ECLI:DE:BGH:2016:040216UIZR181.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/14 Verkündet am: 4. Februar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieeffizienzklasse UWG § 3 a; VO (EU) Nr. 1062/2010 Art. 4 Buchst. c a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverha l- tensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fer n- sehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbez o- gene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn di e Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen We r- bung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklass e zu erkennen ist. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 4 . Februar 201 6 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirc hhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts München vom 3. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt einen Internetshop, in dem sie unter anderem Fernsehgeräte anbietet. Im April 2012 bewarb sie dort ein Fernsehgerät Samsung UE 46 D 5700 zum Preis von 719 Unmittelbar u nterhalb de r Abbi l- dung de s beworbenen Fern sehgeräts befand sich ein elektro nischer Verweis (Link) mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz". Auf eine r durch Ankl i- cken des Links zu öffnenden Seite fanden sich dann detaillierte Informationen zu dem Fernsehgerät, darunter auch zu seiner Energieeffizienz klasse. Nach Ansich t des Klägers, eines in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherschutzverbands, hätte die B e- klagte die Angabe z u r Energieeffizienz klasse des beworbenen Geräts bereits auf der Startseite gemäß Anlage K1 machen müssen , auf der sich das Angebot der Beklagten befand und die wie nachstehend wiedergegeben gestaltet war: 1 2 - 3 - Der Kläger hat die Werbung der Beklagten deshalb als gesetz - und damit auch wettbewerbswidrig angesehen und soweit für die Revision von Belang beant ragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Fernsehgeräte im Onlineshop www. wie in de r Anlage K1 abgebildet mit preisbezo - gene n Informationen zu bewerben, ohne in unmittelbarem räumliche m Zusa m- menhang mit der preisbezogenen Information die Energieeffizienzklasse anz u- geben. Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die dag e- gen gerichtete Berufung des Klägers is t ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sei nen Unterlassungsantrag weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger auf § § 8, 3 , 4 Nr. 11 UWG (in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 10. Dezember 2015 gegolten hat; im Weiteren: UWG aF) in Verbindung mit Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die K ennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energi e- verbrauch (im Weiteren: Delegierte Verordnung) gestützten Unterlassungsa n- trag als hinreichend bestimmt und damit zulässig , aber unbegründet anges e- hen. Dazu hat es ausgeführt: Die beanstandete Werbun g de r Beklagten habe de m für Händler nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung bestehenden Erfordernis entspr o- chen, bei jegliche r Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerät e modell mit ene r- gie - oder preisbezogenen Informationen dessen Energieeffizienzkl asse anz u- geben. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in de r Entscheidung "Ving Sverige " (Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 59 ) die Bestimmung de s Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlaute re Geschäftspraktiken dahin ausgelegt, dass es gen ü- gen könne, nur bestimmte Merkmale anzugeben, d ie ein Produkt kennzeichn e- t en , wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Webseite verweise, s o- fern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblich en Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtl i- nie fänden und der Verbraucher unter Berücksichtigung der Umstände der Au f- forderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmedium s sowie der B e- schaffenheit und de r Merkmale des Produkts in die Lage versetzt werde, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt würden. N ach diesem Maßstab reiche der Link "Details zur Energieeffizienz" bei den im Streitfall gegebenen Umstände n der Aufforderung zum Kauf , de n Besonderheiten des Mediums I n- 5 6 - 5 - ternet und de n damit zusammenhängenden Gewohnheiten der von der Inte r- netwerbung der Beklagten angesprochenen, im Internet aktiv agierenden Ve r- braucher für die Erfül lung der in Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung geregelten Informationspflichten des Händlers aus. Die unterschiedliche Sprachregelung in Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung einerseits und in Art. 4 Buchst. b dieser Verordnung andererseit s, wonach der Händler sicherstellen müsse, dass Fernsehgeräte, die in einer We i- se zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten würden, bei der nicht davon auszugehen sei, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt s e- he, bei der Vermarktung mit de n vom Lieferanten gemäß Anh ang VI der Del e- gierten Verordnung bereitzustellen de n Informationen versehen seien, stehe dem nicht entgegen, da es insoweit um unterschiedliche Sachverhalte gehe . Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 4 Buchst. c der Deleg ierten Verordnung folge ebenfalls nichts Gegenteiliges, da die Notwendigkeit, dem Link nachzugehen , für den Verbraucher keine wesentliche Erschwernis bede u- te . II. Die gegen die se Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufu ngsgericht hat den vom Kläger mit der Revision weite r- verfolgten Unterlassungs antrag zutreffend abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat den in der Revisionsinstanz noch in Rede stehenden Unterlassungs antrag zu Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig angesehen. Es hat dabei die in ihm enthaltene Wendung "in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit" unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Prozess mit Recht d a- hin ausgelegt, dass ein solcher räumlich er Zusammenhang danach nur dann besteht, wenn die Angabe der Energieeffizienzklasse auf derselben Internetse i- te erfolgt wie die preisbezogene Werbung. Ferner hat es zutreffend berücksic h- 7 8 9 - 6 - tigt, dass der Antrag sich durch seine Bezugnahme auf die Anlage K1 an der konkreten Verletzungshandlung orientiert . 2. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr ge stützt hat , ist seine Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vo rnahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). a) In der Ze it zwischen der Ver öffentlich ung de r beanstandeten Werb ung im April 201 2 und de r Verkündung des vorliegenden Revisions urteil s am 4. Februar 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unla uteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt dar aus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspric ht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthalten en Regelung des wet t- bewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand s . Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimm te Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese V orschrift die zuvor an unterschiedl i- chen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatb e- stands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsa n- wendung und verdeutlicht durch de n Wegfall der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UW G zudem , dass es sich bei § 3a UWG um eine eigenständige Regelung a u- ßerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken handelt ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Ni e- bel/Jauch, BB 2016, 259, 261). 10 11 - 7 - b) Die gemäß Art. 9 Unterabs. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung seit dem 30 . März 2012 geltende Bestimmung des Art. 4 Buchst. c dieser Veror d- nung ist nachfolgend - anders als die Bestimmun g des Art. 4 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. dazu im Einzelnen unten unter II 4 e ) - nicht geändert worden. 3. Die nach Ansicht des Klägers bei de r beanstandete n Werbung der B e- klagten verletzte Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnun g, nach der der Händler sicherzustellen hat, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie - oder preisbezogenen Informati o- nen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ( § 4 Nr. 11 UWG aF) dar . Die dort getroffene Regelung soll gewährlei s- ten , dass die Verbraucher über d ie Energieeffizienzklasse des Fernsehger ä- temodells informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie es anscha ffen, in voller Sachkenntnis treffen können ( zu entsprechenden Regelungen der Pkw - Energieverbrauchskennzeichnungs verordnung [Pkw - EnVKV] vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezem ber 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen). 4 . Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unte r- lassungsanspruch mit der Begründung verneint, die beanstandete Werbung der Beklagten habe dem nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung für Händler bestehenden Erfordernis entsprochen, b e i jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie - oder preisbezogenen Informati o- nen auch dessen Energieeffizienzklasse anzuge ben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehgerätemodells musste in der beanstandeten Werbung nicht auf derse l- ben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr gen ügte es, dass die Energieeffizienzklasse auf der Internetseite angegeben 12 13 14 - 8 - war, die sich nach Anklicken des unmittelbar u nterhalb der preisbezogenen Werbung bef indlichen Links mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz" öffnete. a) D em Wortlaut vo n Art. 4 Buchst. c der Delegiert en Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernse h- gerätemodells auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung a n- zugeben ist. D er in der dortigen Wendung "bei jeglicher We rbung" gebrauchte Begriff "bei" bedeutet - anders als die Revision meint - nicht klar und eindeutig , dass die Energieeffizienzklasse am Ort der Werbung angegeben werden muss. Der Begriff "bei" kann , da er keine eindeutig örtliche Konnotation aufweist, zwan glos im Sinne von "anlässlich" oder auch "im Zusammenhang mit" ve r- standen werden . Wenn es dem Verordnungsgeber - wie die Revision geltend macht - darum gegangen wäre, dass sich die Angabe im unmittelbaren Umfeld der Preisangabe befindet , hätte es näher gel egen, für die Zuordnung statt des Begriffs "bei" eine in dieser Hinsicht eindeutige Formulierung zu wählen. D a- nach spricht de r Wortlaut der Vorschrift eher gegen d i e vom Kläger für richtig gehaltene Sichtweise als für diese . b) Der Regelungszusammenhang des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung mit Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung spricht - anders als die Revision meint - ebenfalls nicht für die Annahme, die Energieeffizienzklasse eines im Internet beworbenen Fernsehgerätemodells müsse a uf derselben I n- ternetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden . Nach Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung müssen Händler s i- cherstellen, dass alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von d en Liefera n- ten bereitgestellte E tikett , das unter anderem die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts enthalten muss (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der Delegierten Verordnung), deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen. 15 16 17 - 9 - Die Revision macht insoweit geltend, b ei dieser Vertriebsform werde in höchstmöglicher Weise gewährleistet, dass der Verbraucher die Energieeff i- zienzklasse tatsächlich wahrnehme und sie ihm nicht nur sofern er ein en t- sprechendes Interesse entwickle - in irgendeiner anderen Form verfügbar g e- macht w erde . Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Eff i- zienzklasse demgegenüber bei der von der Beklagten gewählten Vertriebsform nicht bei der Werbung mit preisbezogenen Informationen selbst zu finden, so n- dern nur auf einer damit verlinkten Internetseite zu m Abruf bereitzuhalten sein sollte. Die Revision lässt bei diesen Ausführungen unberücksichtigt, dass Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung den Fall der Ausstellung von Fernsehg e- räten in einer stationären Verkaufsstelle betrifft, bei dem der Verbr aucher das Geschäft des Händlers aufsucht und seinen Kaufentschluss anhand der dort aufgestellten Geräte fasst. Dementsprechend sind die Informationen in diesem Fall deutlich sichtbar unmittelbar an den Geräten anzubringen. Beim Fernve r- kauf und insbesonder e beim Vertrieb der Geräte über das Internet besteht ke i- ne solche Informationsmöglichkeit. Dementsprechend hat der Unionsgesetzg e- ber insoweit in Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnung eine eigenständige Regelung getroffen. c) Der Zweck der Delegier ten Verordnung erfordert es gleichfalls nicht, Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Energieeff i- zienzklasse eines im Internet beworbenen Fernsehgerätemodells auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden muss. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass es dem Veror d- nungsgeber beim Erlass der Delegierten Verordnung nach deren Erwägung s- grund 3 nicht allein um die Information der Verbraucher, sondern auch darum gegangen ist , diese zur Anschaffung energieeffizienter Fernsehgeräte zu b e- wegen. 18 19 20 21 - 10 - Entgegen der Ansicht der Revision muss die Energieeffizienzklasse e i- nes Fernsehgerätemodells aber nicht auf derselben Internetseite wie die We r- bung angegeben werden, um diesen Zweck zu erreichen. Vielmehr k ann dieser Zweck auch dadurch erreicht werden, dass die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite ange ge ben wird , die sich nach dem Anklicken eines Links öffnet, der sich auf derselben Internetseite wie das beworbene Fernsehgerät befindet (aA LG Köln, MMR 2014, 393, 394; Schneidewindt, MMR 2014, 395, 396 f.) . Jedenfalls genügt es insoweit, wenn dieser Link in der Nähe der preisbezog e- nen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist (vgl. Wüstenberg, WRP 2015, 832, 84 2 f.) . Die beanstandete Werbung erfüllt diese Voraussetzungen. Der Link ist auf derselben Internetseite unmittelbar unterhalb der preisbezogenen Werbung als elektronischer Verweis auf nähere Angaben zur Energieeffizienz zu erke n- nen. d) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 7 Abs. 4 Buch st. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftsp raktiken kann es zulässig sein, wenn bei einer Werbung im Internet für den Kauf von Produkten wesentliche Informationen zum Produkt nicht auf der die Produktwerbung enthaltenden Internetseite, sondern auf einer gesonderten Internetseite gegeben werden, auf die mit einem Link verwiesen wird ( vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 59 - Ving Sverige). Das spricht, wie das Ber u- fungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Annahme, dass die sich aus Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ergebende Verpflichtung, be i der Internetw erbung für Fernsehgerätemodelle die Energieeffizienzklasse anzug e- ben, gleichfalls dadurch erfüllt werden kann, dass auf eine ande re Internetseite verwiesen wird, die diese Angabe enthält . Auch nach der Rechtsprechung des 22 23 24 - 11 - Bundesgerichtshofs k ann bei einer Internetwerbung hinsichtlich vom Gesetz geforderte r und für den Verbraucher wesentliche r Angaben grundsätzlich auf eine andere Internetseite verwiesen werden (zu den durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben wie Versandkosten und Umsatzsteue r vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 31 und 34 = WRP 2008, 98 - Versandkosten ; zu den nach § 4 HWG erforderlichen Pflichtangaben vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, GRUR 2014, 94 Rn. 18 = WRP 2014, 65 - Pflicht angaben im Internet). e ) D ie Delegierte Verordnung ist mit Wirkung vom 6. Juni 2014 um Reg e- lungen ergänzt worden, die im Ergebnis dazu führen, dass dann, wenn ein Fernsehge rät über das Internet zum Verkauf angeboten wird, die Energieeff i- zienzklasse in aller Regel auf derselben Internetseite wie der Preis des Fer n- sehgeräts anzugeben ist . Dies lässt darauf schließen, dass es zuvor noch keine entsprechende Verpflichtung gab und die bereits seit dem 30. März 2012 ge l- tende Bestimmung des Art. 4 Buchst. a die ser Verordnung daher nicht dahin auszulegen ist, dass die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehger ä- temodells auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeg e- ben werden muss. Die Delegierte Verordnung ist durch Art. 4 der Delegier te n Ver or d- nung (EU) Nr. 518/2014 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauch s- relevanter Produkte im Internet mit Wirkung vom 6. Juni 2014 geändert worden. Für Fernsehgerätemodelle, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Model l- kennung in Verkehr g ebracht werden, müssen die Lieferanten den Händlern nun - über das bereits bisher geforderte gedruckte Etikett (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung) und das gedruckte Produktdatenblatt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung) hin aus - ein elektronisches Etikett (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung) und ein elektronisches Produktdatenblatt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Delegierten Verordnung) berei t- 25 26 - 12 - stel len . Das elektronische Etikett muss die Energieeffizienzklasse des Fernse h- geräts enthalten ( vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f i n Verbindung mit Anhang V Nr. 1 Buchst. a Ziffer III, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 der Delegierten Verordnung ). Werden Fernsehgeräte über das Internet zum Verkauf an geboten und wurde ein elektronisches Etikett bereitgestellt , müssen die Händler das - die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts enthaltende - Etikett auf dem Bil d- schirm in der Nähe des Produktpreises darstellen (Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung ). Das Et i- kett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden (Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 2 Satz 3 der Delegierten Ve r- ordnung ), wobei das für den Zugang zum Etik ett verwendete Bild ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein und der Pfeil die Energiee f- fizienzklasse des Produkts enthalten muss (Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbi n- dung mi t Anhang IX Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Buchst. a und b der Del egierten Verordnung ). Diese Regelungen führen im Ergebnis dazu, dass dann, wenn ein ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebrachtes Fernsehgerät über das Internet zum Verkauf angeboten wird und für dieses Fernsehgerätemodell ( wie erforderlich) ein elektronisches Etikett bereitgestellt wurde, die Energieeffizienzklasse auf dem Bildschirm in der Nähe des Produk t- preises erscheint, weil dort entweder das die Energieeffizienzklasse enthalte n- de Etikett oder der die Energieeffizienzk lasse enthaltende Pfeil darzustellen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Verpflichtung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung bestand. Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ist daher nicht dahin auszulegen, dass be im Angebot eines Fernsehgeräts über das Internet die Energieeffizienzklasse auf derselben Internetseite wie der Preis des Fernsehgeräts anzugeben ist. 27 28 - 13 - 5. Da keine vernünftigen Zweifel an der vorstehen d unter II 4 vorgeno m- menen Auslegung des Unionsrecht s bestehen, ist kein Vorabentscheidungse r- suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ve r- anlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T. ; Urteil vom 1 8 . Okto ber 20 11 C 1 28/0 9 bis C - 131 /0 9, C - 134/09 und C - 135/09 , Slg. 20 11 , I - 9711 = NVwZ 20 11 , 1506 Rn. 31 - Boxus ). III. Nach allem hat das Berufungsgericht den vom Kläger mit der Revis i- on weiterverfolgten Unterlassungsa nspruch zu Recht als un begründet anges e- hen. D as Re chtsmittel des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.10.2013 - 1 HKO 663/13 - OLG München, Entscheidung vom 03.07.2014 - 6 U 4594/13 - 29 30
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