BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 18/12 Verkündet am: 19. November 2013 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 64 Satz 1; InsO §§ 9 4, 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückstä n digen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden A n- spruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Au f- rechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 18/12 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Dezember 2011 a ufgehoben . D ie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des L andgerichts Berlin vom 10. September 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 5 Prozentp unkten üb er dem Basiszinssatz seit dem 2 2. April 200 9 wirkungslos ist. Die Kosten de r Rechts mittel trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der C . GmbH (künftig: Schuldnerin), das auf den A n- trag vom 1. November 2007 am 10. Dezember 2007 eröffnet wurde. Er nimmt den Beklagten, der bis zum 30. Oktober 2007 Geschäftsführer der Schuldnerin war, auf Erstattung von Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum vo m 1. bis 1 - 3 - 16. Oktober 2007 in Höhe von 13.729,22 Schuldnerin sei zum 30. September 2007 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Der Beklagte hat sich mit der Begründung, die Schuldnerin sei nicht za h- lungsunfähig gew esen und er habe zudem hinsichtlich der Zahlungen nicht schuldhaft gehandelt, gegen die Klage verteidigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte zunächst mit der Begrü n- dung, dem Kläger stehe entgegen de r Ansicht des Landgerichts kein Anspruch aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. zu, gegen die erstinstanzliche Entsche i- dung gewandt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat er gegen die Klageford e- rung mit einem Teil seiner rückständigen Gehaltsforderung en (Januar bis März 2007 in Höhe von 11.505 2.224,22 aufgerechnet , d ie durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2011 (5 O 190/10) recht s- kräftig als Insolvenzforderung gegenüber dem Kläger in einer Gesamthöhe von 30.680 it von Dezember 2006 bis Juli 2007 festgestellt worden sind . In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger die Klage in Höhe der Nebenforderung (vorgerichtliche Anwaltskosten) mit Z u- stimmung des Beklagten zurückgenommen. Der Bekl agte hat erklärt, sich nur noch mit der erklärten Aufrechnung gegen die Klage verteidigen zu wollen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage im Hinblick auf die erklärte Aufrechnung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Ber u- f ungsgericht zugelassene Revision des Klägers. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter A ufhebung des Ber u- fungsurteils zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung im U m- fang des vom Kläger nach Teilrücknahme noch verfolgten Klagebegehrens. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Aufrechnung des Beklagten gegen den Anspruch des Klägers aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG) habe Erfolg und führe zum Erlöschen der Klageforderung (§ 389 BGB). Die zwischen der Forderung des Klägers und den Ansprüchen aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. vor I n- solvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage (§ 387 BGB) habe zugunsten des Beklagten nach § 94 I nsO f ortbestanden. Anhaltspunkte für Aufrechnung s- verbote nach § 96 Abs. 1 InsO seien dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Der Anspruch aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. schließe auch nicht seine r Eigenart nach jede Aufrechnung aus. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob der G e- schäftsführer gegen eine Forderung aus § 64 Satz 1 GmbHG bzw. § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. mit vor Insolvenzeröffnung erworbenen Gehaltsforderu n- gen aufrechnen kann. II. D ie angefochtene Entscheidung hält revisions rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kommt es auf die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, für die Entscheidung nicht an. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist schon gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unwirksam. 5 6 7 8 - 5 - 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist das Berufungsg e- richt zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen den Beklagten eine Forderung aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F., gegen die der Beklagte aufg e- rechnet hat, zusteht. Mit ihren insoweit erhobenen Gegenrügen kann die Rev i- sionserwiderung nicht mehr gehört werden. Die Revisionserwiderung verkennt, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Bestehen der Klageford e- rung ohne eigene Prüfungs kompetenz zu Grund e zu legen hatte, nachdem der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur noch mit der ( H aupt - )Aufrechnung g egen die Klage verteidigt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024 mwN; s. hierzu auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - XI ZR 148/95, WM 1996, 1153 f. ) . 2. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen den (aus J a- nuar bis April 2007) rückständigen Gehaltsansprüchen des Beklagten und dem Anspruch des Klägers aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F . habe vor Inso l- venzeröffnung eine Aufrechnungslage bestanden, wendet sich die Revision - zu Recht - nicht. Eine Aufrechnungslage besteht, wenn die in § 387 BGB normierten Ta t- bestan dsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Akti v- forderung des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der Passivforderung des Au f- rechnungsgegners gegeben sind (st. Rspr. siehe nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08, ZIP 2011, 1271 R n. 6 mwN; Erman/Wagner, BGB, 13. Aufl., § 387 Rn. 1). Zutreffend hat das Berufungsgericht die Merkmale der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Gehaltsansprüche und (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 20 09, 956 Rn. 20; ebenso BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 13 ff.) der Erfüllbarkeit der Passivforderung aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. als gegeben angesehen. 9 10 11 - 6 - 3. Das Berufungsgericht hat aber , wie die Revision zu Recht rügt, ve r- kannt, dass die nach seinen Feststellungen vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage (§ 387 BGB) zwischen den rückständigen Gehaltsforderu n- gen des Beklagten und dem Anspruch der Schuldnerin aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. nicht nach § 94 InsO geschützt ist, weil zu Lasten des Beklagten das Aufrechnungsverbot aus § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingreift . Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Dies setzt voraus, dass die Au f- rechnungslage in einer von §§ 130 ff. InsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393; Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508; Versäumnisurteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 9). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. a) Der Beklagte hat die Aufrechnungslage durch die (verboten en) Za h- lungen in der Krise der Schuldnerin herbeigeführt. Unter einer Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO ist jedes von einem Willen getragene Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schul d- ners zum Nachteil de r Insolvenzgläubiger verändern kann ( st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 191/12, ZIP 2013, 1180 Rn. 6 mwN). D a- rauf, ob die rechtliche Wirkung auf dem Willen des Handelnden beruht oder - wie hier - kraft Gesetzes eintritt, kommt es nich t an (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 191/12, ZIP 2013, 1180 Rn. 6). b) Die (verbotenen) Zahlungen hatten eine Benachteiligung der Inso l- venzgläubiger zur Folge, weil sie zu einem Anspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten und damit zu der Möglich keit der Aufrechnung führten, welche den Erstattungsanspruch aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. der Gesamtheit 12 13 14 - 7 - der Gläubiger entzog , während der Beklagte ohne die Aufrechnung nur eine Insolvenzforderung hätte geltend machen können . c) Die Herstellung de r Aufrechnungslage durch den Beklagten führte zu einer inkongruenten Deckung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Beklagte hatte g e- gen die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Fo r- derung en (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393 f.) . 4 . Wegen der bereits insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit der Aufrec h- nung des Beklagten kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage, ob die Eigenart des Anspruchs aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. (= § 64 Abs. 1 GmbHG) die Aufrechnung ausschließt (bejahend: Wittkowski/ K ruth 15 16 - 8 - in N e rlich/Römermann , InsO, 24. Erg .L. 2012, § 94 Rn. 25 und § 96 Rn. 5) , nicht mehr an. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2009 - 7 O 36/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2011 - 14 U 180/09 -
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