ECLI:DE :BGH:2015:300715UIZR18.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/14 Verkündet am: 30. Juli 2015 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Treuhandgesellschaft UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BRAO §§ 59c, 59k a) Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch he rvorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht genannt wird. b) Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche g e- set z liche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesel l- schaft sein. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 30. Juli 2015 du rch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 29. Zivilsenat - vom 14. November 2013 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberla n- desgerichts München. Die Beklagte zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform eine r G esellschaft mit beschränkter Haftung , die unter "ESCRO Treuhandgesellschaft mbH Rechtsanwaltsgesellschaft" firmiert. Der Beklagte zu 2 ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Beklagten zu 1 . Nachdem die Klägerin den Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 1. Dezem - ber 2010 darauf hingewiesen hatte, dass eine Zulassung der Beklagten zu 1 als Rechtsanwaltsgesellschaft wegen der i n deren Satzung als Unternehmen s- zweck genannten Treuhandtätigkeiten nicht in Aussicht gestellt werden könne, ließ der Beklagte zu 2 die entsprechende Passage aus der Satzung der Bekla g- ten zu 1 entfernen. Am 14. Dezember 2010 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1 1 2 - 3 - trotz bereits geäußerter Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Firma als Rechtsanwaltsgesellschaft zu. Die Beklagte zu 1 ver waltet treuhänderisch ungefähr 17.000 Fondsbete i- ligungen für elf Publikums - Kommanditgesellschaften. Die Klägerin hält die von der Beklagten zu 1 verwendete Firma für irr e- führend und unzulässig , weil eine Treuhandtätigkeit nicht Unternehmensgege n- stand ein er Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfe . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte n unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Rechtsanwaltsg e- sellschaft die Firma ESCRO Treuhandgesellsc haft mbH Rechtsanwalt s- gesellschaft zu führen. Das Landgericht hat der Klage s tattgegeben. Das Berufungsgericht hat d ie Klage abgewiesen. Mit ihr er vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr en Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil der Verkehr durch die beanstandete Firmierung nicht irregeführt werde und di e- se nicht gegen berufsrechtliche Bestimmungen verstoße. Dazu hat es ausg e- führt: Der Klägerin stehe k ein Unterlassungsanspruch zu. Die Gefahr einer I r- r e führung des Verkehrs über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand der 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - Beklagten zu 1 durch Verwendung des Firmenbestandteils "Treuhandgesel l- schaft" bestehe nicht. Di eser Firmenbestandteil sei objektiv zutreffend. Die a n- gegriffene Firmierung rufe beim Verkehr auch nicht die Vorstellung hervor, die Treuhandtätigkeit sei der eigentliche Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten zu 1 . Ein Verbot komme nicht deshalb in Betrac ht , weil der Beklagten zu 1 als Rechtsanwaltsgesellschaft eine schwerpunktmäßige Treuhändertätigkeit nach § 59c Abs. 1 BRAO nicht gestattet sei. Die Treuhändertätigkeit zähle typische r- weise zum Berufsbild der Rechtsanwälte. II. Das gegen diese Beurteilu ng gerichtete Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsa n- spruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbi n- dung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sowie nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG w e- gen eines Verstoßes gegen §§ 43b, 59c Abs. 1, § 59k Abs. 1 BRAO, § 6 Abs. 1 BORA sei nicht gegeben, hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage, die die Klägerin auf mehrere rechtliche Aspekte gestützt hat, zu Recht a ls zulässig angesehen , ohne dass die Klägerin eine Prüfungsreihenfolge vorgegeben hat. Es liegt nur ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) vor. Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegens tand durch den Klagea n- trag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkr e- tisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Septe mber 2012 I ZR 230/11, BG HZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser). Zu dem Leben s- sachverhalt, der die Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstands bi l- det, rechnen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung g estellten Tatsache n- komplex gehören (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Ob der vorg e- tragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen e r- 10 11 - 5 - füllt, ist für die Frage, ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, ohne Bede u- tung. Die rechtlich e Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshan d- lung ist allein Sache des Gerichts (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 175/12, GRUR 2014, 91 Rn. 15 = WRP 2014, 61 - Treuepunkte - Aktion). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf Unterlassung der von der Beklagten zu 1 verwendeten Firm ierung gerichteten A nspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG verneint. a) Der Klägerin steht ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt e i- ner Irreführung des Verkehrs über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1 durch Verwendung des Firmenbestandteils "Treuhandg e- sellschaft" nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht zu. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Beklagten zu 1 verw e nd e te Firmenbestandteil "Treuhandgesellschaft" sei mit Blick auf die ta t- sächliche Tätigkeit der Beklagten zu 1 objektiv zutreffend. Der Begriff "Tre u- handgesellschaft" we ise auf eine Besorgung fremder Vermögensangelegenhe i- ten im eigenen Namen hin. Die Beklagte zu 1 verwalte rund 17.000 Fondsbete i- ligungen für elf Publikumsgesellschaften . Sie betätige sich deshalb in nennen s- wertem Umfang als Treuhänderin . Gegen diese Beurtei lung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Begriff "Treuhandg e- sellschaft" erzeuge beim Verkehr nicht die unrichtige Vorstellung , die Treuhan d- tätigkeit sei der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 1 oder ihre einzige Tätigkeit. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 12 13 14 15 - 6 - (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen eine solche Verkehrsau f- fassung spreche, dass die Firma der Beklagten zu 1 auch die Bezeichnu ng "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalte. Ihrer prominente n Plat zierung am Ende der Firmierung entnehme der Verkehr den Hinweis, dass es sich nicht um eine reine Treuhandgesellschaft, sondern auch um eine Rechtsanwaltsgesellschaft handele. Der Verkehr messe der Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht deshalb eine geringere Bedeutung für die Bezeichnung des Unterne h- mensgegenstandes bei, weil diese Angabe nach § 59k BRAO gesetzlich geb o- ten sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der angesprochene Verkeh r diese Regelung k e nne. Dara n ändere auch die Bezeichnung "ESCRO" nichts. Mö g- licherweise habe das englische Wort "escrow" (in deutscher Übersetzung: Treuhandkonto, Treuhandvertrag) die Firmenwahl beeinflusst und den Bestan d- teil "Treuhandgesellschaf t " verst ärken sollen. Der angesprochene Verkehr we r- de die Bezeichnung "ESCRO" dennoch als Phantasiewort einordnen, weil das englische Wort "escrow" auch mit der englischen Sprache gut vertrauten Mi t- gliedern des angesprochenen Verkehrs kaum geläufig sei. (2) Di ese vom Berufungsgericht zur Verkehrsauffassung und zum Fehlen einer Irreführung getroffenen Feststellungen liegen im Wesentlichen auf ta t- sächlichem Gebiet. Sie können im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vo m 24. September 2013 I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 16 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Ur teil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto - Policen, jeweils mwN ; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 201 5, 403 Rn. 21 = WRP 2015, 444 Monsterbacke II ). Ein solcher Rechtsfehler ist nich t erkennbar und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. 16 17 - 7 - cc) Die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1 kann nicht deshalb als i r- reführend angesehen werden, weil die Treuhandtätigkeit als Unternehmen s- zweck aus der Satzung der Beklagten zu 1 entf ernt worden ist. (1) Allerdings trifft die Rüge der Revision zu, dass die Klägerin die Firma der Beklagten zu 1 mit dieser Begründung als irreführend beanstandet hat und dass das Berufungsurteil hierzu keine Ausführungen enthält. (2) Dies verhilft de r Revision jedoch nicht zum Erfolg. Aus den vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen zum Umfang der von der Beklagten zu 1 tatsächlich entfalteten Treuhandtätigkeit ergibt sich ohne weiteres, dass auch insoweit keine Irreführung des angesprochenen V erkehrs vorliegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht dargelegt, dass ein die Unte r- nehmenstätigkeit beschreibender Bestandteil der Firma einer G esellschaft mit beschränkter Haftung bei den beteiligten Verkehrskreisen eine Vorstellung ü ber den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Gesellschaft hervo r- ruft. Macht sich der angesprochene Verkehr über die Regelungen des Gesel l- schaftsvertrag s keine Gedanken, kann er in diesem Punkt keiner Fehlvorste l- lung erliegen. (3) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte zu 1 hebe im Brie f- kopf der von ihr verwandten Schreiben den Firmenbestandteil "ESCRO Tre u- handgesellschaft" hervor, ist dies für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand ist nicht die Verwendung des Bri efkopf s der Beklagten zu 1 in ein er bestimmten Ausgestaltung, sondern das Führen der Firma "ESCRO Tre u- handgesellschaft mbH Rechtsanwaltsgesellschaft". Auf den Vortrag der Bekla g- ten, d ie Beklagte zu 1 verwende d en von der Klägerin beanstandeten Brie fkopf nicht im geschäftlichen Verkehr, kommt es deshalb nicht an. b) Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Angabe eines beruf s- 18 19 20 21 22 - 8 - rechtlich unzu lässigen Unternehmensgegenstands in der Firmierung der B e- klagten zu 1 begründet. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG noch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § § 43b, 59c Abs. 1, § 59k Abs. 1 BRAO, § 6 Abs. 1 BORA . Das Berufungsg e- richt hat zu R echt angenommen, die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Treuhänderin sei n icht nach § 59c BRAO unzulässig. D eshalb dürfe die B e- zeichnung "Treuhandgesellschaft" i n deren Unternehmensbezeichnung genannt werden. aa) Das Berufungsgericht hat ang enommen, eine gesetzliche Regelung, nach der Rechtsanwälten oder Rechtsanwaltsgesellschaften Treuhandtätigke i- ten verboten sei en , bestehe nicht. Die Treuhandtätigkeit zähle typischerweise zum Berufsbild des Rechtsanwalts. B ei der Abwicklung von Kapitalanlag eve r- trägen würden Rechtsanwälte häufig als Treuhänder eingeschaltet. Nach § 80 Abs. 3 des am 22. Juli 2013 in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuches seien Rechtsanwälte für die von der Beklagten zu 1 betriebene Tätigkeit als Verwahrstelle für geschloss ene alternative Investmentfonds als Treuhänder vorgesehen. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Treuhänder könne eine B e- ratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten dar stellen . Selbst wenn das zulässige Tätigkeitsfeld von Rechtsanwaltsgesellschaften auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten beschränk t sei , könne die Tätigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften als Treuhänder deshalb nicht als unzulässig b e- wertet werden. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Beratung und Ve r- tretung in Rec htsangelegenheiten bei der Treuh andtätigkeit der Beklagten zu 1 keine Rolle spiel t e n und ausschließlich auf die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beschränkt sei en . bb ) Die se Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Ber u- fungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die von der Beklagten 23 24 - 9 - zu 1 ausgeübte Treuhandtätigkeit könne gemäß § 59c Abs. 1 BRAO Unterne h- mensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein im Ra h- men ein es Kapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag vom Recht s- beratungsgesetz (nunmehr: Rechtsdienstleistungsgesetz) erfasst werden, wenn der Treuhänder nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers wahrzunehmen, sondern dessen Rec hte zu verwirklichen oder dessen Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderl i- chen Verträge abzuschließen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 IX ZR 279/99, B GHZ 145, 265, 269 ff.; Urteil vom 18. September 2001 XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 , 3775 ; Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, NJW 2004, 2736 , 2737 ; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, NJW - RR 2006, 1182 Rn. 9). Nicht jede r im Rahmen eines Ka pitalanlagemodells geschlossene Treuhandvertrag hat jedoch recht sberatende Tätigkeiten zum Gegenstand. Vielmehr ist e s möglich, dass der Treuhänder keine Verträge abzuschließen hat und auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nur unter engen Voraussetzungen ausüben darf . In einem solchen Fall ist die vo m Tr euhänder geschuldete Tätigkeit keine Rechtsbesorgung (BGH, NJW - RR 2006, 1182 Rn. 9). (2) D as Berufungsgericht hat die T reuhandt ätigkeit der Beklagten zu 1 als Tätigkei t im Rahmen der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenhe i- ten bewertet und deshalb einen Verstoß gegen § 59c Abs. 1 BRAO verneint. Damit hat es den Vortrag der Klägerin zwar nicht ausgeschöpft. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren vorrangig damit begründet, dass eine im Rahmen von Publikumsgesellschaften erbrachte Treuhandtätigkeit gerade nicht als Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten angesehen werden kann. Es gab für das Berufungsgericht angesichts der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen differenzier t en Betrachtung der Treuhänderstellung in Publ i- 25 26 - 10 - kumsgesellsc haften auch Anhaltspunkte dafür, dass diese Sichtweise der Kl ä- gerin im Einzelfall zutreffen kann . Die Auffassung des Berufungsgerichts e r- weist sich jedoch im Ergebnis als richtig. (3) Sollte die Beklagte zu 1 im Rahmen ihrer Treuhandtätigkeit die Rec h- t e der Treugeber ausüben oder deren Rechtsverhältnisse gestalten, wäre diese Tätigkeit als Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und damit nach § 59c Abs. 1 BRAO als zulässig anzusehen. Hiervon ist das Berufungsg e- richt ausgegangen, ohne dass die Revision dagegen Rügen erhoben hat. (4 ) Auch wenn die Beklagte zu 1 nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrn ehmen und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern g e- werblich tätig werden würde , wäre ihr diese Tätigkeit nach § 59c Abs. 1 BRAO nicht verboten. Die gesetzliche Regelung sieht als Unternehmensgegenstand von Rechtsanwaltsgesellschaften die Beratung und Vertretung in Rechtsangelege n- heiten vor. Eine Treuhandtätigkeit wird als möglicher Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwalt sgesellschaft nicht erwähnt ( zur Frage, ob der in § 59c Abs. 1 BRAO vorgegebene Unternehmensgegenstand von Rechtsanwaltsg e- sellschaften über die Rechtsberatung hinaus erweitert werden kann , vgl. Brü g- gemann in Feuerich/ Weyland/ Vossebürger/ Böhnlein/ Brüggemann, BRAO, 8. Aufl. , § 59c Rn . 3; Bormann in Gaier/ Wolf/ Göcken/ Bormann, Anwaltliches Berufsrecht, § 59c BRAO Rn. 27; Henssler in Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59c Rn. 7; Hartung, BRAO, 5 . Aufl. , § 59c Rn . 4; Zuck, MDR 1998, 1317, 1318; Römermann, GmbHR 1999, 1175, 1 1 77). Dennoch kann eine Treuhan d- tätigkeit Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. D ie Bundesrechtsanwaltsordnung enthält - anders als das Gesetz über eine B e- rufsordnung der Wirtschaftsprüfer (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 27 Abs. 2 WPO) und das St euerberatungsgesetz (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 i n Verbindung mit § 72 StBerG) - keine besondere gesetzliche Regelung , die Rechtsanwälten eine Treuhandt ä- 27 28 29 - 11 - tigkeit gestattet . Dies i st jedoch nicht erforderlich. D ie Treuhandtätigkeit gehört seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 4. März 1985 AnwZ (B) 43/84, BGHZ 94, 65, 70; Urteil vom 9. November 1992 II ZR 141/91, BGHZ 120, 157, 159; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2011 AnwZ (BrfG) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 8 bis 10; Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 2/13, BGHZ 202, 92 Rn. 21) . Sie kann daher von Rechtsanwälten auch ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Gestattung im Ra h- men ihrer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden . Das Berufsbild eines Recht s- anwalts, der Treuhandtätigkeiten ausführt, liegt im Übrigen dem Erwägung s- grund 34 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmen t- fonds zugrunde, die der deutsche Gesetzgeber mit dem Kapitalanlagegeset z- buch (dort § 80 Abs. 3) umgesetzt hat. Da den Rechtsanwälten eine freiberufl i- ch e oder gewerblich e Treuhandtätigkeit gestattet ist , kann jedenfalls eine unte r- geordnete Treuhandtätigkeit auch Unternehmensgegenstand einer Rechtsa n- waltsgese llschaft sein . (5 ) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung, das heißt auch eine solche Treuhandtätigkeit, die gegenüber der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Vorde r- grund steht, mit Blick auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zulässig wäre, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 3036 Rn. 22) . Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin spielt die Treuhandtätigkeit bei der Beklagten zu 1 nur eine untergeordnete Rolle. Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1 eine Vielzahl von Fondsbeteiligungen verwaltet. Aus der Anzahl der verwalteten Beteiligungen kann weder auf den Umfang der hierfür erforderlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 noch darauf geschlossen werden , dass die rechtsberatende Tätigkeit g e- genüber der Treuhandtätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung haben kann. 30 - 12 - III. Die Revision der Klägerin ist somit zurückzuweisen. Die Kostenen t- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2013 - 33 O 5440/12 - OLG München, Entscheidung vom 14.11.2013 - 29 U 1315/13 - 31
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