BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/10 Verkündet am: 7 . Ju li 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Frühlings - Special UWG § 5 Abs. 1 Nr . 2 Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vo r- wurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Ver längerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe wie beispiel s- weise eine schleppende Nachfrage geben kann. Trotz der Verlängerung e r- weist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irrefü h- rend. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born kamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert , Dr. Koch und Dr. Löff ler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober landesgerichts Hamm vom 2. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte bietet Reisen für Kinder und Jugendliche an. Sie bewarb am 21 . April 2009 auf ihrer Internetseite eine Kinderreise mit der Angabe Frühlings - Special! Wir schenken dir 25 EUR bei Buchung b is 30.04.09! Der Preisnachlass wurde auch nach Ablauf der Frist vom 30 . April 2009 weiterhin gewährt. Die Beklagte erklärte dies einer Kundin gegenüber damit, dass sie weiterhin von günstigen Einkaufspreisen profitiere, was so nicht a b- sehbar gewesen sei. Bereits zuvor war von der Beklagten ein befristeter Frühbucherrabatt in gleicher Höhe bei Buchung bis zum 31 . Mä rz 2009 beworben und bis zum 17 . April 2009 verlängert worden. 1 2 3 - 3 - Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamb urg. Nach ihrer Auffa s- sung li eg t eine Irreführung der Verbraucher darin, dass die Beklagte den Prei s- vorteil auch nach Ablauf der zunächst mitgeteilten Frist weiterhin gewähr t . A u- ßerdem macht die Klägerin einen Verstoß g egen das Transparenzgebot nach § 4 Nr. 4 UWG geltend . Die Kläge rin hat mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unters a- gen , im gesc häftlichen Verkehr im Internet Kinderr eisen zu einem befristeten Frü h- bucherrabatt zu bewerben, wenn nach Abl auf der Befristung weiterhin lediglich der reduzierte Preis verlangt wird, hilfsweise der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr bei Internetangeboten für Kinderreisen, die für einen bestimmten Zeitraum mit einem Frühbucherrabatt beworben waren , nach Ablauf dieses Zeitraums die beworbenen Reisen weite r- hin zu diesen rabattierten Frühbucherpreisen anzubieten. Darüber hinaus hat die Klägerin Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 214 nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ih re Anträge auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkoste n weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, weder die Werbung mit dem Frühbucherrabatt noch die Gewährung des Rabatts nach Ablauf der angekü n- 4 5 6 7 8 9 - 4 - digten Frist seien gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4, § 5 UWG unzulässig. Zur B e- gründung hat es ausgeführt: Eine relevante Irreführung im Sinne des § 5 UWG liege nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die W erbung für den zeitlich bis zum 30 . April 2009 befristeten Frühbucherrabatt auf der Internetseite unwahr gewesen sei . Es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung bereits eine Verlängerung des Prei s- nachlasses geplant habe. E in Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG komme ebenfalls nicht in Betracht. Auch nach dieser Vorschrift mü ssten nur bereits feststehende Verkaufsförderungsbedingungen angegeben werden. Über die Möglichkeit, dass eine Frist aufgrund späterer Überlegungen verlängert werden könne, habe die Beklagte nichts mitteilen müssen. I I . Die gegen diese Beurteilung geri chteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat den mit der K lage geltend gemachten Unte r- lassungs (haupt) antrag zu Unr echt abg ewiesen. a) Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten aus § § 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden . aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung i r- reführend, w enn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besond e- ren Preisvorteils enthält. 10 11 12 13 14 - 5 - Nach dieser Vorschrift kann die irreführende Ankündigung einer Sonde r- verkaufsaktion wie etw a eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29 . Aufl. , § 5 Rn. 6.5 ff.; Fezer/ Peifer , UWG, 2 . Aufl. , § 5 Rn. 336; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5 . Aufl. , § 5 Rn. 429; Weidert in Harte/Henning, UWG, 2 . Aufl. , § 5 Rn. D 8). Die Ankünd i- gung einer Sonderveranstaltung mit festen zeitlichen Grenzen kann sich als irreführend erweisen , wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hi n- aus fortgeführt wird ( vgl. BGH, Urteil vom 7 . Juli 2011 - I ZR 173/09 Rn. 18 - 10% Geburts tags - R abatt; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 6.6c). F ür das Versprechen von zeitlich befristeten Preisnachlässen gilt grun d- sätzlich nichts anderes . Ob in einem solchen Fall bei den angesprochenen Ve r- brauchern durch die Ankündigung der Sonderaktion eine relevante Fehlvorste l- l ung erzeugt wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier mögen sich deutliche Unterschiede zur Ankündigung einer Jubiläumsaktion e r- geben, weil es aus der Sicht des Verkehrs für die Verlängerung eines Frühb u- cherrabatts - etwa im Falle s chleppender Nachfrage - vernünftige Gründe gibt, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen. Auf der anderen Seite ist es für die Bejahung einer relevanten Fehlvorstellung nicht erforderlich, dass die Unrichtig keit der Ankündigung b e- reits bei Erscheinen der Werbung feststand. Eine Ankündigung kann sich also auch als irreführend erweisen, wenn sich der Kaufmann erst nachträglich dazu entschließt , den Frühbucherrabatt über die angekündigte zeitliche Grenze hi n- aus zu gewähren und beispielsweise den Normalpreis überhaupt nicht mehr verlangt . Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 UWG sind als irreführende g e- schäftliche Handlungen nur unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben unlauter. Ein von der Richtigkeit d er werblichen Angabe unabhängiges Durc h- 15 16 17 - 6 - führungsverbot, wie es das alte Recht in § 7 Abs. 1 UWG aF für Sondervera n- staltungen vorsah und auf das der Hilfsantrag abzielt , lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und unterfällt schon gar nicht dem Irreführungstat bestand des § 5 UWG (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 6.9 ; vgl. auch Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11 ). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann eine Irreführung der mit dem Hauptantrag angegriffenen Werbung m it der vom Berufungsgericht geg e- benen Begründung nicht verneint werden . Das Berufungsgericht hat es zu U n- recht für uner heblich angesehen, dass die Beklagte selbst in der Werbung vo r- behaltlos eine zeitliche Grenze der Rabattaktion angegeben hat und sich an diese Angabe nicht gehal ten hat. Das Berufungsgericht hat insoweit bei der B e- urteilung der für eine Irreführung maßgebe nden Verkehrsauffassung die U m- stände des Streitfalls nicht hi n re i chend gewürdigt. (1 ) Werden in der Ankündigung einer Vergünstigung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen ( OLG Düs seldorf, Urteil vom 13 . April 2010 - 20 U 186/08 , j u- ris Rn. 20 ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 6.6c). Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Wer bung mit einem befristet gewährten Preis vorteil nach den Umständ en des konkreten Falls versteht. E ine irreführende Angabe wird zum einen regelmäßig dann vor liegen , wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung unabhängig vom Buchungsstand die Absicht hat, d ie Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren , dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt . De nn ein angemessen gut unterrichtete r und angemessen aufmerksame r und kritische r Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorb e- 18 19 20 - 7 - haltlosen Angebot eines Rabattes mit der An gabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will (vgl. BGH, Urteil vom 7 . Ju li 2011 - I ZR 173/09 Rn. 21 - 10% G e- burtstags - Rabatt ; KG, WRP 2009, 1426; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13 . April 20 10 - 20 U 186/08 , juris Rn. 21 ; vgl. auch Köhler in Köhler/Born kamm aaO § 4 Rn. 4.11). Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berüc k- sichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berüc k- sichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach de r Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass ein befristeter Sonderpreis aus Gründen ve r- längert wird, die bei Schaltung der Werbung erkennbar nicht zugrunde gelegt wurden . Mit einer Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehb ar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht. Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachl i- chen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH, Urteil vo m 16 . Mä rz 2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 f. = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung , zur parallelen Pro b lematik der Irreführung über die Angemessenheit eines Warenvorrats; vgl. auch Berneke, GRUR - Prax 2011, 235, 237 ). Ein solcher absehbarer Umstand kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer - wie im Streitfall - mit dem Rabatt bezweckt, die ihm gewährten günstigen Einkaufspreise an seine Kunden weiterzugeben, wenn und soweit für ihn bei sorgfältiger Beurteilung der Umstände erkennbar war, dass ih m solche günstigen Einkaufspreise auch nach Ablauf der Befristung weiter gewährt we r- 21 22 - 8 - den. Dabei kann von erheblicher indizieller Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang d e r Unternehmer einen befristet beworbenen Vorteil bereits zuvor aus dem gleichen Grund verlängert hatte . (2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte bereits vor der angegriffenen Werbung mit der bis zum 30 . April 2009 befrist e- ten Rabattaktion ein en befristete n Frühbucherrabatt in gleicher Höhe bei B u- chung b is zum 31 . Mä rz 2009 beworben und bis zum 17 . April 2009 verlängert hatte . Als Grund für die Verlängerung des Frühbucherrabatts hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber einer Kundin ang e- geben, dass sie weiterhin von zunächst nicht vorher sehbaren günstigen Ei n- kaufspreisen profitiere, die sie an Kunden weitergeben wolle. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgeric h- tig - jedoch keine Feststellungen zur Verkehrserwartung von Verbrauchern g e- troffen, die sich bei der Buchung einer Reise im Internet der Werbung mit einem Frühbucherrabatt gegenübersehen. Weiter fehlen Feststellungen, ob es die B e- klagten aufgrund der Um stän d e des Streitfalls , insbesondere wegen der bereits zeitnah zuvor aus demselben Grund ve rlängerten Frühbucherrabatts in gleicher Höhe, absehen konnte, dass ihr erneut günstige Einkaufspreise auch über den in der Werbung angegebenen Endtermin der Rabattaktion hina usgehend g e- währt werden würden. Diese Umstän d e s i nd entscheidungserheblich. W a r die Fortdauer der günstigen Einkaufspreise über den beworbenen Endzeitpunkt hinaus für die Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung mit der befristeten Rabattaktion abseh bar, gebot es die fachliche Sorgfalt, nicht ohne einen entsprechende n aufklärenden Hinweis mit einem befristeten Rabatt zu werben. Denn der Verkehr geht - wie dargelegt - regelmäßig davon aus, dass eine vorbehaltlos befristet beworbene 23 24 25 - 9 - Rabattaktion nicht aus für den Unternehmer vorhersehbaren und daher in der Werbung anzugebenden Um ständen verl ängert wird. Auch die wettbewerb s- rechtliche Relevanz einer solchen Fehlvorstellung ist gegeben. Sie ergibt sich daraus, dass durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabg e- setzten Preises der Verbraucher gezwungen wird, die Kaufentscheidung unte r einem zeitlichen Druck vorzunehmen, der die Gefahr begründet, dass ein ruh i- ger und genauer Leistungsvergleich verhindert und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befassen wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7 . Ju li 2011 - I ZR 173/09, R n. 33 - 10% Geburtstags - Rabatt ). Es liegt auf der Hand, dass sich mit Frühbucherrabatt en die Nachfrage stimulieren lässt und sich Verbraucher - um in den Genuss des Rabatts zu gelangen - kurz vor A b- lauf der Frist zu einer frühzeitigen Buchung entschließ en, zu der sie sich nicht entschlossen hätten, wenn sie davon gewusst hätten, dass ihnen der günstige beworbene (günstige) Preis auch bei einer späteren Buchung gewährt werden würde. b) Kann eine Irreführung aufgrund der Feststellungen des Berufungsg e- richt s nicht verneint werden, gilt entsprechendes für den geltend gemachte n Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten ( § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). Allerdings ist der Un terlassungs(haupt)antrag zu weit gefasst, so dass eine Verurteilung der Beklagten nach diesem Antrag nicht in Betracht kommt. Er erfasst jegliche Werbung mit einem Frühbucherrabatt und daher auch Fälle, in denen kein Unterlassungsanspruch besteht, weil der befri s- tet beworbene Preisnachlass aus Gründen verlängert w u rd e , die für die Bekla g- te nicht ohne weiteres absehbar waren . Dies führt allerdings nicht zur vollstä n- digen Klageabweisung, sondern zur Zurückverweisung an das Berufungsg e- richt, damit dem Kläger g emäß § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit gegeben werden 26 27 - 10 - kann , den Antrag unter Beachtung der Senatsgrundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 29 . April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 26 = WRP 2010, 1030 - E r- innerungswerbung im Internet; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.54 ; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10 . Aufl. , Kap. 51 Rn. 19) sachgerecht auf die konkrete Verletzungsform oder deren ch a- rakteristischen Umstände einzuschränken. IV . Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen sowie der Konkretisierung des Antrags bedarf. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der R evision, an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 05.03.2010 - 17 O 191/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2010 - I - 4 U 52/10 - 28
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