht. Dies h344tte zur Folge, dass die B. gegen374ber der Kl344gerin in erheblich geringerem Umfang haftete als die Kl344gerin gegen374ber der Verk344uferin. 17 An dieser Beurteilung 344ndere sich nichts durch den von der Kl344gerin an-gesprochenen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation. Die B. habe an die Kl344gerin zwar nicht nur ihren Befreiungsanspruch gegen die Beklagte abgetreten mit der Folge, dass ein weitergehender Anspruch neben dem Befreiungsanspruch auch auf die Kl344gerin 374bergegangen w344re. Ein derar-tiger Anspruch, der allenfalls aus den Grunds344tzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden k366nnte, bestehe aber nicht. Die Klage sei auch insoweit unbegr374ndet, als der Schaden der Kl344gerin gegebenenfalls den Betrag von 109.580 Sonderziehungsrechten 374bersteige. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Haftungsbeschr344nkung gem344337 247 660 Abs. 1 HGB. Diese sei nicht durch 247 660 Abs. 3 HGB ausgeschlossen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von 247 660 Abs. 3 HGB m374sse der Beklagten selbst vorzuwerfen sein. Es reiche nicht aus, wenn ihre Mitarbeiter unterhalb der Ge-sch344ftsf374hrungsebene oder Erf374llungsgehilfen leichtfertig gehandelt h344tten. Da die Entstehung des von der Kl344gerin behaupteten Schadens seine Ursache in einem Verladefehler habe, treffe die Beklagte insoweit eine sekund344re Darle-gungslast, der sie in ausreichendem Ma337e nachgekommen sei. Sie habe ins-besondere vorgetragen, dass eine Anweisung bestehe, bei einer von der Bu-chung abweichenden Verladung mit dem Auftraggeber R374cksprache zu halten. Eine derartige Anweisung reiche jedenfalls auf Gesch344ftsf374hrungsebene aus. Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten geschilderten Anweisung sei-en zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen er- 18 - 9 - forderlich. Diese m374ssten aber nicht auf Gesch344ftsf374hrungsebene geplant wer-den. 19 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Kl344gerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist begr374ndet, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte brauche der Kl344gerin nur im selben Umfang zu haften, in dem die B. der Kl344gerin Schadensersatz schulde. Unbegr374ndet ist die Revision der Kl344gerin, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Beru-fungsgericht eine Haftungsbeschr344nkung der Beklagten auf 109.580 Sonder-ziehungsrechte angenommen hat. Im 334brigen f374hren die Angriffe der An-schlussrevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei davon aus-zugehen, dass w344hrend der Obhutszeit der Beklagten eine Besch344digung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. I. Zur Anschlussrevision der Beklagten 20 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage f374r zul344ssig erachtet. 21 a) Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts we-gen zu pr374fen ist (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12 m.w.N.), ergibt sich f374r die gegen die in Deutschland ans344ssige Beklagte gerichtete Klage aus der Gerichtsstandsvereinbarung gem344337 Nr. 21 des Konnossements zwischen der B. und der Beklagten, die gem344337 Art. 17 EuGV334, der im Streitfall noch zur Anwendung kommt, wirksam ist. 22 - 10 - b) Zutreffend hat das Berufungsgericht f374r das von der Kl344gerin geltend gemachte Begehren auch ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse bejaht. Die Kl344gerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend, der bei Einreichung der Klage noch nicht beziffert werden konnte. Sie wurde von dem Transportversicherer der Verk344uferin selbst auf Schadenser-satz in Anspruch genommen. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Schaden besteht mithin allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zun344chst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gem344337 247 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch 374ber, wenn der Sch344diger - wie im Streit-fall - die Leistung ernsthaft und endg374ltig ablehnt. Das setzt aber voraus, dass die Kl344gerin tats344chlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadenser-satzforderung der Verk344uferin bzw. deren Rechtsnachfolgerin also erf374llen muss (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat sich die Kl344gerin gegen den von der Z. Versicherung AG gegen sie geltend gemachten Anspruch verteidigt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst bek344mpft, bringt dadurch grunds344tzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch f374r m366glich, den Anspruch des Drit-ten also f374r nicht endg374ltig gesichert h344lt. In einem solchen Fall ist grunds344tzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Sch344digers der richtige Weg (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539). 23 Der Umstand, dass der Schaden w344hrend des Prozesses bezifferbar ge-worden ist, f374hrt nicht zur Unzul344ssigkeit des Feststellungsantrags mangels Feststellungsinteresses. Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zul344ssiger Weise erhoben, so ist der Kl344ger nicht gehalten, zur Leistungsklage 374berzuge-hen, wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urt. v. 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.N.). 24 - 11 - c) Die Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Anschlussrevision auch nicht in Zweifel gezogen. Die Kl344gerin hat sich nach Erlass des Berufungsurteils in dem gegen sie in Schweden gesondert gef374hrten Rechtsstreit zwar auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrags in H366he von 1.325.000 SEK verglichen. Dieser Betrag wurde inzwischen auch von den Haftpflichtversicherern der Kl344gerin beglichen, so dass ihre gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspr374che auf diese 374bergegangen sein k366nnten. Die Kl344gerin bleibt jedoch nach 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz des m366glichen gesetzlichen Forderungs374bergangs prozessf374hrungsbefugt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2002 - V ZR 97/01, MDR 2002, 1185; M374nchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., 247 265 Rdn. 83). 25 Es kann offenbleiben, ob die Kl344gerin ihre Antr344ge zugunsten der m366gli-chen Rechtsnachfolger umstellen muss oder ob dies im Streitfall nicht erforder-lich ist, weil sich der Anspruch durch den Forderungs374bergang nicht ge344ndert hat. Die Kl344gerin kann den von ihr geltend gemachten Freistellungsanspruch jedenfalls in gewillk374rter Prozessstandschaft weiterverfolgen. Die Haftpflichtver-sicherer der Kl344gerin haben diese am 29. und 30. September 2009 erm344chtigt, den Rechtsstreit im eigenen Namen weiterzubetreiben. Die Voraussetzungen der gewillk374rten Prozessstandschaft sind allerdings in jeder Lage des Verfah-rens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu pr374fen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Bei der Pr374fung der Pro-zessstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Beru-fungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und Beweismittel beschr344nkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Ber374cksichtigung neuen Vorbringens in der Revisi-onsinstanz in Abweichung von 247 559 ZPO selbst344ndig festzustellen, ob die Vor-aussetzungen f374r eine Prozessstandschaft erf374llt sind. Dabei ist zwar grund-s344tzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich eine gewillk374rte Pro- 26 - 12 - zessstandschaft ergibt, sp344testens im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Ver-handlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH NJW 2000, 738, 739). Die Vorschrift des 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist jedoch einschr344nkend da-hin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst w344hrend der Revisionsinstanz ergeben, in die Urteilsfindung einflie337en k366nnen, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und sch374tzenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozess366konomi-schen Gr374nden nicht gerechtfertigt, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu f374hren-den Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall durch die Zu-lassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endg374ltige Streitbereinigung herbeizuf374hren (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Tz. 27). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen f374r die Ber374cksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz vor. Die Tatsache der Erm344chtigung der Kl344gerin ist von Amts wegen zu ber374cksichtigen. Sie ist zudem unstreitig und schm344lert auch nicht die Rechte der Beklagten, wenn in der Revisionsinstanz die Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin endg374ltig gekl344rt wird. Andernfalls h344tte sie diese Kl344rung erst in einem weiteren mit Zeitverlust und Kosten ver-bundenen Rechtsstreit herbeif374hren m374ssen. 27 Die Voraussetzungen einer gewillk374rten Prozessstandschaft sind erf374llt. Diese erfordert, dass die Kl344gerin durch die Rechtsinhaber erm344chtigt worden ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie setzt ferner voraus, dass die Kl344gerin ein eigenes schutzw374rdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III; Urt. v. 5.2.2009 - III ZR 164/08, 28 - 13 - NJW 2009, 1213 Tz. 21, jeweils m.w.N.). Das erforderliche schutzw374rdige eige-ne Interesse an der Prozessf374hrung folgt f374r die Kl344gerin daraus, dass sie im Falle der Vereinbarung einer Eigenbeteiligung vom Ausgang des Rechtsstreits profitieren kann. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzw374rdigen Inter-esses an der Geltendmachung eines fremden Rechts im Wege der gewillk374rten Prozessstandschaft aus (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, TranspR 2001, 479, 480). 2. Die Anschlussrevision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es k366nne nach dem Inhalt der Inspektionsberichte davon ausgegangen werden, dass w344hrend der Obhutszeit der Beklagten irgendeine Besch344digung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei. 29 a) Ein zul344ssiger Feststellungsantrag ist begr374ndet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu m366glichen Sch344den gef374hrt hat oder zu k374nftigen Sch344den f374hren kann (BGH, Urt. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Tz. 6). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung eines Urteils 374ber die Feststellung der Scha-densersatzpflicht. Sie bindet die Parteien hinsichtlich aller Sch344den, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs d374r-fen hierbei nicht offenbleiben, weil sie in einem sp344teren Prozess der Parteien nicht neu i.S. des 247 767 Abs. 2 ZPO w344ren und ihrer Ber374cksichtigung daher die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegenst374nde (BGH, Urt. v. 25.11.1977 - I ZR 30/76, NJW 1978, 544). 30 b) Als Verfrachter haftet die Beklagte gem344337 247 606 Satz 2 HGB f374r den Schaden, der durch Verlust oder Besch344digung der G374ter in der Zeit von der 31 - 14 - Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Besch344digung auf Umst344nden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach kann nur angenommen werden, wenn feststeht, dass es w344hrend der Obhutszeit der Beklagten tats344chlich zu einer Besch344digung des Transportgutes gekommen ist. Entscheidend ist somit, ob die von der Beklagten bef366rderten Fahrzeuge bei der Anlieferung in Venezuela besch344digt waren. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr mit einer gewissen Schadenswahrscheinlichkeit begn374gt. Das reicht f374r die Begr374ndetheit einer Feststellungsklage nicht aus. Zwischen den Parteien ist lediglich unstreitig, dass die Fahrzeuge nicht unter, sondern an Deck bef366rdert wurden. Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die von ihr bef366rderten Lastkraftwagen w344hrend der Seereise - also w344hrend ihres Ob-hutszeitraums - besch344digt wurden. Sie hat hierzu unter Beweisantritt (Sach-verst344ndigengutachten) vorgetragen, dass es sich bei dem MS Caribia Express um ein sehr gro337es Schiff handele, bei dem an Deck gestaute G374ter weit ober-halb der Wasserlinie gesichert seien, so dass ein Kontakt mit Spritzwasser auch bei schlechtem Wetter allenfalls in geringem Umfang bestehe und dass das Wageninnere der geschlossenen Fahrzeuge durch die Bauweise vor Witte-rungseinfl374ssen vollst344ndig gesch374tzt gewesen sei. Gleichwohl entstandene Salzablagerungen auf den Lastkraftwagen h344tten durch eine einfache Wagen-w344sche r374ckstandsfrei und ohne zur374ckbleibende Korrosionssch344den entfernt werden k366nnen. Aus den vorliegenden Inspektionsberichten, die lange Zeit nach Ablieferung des Gutes gefertigt worden seien, ergebe sich jedenfalls nicht, dass etwaige Besch344digungen der Fahrzeuge bereits im Zeitpunkt der Abliefe-rung durch die Beklagte vorhanden gewesen seien. 32 - 15 - Aufgrund dieses Vorbringens h344tte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen m374ssen, ob es tats344chlich zu Sch344den am Transportgut w344hrend der Obhutszeit der Beklagten gekommen ist. Hierf374r ist die Kl344gerin darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., 247 606 Rdn. 61). 33 34 II. Zur Revision der Kl344gerin 1. Die Revision der Kl344gerin ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision nur teilweise zulassen wollen, und zwar in dem Umfang, als "die Klage insoweit teilweise abgewiesen worden ist, dass die Beklagte nicht mehr haftet, als die T. (handelnd als B. )." Diese Beschr344nkung der Zulas- sung ist aber nicht wirksam. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen tats344chlich oder rechtlich selbst344ndigen Teil des Ge-samtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte. Unzu-l344ssig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen An-spruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschr344nken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 m.w.N.). Danach scheidet hier eine wirksame Beschr344nkung der Zu-lassung der Revision aus, weil es sich um einen unselbst344ndigen Teil eines ma-teriell-rechtlichen Anspruchs handelt. 36 Bei einer unzul344ssigen Beschr344nkung der Revisionszulassung kann das angefochtene Urteil in vollem Umfang 374berpr374ft werden. Fehlt es an einer wirk-samen Beschr344nkung der Zulassung, so ist allein die Beschr344nkung, nicht aber 37 - 16 - die Zulassung unwirksam, die Revision mithin unbeschr344nkt zugelassen (BGH NJW 2005, 664 m.w.N.). 38 2. Auf der Grundlage des Vortrags der Kl344gerin ist die Klage nur teilweise aus 247 606 Satz 2 HGB i.V. mit 247 398 BGB begr374ndet. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin beigetreten werden, dass die Beklagte der Kl344gerin nur in dem Umfang zu haften braucht, in dem die B. der Kl344gerin Scha- densersatz schuldet. Es hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Haf-tung der Beklagten gem344337 247 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonder-ziehungsrechte begrenzt ist. a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf m366gliche Anspr374che der B. gegen die Beklagte gem344337 Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt, weil die Parteien des Seefrachtvertrags (die B. und die Beklagte) dies in Nr. 21 des ma337geblichen Konnossements wirksam vereinbart haben. 39 Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten f374r die von der Kl344gerin behaup-teten Transportsch344den nach den Bestimmungen 374ber die Haftung eines Ver-frachters beurteilt (247247 556 ff. HGB), da sie sich zur Durchf374hrung des Trans-ports der drei Lastkraftwagen auf dem Seeweg von Schweden nach Venezuela verpflichtet hat. 40 b) Die Aktivlegitimation der Kl344gerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus einer wirksamen Abtretung der m366glichen Anspr374che der B. gegen die Beklagte an die Kl344gerin (247 398 BGB). Die Frage der Wirksamkeit der Forderungs374bertragung bestimmt sich gem344337 Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem Recht, dem die 374bertragene Forderung unterliegt, 41 - 17 - hier also nach deutschem Recht. Gem344337 247 399 Halbs. 1 BGB kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den urspr374nglichen Gl344ubiger nicht ohne Ver344nderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im Allgemeinen nicht abtretbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung - wie im vorliegenden Fall - gerade an den Gl344ubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die Forderung verwandelt sich dabei in eine Forderung, die auf die dem Zessionar geschuldete Leistung gerichtet ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 168/82, TranspR 1985, 335, 337). Rechtliche Bedenken gegen die Abtretbarkeit k366nnen aus dem Vertragsverh344lt-nis zwischen der B. und der Beklagten nicht hergeleitet werden. Denn die Abtretung hat keine Schlechterstellung der Beklagten bewirkt, da sie nach den 247247 404, 406 ff. BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, der Kl344-gerin gegen374ber die Einwendungen zu erheben, die sie gegen die B. h344tte erheben k366nnen (BGHZ 12, 136, 141 f.). Nach diesen Grunds344tzen hat die in Rede stehende Abtretung keine un-zul344ssige Inhalts344nderung zur Folge. Gegenstand der Abtretung sind m366gliche Schadensersatzanspr374che der B. gegen die Beklagte wegen eines Schadens der B. , der darin besteht, dass sie ihrerseits von der Kl344gerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nach Abtretung der Anspr374che der B. gegen die Beklagte an die Kl344- gerin als Gl344ubigerin der B. ist Inhalt des Schadensersatzan- spruchs weiterhin die Freistellung von der Schadensersatzpflicht, die der Kl344ge-rin gegen374ber der Verk344uferin oder der K344uferin obliegt. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die Kl344gerin mit ihrem Hauptantrag die Feststel-lung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und nicht die Befreiung von ei-ner Verbindlichkeit begehrt. Durch die Abtretung an die Kl344gerin ist der Inhalt 42 - 18 - des Anspruchs nicht ver344ndert worden, da sie selbst nur einen Anspruch auf Freistellung und nicht auf Zahlung hat (vgl. die Ausf374hrungen unter B I 1 b). 43 c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagte brauche der Kl344gerin den aus der Bef366rderung der drei Lastkraftwagen von G366teborg nach La Guaira entstandenen oder noch ent-stehenden Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem die B. der Kl344gerin Schadensersatz schulde. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Kl344gerin aus dem abgetretenen Befreiungsanspruch der B. vorgehe, k366nne dieser Anspruch nur so weit gehen, als die B. einem Anspruch der Kl344- gerin ausgesetzt sei. Soweit sich die B. auf eine wirksame Haf- tungsbeschr344nkung gegen374ber der Kl344gerin berufen k366nne, sei sie einem sol-chen Anspruch nicht ausgesetzt mit der Folge, dass in diesem Umfang auch kein Befreiungsanspruch gegen374ber der Beklagten bestehe. Es spreche einiges daf374r, dass sich die B. gegen374ber der Kl344gerin auf umfangrei- chere Haftungsbegrenzungen berufen k366nne, als solche zugunsten der Kl344gerin im Verh344ltnis zur Verk344uferin gegeben seien. 44 Die B. habe an die Kl344gerin allerdings nicht nur ihren Be- freiungsanspruch, sondern alle ihre Rechte gegen374ber der Beklagten abgetre-ten. Sofern die B. neben dem Befreiungsanspruch noch einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte h344tte, w344re auch dieser An-spruch auf die Kl344gerin 374bergegangen. Ein solcher Anspruch k366nnte allenfalls aus den Grunds344tzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden, die auch im Seehandelsrecht zur Anwendung k344men. Ein derartiger Anspruch bestehe aber nicht. Der "klassische" Fall der Drittschadensliquidation liege vor, wenn Schaden und formelle Anspruchsberechtigung auseinanderfielen. Die Kl344gerin 45 - 19 - habe als Fixkostenspediteurin gegen die B. jedoch "an sich" ei nen eigenen Schadensersatzanspruch. Wenn sie sich in dem mit der B. geschlossenen Vertrag auf Haftungsbeschr344nkungen einlasse, die dazu f374hrten, dass sie ihrem Auftraggeber (hier: der Verk344uferin) in gr366337erem Umfang haften m374sse als sie selbst Regress nehmen k366nne, so geschehe dies auf eigenes Risiko. Es handele sich nicht um ein untragbares Ergebnis, wenn sich dieses Risiko verwirkliche. Dieses Ergebnis entspreche auch der gesetzli-chen Wertung, da in 247 437 Abs. 2 HGB ausdr374cklich geregelt sei, dass der aus-f374hrende Frachtf374hrer alle Einwendungen geltend machen k366nne, die dem Frachtf374hrer aus dem Frachtvertrag zust374nden. bb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. 46 (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grunds344tze der Drittschadensliquidation auch im Seefrachtrecht zur Anwen-dung kommen (Rabe aaO 247 606 HGB Rdn. 40 ff.). Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Sch344diger durch vertragliche Vereinbarungen zwi-schen seinem Gl344ubiger und einem Dritten, die den Schaden vom Gl344ubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbe-ziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten sind f374r den Sch344diger grunds344tzlich ohne Bedeutung. Nach den Grunds344tzen der Dritt-schadensliquidation ist der Absender (hier: die B. im Verh344ltnis zur Beklagten) als Vertragspartner des Frachtf374hrers daher zur Geltendma-chung von Sch344den Dritter aus dem Verlust oder der Besch344digung des Trans-portgutes legitimiert, gleichviel ob die Sch344den dem Vertragspartner des Ab-senders oder aber dem Endempf344nger erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168, m.w.N.; Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309). 47 - 20 - (2) Die Sachlage stellt sich im Streitfall 344hnlich dar wie bei 247 447 BGB, wonach der Versendungsverk344ufer im Verh344ltnis zum K344ufer von einer Haftung f374r die vom Frachtf374hrer verursachte Besch344digung des Transportgutes grund-s344tzlich befreit ist, gleichwohl aber nach den Grunds344tzen der Drittschadensli-quidation berechtigt ist, den dem K344ufer entstandenen Schaden dem Transpor-teur in Rechnung zu stellen (vgl. BGH TranspR 1989, 413; siehe nunmehr auch 247 421 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie BGHZ 172, 330 Tz. 30 ff.). 48 Der ausf374hrende Frachtf374hrer (hier: die Beklagte) ist auch nicht beson-ders schutzbed374rftig, da er sich selbst in dem von ihm geschlossenen Fracht-vertrag zu einer h366heren Haftung verpflichtet hat. Will der ausf374hrende Fracht-f374hrer eine Inanspruchnahme durch den Gesch344digten aus abgetretenem Recht vermeiden, darf er sich seinem Vertragspartner gegen374ber nicht auf eine h366here Haftung einlassen. Es steht ihm grunds344tzlich frei, den Inhalt des f374r ihn ma337geblichen Rechtsverh344ltnisses so zu gestalten, dass er bei Verlust oder Besch344digung des Transportgutes nur f374r die Sch344den seines Auftraggebers oder seines Empf344ngers einzustehen hat, nicht aber f374r Sch344den Dritter, die sein Auftraggeber oder der Empf344nger im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann (Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Ramming, TranspR 2000, 277, 292 f.; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, 247 437 Rdn. 34; a.A. Zapp, TranspR 2000, 106, 109; Demuth, TranspR 2004, Beilage S. 12 f.; Kn366fel, Festgabe f374r Herber, S. 96, 102 f.). 49 Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass F344lle der Drittschadensli-quidation denkbar sind, da er diese in der Begr374ndung des Transportrechtsre-formgesetzes ausdr374cklich erw344hnt (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). Hierbei han-delt es sich um F344lle, in denen der Gesch344digte nicht seinen gesamten tats344ch-lich entstandenen Schaden vom ausf374hrenden Frachtf374hrer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem 50 - 21 - Vertragspartner, dem Hauptfrachtf374hrer, vereinbart hat (Thume, VersR 2000, 1071, 1078). Beim Gesch344digten bleibt infolgedessen der dar374ber hinausge-hende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtf374hrer einen weiterge-henden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauf-tragten ausf374hrenden Unterfrachtf374hrer hat, ist er im Wege der Drittschadensli-quidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gem344337 247 667 BGB sogar verpflichtet, den 374berschie-337enden Differenzbetrag vom ausf374hrenden Frachtf374hrer zu verlangen (Thume, VersR 2000, 1071, 1078). Die Vorschrift des 247 437 Abs. 2 HGB, auf die sich das Berufungsgericht zur St374tzung seiner Auffassung auch bezogen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie im Seefrachtrecht keine Anwendung findet. Zudem gilt die Bestimmung nur, wenn sich die Einwendungen gegen den gesetzlichen An-spruch des Gesch344digten aus 247 437 Abs. 1 HGB richten und nicht gegen einen abgetretenen vertraglichen Anspruch aus dem Unterfrachtvertrag, in dem der ausf374hrende Frachtf374hrer eine h366here Haftung als der Hauptfrachtf374hrer 374ber-nommen hat (Valder, TranspR 1998, 51, 57; Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Thume, VersR 2000, 1071, 1078; s. auch M374nchKomm.HGB/Herber, 2. Aufl., 247 437 Rdn. 38; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 437 Rdn. 28). Eine allgemeine "gesetzliche Wertung" des Inhalts, dass sich der ausf374hrende Frachtf374hrer stets auf die Haftungsbeschr344nkungen soll beru-fen k366nnen, die dem Hauptfrachtf374hrer zustehen, kann 247 437 Abs. 2 HGB nicht entnommen werden, wie auch die Erw344hnung des Rechtsinstituts der Dritt-schadensliquidation in der Begr374ndung zum Transportrechtsreformgesetz ver-deutlicht (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). 51 - 22 - d) Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei gem344337 247 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt. 52 53 aa) Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter h366chstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtst374ck oder bis zu einem Be-trag von zwei Rechnungseinheiten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts des besch344digten Gutes, je nach dem, welcher Betrag h366her ist. Gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderzie-hungsrecht des Internationalen W344hrungsfonds. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die drei von der Beklagten bef366r-derten Lastkraftwagen ein Gewicht von insgesamt 54.790 kg. Daraus ergibt sich gem344337 247 660 Abs. 1 HGB eine H366chstbetragshaftung der Beklagten im Wert von 109.580 Sonderziehungsrechten. bb) Gem344337 247 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings das Recht auf jede Haftungsbeschr344nkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuf374hren oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde". 54 Wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat, entfallen die Haftungsbeschr344nkungen nach 247247 658, 659, 660 Abs. 1 HGB ge-m344337 247 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des 247 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von 247 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung (BGHZ 181, 292 Tz. 30 ff.). Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbe-schr344nkungen ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchsgeg- 55 - 23 - ners, hier also der Komplement344re der Komplement344r-KG der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit nicht in BGHZ 164, 394; BGHZ 181, 292 Tz. 39). 56 cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einer Kommanditgesell-schaft gelte das Prinzip der Selbstorganschaft, so dass nur ein Komplement344r-Gesellschafter organschaftlicher Gesellschafter sein k366nne. Es sei nicht vorge-tragen, dass den Komplement344ren der Komplement344r-KG der Beklagten ein eigenes qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der nicht vertragsgem344337en Ver-ladung des Transportgutes anzulasten sei. Im vorliegenden Fall k366nne es nur um die Verletzung von Organisationspflichten gehen. Hierzu m374sse die Beklag-te aufgrund der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast Vortrag halten. Dieser Verpflichtung sei sie in ausreichendem Ma337e nachgekommen. Sie habe vorgetragen, dass die zust344ndige Abteilung "ENOC" der Eu. bei einer Bu- chung jeweils pr374fe, ob die Verschiffung mit dem geplanten Schiff in der ge-w374nschten Art und Weise (etwa unter Deck) m366glich sei. Wenn dies der Fall sei, werde die Buchung best344tigt. Andernfalls werde die Nichtdurchf374hrbarkeit der gew374nschten Verladung an die buchende Agentur weitergeleitet, die ihrer-seits den Befrachter informiere, der dann eine Zustimmung zu einer sp344teren Verschiffung oder etwa eine Modifikation bei der Verschiffung (beispielsweise an Deck) zu erteilen habe. Eine derartige - generelle - Anweisung, wie bei der Verladung von Transportgut vorgegangen werden solle, reiche jedenfalls auf Gesch344ftsf374hrungsebene aus. Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten dargelegten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen erforderlich. Diese m374ssten aber nicht auf Gesch344ftsf374hrungsebene geplant werden. Jedenfalls bei einem Unternehmen von der Gr366337enordnung der Be-klagten und bei der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Anweisung k366nnten 57 - 24 - die konkreten Sicherungsmechanismen auch "leitenden Angestellten" 374berlas-sen werden, deren qualifiziertes Verschulden f374r einen Wegfall von Haftungs-beschr344nkungen gem344337 247 660 Abs. 3 HGB nicht ausreiche. 58 dd) Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die Revision macht demgegen374ber vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung der Voraussetzungen des 247 660 Abs. 3 HGB wesentli-chen Vortrag der Kl344gerin unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG unber374ck-sichtigt gelassen. (1) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin vorgetragen habe, die Weisung, unter Deck zu bef366rdern, sei allein deswegen mutwillig missachtet worden, um das Schiff besser auslasten zu k366nnen. Die Beklagte m374sse erkl344ren, wie es zu der weisungswidrigen Verladung an Deck gekommen sei. Dies k366nne sie offenbar nicht. Damit sei von groben Organisationsm344ngeln auszugehen, die die Ge-sch344ftsf374hrung der Beklagten selbst zu vertreten h344tten. 59 Auf dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Die Kl344gerin hat die von der Beklagten vorgetragene Weisung, wie zu verfahren ist, wenn die gew374nschte Verladung des Gutes nicht m366glich ist, nicht in Abre-de gestellt. Damit kam es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vor-trag der Kl344gerin bei der Frage, ob den organschaftlichen Gesellschaftern der Beklagten grobe Organisationsm344ngel anzulasten sind, nicht an. 60 (2) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere R374ge der Revision, das Beru-fungsgericht habe unber374cksichtigt gelassen, dass nach dem Vortrag der Kl344-gerin die Beklagte nicht dargelegt habe, wie sie im Rahmen ihrer betrieblichen 61 - 25 - Organisation sicherstelle, dass die f374r die Ladungssicherheit erheblichen Wei-sungen - insbesondere die Weisung, unter Deck zu stauen - umgesetzt w374rden. 62 Mit diesem Vorbringen hat die Kl344gerin ein eigenes qualifiziertes Ver-schulden der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten nicht dargelegt. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kontrol-le, ob die von der Beklagten erteilten Anweisungen eingehalten werden, nicht auf Gesch344ftsf374hrungsebene h344tten geplant werden m374ssen, sondern auch "leitenden Angestellten" 374berlassen werden k366nnen. Mangels Feststellung eines qualifizierten Verschuldens der organschaftli-chen Gesellschafter der Beklagten hat das Berufungsgericht somit rechtsfehler-frei die Voraussetzungen f374r einen Wegfall der Haftungsbeschr344nkungen ge-m344337 247 660 Abs. 3 HGB verneint. 63 - 26 - C. Danach ist die Revision der Kl344gerin zur374ckzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschr344nkung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten ange-nommen hat. Auf die weitergehende Revision der Kl344gerin und die Anschluss-revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 64 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 412 O 158/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 6 U 220/06 -
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