BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Alone in the Dark UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10 a) Ein File - Hosting - Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die kl are Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem so l- chen Hinweis muss der File - Hosting - Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk D ritten erneut über seine Server anbieten. b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögl i- che Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann. c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File - Hosting - Dienst auch ve r- pflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Lin k- sammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverlet zende Dateien enthalten. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Ri chter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 au f- geho ben. Die Sache wird zur neuen V erhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein weltweit führendes Unternehmen für Computer - und Videospiele , die sie verlegt und vertre ibt . Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln gehört d as Computerspiel Alone in the D ark . Die Beklagte , eine Aktiengesel l- schaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare. com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung ( File - Hosting - Dienst ). Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm au s- gewählte eigene Datei auf der Internets eite der Beklagten hochladen , die dann auf deren Servern abgespeichert wird . Unmittelbar nach dem Hochladen wird dem N utzer ein Download - Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei übe r seinen Browser aufrufen kann. 1 - 3 - Der Beklagten ist der Inhalt der hochgeladenen Datei en nicht bekannt. Sie unter hält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch möglich, mit Suchmaschinen (sogenannte n Linksammlung en ) nach bestim m- ten, auf den Servern der Beklagten gespeicherte n Dateien zu suchen. Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenl os, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 ein Premium - Konto einzurichten. Das Premium - Konto ermöglicht insbesondere ein beliebig häuf i- ges und schnell eres Herunterladen der Dateien. Die Beklagte vergibt Premium - Punkte an Nutzer, deren hoc hgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein Premium - Konto eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden. Die Beklagte stellt auch die Software RapidShare Uploader bereit, mit der e in Nutzer in einem ei nzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der Beklagten hochladen kann . Am 19. August 2008 erfuhr die Klägerin , dass das Spiel Alone in the D ark über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich war. Nach Eingabe der Suchw ör ter Rapidshare Alone in the D ark bei Google konnte das Spiel durch Aktivieru ng von Links mit den Kennungen /files abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden. D ie Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sach verhalts noch am selben Tag ab. Mit Anw a lt sschreiben vom 22. August 2008 bestätigte die Beklagte die Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel. 2 3 4 5 - 4 - Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs erklärung, in der sie sich insb e- sonde re verpflichten sollte, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A. , insbesondere d as Computerspiel Alone in the D ark im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/ ode r wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, lehnte die Beklagte dagegen ab. Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel Alone in the D ark sei jedenfalls noch bis zum 2. September 2008 auf den Servern der Beklagten abrufbar g e- wes en. Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat d ie Kläg e- rin beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu u n- tersagen, d as Computerspiel Alone in the D ark im Internet, insbesondere über von der Be klagten betriebene Server für das Internetangebot www. oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu la s- sen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur a) soweit das Computersp iel mit einem Dateinamen, welcher den Titel Alone in the Dark enthält, auf den Servern gespeichert ist oder b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL / files in den Linksammlungen , rapidl ibrary .com, rapidshare - , a , , , , rapid und/ oder verzeichnet sind, oder c) Das Landgericht hat die Bekla gte antragsgemäß verurteilt. In der Ber u- fungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b ) die W ö rte r auf das Spiel durch auf Dateien, die das Computerspiel Alone in the Dark enthalten , ersetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldor f, MMR 2011, 250). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufung s- 6 7 8 9 - 5 - instanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf lauterkeitsrech t- liche, sonder n nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche stützt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hie r- zu ausgeführt: Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor ; denn über den Internetdienst de r Beklagten würden unstreitig illegale Kopien des Comp u- terspiels Alone in the Dark zum Herunterladen angeboten. Eine Verantwor t- lichkeit der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die Bekanntgabe des Dow n- load - Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und i h- res Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, z u- mindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. D ie Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Haftung der Beklagten hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe. Da das Geschäftsmodell der Beklagten als solches nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalt e beruhe, sei ihr nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Zwar könne die Klägerin ohne weiteres s ämtliche Dateien mit Dateinamen finde n , d ie den Titel Alone in the Dark enth ie lte n . J edoch sei es ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Date i- en um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines Dritten handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärk t beim Antrag zu b ) , weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet se i- 10 11 - 6 - en, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die B e- klagte als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano - Übereinkommens über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen vom 1 6. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) . Die Klägerin macht A n- sprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubte n Handlung - dem ö f- - geltend. 2 . Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich wie ein Filmwer k geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urhebe r- rechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des Spiels ermächtigt ist, die Rechte de s Urhebers geltend zu machen (§ 1 0 Abs. 1 UrhG). 3 . Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene Urheberrechtsverletzungen verneint. a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des File - H osting - Dienstes der Beklagten unter Verletzung des bestehenden Urhebe r- rechts (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) durch Bekanntgabe des Zugangslinks im Internet öffentlich zugänglich gemacht , ohne dass die Beklagte zuvor vom Inhalt dieser Dat eien Kenntnis nimmt . Die Beklagte kann unter diesen Umständen 12 13 14 15 16 - 7 - keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie erfüllt da - durch, dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort geschützte Werke in urheberrechtsverletz ende r Weise der Öffentlichkeit z u- gänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsve r- letzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil v om 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II ; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 4 ). b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei den von Dritten mit tels i h- res Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzu ngen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die B e- klagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkre t drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugend - gefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 33 = WRP 201 1, 881 - Sedo ; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 5 ). 4 . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet, weil die Beklagte keine Prüfpflichten ve rletzt habe. Das hält auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teiln ehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- 17 18 19 - 8 - ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte e r- streckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorg e- nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BG H, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetverstei - gerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo). Einer al l- gemeinen Prüfu ngspflicht von Diensteanbieter n im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Info rmationen zu überwachen oder nach U m- ständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach di e- ser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elek t- ronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten al lgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflic h- ten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte I n- formationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende u nd in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niederg e- legte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG ; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat au f- gestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der G e- richtshof der Europ äischen Union i n seine m Urteil vom 12. Juli 2011 (C - 324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L Oréal/eBay) festgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm). - 9 - b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne de r § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Date ien sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist ; vielmehr ha n- delt es sich um fremde Informationen im Sinne von § 10 Satz 1 TMG . Die D a- teien werden von Nutzern auf die Server der Beklagten hochgeladen und allein dadurch Dritten zugänglich gemacht, dass ihnen die Nutzer den von der B e- kla g ten mitgeteilten Download - Link weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so die Verbreitu ng der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich das Geschäftsmodell der Beklagten von Vermittlungs - und Auktionsplattformen im Internet , in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch - hochgeladenen Angebote durch den Plattform betreiber öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu Rechtsverletzu n- gen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plat t- formbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch d ie Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu e igen macht, erfolgt nicht. b b) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer b e- sonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urhebe r- rechtsverletzu ngen besteht nicht . Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverle tzungen durch d ie Nutzer se i- ner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139 20 21 22 - 10 - Cyber sky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der Frage , in welchem Verhältnis diese Senat s- rechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union steht (vgl. EuGH, GRUR 2011 , 1025 Rn. 107 ff. - L Oréal/ebay). (1) Die Beklagte geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung einer Geschäftstätigk eit als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, da ss legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträch t- liches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vo r- handen und üblich sind. Neben einer Verwendung als virtuelles Schließfach für eine sichere Verwah rung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eig e- ne oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitz u- stellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, e twa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne weiteres ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte bestehen - ein Merkmal , d as die Beklagte als Vorteil i hres Dienstes he r- ausstellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell der Beklagten sei dara uf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im Z u- sammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urh eberrechtsverletzungen begehen. 23 24 - 11 - (2 ) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsver letzenden Nutzung ihres Dienstes gefördert. Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von Premium - Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale v or a l- lem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeich e- rung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl l e- galer Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitste l- lung des kostenfreien Rapi dShare - Uploaders zum Hochladen beliebig vieler Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt. Auch die Vergabe von Premium - Punkten durch die Beklagte kann nicht als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den Feststellungen des Land gerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug geno m- men hat, erhalten Nutzer Premium - Punkte, wenn eine von ihnen hochgeladene Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festges tellt ; die Revision rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen gehalten worden sei . Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten. cc ) Der Beklagten dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollma ß- nahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 - I n- ternetversteigerung II; 173, 188 Rn. 3 9 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 139 L Oréal/ebay). Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die von 25 26 27 28 - 12 - ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu f o r- schen, die auf eine rechtswi drige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 R L 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG ). Eine Prüfungspflicht der B e- klagten im Hinblick auf das Computerspiel Alone in the Dark , deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründe n kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen w o rde n war (vgl. zuletzt BGHZ 191, 19 Rn. 22, 26, 38 f. - Stiftpa r- füm) . (1) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2008 von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel Alone in the Dark hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, so n- dern ha tte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 39 Stiftparfüm). (2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellu n- gen des Landgerichts war d as Spiel Alone in the Dark noch nach dem Schre i- ben der Anwälte der Klägerin vom 19. August 2008, das die Prüfungspflicht der Beklagten begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2. September 2008, auf Se r- vern der Beklagten abrufbar. dd) Für diese - später aufged eckten - Rechtsverletzungen haftet die B e- klagte als Störer, we nn sie nach dem Hinweis vom 19. August 2008 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverle t- zungen im Hinblick auf das Spiel Alone in the Dark auf ihre n Servern zu ve r- hindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach e i- ne Störerhaftung der Beklagten durchaus in Betracht. 29 30 31 - 13 - (1) Die Beklagte hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret benan n t en Dateien gesperrt. Sie war aber d arüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam . Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglic hmach en desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren z u ve r- hindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anb ie ten (vgl. zu m vergleichbaren Fall der Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im Internet BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay) . Die Urheberrechtsverle t- zung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses U r- heberrecht erneut verletzt wird . Dabei kommt es nicht auf die Person desjen i- g en an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verle t- zungstatbestand erfüll t . (2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es möglich, dass die Beklagte d iese Prüfungspflicht dadurch verletzt ha t , dass sie nach dem 19. August 2008 keinen Wortfilter für d i e zusammenhä n- gende Wortfolge Alone in the Dark zur Überprüfung auch der bei ihr gespe i- cherten Dateinamen eingesetzt hat . Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne we i- teres möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden , d er den Titel Alone in the Dark enthält. Die Beklagte hat zwar - nach ihrem Vortrag unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19. August 2008 den Begriff Alone in the Dark in ihren Wo rtfilter aufgenommen. Der von der B e- 32 33 34 - 14 - kla g ten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für Missbrä u- che zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf Servern der Beklagten hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien kontrollierende r Wortfi l- ter ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeiche r- ter Spiele zu verhindern. Es liegt deshalb nahe, dass d ie Beklagte einen Wortfilte r für den zusa m- menhängenden Begriff Alone in the Dark auch hätte einsetzen müssen, um die Namen der bei ihr bereits gespeicherte n Dateien zu überprüfen . Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, warum es d er Beklag ten nicht möglich und zumutbar sein soll, die nach Einsatz eines solchen Wortfilters in ihrem Dateienbestand ermittelten Treffer manuell darauf zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontrol l- maßnahmen sind auch geeignet, weitere Rechtsverletzungen auf den Servern der Beklagten aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Date i- namen abzuspeichern. D ie Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachko n- t ro l le für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch b e- seitigt , dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann . (3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten k ommt auf der Grundlage der bisherigen Fest stellungen auch im Hinblick auf die vom Unte r- lassungsantrag b ) erfassten Linksammlungen in Betracht . Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und das Computerspiel Alone in the D ark enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den 35 36 37 - 15 - festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels Alone in the Dark gleicha r- tig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der Beklagten nach Unterrichtung grundsätzlich erstrecke n , nachdem sie über entsprechende Verstöße unterric h- tet worden ist . Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine Überpr ü- fung der fraglichen Linksammlung en nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht verfah rensfehlerfrei getroffen hat . Es geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend und i n Übereinstimmung mit dem Oberlande s- gericht Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link - Ressourcen im Internet die dem Dienstea nbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlung en - der Antrag zu b) bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen , ob sie zu dem ihm benannten , auf i hren Servern abgespeicherten Computerspiel führen . S o- weit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlung en seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken, finde t die s im Vortrag der Parteien keine Stütze. Soweit d as Berufungsgericht seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlung en zugrunde gelegt hat , hätte es - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Ste l- lu ngnahme geben müssen . Die Klägerin hätte dann unter Sachverständige n- beweis stellen können , dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit d e- nen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download - Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksamml ung en zu durchsuchen und die en t- sprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksic h- tigen gewesen, dass der Antrag zu b ) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil /files erfasst. 38 - 16 - Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlung en zuzumuten (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies von vornherein wenig erfolgverspre chend wäre oder einen unzumutbaren Aufwand erforder t e. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die zwar auf den Servern von File - Hosting - Diensten wie der Beklagten gespeichert sind , bei denen aber - um möglich e Wortfilter zu unterlaufen - de r (vollständige) Titel des Computerspiels nicht an ge geben ist . Die Linksammlungen müssen daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu b) u m Links, die zu den auf den Servern der Beklagten gespeicherte n Dateien mit dem Alone in the führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet w i rd. Denn s o- weit der Dateiname die zu sa mmenhängenden Wörter Alone in the D ark en t- hält, k a nn die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines Wortfilters auf den Server n der Beklagten aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksam m- lungen durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig einfacher, der Beklagten zumutbarer Weg sein, auch diejenigen Dateien auf i h- mit dem üblichen Wortfilter aber nicht aufgefunden werden können. Der Umstand, dass die Beklagte nicht Betreiber in der Linksammlung en ist, st eht dem nicht entgegen . Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die B e- klagte auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und l ö- schen, die das fragliche Spiel ent halten, mit den herkömmlichen Wortfiltern aber wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlung en bedarf es dafür nicht. 39 40 - 17 - Zu der Linksammlung enthält das Berufun gs urteil im Übr i- gen keine Feststellungen , so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des A n- trags in diesem Punkt beruht. 5 . D ie Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält somit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzung s- form. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten Formulierung, der Beklagten zu untersag en das Computerspiel Alone in the D ark im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www. oder auf sonstige Weise vervielfält i- gen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen , knüpft der Unte rla s- sungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der Beklagten an. In Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der in erster Instanz erfolgreichen Kl ägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu eine r sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den Tatbeitrag der Beklagten als Störer in, also auf das Bereithalten von Dateien mit dem Computerspiel Alone in the D ark auf ihren Servern , bezieht . 6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuhebe n. Da der Beklagten Gelege n- heit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen für die Bekla g- te und deren Verletzung bedarf , ist die Sache zur neuen Verhandlung und En t- schei dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch auf Folgendes hin : Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu 41 42 43 44 45 - 18 - getroffen, ob das Spiel der Klä gerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und wie dann gegebenenfalls der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie gemäß § 69d Abs. 2 UrhG erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer in nach § 69d Abs. 2 UrhG zuläss i- ger Weise eine Sicherungskopie des Spiels Alone in the D ark - für die Bekla g- te nicht erkennbar - ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern der Beklagten speichern. Selbst wenn die Beklagte aber nach Einsatz von Wor t filter und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Sich e- rungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prü f- pflicht nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern vertraglich durch entsprechen de Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weit e- res in anderer Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weis e auch die legale Nutzung des Angebots der Beklagten in geringem Umfang eingeschränkt wird. - 19 - Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen , solange das Geschäftsmodell der Beklagten dadurch nicht g rundlegend in Frage gestellt wird . Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - 12 O 40/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2010 - I - 20 U 59/10 -
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